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Abschnitt 2 NEOG-FördRdErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
Redaktionelle Abkürzung
NEOG-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

2.1 Folgende nicht-produktive investive Vorhaben sind Gegenstand der Förderung:

2.1.1
Gefördert werden in der Fließgewässerentwicklung

2.1.1.1
naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,

2.1.1.2
Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung des Wasserhaushalts, zur Schaffung von auentypischen Elementen oder zur Verminderung von Stoffeinträgen,

2.1.1.3
Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren.

2.1.2
Gefördert werden in der Seenentwicklung

2.1.2.1
naturnahe Seenentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen und Überflutungsbereichen sowie Anlage und Gestaltung von Randstreifen und Schutzpflanzungen (z. B. Habitatmaßnahmen, Anlage naturnaher Strukturen, Maßnahmen zur Nahrungsnetzsteuerung),

2.1.2.2
Reduzierung von Stoffeinträgen aus Punktquellen und diffusen Quellen im Zulauf (z. B. Zulaufverlegung, Anlage von Sedimentationsbecken, Retentionsbodenfiltern oder Schilfpoldern, Phosphoreliminationsanlagen),

2.1.2.3
ergänzende Maßnahmen als Beiträge zur nachhaltigen Sanierung von Stillgewässern durch z. B. Sedimententnahme, Sedimentbehandlung oder technische Vorhaben wie Tiefenwasserableitung, Tiefenwasserbelüftung, Phosphat-Fällung,

2.1.2.4
Verbesserung der Wasserretention (z. B. naturnahes Wasserstandsmanagement, Schaffung von Überflutungsbereichen).

2.1.3
Gefördert werden in der Entwicklung der Übergangs- und Küstengewässer

2.1.3.1
Herstellung von naturnahen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern, insbesondere Seegrasregeneration, sowie der Durchgängigkeit,

2.1.3.2
Wiederherstellung einer naturnahen Tidedynamik (z. B. Herstellung von Tidepoldern),

2.1.3.3
Verringerung des Nährstoffeintrags in die Küstengewässer,

2.1.3.4
Wiederherstellung einer naturnahen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer.

2.1.4
Gefördert werden sonstige i. S. des Zuwendungszwecks erforderliche Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den nicht-produktiven investiven Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 stehen, wie

  1. a)

    Planungen, insbesondere nach den Leistungsbildern der HOAI sowie ergänzende Studien, Untersuchungen u. Ä.,

  2. b)

    konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,

  3. c)

    begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsvorhaben,

  4. d)

    Umsetzung erforderlicher Anpassungs- und Verbesserungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung vorheriger Vorhaben,

  5. e)

    Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Datenerhebungen, Beweissicherungen),

  6. f)

    Erwerb von Grundstücken einschließlich der notwendigen Nebenkosten wie z. B. Grunderwerbssteuer sowie Entschädigungs- oder Ablösezahlungen an Eigentümerinnen, Eigentümer, Inhaberinnen und Inhaber von bestehenden Rechten,

  7. g)

    Erwerb neuer Maschinen, Geräte und Anlagen,

  8. h)

    projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und projektbezogene Umweltbildung, soweit sie der Umsetzung der EU-WRRL oder EU-MSRL dienen,

  9. i)

    Erprobung innovativer Verfahren (entsprechend dem Stand der Technik gemäß § 3 Nr. 11 WHG) mit bereits erbrachtem Wirkungsnachweis in vergleichbaren Gewässern,

  10. j)

    externes Projektmanagement zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der investiven Vorhaben.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben

  • zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht, z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen; nicht ausgeschlossen sind darüberhinausgehende ergänzende oder freiwillige Vorhaben,

  • für die bereits eine Förderung aus anderen Finanzierungsquellen erfolgt (Ausschluss der Doppelfinanzierung).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)