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  • ab 06.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 NEOG-FördRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
Redaktionelle Abkürzung
NEOG-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt und beträgt maximal 5 000 000 EUR je Vorhaben.

5.2 Sofern es sich bei den Begünstigten um Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse handelt, wird die Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.3 Die Zuwendung beträgt bei Anteilfinanzierung 95 % der förderfähigen Ausgaben, maximal 5 000 000 EUR je Vorhaben.

5.4 Finanzielle Beteiligungen Dritter können den Eigenanteil von Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen ergänzen oder ersetzen.

5.5 Förderfähig sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung eines Vorhabens anfallenden Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung unmittelbar notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen.

5.6 Sofern die Umsatzsteuer bei EU-kofinanzierten Vorhaben aus ELER-Mitteln nicht förderfähig ist, wird diese aus Landesmitteln finanziert. Voraussetzung ist jeweils, dass die Begünstigten nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.

5.7 Abweichend von VV/VV-Gk Nr. 7.2 zu § 44 LHO gilt für EU-kofinanzierte Vorhaben das Ausgabenerstattungsprinzip.

5.8 Vorhaben von Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen werden abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO bereits mit einer Höhe der Zuwendung von mindestens 10 000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung gefördert.

5.9 Für EU-kofinanzierte Vorhaben gilt ein Mindestschwellenwert der förderfähigen Ausgaben von 50 000 EUR zum Zeitpunkt der Bewilligung.

5.10 Grunderwerb als alleiniger Bestandteil eines Vorhabens ist bei einer Förderung mit ELER-Mitteln nicht zulässig.

5.11 Vorhaben in Trägerschaft des Landes Niedersachsen werden als Vollfinanzierung durchgeführt.

5.12 Nicht förderfähig sind

  • Personal- und Verwaltungsausgaben von Begünstigten,

  • Aufwendungen für Betrieb und Unterhaltung,

  • Ausgaben für den Kauf gebrauchter Maschinen, Geräte und Anlagen,

  • Abschreibungen,

  • Schuldzinsen,

  • Erbbauzinsen, Kreditbeschaffungskosten, Bank- und Kontoführungsgebühren, Buchführungskosten,

  • Erbabfindungen,

  • Rabatte, Boni, Gutschriften und Skonti,

  • Kosten für Rechts-, Versicherungs- und Steuerberatung,

  • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten,

  • Ausgaben für Zusammenarbeit und Kooperationen (Reisekosten etc.).

5.13 Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie dürfen keine Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) darstellen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)