§ 18b LHO - Konjunkturbereinigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Soweit eine von der Normallage abweichende konjunkturelle Entwicklung
- 1.
sich negativ auf den Haushalt auswirkt, darf dieser durch Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden, soweit ein Ausgleich durch Entnahme aus der Konjunkturbereinigungsrücklage (Absatz 5) nicht möglich ist,
- 2.
sich positiv auf den Haushalt auswirkt, müssen Einnahmen vorrangig zur Tilgung von nach Nummer 1 aufgenommenen Krediten verwendet und im Übrigen der Konjunkturbereinigungsrücklage (Absatz 5) zugeführt werden;
die Höhe der Auswirkung auf den Haushalt entspricht jeweils der Konjunkturkomponente (Absätze 2 bis 4).
(2) Zur Feststellung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ermittelt das Finanzministerium für jedes Haushaltsjahr eine Konjunkturkomponente. Diese wird aus der für den Gesamtstaat berechneten Unter- oder Überauslastung der gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten (Produktionslücke), die das Land aus der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung übernimmt, abgeleitet und mit dem Beschluss über den Entwurf des Haushaltsgesetzes durch die Landesregierung festgestellt.
(3) Wird der Ansatz der Steuereinnahmen gegenüber dem Entwurf des Haushaltsplans im Haushaltsgesetz oder durch Nachtragshaushaltsgesetz geändert, so ist die Konjunkturkomponente durch Hinzurechnung einer Steuerabweichungskomponente fortzuschreiben. Zur Ermittlung der Steuerabweichungskomponente sind aus dem Betrag, um den sich der Ansatz der Steuereinnahmen ändert, herauszurechnen
- 1.
die Wirkungen zwischenzeitlicher Rechtsänderungen auf die Höhe der Steuereinnahmen und
- 2.
die Wirkungen von Änderungen bei den Steuereinnahmen auf die Höhe der Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Landkreise nach § 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich.
Der absolute Betrag der Steuerabweichungskomponente ist auf höchstens 5 vom Hundert des Ansatzes der Steuereinnahmen im Entwurf des Haushaltsplans begrenzt. Die Steuerabweichungskomponente wird vom Finanzministerium ermittelt. Die Konjunkturkomponente einschließlich etwaiger Fortschreibungen durch eine Steuerabweichungskomponente wird mit dem Beschluss über das Haushaltsgesetz oder das Nachtragshaushaltsgesetz durch den Landtag festgestellt.
(4) Beim Haushaltsabschluss sind die tatsächlichen Auswirkungen der von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Sätze 1 bis 4 zu ermitteln.
(5) Zum Ausgleich der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt ist eine Konjunkturbereinigungsrücklage zu bilden. Der Rücklage werden die nicht zur Tilgung von Krediten verwendeten Beträge nach Absatz 1 Nr. 2 zugeführt. Aus der Rücklage darf nur entnommen werden, um die Aufnahme von Krediten nach Absatz 1 Nr. 1 zu vermeiden.