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  • ab 01.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 10 SpkZwVerbVO - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sparkassenzweckverbände
Redaktionelle Abkürzung
SpkZwVerbVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) 1Verbandsordnungen sind vor dem 1. Januar 2008 den Vorgaben des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und dieser Verordnung anzupassen. 2Die Vorgaben der §§ 8 und 9 sind abweichend von Satz 1 erst dann zu erfüllen, wenn ein weiteres Verbandsmitglied aufgenommen wird.

(2) Die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt befindlichen Verbandsgeschäftsführerinnen oder Verbandsgeschäftsführer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter behalten ihre Rechtsstellung als Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte des Sparkassenzweckverbandes bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit.