§ 15 NKomZG - Verbandsgeschäftsführung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG)
- Amtliche Abkürzung
- NKomZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) 1Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung gewählt. 2Die Verbandsordnung bestimmt, ob sie oder er ehrenamtlich oder in einem Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis tätig ist. 3Ist die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer im Beamtenverhältnis tätig und der Dienstposten mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 einzustufen, so kann die Verbandsordnung ihre oder seine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen. 4Eine ehrenamtliche Verbandsgeschäftsführerin oder ein ehrenamtlicher Verbandsgeschäftsführer soll aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kommunalen Verbandsmitglieder gewählt werden. 5Die Verbandsversammlung regelt die Stellvertretung.
(2) 1Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer vertreten den Zweckverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. 2Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 3Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Verbandsgeschäftsführerin oder dem Verbandsgeschäftsführer und von der oder dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung oder einer anderen von der Verbandsversammlung bestimmten Person handschriftlich unterzeichnet wurden oder von ihr oder ihm in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. 4Die Verbandsordnung kann bestimmen, dass die Unterzeichnung durch eine Person genügt. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer darf der Verbandsversammlung nicht angehören.