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  • ab 06.09.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NEOG-FördRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben der Naturnahen Entwicklung der Oberflächengewässer - NEOG
Redaktionelle Abkürzung
NEOG-FördRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV/VV-Gk zu § 44 LHO und, sofern EU Mittel eingesetzt werden, auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35; Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1), sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU Zuwendungen für Vorhaben der naturnahen Gewässerentwicklung zum Schutz und zur Verbesserung des Zustands der Oberflächengewässer und Meere.

1.2 Zweck der Zuwendungen ist die landesweite Förderung von Vorhaben zum Schutz und zur naturnahen Entwicklung der Gewässer sowie des Gewässerumfelds, zur Minderung von Stoffeinträgen in die Gewässer, zur Verbesserung des Schadstoffrückhalts, zur Gewässersanierung sowie -restaurierung, sowie zur Förderung ihrer Funktion im landesweiten Biotopverbund.

Hiermit sollen insbesondere die Inhalte und Ziele der

  • Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. 10. 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. 10. 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), (EU-Wasserrahmenrichtlinie - im Folgenden: EU-WRRL -),

  • Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. EU Nr. L 164 S. 19), geändert durch Richtlinie (EU) 2017/845 der Kommission vom 17. 5. 2017 (ABl. EU Nr. L 125 S. 27) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie - im Folgenden: EU-MSRL -)

in den jeweils geltenden Fassungen umgesetzt werden.

Die Gewährung der Zuwendung mit ELER-Mitteln erfolgt gemäß den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach dem Förderkonzept KLARA (Klima, Landwirtschaft, Artenvielfalt und Regionale Akteur:innen) in der Förderperiode 2023-2027 (ANBest-ELER KLARA) - Bezugserlass - in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet Niedersachsens.

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des RdErl. vom 6. September 2023 (Nds. MBl. S. 671)