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  • ab 18.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 1 LHO§§18a/18b/18dAVO - Konjunkturkomponente im Entwurf des Haushaltsplans (§ 18b Abs. 2 LHO)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung der §§ 18a, 18b und 18d der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
LHO§§18a/18b/18dAVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(1) Die Konjunkturkomponente im Entwurf des Haushaltsplans nach § 18b Abs. 2 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) wird als Produkt der für den Gesamtstaat berechneten Produktionslücke (Absatz 2), der Budgetsemielastizität (Absatz 3) und des Anteils des Landes an den Steuereinnahmen aller Länder (Absatz 5) unter Beachtung des § 4 berechnet.

(2) 1Die Produktionslücke nach § 18b Abs. 2 Satz 2 LHO wird berechnet als Differenz zwischen dem erwarteten Bruttoinlandsprodukt und dem Produktionspotenzial des Gesamtstaates im Haushaltsjahr. 2Hierzu wird das Produktionspotenzial geschätzt, das dem bei Normalauslastung der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital unter Berücksichtigung einer Maßzahl des technischen Fortschritts erreichbaren Bruttoinlandsprodukt entspricht. 3Es wird entsprechend dem im Rahmen der Haushaltsüberwachung nach dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und nach Artikel 109a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes angewandten Verfahren mithilfe einer gesamtwirtschaftlichen Produktionsfunktion vom Typ Cobb-Douglas geschätzt.

(3) 1Die Budgetsemielastizität erfasst die Wirkung der konjunkturellen Abweichung von der Normallage auf die Haushalte der Länder in Relation zum Bruttoinlandsprodukt. 2Sie wird entsprechend der Teilelastizität der gesamtstaatlichen Budgetsensitivität bestimmt, die in dem Verfahren der Haushaltsüberwachung nach dem Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt und nach Artikel 109a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zugrunde gelegt wird.

(4) 1Die Schätzung des Produktionspotenzials nach Absatz 2 und die Schätzung der im Entwurf des Haushaltsplans veranschlagten Steuereinnahmen (Basissteuern) beruhen jeweils auf übereinstimmenden Annahmen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. 2Grundlage ist die jeweils aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzung der Bundesregierung.

(5) 1Zu den Steuereinnahmen aller Länder nach Absatz 1 zählen die Einnahmen

  1. 1.

    aus Steuern,

  2. 2.

    aus Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 2, 5 und 6 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung,

  3. 3.

    aus der Förderabgabe auf Erdöl und Erdgas nach § 31 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).

2Der Anteil des Landes an den Steuereinnahmen aller Länder bemisst sich nach den Verhältnissen desjenigen Haushaltsjahres, welches zwei Jahre vor dem Jahr der Haushaltsaufstellung beginnt.