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  • ab 06.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 NEOG-FördRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
Redaktionelle Abkürzung
NEOG-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

7.1 Für die Antragsannahme, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie bei Förderung mit ELER-Mitteln der Bezugserlass soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist der NLWKN.

Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung, den Auszahlungsantrag und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nlwkn.niedersachsen.de) bereit.

Der NLWKN nimmt in einer anderen Organisationseinheit auch die Aufgaben der fachlich zuständigen technischen staatlichen Dienststelle nach VV/VV-Gk Nr. 6.1 zu § 44 LHO wahr.

7.3 Das MU legt im Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde Fristen für Antragsverfahren fest. Die Bekanntmachung erfolgt über die Internetseite der Bewilligungsbehörde. Ein Förderantrag ist rechtzeitig eingegangen, wenn er der Bewilligungsbehörde bis zum Ablauf der Antragsfrist formgerecht (d. h. der Schriftform genügend) zugegangen ist. Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig, soweit ein Zugang eröffnet ist.

7.4 Förderanträge sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks an den NLWKN zu richten. Dem Antrag auf Zuwendung muss u. a. eine Erläuterung des Vorhabens beigefügt sein, die Angaben über den Zustand der Umwelt bei Antragstellung und eine Abschätzung der durch die vorgesehenen Vorhaben zu erwartenden Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen, naturschutzfachlichen, landwirtschaftlichen und ggf. sonstigen Belange enthält.

7.5 Soweit dies für die ordnungsgemäße Antragstellung nach Nummer 7.4 erforderlich ist, sind Gutachten, vergleichende Untersuchungen über die angestrebten Auswirkungen sowie Bewirtschaftungspläne o. Ä. ergänzend heranzuziehen.

7.6 Die Auswahl der Fördervorhaben erfolgt nach fachlichen Prioritäten.

7.7 Bei Vorhaben in Trägerschaft des Landes tritt das Zuweisungsschreiben an die Stelle des Bewilligungsbescheides. Alle im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Regelungen werden dabei entsprechend angewendet.

7.8 Die Zuwendungen für mit ELER-Mitteln kofinanzierte Vorhaben dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die förderfähigen Ausgaben von den Begünstigten getätigt oder erbracht, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsbehörde geprüft sind (Ausgabenerstattungsprinzip).

7.9 Im Fall der Förderung bis zu einer Höhe der Zuwendung für ausschließlich mit Landesmitteln finanzierte Vorhaben von weniger als 25 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.6 ANBest-P i. V. m. VV Nr. 13 zu § 44 LHO zugelassen. Diese Ausnahme gilt nicht in Verbindung mit Grunderwerb.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)