NEOG-FördRdErl,NI - NEOG-Förderrunderlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
Redaktionelle Abkürzung
NEOG-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 6. 9. 2023 - 24-62629/2100-0023 -

Vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)

Geändert durch RdErl. vom 5. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 390)

- VORIS 28200 -

Bezug: RdErl. d. ML v. 2. 5. 2023 (Nds. MBl. S. 365)
- VORIS 64100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Begünstigte3
Fördervoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)

Abschnitt 1 NEOG-FördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
Redaktionelle Abkürzung
NEOG-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV/VV-Gk zu § 44 LHO und, sofern EU Mittel eingesetzt werden, auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU Zuwendungen für Vorhaben der naturnahen Gewässerentwicklung zum Schutz und zur Verbesserung des Zustands der Oberflächengewässer und Meere.

1.2 Zweck der Zuwendungen ist die landesweite Förderung von Vorhaben zum Schutz und zur naturnahen Entwicklung der Gewässer sowie des Gewässerumfelds, zur Minderung von Stoffeinträgen in die Gewässer, zur Verbesserung des Schadstoffrückhalts, zur Gewässersanierung sowie -restaurierung, sowie zur Förderung ihrer Funktion im landesweiten Biotopverbund.

Hiermit sollen insbesondere die Inhalte und Ziele der

  • Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), (EU-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EU-WRRL -),

  • Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. EU Nr. L 164 S. 19), geändert durch Richtlinie (EU) 2017/845 der Kommission vom 17. 5. 2017 (ABl. EU Nr. L 125 S. 27) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie - im Folgenden: EU-MSRL -)

in den jeweils geltenden Fassungen umgesetzt werden.

Die Gewährung der Zuwendung mit ELER-Mitteln erfolgt gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Förderkonzept KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-ELER KLARA) - Bezugserlass - in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)

Abschnitt 2 NEOG-FördRdErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
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NEOG-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

2.1 Folgende nicht-produktive investive Vorhaben sind Gegenstand der Förderung:

2.1.1
Gefördert werden in der Fließgewässerentwicklung

2.1.1.1
naturnahe Umgestaltungen im Gewässer-, Böschungs- und Talauenbereich,

2.1.1.2
Anlage von Gewässerentwicklungskorridoren, Gewässerrandstreifen sowie Schutzpflanzungen als Beitrag zur Schaffung von Retentionsraum, zur Verbesserung des Wasserhaushalts, zur Schaffung von auentypischen Elementen oder zur Verminderung von Stoffeinträgen,

2.1.1.3
Beseitigung und Umgestaltung ökologisch wirksamer Barrieren.

2.1.2
Gefördert werden in der Seenentwicklung

2.1.2.1
naturnahe Seenentwicklung durch Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen und Überflutungsbereichen sowie Anlage und Gestaltung von Randstreifen und Schutzpflanzungen (z. B. Habitatmaßnahmen, Anlage naturnaher Strukturen, Maßnahmen zur Nahrungsnetzsteuerung),

2.1.2.2
Reduzierung von Stoffeinträgen aus Punktquellen und diffusen Quellen im Zulauf (z. B. Zulaufverlegung, Anlage von Sedimentationsbecken, Retentionsbodenfiltern oder Schilfpoldern, Phosphoreliminationsanlagen),

2.1.2.3
ergänzende Maßnahmen als Beiträge zur nachhaltigen Sanierung von Stillgewässern durch z. B. Sedimententnahme, Sedimentbehandlung oder technische Vorhaben wie Tiefenwasserableitung, Tiefenwasserbelüftung, Phosphat-Fällung,

2.1.2.4
Verbesserung der Wasserretention (z. B. naturnahes Wasserstandsmanagement, Schaffung von Überflutungsbereichen).

2.1.3
Gefördert werden in der Entwicklung der Übergangs- und Küstengewässer

2.1.3.1
Herstellung von naturnahen Habitaten in Übergangs- und Küstengewässern, insbesondere Seegrasregeneration, sowie der Durchgängigkeit,

2.1.3.2
Wiederherstellung einer naturnahen Tidedynamik (z. B. Herstellung von Tidepoldern),

2.1.3.3
Verringerung des Nährstoffeintrags in die Küstengewässer,

2.1.3.4
Wiederherstellung einer naturnahen Sedimentdynamik der Übergangsgewässer.

2.1.4
Gefördert werden sonstige i. S. des Zuwendungszwecks erforderliche Ausgaben, die im sachlichen Zusammenhang mit den nicht-produktiven investiven Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 stehen, wie

  1. a)

    Planungen, insbesondere nach den Leistungsbildern der HOAI sowie ergänzende Studien, Untersuchungen u. Ä.,

  2. b)

    konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen,

  3. c)

    begleitende und nachfolgende Kontrolluntersuchungen einschließlich begleitender Qualitätssicherungsvorhaben,

  4. d)

    Umsetzung erforderlicher Anpassungs- und Verbesserungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung vorheriger Vorhaben,

  5. e)

    Zweckforschungen (Langzeitbeobachtungen, Funktionskontrollen) und Einzelfalluntersuchungen (Datenerhebungen, Beweissicherungen),

  6. f)

    Erwerb von Grundstücken einschließlich der notwendigen Nebenkosten wie z. B. Grunderwerbssteuer sowie Entschädigungs- oder Ablösezahlungen an Eigentümerinnen, Eigentümer, Inhaberinnen und Inhaber von bestehenden Rechten,

  7. g)

    Erwerb neuer Maschinen, Geräte und Anlagen,

  8. h)

    projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit und projektbezogene Umweltbildung, soweit sie der Umsetzung der EU-WRRL oder EU-MSRL dienen,

  9. i)

    Erprobung innovativer Verfahren (entsprechend dem Stand der Technik gemäß § 3 Nr. 11 WHG) mit bereits erbrachtem Wirkungsnachweis in vergleichbaren Gewässern,

  10. j)

    externes Projektmanagement zur ziel- und handlungsorientierten Durchführung der investiven Vorhaben.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben

  • zu deren Durchführung eine rechtliche Verpflichtung besteht, z. B. verbindlich festgesetzte Kompensationsmaßnahmen; nicht ausgeschlossen sind darüberhinausgehende ergänzende oder freiwillige Vorhaben,

  • für die bereits eine Förderung aus anderen Finanzierungsquellen erfolgt (Ausschluss der Doppelfinanzierung).

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)

Abschnitt 3 NEOG-FördRdErl - Begünstigte

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Begünstigte sind

  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und deren Zusammenschlüsse,

  • natürliche Personen und

  • Personengesellschaften.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)

Abschnitt 4 NEOG-FördRdErl - Fördervoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
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Verwaltungsvorschrift
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Gliederungs-Nr.
28200

4.1 Die Anforderungen der Wasserwirtschaft, des Umweltschutzes sowie von Naturschutz und Landschaftspflege sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Grundsätze einer nachhaltigen Wasserwirtschaft, insbesondere gewässerökologischer Ziele, entsprechend den Vorgaben gemäß den §§ 45 h, 82 und 83 WHG ("Maßnahmenprogramm" und "Bewirtschaftungsplan") zu beachten.

4.2 Das Vorhaben muss der Verbesserung oder Erhaltung der ökologischen Qualitätskomponenten oder der Verbesserung oder Erhaltung des chemischen Zustands nach der EU-WRRL oder EU-MSRL dienen.

4.3 Das Vorhaben wird in Niedersachsen umgesetzt.

4.4 Bei der geförderten Investition handelt es sich um eine gemeinnützige und/oder im öffentlichen Interesse stehende Investition zur Verbesserung des Umwelt- und Gewässerschutzes. Mit dem Vorhaben ist keine unmittelbare wirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten verbunden und es werden keine Einkünfte erzielt.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)