Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 04.06.1997 (aktuelle Fassung)

§ 47 VSA

Bibliographie

Titel
Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
Amtliche Abkürzung
VSA
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20480000003004

(1) VS sind bei der Übertragung über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen mit einem vom BSI für den betreffenden Geheimhaltungsgrad zugelassenen Kryptosystem zu kryptieren oder durch andere zugelassene Maßnahmen zu sichern. Näheres bestimmen ergänzende Richtlinien (§ 64).

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist in folgenden Fällen eine unkryptierte Übertragung zulässig:

  1. 1.

    Bei Telefongesprächen mit

    1. a)

      VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt,

    2. b)

      VS-VERTRAULICH eingestuftem Inhalt, wenn die Erledigung der Angelegenheit dringlich ist und die schriftliche oder sonstige sichere Übermittlung einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde.

    Die Gespräche sind möglichst so zu führen, daß der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit zu identifzieren, ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist bei Funk-Fernsprechanschlüssen geboten.

  2. 2.

    Bei Dateien, Fernkopien, Fernschreiben usw. des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn zwischen der absendenden und der empfangenden Stelle für die erforderliche Übertragungsart keine Kryptiermöglichkeit besteht. Die absendende Stelle hat sich zu vergewissern, daß sie mit der gewünschten Stelle verbunden ist.

  3. 3.

    In außergewöhnlichen Fällen mit Einwilligung der Dienststellenleiterin oder des Dienststellenleiters, bei Behörden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der oder des Geheimschutzbeauftragten, auch bei der Übertragung von VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften VS (sofern sie keine besonderen VS-Behandlungskennzeichen wie z.B. Krypto aufweisen), wenn

    1. a)

      zwischen der absendenden und der empfangenden Stelle keine Kryptiermöglichkeit besteht und

    2. b)

      eine rechtzeitige Beförderung der VS auf anderem Wege nicht möglich ist und eine Verzögerung zu einem Schaden führen würde, der den mit einer Preisgabe der VS verbundenen Schaden deutlich überwiegen würde.

    Die Nachrichten sind möglichst so abzufassen, daß sie keinen unmittelbaren Rückschluß auf ihren VS-Charakter zulassen. Sie dürfen keine Kennzeichnungen oder Hinweise aufweisen, die sie von einer offenen Nachricht unterscheiden. Die empfangende Stelle ist auf anderem Wege (z.B. über andere Telekommunikationsverbindungen, durch Post oder Kurier) unverzüglich über die VS-Einstufung der Nachricht zu unterrichten, es sei denn, daß dies im Einzelfall nicht möglich oder nicht zweckgemäß ist.

(3) Bei der Übertragung von VS über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen bedarf es eines VS-Empfangsscheins (§ 44) nicht.