§ 46 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) Sollen STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte VS in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. erörtert werden, so ist darauf bei der Einladung unter Angabe des Geheimhaltungsgrades hinzuweisen.
(2) Die entsendenden Dienststellen gewährleisten, daß nur ausreichend ermächtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer entsandt werden und stellen bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS, soweit die einladende Stelle dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, eine Konferenzbescheinigung aus (siehe Anlage 3 Muster 8).
(3) Vor Beginn der Konferenz, Sitzung, Besprechung usw. hat die Leiterin, die Besprechungspartnerin, der Leiter oder der Besprechungspartner auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erörterungen hinzuweisen und sich durch Befragen zu vergewissern, daß alle Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ausreichend ermächtigt sind. Aufzeichnungen bedürfen ihrer oder seiner Genehmigung und sind ggf. als VS zu behandeln.
(5) Bei Erörterungen von STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften VS sollen, soweit vorhanden, abhörsichere oder abhörgeschützte Räume benutzt werden. Vor Konferenzen auf hoher Ebene oder von besonderer Bedeutung ist bezüglich der notwendigen Abhörschutzmaßnahmen ggf. das NLfV rechtzeitig beratend hinzuzuziehen.