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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 3 HG 2024

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024 -)
Amtliche Abkürzung
HG 2024
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt,

  1. 1.

    für das Haushaltsjahr 2024 Kredite aufzunehmen

    1. a)

      zur Deckung von Ausgaben bis zu 0 Euro,

    2. b)

      zur Tilgung am Kreditmarkt aufgenommener Kredite bis zu 7 056 243 000 Euro,

    3. c)

      zur erneuten Bereitstellung von Mitteln, die in vorangegangenen Haushaltsjahren verausgabt wurden, um die Tilgung bestehender Schulden vorzufinanzieren, soweit Kreditermächtigungen ausweislich des Haushaltsabschlusses des Vorjahres deshalb nicht ausgeschöpft wurden, und

    4. d)

      zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) bis zu 12 Prozent des durch das Haushaltsgesetz für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrags der Einnahmen und Ausgaben

    sowie

  2. 2.

    Kredite vorzeitig zu tilgen; die dazu erforderlichen Beträge wachsen dem Teilbetrag nach Nummer 1 Buchst. b zu.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wächst rückwirkend der Betrag zu, um den sich die Obergrenze der Kreditaufnahme nach § 18a LHO für das betreffende Haushaltsjahr wegen einer Veränderung

  1. 1.

    des Betrages der nach § 18b Abs. 1 Nr. 2 LHO zu tilgenden Kredite oder

  2. 2.

    des Bestands der Rücklage nach § 18b Abs. 5 LHO

im Haushaltsabschluss des Vorjahres verändert.

(3) 1Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c wächst rückwirkend der Betrag zu, um den sich die Obergrenze der Kreditaufnahme nach § 18a LHO für das betreffende Haushaltsjahr wegen der nach § 18b Abs. 4 LHO ermittelten tatsächlichen Auswirkungen der von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt gegenüber der Obergrenze, die sich aus der zuletzt getroffenen gesetzlichen Feststellung nach § 18b Abs. 3 Satz 5 ergeben hat, verändert. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Veränderung nach Satz 1 nach der letzten Schätzung des Arbeitskreises Steuerschätzung für die Landesregierung vorhersehbar war und der Landtag insoweit noch über die Ermächtigung zur Kreditaufnahme durch Nachtragshaushaltsgesetz bis zum Ende des betreffenden Haushaltsjahres hätte entscheiden können.