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  • ab 06.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 NEOG-FördRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
Redaktionelle Abkürzung
NEOG-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

6.1 Die ANBest-P/ANBest-Gk sind bei Förderung ausschließlich mit Landesmitteln und die ANBest-ELER KLARA - Bezugserlass - bei Förderung mit ELER-Mitteln grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Die Nebenbestimmungen des Bezugserlasses ersetzen bei Förderung mit ELER-Mitteln die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus den ANBest-P/ANBest-Gk oder des Bezugserlasses sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Die Begünstigten sind verpflichtet, eine Überprüfung der beantragten Vorhaben durch die Bewilligungsbehörde und den LRH zuzulassen und deren Beauftragten sowie den Beauftragten der EU und des Landes auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie für Vor-Ort-Kontrollen ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen. Diese Pflicht ist auch auf ggf. beauftragte Dienstleister zu übertragen.

6.3 Die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen müssen, abweichend von Nummer 4.2 des Bezugserlasses, ab Fertigstellung bis zum Ablauf des 25. Kalenderjahres,

  • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte müssen, abweichend von VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO, ab Lieferung bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres

nach der Schlusszahlung für das Vorhaben dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Innerhalb dieser Zweckbindungsfristen dürfen sie weder veräußert noch zweckwidrig verwendet werden.

Gehen während des Zweckbindungszeitraums Anlagen oder einzelne Teile, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Trägerinnen oder Träger über, so muss die/der Begünstigte selbst oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger, außer in Fällen höherer Gewalt, die entsprechend für die Verpflichtung erhaltene Zuwendung anteilig zurückerstatten, sofern die eingegangenen Verpflichtungen von der Übernehmerin oder dem Übernehmer nicht eingehalten werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)