Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.11.2015, Az.: L 7 AS 1148/14

Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II; Begriff des Einkommens; Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.11.2015
Aktenzeichen
L 7 AS 1148/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 39544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2015:1124.L7AS1148.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 23.09.2014 - AZ: S 49 AS 582/12

Redaktioneller Leitsatz

1. Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen, was er bereits vor Antragstellung hatte.

2. Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend.

3. Das in einer Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben ist grundsätzlich als Einkommen i.S. von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. mit der Sonderregelung des § 22 Abs. 3 SGB II und nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

4. § 22 Abs. 3 SGB II ist eine Sonderregelung zur Anrechnung von Einkommen i.S. des § 11 SGB II, die eingeführt wurde, um den mit der Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II häufig einhergehenden Abzug der Versicherungspauschale zu vermeiden und zugleich die Anrechnung des Guthabens dem kommunalen Träger zugutekommen zu lassen.

5. § 22 Abs. 3 SGB II ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) zu berücksichtigen ist, wenn es sich (z.B. aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen) im Monat der Gutschrift oder später tatsächlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgewirkt hat.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. September 2014 wird geändert. Auf das Teilanerkenntnis des Beklagten wird der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 insoweit aufgehoben, als 204,09 Euro aufgehoben und zurückverlangt wurden. Im Übrigen wird auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen.

Der Beklagte erstattet 2/5 der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob aufgrund der Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben der Kläger die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate November 2008 und Dezember 2009 aufzuheben und erbrachte Leistungen in Höhe von insgesamt 557,02 EUR zu erstatten sind.

Kläger sind eine alleinerziehende Mutter (Klägerin zu 1.) und ihre zwei minderjährigen Kinder (Kläger zu 2. und 3.), die seit 2007 SGB II-Leistungen vom Beklagten beziehen.

Mit den Bescheiden vom 19. August 2008, 27. August 2008, 25. September 2008 und 9. Juli 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern SGB II-Leistungen für den Zeitraum 1. August 2008 bis 31. Januar 2009. Für November 2008 gewährte er Leistungen in Höhe von insgesamt 635,28 EUR, wovon auf die Klägerin zu 1. 436,60 EUR für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nebst Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) von 63,11 EUR sowie auf den Kläger zu 3. KdU in Höhe von 63,11 EUR entfielen.

Mit den Bescheiden vom 25. Juni 2009, 8. Juli 2009, 1. Dezember 2009 und 22. Dezember 2009 bewilligte der Beklagten den Klägern SGB II-Leistungen für den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Januar 2010. Für Dezember 2009 gewährte er nur der Klägerin zu 1. Leistungen in Höhe von 389,91 EUR (222,94 EUR Regelbedarf plus 166,97 EUR Unterkunfts- und Heizkosten).

Nach Aufforderung des Beklagten legte die Klägerin zu 1. am 28. Oktober 2011 die Betriebskostenabrechnungen für die Kalenderjahre 2007 und 2008 vor. Aus der Betriebskostenabrechnung vom 1. Oktober 2008 für das Jahr 2007 ergab sich ein Guthaben in Höhe von 66,78 EUR. Die Nebenkostenabrechnung vom 12. November 2009 für das Jahr 2008 wies ein Guthaben der Klägerin zu 1. in Höhe von 554,43 EUR aus. In beiden Abrechnungen wurde die Klägerin zu 1. gebeten, ihre Bankverbindung für die Überweisung des Guthabens mitzuteilen. Weiter enthielten die Abrechnungen den folgenden Hinweis: "Falls Ihr Mietkonto einen Rückstand aufweist, wird das Guthaben mit diesem verrechnet".

Nach Eingang der Betriebskostenabrechnungen hörte der Beklagte die Kläger schriftlich zu einer beabsichtigten Aufhebung und Erstattung von Leistungen für die Monate November 2008 und Dezember 2009 an. Durch Bescheid vom 24. November 2011, gerichtet an die Klägerin zu 1., hob der Beklagte seine Bewilligungsbescheide über SGB II-Leistungen für November 2008 zum Teil in Höhe von 73,35 EUR und für Dezember 2009 in vollem Umfang auf. Zugleich forderte er die Kläger zur Erstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 557,02 EUR (73,35 EUR für Nov. 2008 und 483,67 EUR für Dez. 2009) auf, wobei die Klägerin zu 1. für Dezember 2009 auch zur Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (81,41 EUR + 11,94 EUR) verpflichtet wurde. Der Beklagte führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Guthaben aus den beiden Betriebskostenabrechnungen seien im Folgemonat der Gutschrift anzurechnen. Die Kläger seien ihrer Verpflichtung, alle Änderungen der Verhältnisse mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Sie hätten überdies gewusst bzw. wissen müssen, dass der ihnen zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei. Soweit der Bescheid die Kinder betreffe, ergehe er an sie, die Klägerin zu 1., als gesetzlichen Vertreter.

Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid legten die Kläger Widerspruch ein, der von ihnen nicht begründet wurde. Daraufhin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2012 den Widerspruch als unbegründet zurück.

Am 29. Februar 2012 haben die Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben. Zur Klagebegründung haben sie ausgeführt, sie hätten kein Guthaben auf ihrem Konto erhalten. Es seien nicht alle betreffenden Bescheide aufgehoben worden. Von Ratenzahlungsvereinbarungen hätten sie keine Kenntnis. Der Beklagte übernehme im Übrigen auch nicht die komplette Miete.

Das SG hat im August 2013 die Vermieterin der Kläger zur Aufklärung des Sachverhalts angeschrieben. Durch Schreiben vom 5. September 2013 teilte die Vermieterin mit, die Klägerin zu 1. sei wiederholt mit den Mietzahlungen in Rückstand geraten. Zum Zeitpunkt der Betriebskostenabrechnung für 2007 sei das Mietkonto der Klägerin zu 1. nicht ausgeglichen gewesen, sie habe für Januar 2008 noch 306,85 EUR geschuldet. Gemäß einer bestehenden Ratenzahlungsvereinbarung sei das Guthaben mit diesem Rückstand aufgerechnet worden. Zum Zeitpunkt der Betriebskostenabrechnung 2008 habe ebenfalls ein Mietrückstand in Höhe von insgesamt 784,53 EUR aus der Zeit Januar bis April 2009 bestanden. Nach einem Vollstreckungsbescheid sei mit der Klägerin zu 1. eine Ratenzahlungsvereinbarung im Juni 2009 getroffen worden. Das Guthaben in Höhe von 554,43 EUR sei auf die Mietrückstände angerechnet worden. Eine Auszahlung sei von ihrer Seite weder an die Klägerin zu 1. noch an das Jobcenter erfolgt.

Durch Urteil vom 23. September 2014 hat das SG den Bescheid vom 24. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 aufgehoben. Zugleich hat das SG die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt:

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Minderung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung lägen nicht vor. Zwar seien Gutschriften aus zwei Betriebskostenabrechnungen entstanden. Maßgeblich sei aber, dass diese Beträge wegen einer erfolgten Aufrechnung der Vermieterin mit Mietschulden von vorneherein nicht zur Auszahlung gekommen seien und mithin nicht der Bedarfsdeckung gedient hätten. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2012 (Az. B 4 AS 132/11 R) sei zugunsten der Kläger zu befinden. Bereits in den beiden Betriebskostenabrechnungen habe die Vermieterin erklärt, sie werde ein Guthaben mit etwaigen Mietschulden verrechnen. Damit habe der Vermieter bereits zu diesem Zeitpunkt einseitig die Aufrechnung des Guthabens mit den bestehenden Mietschulden erklärt. Dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2014 (Az. L 23 SO 68/12), das die Aufrechnungserklärung des Vermieters nach § 394 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als nichtig ansehe und ein auf dem Zivilrechtsweg realisierbares Einkommen annehme, schließe sich die Kammer nicht an. Die zivilrechtliche Wertung des LSG möge zwar zutreffend sein, sie erscheine aber nicht zwingend. Es bestehe keine Verpflichtung der Zivilgerichte, dieser Wertung zu folgen. Einen bedarfsdeckenden Einkommenszufluss zu fingieren, komme dann nicht in Betracht. Hinsichtlich des Verweises auf den Zivilrechtsweg lasse das LSG sowohl faktische Umstände wie etwa die Erfordernisse der Zahlung von Gerichtskosten und der Formulierung einer Klageschrift und eines Klageantrags als auch den Umstand außer Acht, dass auch Verfahren vor den Zivilgerichten einige Zeit in Anspruch nähmen. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht vertretbar, dem SGB II-Leistungsempfänger das Risiko eines Prozesses bei gleichzeitiger Unterdeckung seines existenzsichernden Bedarfs aufzubürden. Ein möglicher Zahlungsanspruch gegen einen Vermieter sei nicht geeignet, den täglichen Bedarf zu sichern. Anders läge der Fall dann, wenn ein Mieter den eigenen Vermieter auffordere, ein Guthaben, das dieser eigentlich auszahlen wolle, mit bestehenden Mietschulden zu verrechnen. Da hier aber bereits bei der Abrechnung der Betriebskosten seitens der Vermieterin die Aufrechnung erklärt worden sei, sei wie dargestellt zu entscheiden.

Der Beklagte hat gegen das Urteil, das ihm am 2. Oktober 2014 zugestellt wurde, am 27. Oktober 2014 Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor:

Die Verrechnung mit den bestehenden Mietschulden sei mit Zustimmung der Klägerin zu 1. erfolgt. Bei dem Hinweis auf eine Verrechnung in den Betriebskostenabrechnungen handele es sich um eine standardmäßige Formulierung. Tatsächlich habe der Vermieter aufgrund der bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen, die er mit der Klägerin zu 1. jeweils geschlossen hatte, die Aufrechnung mit Mietrückständen erklärt. Die Klägerin zu 1. habe damit bewusst über die Guthaben verfügt, der Vermieter habe nicht einseitig aufgerechnet. Es entspreche nicht dem Sinn des SGB II, dass bestehende Mietrückstände und damit Schulden auf Kosten der Allgemeinheit als "Zwangsbeihilfe" getilgt würden. § 22 Abs. 8 SGB II biete hier die Möglichkeit einer Darlehensgewährung zur Tilgung von Mietrückständen. Diese Regelung werde vorliegend zu Lasten der Allgemeinheit umgangen. Auf die Frage, ob eine zivilrechtliche Durchsetzung der Ansprüche notwendig und möglich gewesen sei, komme es daher nur bedingt an. Denn bei einer Darlehensgewährung gem. § 22 Abs. 8 SGB II wäre eine Verrechnung des Guthabens bereits an einer nicht bestehenden Aufrechnungslage gescheitert. Der Zivilrechtsweg sei jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) durchaus erfolgsversprechend.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2015 ein Teilanerkenntnis abgegeben und von der Klageforderung für die beiden Monaten November 2008 und Dezember 2009 einen Betrag von 204,09 EUR anerkannt. Er hat erklärt, insoweit würden gegen die Kläger keine Erstattungsforderungen gestellt. Auf dieses Teilanerkenntnis haben sich die Kläger nicht äußern können, da für sie niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 23. September 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie berufen sich im Wesentlichen auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend tragen sie vor, eine "Vereinbarung" habe es nicht gegeben. Entscheidend sei allein, dass sie die Gelder nicht zur Verfügung gehabt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Beigeladenen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten, die sich sinngemäß auf die Änderung des Urteils des SG unter Zugrundelegung seines Teilanerkenntnisses vom 24. November 2015 und Klageabweisung im Übrigen richtet, ist zulässig und begründet. Das Urteil des SG ist auf die Berufung abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte die Klageforderung der Kläger zu 1. und 3. in Höhe von 352,93 EUR (= 557,02 EUR - 204,09 EUR) nicht anerkannt hat. Hinsichtlich der Klägerin zu 2., von der Leistungen für November 2008 in Höhe von 18,15 EUR mangels einer vorausgehenden Leistungsgewährung zu Unrecht verlangt worden waren, hat der Beklagte durch sein Anerkenntnis vom 24. November 2015 die Klageforderung in vollem Umfang anerkannt. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 in der Fassung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 24. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger zu 1. und 3. nicht ihren Rechten. Im Umfang des Teilanerkenntnisses über den Betrag von 204,09 EUR ist aber der angefochtene Bescheid aufzuheben.

1. Auf das in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 abgegebene Teilanerkenntnis des Beklagten in Höhe von 204,09 EUR ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. November 2011 aufzuheben, soweit SGB II-Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum über den Betrag von 352,93 EUR hinaus zurückgefordert werden. Der Senat hat durch Teilanerkenntnisurteil entschieden, weil die in der mündlichen Verhandlung nicht vertretenen Kläger das Anerkenntnis des Beklagten nicht annehmen konnten (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 101 Rn. 19). Im Umfang des Teilanerkenntnisses ist eine Prüfung des Klageanspruchs nicht mehr notwendig (Leitherer, a. a. O.). Streitgegenstand ist nur noch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 24. November 2015 bezüglich der Aufhebung und Erstattung von Leistungen in Höhe von 352,93 EUR gegenüber den Klägern zu 1. und 3 ...

2. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht nicht der geringe Wert des Beschwerdegegenstandes entgegen (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG), da das SG die Berufung gem. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG im angefochtenen Urteil zugelassen hat und das Landessozialgericht (LSG) nach § 144 Abs. 3 SGG an diese Zulassung gebunden ist.

3. Die Berufung ist begründet, soweit der Beklagte die Klageforderung der Kläger zu 1. und 3. nicht anerkannt hat. Das Urteil des SG war insoweit aufzuheben und die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG) abzuweisen. Der Bescheid vom 24. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2012 in der Fassung des Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 24. November 2015 über einen Aufhebungs- und Erstattungsbetrag von 352,93 EUR für November 2008 und Dezember 2009 ist nicht zu beanstanden.

a) Der angefochtene Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist in formell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die nach § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts erforderliche Anhörung seitens des Beklagten erfolgt.

b) Rechtsgrundlage für die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden nach dem SGB II ist hier § 40 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsakts vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit u. a. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) oder nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3). Liegen die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

c) Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung der SGB II-Leistungen nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X lagen vor, weil die Kläger zu 1. und 3. nach Erlass der Verwaltungsakte in Form des Bewilligungsbescheides vom 19. August 2008 und des Bewilligungsbescheides vom 25. Juni 2009 Einkommen in Gestalt der Betriebskostenguthaben erzielt haben, die zur Minderung ihres Anspruchs auf SGB II-Leistungen geführt haben.

Nach § 22 Abs. 3 SGB II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben außer Betracht.

Bei den Betriebskostenguthaben für die Jahre 2007 und 2008 handelte es sich um Rückzahlungen oder Guthaben im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II, die die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift mindern. Die Guthaben beziehen sich nicht auf die Kosten der Haushaltsenergie und können daher nicht außer Betracht bleiben. Der Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass die Betriebskostenguthaben der Kläger zu einer Minderung ihres Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in den Monaten November 2008 und Dezember 2009 geführt haben und die Leistungsbewilligung daher zu Lasten der Kläger zu 1. und 3. insoweit aufzuheben ist.

d) Das in einer Betriebskostenabrechnung ausgewiesene Guthaben ist grundsätzlich als Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II i. V. m. mit der Sonderregelung des § 22 Abs. 3 SGB II und nicht als Vermögen zu berücksichtigen (vgl. zur entsprechenden Regelung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a. F.: BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 132/11 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 60, juris, Rn. 16 ff., auch zum Folgenden). Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen, was er bereits vor Antragstellung hatte. Dabei ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht ihr Schicksal von Bedeutung, sondern es ist allein die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert maßgebend (BSG, a. a. O.). Mit der unklaren Formulierung "mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" wird zum Ausdruck gebracht, dass eine unmittelbare Anrechnung der Guthaben auf die Kosten der Unterkunft und Heizung und ohne Berücksichtigung der Absetzbeträge des § 11b SGB II, nicht jedoch eine abweichende individuelle Bedarfsfestsetzung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung des Folgemonats, erfolgen soll (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 17). § 22 Abs. 3 SGB II ist eine Sonderregelung zur Anrechnung von Einkommen i. S. des § 11 SGB II, die eingeführt wurde, um den mit der Einkommensberücksichtigung nach § 11 SGB II häufig einhergehenden Abzug der Versicherungspauschale zu vermeiden und zugleich die Anrechnung des Guthabens dem kommunalen Träger zugutekommen zu lassen. § 22 Abs. 3 SGB II ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass ein Guthaben nur dann (im Folgemonat) zu berücksichtigen ist, wenn es sich (z. B. aufgrund mietvertraglicher Vereinbarungen) im Monat der Gutschrift oder später tatsächlich auf die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgewirkt hat (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 18). Eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wird, sondern mit aufgelaufenen oder künftigen Mietforderungen des Vermieters von diesem verrechnet wird, bewirkt aber bei ihm einen "wertmäßigen Zuwachs", weil sie wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit oder Zukunft einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 21). Handelt es sich bei Betriebskostenguthaben bzw. -rückzahlungen um grundsätzlich zu berücksichtigendes Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB II, ist weiter zu prüfen, ob die Leistungsberechtigen das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung - auch wenn es (zunächst) an einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" fehlte - auch aus Rechtsgründen überhaupt nicht oder nicht ohne Weiteres realisieren konnten (BSG, a. a. O., Rn. 22). Nur wenn dies festgestellt worden ist, standen den Leistungsbeziehern bereite Mittel zur Bedarfsdeckung nicht zur Verfügung und muss - in gleicher Weise wie bei gepfändeten Teilen des Arbeitslosengeldes II - die mögliche Folge einer Tilgung von Mietschulden aus der Vergangenheit durch Rückzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen hingenommen werden. Bei den erforderlichen Feststellungen zur Realisierbarkeit des Einkommens aus einer Betriebskostenabrechnung ist zu berücksichtigen, dass eine Aufrechnungserklärung nach § 388 BGB ein Erlöschen der Forderung des Klägers aus der Betriebskostenabrechnung bewirken kann, § 389 BGB (BSG, a. a. O., Rn. 23). Die Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung setzt jedoch u. a. die hinreichende Bestimmtheit auch der Gegen- bzw. Passivforderung sowie deren Fälligkeit voraus. Allerdings dürfen an die Realisierungsmöglichkeiten zur Auszahlung des Guthabens keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, ein Zusammenwirken von Vermieter und Leistungsberechtigten zum Ausgleich von Mietschulden ist aber zu vermeiden (BSG, a. a. O., Rn. 24). Ggf. hat der SGB II-Träger den Leistungsberechtigten bei der Verfolgung berechtigter Ansprüche gegenüber dem Vermieter zu unterstützen. Besteht kein zivilrechtlicher Anspruch der Leistungsberechtigten gegen ihren Vermieter auf Auszahlung des Guthabens an sie oder ist dieser nicht ohne weiteres zu realisieren, kann ein Bewilligungsbescheid nicht aus diesem Grund aufgehoben werden.

aa) Nach diesen Grundsätzen sind die Betriebskostenguthaben der Kläger für die Jahre 2007 und 2008 zu berücksichtigendes Einkommen, die zu einer Minderung der Aufwendungen der Kläger zu 1. und 3. für KdU in den Monaten November 2008 und Dezember 2009 geführt haben. Es handelt sich bei den Guthaben um Einnahmen, die die Kläger zu 1. und 3. nach der Erstantragstellung im Jahre 2007 wertmäßig dazu erhalten haben. Damit liegt kein Vermögen vor, was sie bereits vor Antragstellung besessen hätten. Dass die Guthaben infolge der Aufrechnung nicht zur Auszahlung gekommen sind, steht einem "wertmäßigen Zuwachs" und der Einordnung als Einkommen nach den vorstehenden Grundsätzen nicht entgegen. Denn auch eine Betriebskostenrückzahlung, die dem Hilfebedürftigen nicht ausgezahlt wird, sondern mit aufgelaufenen Mietforderungen des Vermieters von diesem verrechnet wird, bewirkt einen "wertmäßigen Zuwachs", weil sie wegen der damit ggf. verbundenen Schuldbefreiung oder Verringerung anderweitiger Verbindlichkeiten aus der Vergangenheit einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitzt (vgl. BSG, a. a. O., Rn. 21).

bb) Die Betriebskostenguthaben der Kläger sind trotz der von der Vermieterin geltend gemachten Aufrechnungen zu berücksichtigendes Einkommen i. S. d. § 11 Abs. 1 SGB II. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Guthaben für die Klägerin zu 1. aus Rechtsgründen, nämlich wegen der Aufrechnungen durch die Vermieterin, überhaupt nicht oder nicht ohne weiteres realisierbar waren.

Hinsichtlich der Aufrechnungen durch die Vermieterin ist zunächst zweifelhaft, ob tatsächlich zivilrechtlich wirksame Aufrechnungserklärungen seitens der Vermieterin erfolgt sind. Zu beachten ist insoweit, dass eine Aufrechnungserklärung unwirksam ist, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird (§ 388 S. 2 BGB). Soweit die Vermieterin in ihren Betriebskostenabrechnungen also eine Verrechnung mit dem Guthaben ankündigt, "falls" das Mietkonto einen Rückstand aufweise, dürfte es sich demnach um unter einer Bedingung erklärte und damit unzulässige Aufrechnungserklärungen handeln. Da die Vermieterin sich bezüglich der Aufrechnungen auf die mit der Klägerin zu 1. jeweils zuvor getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen beruft, spricht überdies mehr dafür, dass die geltend gemachten Aufrechnungen auf einer einvernehmlichen Regelung zwischen den Mietvertragsparteien und nicht auf einer einseitigen Erklärung der Vermieterin beruhten.

Es kann hier jedoch dahinstehen, ob nach § 388 BGB wirksame Aufrechnungserklärungen erfolgt sind. Denn die Betriebskostenguthaben der Klägerin zu 1. unterlagen einem Aufrechnungsverbot, so dass die Aufrechnungen jedenfalls aus diesem Grunde unwirksam sind. Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt, § 394 S. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BSG unterliegen bei SGB II-Leistungsberechtigten auch Betriebs- und Heizkostenerstattungen des Vermieters, die als Einkommen auf den SGB II-Bedarf angerechnet werden, nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung (BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - B 14 AS 188/11 R -, SozR 4-4200 § 11 Nr. 55, NZS 2013, 273-275, juris). Diese Rechtsauffassung wird ausdrücklich auch vom BGH geteilt (Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12 -, NJW 2013, 2819, juris). Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie - so der BGH zutreffend - nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen (BGH, a. a. O., Rn. 8). Daraus folgt, dass bei SGB II-Leistungsbeziehern eine Aufrechnung gegen Betriebskostenguthaben als unpfändbare Forderungen nach § 394 S. 1 BGB unzulässig ist (ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juni 2014 - L 23 SO 68/12 - juris). Damit wären etwaige Aufrechnungserklärungen der Vermieterin zivilrechtlich unwirksam.

Entgegen der Ansicht des SG ändert sich an der Berücksichtigung der Guthaben als Einkommen nichts dadurch, dass die SGB II-Leistungsberechtigten eventuell den Zivilrechtsweg beschreiten müssen. Die betroffenen SGB II-Leistungsberechtigten müssen insbesondere nicht selbst über die Kenntnisse und Fähigkeiten für die zivilrechtliche Durchsetzung ihrer Betriebskostenguthaben verfügen. Es ist ihnen vielmehr möglich, sich zwecks Beratung an den zuständigen SGB II-Leistungsträger, an einen Mieterverein oder - mit einem Beratungshilfeschein - an einen Rechtsanwalt zu wenden. Sie müssten in einem Zivilprozess regelmäßig auch keine Gerichtskosten oder einen Rechtsanwalt bezahlen, sondern könnten Prozesskostenhilfe beantragen, die ihnen angesichts der sehr guten Erfolgsaussichten in der Hauptsache und ihrer in wirtschaftlicher Hinsicht regelmäßig bestehenden Bedürftigkeit in aller Regel bewilligt werden müsste. Vor dem Hintergrund der höchstrichterlich geklärten Rechtslage erscheint es auch nicht unzumutbar, den SGB II-Leistungsbeziehern das relativ geringe Risiko eines Zivilprozesses aufzubürden. Die vom SG angeführte Dauer eines Zivilprozesses steht dem nicht entgegen, weil auch SGB II-Leistungsberechtigten die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten möglich und zumutbar ist.

Es kann schließlich nicht angenommen werden, der Beklagte habe die Leistungsberechtigten bei der Verfolgung berechtigter Ansprüche gegenüber ihrem Vermieter nicht unterstützt, wozu dieser grundsätzlich verpflichtet ist (vgl. zu diesem Aspekt: BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 132/11 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 60, juris, Rn. 24 m. w. N.). Da sich die Klägerin zu 1. nach Erhalt der Betriebskostenabrechnungen nicht an den Beklagten gewandt, sondern die Abrechnungen erst deutlich später auf Anforderung des Beklagten vorgelegt hat, muss die ausgebliebene Unterstützung durch den SGB II-Träger zu ihrem Lasten berücksichtigt werden.

cc) Nach alledem liegen die Voraussetzungen für § 22 Abs. 3 SGB II bezüglich der beiden Betriebskostenguthaben für die Jahre 2007 und 2008 vor. Die Kläger zu 1. und 3. haben nach Erlass der Bewilligungsbescheide Einkommen erzielt, das zur Minderung ihres Anspruchs auf SGB II-Leistungen in den Monaten November 2008 und Dezember 2009 geführt hat. Nachdem der Beklagte die Aufhebung durch das Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 auf den Betrag von 352,93 EUR beschränkt hat, bestehen auch keine Bedenken gegen die Berechnung der Höhe der von der Aufhebung betroffenen Leistungen. Es liegen somit wesentliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 3 SGB X vor.

e) Die Aufhebung ist ferner zu Recht mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt. Der hier einschlägige § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 S. 1 SGB III sieht in diesem Fall vor, dass der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung aufgehoben werden muss. Damit ist die vom Beklagten verfügte Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht zu beanstanden.

f) Die Beklagte hat auch die für die Aufhebung nach § 48 Abs. 3 S. 1 SGB X geltenden Fristen beachtet, insbesondere erfolgte die Aufhebung vor Ablauf der Jahresfrist nach 48 Abs. 3 S. 1 SGB X i. V. m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte erst nach Übersendung der Betriebskostenabrechnungen im Oktober 2011 Kenntnis von den Betriebskostenguthaben erlangt hat.

g) Die Beklagte hat schließlich die Kläger zu 1. und 3. zutreffend zur Erstattung der überzahlten SGB II-Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X aufgefordert. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der der Bewilligung der Leistungen zugrundliegende Bescheid, wie hier in Höhe von insgesamt 352,93 EUR geschehen, aufgehoben worden ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.