Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 27.06.2013, Az.: 2 U 3/13

Unternehmenspacht; Schließung; Auslagerung; Betriebsstätte

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.06.2013
Aktenzeichen
2 U 3/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG - 07.12.2012 - AZ: 16 O 265/11
nachfolgend
BGH - 11.02.2015 - AZ: XII ZR 117/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Pächter eines Unternehmens ist grundsätzlich berechtigt, während der Pachtdauer Änderungen an dem Unternehmen vorzunehmen. Diese Befugnis umfasst auch die Eröffnung und Schließung von Betriebsstätten und gewisse Veränderungen am Unternehmensgegenstand, solange der Kern des gepachteten Unternehmens davon unberührt bleibt und der Pachtvertrag keine Regelungen enthält, welche die unternehmerische Freiheit des Pächters einschränken.
Eine Pflichtverletzung des Pächters liegt nur dann vor, wenn durch das Herauslösen von neu geschaffenen Unternehmensteilen die wirtschaftliche Existenz des gepachteten Unternehmens in dem weiter vorhandenen Kernbestand gefährdet würde, das Herauslösen also unter kaufmännischen Erwägungen nicht vertretbar ist. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn sich die Produktpalette eines gepachteten Unternehmens während der Pachtzeit beispielsweise aufgrund der technischen Entwicklung in einer Weise verändert hat, dass nach Rückgabe des Unternehmens allein mit den ursprünglichen Produktlinien eine Unternehmensfortführung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr vernünftig ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Dezember 2012 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Übertragung des Telefonanschlusses mit der Nr. ... an die Klägerin zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Herausgabe von Pflegeeinrichtungen und einer Telefonnummer nach Beendigung eines Pachtvertrags. Der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin und die Geschäftsführerin der Beklagten sind geschiedene Ehegatten.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, insbesondere die Wiedergabe des Parteivortrags und der gestellten Anträge im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 422 - 428R d. A.) mit folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Bei der im Jahr 1988 erweiterten Pflegeeinrichtung auf dem Grundstück W. in H. handelt es sich um das heutige „Herzstück“ des Unternehmens.

Am 18. Dezember 2001 schlossen Dr. M. W. und die Beklagte zu 1 (als Verpächter bzw. Pächterin bezeichnet) eine Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag vom 23. Januar 1981. In diesem Nachtrag (Anlage K 2 der Beiakten 25 O 119/09 des Landgerichts Hannover, Anlagenhefter) wurde die Pachtdauer um zehn Jahre bis zum 31.12.2011 verlängert. Zugleich wurde der Pächterin ein Optionsrechts auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere fünf Jahre eingeräumt, welches spätestens ein Jahr vor dem Vertragsende schriftlich gegenüber dem Verpächter ausgeübt werden musste.

Am 5. Oktober 2005 kam es zu einer weiteren Nachtragsvereinbarung zu dem Pachtvertrag vom 23. Januar 1981. In dieser Nachtragsvereinbarung (Bl. 37 d. A.) sind die Klägerin als Verpächter und die Beklagte als Pächterin bezeichnet. Unterschrieben ist dieser Nachtrag lediglich von Dr. M. W. für die Klägerin. Gegenstand des Nachtrags war eine Erhöhung der Pacht auf monatlich 172.606,67 €. Die Beklagte zu 1 legte diese Nachtragsvereinbarung in dem von ihr angestrengten Vorprozess 25 O 119/09 (Landgericht Hannover) mit der Klageschrift mit der Erläuterung vor, es handele sich um eine Ergänzungs- bzw. Änderungsvereinbarung zu dem Vertrag vom 23. Januar 1981. Im weiteren Verlauf des Vorprozesses trug die Beklagte zu 1 vor, bei dem Vertrag vom 23. Januar 1981 handele es sich um einen Unternehmenspachtvertrag, der im Zuge einer altersgerechten Überleitung der Einzelfirma des Verpächters, Dr. E. -A. W., auf dessen Sohn, Dr. M. W., geschlossen worden sei.

Mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 7. August 2009 (Anlage K 6 der Beiakten 25 O 119/09 des Landgerichts Hannover, Anlagenhefter) übte die Beklagte zu 1 das in dem Nachtrag vom 18. Dezember 2001 vereinbarte Optionsrecht aus.

Das ehemalige Einzelunternehmen des Dr. E.-A. W., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter ... firmiert seit 1987 als Dr. med.       E.-A. W. Inhaber Dr. med. M. W. Das Eigentum an den drei Grundstücken, die Gegenstand des Vertrages vom 23. Januar 1981 sind, ging im Jahr 1987 auf       Dr. M. W. und im Jahr 2003 auf die Klägerin über. In einem Betriebsprüfungsbericht vom 16. August 2010 heißt es, das gesamte Betriebsvermögen sei mit Wirkung zum 1. Februar 2003 von dem ruhenden Gewerbebetrieb Dr. E. A. W. auf die Klägerin übertragen worden.

Am 10. November 2009 fand vor dem Amtsgericht Hildesheim zu 66 AR 23/09 und 24/09 eine Mediation statt, an der die Geschäftsführerin der Beklagten, zwei Töchter der Eheleute W. sowie Dr. M. W. als Geschäftsführer der Wohnpark I. Verwaltungsgesellschaft mbH teilnahmen. Sie schlossen einen Vergleich, in dem unter anderem geregelt wurde, dass sämtlichen Beteiligten künftig untereinander räumlich und gegenständlich unbeschränkt jeder gesetzlich zulässige Wettbewerb gestattet sei (Bl. 146 ff. d. A.).

Im Sommer 2010 besichtigten die Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten zu 1, die Herren Dr. B. und R., im Zuge der Vorbereitung der Rückgabe der Pachtsache diejenigen Pflegeeinrichtungen, die bereits bei Beginn des Pachtverhältnisses vorhanden waren, nicht jedoch die im Laufe der Zeit neu gegründeten.

Am 7. September 2010 entwarf die Beklagte zu 1 einen umfassenden Abwicklungsvertrag, zu dem sich die Klägerin nicht im Einzelnen äußerte. In der Präambel dieses Entwurfs heißt es einleitend:

„Mit Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag vom 23.01.1981 … hat Herr Dr. med. E. A. W. sein im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover unter ... eingetragenes einzelkaufmännisches Unternehmen Dr. med. E. A. W. Pflegeheime mit Sitz in H. nebst den dazugehörigen Grundstücken und aufstehenden Gebäuden … sowie Inventar der Pächterin überlassen.“

Am 30. November 2010 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1 vor dem Landgericht Hannover zu 25 O 87/10 einen weiteren Vergleich, in dem sie sich - unter Regelung weiterer Einzelheiten - verpflichteten, Mitarbeiter und Bewohner der Einrichtungen H. und W. gemeinsam über die bevorstehenden Veränderungen zu informieren (Bl. 172 f. d. A.). Mit „Einrichtung H.“ waren die Pflegeheime in der W. und in der B. gemeint.

Mit am 7. Dezember 2012 verkündetem Urteil (Bl. 422 - 428R d. A.), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die für in der Hauptsache erledigt erklärten Herausgabeansprüche hätten vor dem Zeitpunkt der tatsächlich erfolgten Herausgabe nicht bestanden. Denn die Kündigungen der Klägerin vom 30. Juni und 22. Juli 2011 seien nicht wirksam gewesen.

Hinsichtlich der Kündigung vom 30. Juni 2011, die die Klägerin mit der Abspaltung von Betriebsteilen auf die Beklagte zu 2 begründet habe, fehle es an der nach §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 3 Satz 1 BGB erforderlichen Abmahnung. Eine Abmahnung sei nur dann entbehrlich, wenn feststehe, dass der Mieter das vertragswidrige Verhalten nicht abstellen wolle oder könne. Das sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin habe zeitnah von dem Schreiben des Steuerberaters K. vom           12. März 2010 Kenntnis erlangt. Zu diesem Zeitpunkt sei ein möglicherweise vertragswidriges Verhalten der Beklagten zu 1 erst angekündigt gewesen. Eine Abmahnung sei erforderlich gewesen, weil sie geeignet gewesen sei, eine noch drohende Vertragsverletzung abzuwenden. Aber auch nach den von der Klägerin als vertragswidrig angesehenen Verfügungen der Beklagten zu 1 sei eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen. Denn diese Verfügungen hätten ohne weiteres rückgängig gemacht werden können.

Es habe auch kein Kündigungsgrund bestanden. Denn die Klägerin habe keinen Anspruch auf Herausgabe der neu gegründeten Betriebsstätten gehabt. Zwar umfasse die Rückgabeverpflichtung des Pächters bei Beendigung des Pachtvertrages auch den erwirtschafteten Wertzuwachs. Die neu gegründeten Betriebsstätten seien jedoch nicht als Wertzuwachs in diesem Sinne anzusehen, weil sie nie Gegenstand des Pachtvertrages geworden seien. Der Pachtvertrag enthalte zu neu gegründeten Betriebsteilen keine Regelung. Auch eine Auslegung des Vertrages ergebe nicht, dass neu gegründete Betriebsteile herauszugeben seien. Nach § 8 Abs. 1 des Vertrages sei das überlassene Anlagevermögen einschließlich Firma herauszugeben. Ersteres umfasse neu gegründete Betriebsstätten naturgemäß nicht. Mit „Firma“ sei lediglich die Firma im handelsrechtlichen Sinne, also der Name, gemeint. Aus § 8 Abs. 3 des Vertrages ergebe sich eine Rückgabeverpflichtung nur hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter, die die Pächterin für das Eigentum der Verpächterin angeschafft habe. Es könne aber nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 1 neue Betriebsteile nicht im Eigeninteresse, sondern für die Verpächterin habe gründen wollen. Vielmehr sei anzunehmen, dass eine wirtschaftlich denkende Person nicht entschädigungslos umfassende Investitionen in Neugründungen zugunsten eines Dritten erbringe. § 1 Abs. 4 des Vertrages stelle nur klar, was verpachtet werde. § 3 Abs. 3 des Vertrages regele zwar, dass für den laufenden Geschäftsbetrieb getätigte Anschaffungen in das Eigentum des Pächters übergehen. Dies finde seine Rechtfertigung in der gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages der Pächterin obliegenden Verpflichtung zur Instandhaltung der Pachtsache. Ein Rückschluss auf die Behandlung neuer Betriebsstätten sei nicht möglich. Auch äußere Umstände stützten nicht die Ansicht der Klägerin, neu gegründete Betriebsstätten seien zurückzugeben. Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 eigens für den Zweck gegründet worden sei, das Einzelunternehmen einzubringen, folge nicht, dass die Beklagte zu 1 nur das Einzelunternehmen habe betreiben sollen. Rückschlüsse auf die Betätigung und Entwicklung der Beklagten zu 1 seien nicht möglich, zumal diese einen Gesellschafterwechsel erfahren habe. Gegen die Ansicht der Klägerin spreche auch, dass nach der Bebauung des zum Pachtgegenstand gehörenden ursprünglich unbebauten Grundstücks am 30. Dezember 1988 eine Ergänzungsvertrag geschlossen worden sei, durch den das Grundstück zum Gegenstand des Pachtvertrages erklärt worden sei, während das bei anderen Betriebsstätten nicht geschehen sei.

Auch in den Erweiterungsverträgen seien lediglich die ursprünglichen Betriebsstätten genannt worden.

Ein die Kündigung vom 22. Juli 2011 tragender Kündigungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei nicht mit Substanz vorgetragen. Einige schadhafte Räume begründeten kein Kündigungsrecht, zumal zu dem gepachteten Unternehmen in vier Häusern mehrere hundert Räume gehörten. Auch könne die Klägerin nicht erwarten, dass die Beklagte zu 1 innerhalb einer Frist von drei Wochen umfangreiche Arbeiten in vier Zimmern und zwei Badezimmern ausführen lasse, ohne dass der dringende Sanierungsbedarf näher konkretisiert werde. Dem Anschreiben vom 11. Juli 2011 sei nicht zu entnehmen, welche Schäden vorliegen sollten. Im Übrigen fehle es auch hinsichtlich dieser Kündigung an einer Abmahnung.

Ein Anspruch auf Übertragung der Telefonnummer bestehe nicht, weil diese Telefonnummer bei Abschluss des Pachtvertrages nicht bestanden habe.

An den neu gegründeten Betriebsstätten habe die Klägerin aus den bereits dargelegten Gründen keine Rechte.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 12. Dezember 2012 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 17. Dezember 2012 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 12. März 2013, am selben Tage eingegangen, hat sie die Berufung innerhalb der bis zu diesem Tage verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

Die Klägerin macht geltend, das Landgericht sei schon von einem falschen Ansatz ausgegangen. Es handele sich um einen Unternehmenspachtvertrag. Dies habe zur Konsequenz, dass neu gegründete Betriebsteile auch ohne ausdrückliche Regelung Bestandteil des gepachteten Unternehmens geworden seien. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sei dem Verpächter das gepachtete Unternehmen in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich zum Zeitpunkt der Rücküberlassung befinde, wobei ein vertragsgemäßer Zustand voraussetze, dass der Pächter das Unternehmen während der Pachtzeit lege artis fortgeführt habe. Auch in den Lageberichten und der Außendarstellung der Beklagten zu 1 sei von einem einheitlichen, seit 1913 bestehenden Unternehmen die Rede. Auch die Organisationsstruktur der Beklagten zu 1 sei so gewesen, dass die streitigen Betriebsteile vor der Abspaltung zunächst entflochten werden mussten.

Welche Investitionen die Beklagte zu 1 in die neu gegründeten Betriebsteile getätigt haben soll, habe das Landgericht nicht dargelegt. Die Immobilien seien jeweils gemietet bzw. gepachtet worden. Es könne also allenfalls um Geschäfts- und Betriebsausstattung gehen, wobei anzunehmen sei, dass diese ebenfalls gepachtet worden sei. Das Landgericht verkenne auch, dass die Geschäftsführerin der Beklagten aufgrund der Gewinne aus dem gepachteten Betrieb in erheblichem Umfang Vermögen gebildet habe. Die wesentlichen Gewinne fielen bei den Grundstücksgesellschaften an, nicht im operativen Geschäft. Die Beklagte zu 1 habe in den Jahren 2010 und 2011 jeweils einen Jahresüberschuss von 38.000,00 € erwirtschaftet, die Beklagte zu 2 im Jahr 2011 einen Verlust in Höhe von 10.000,00 €.

Berücksichtigt habe das Landgericht auch nicht, dass der Pächter einem Konkurrenzverbot unterliege, weshalb es der Beklagten zu 1 untersagt gewesen sei, zu eigenem Nutzen Neugründungen zu tätigen.

Hinsichtlich des Nachtrags vom 30. Dezember 1988 habe das Landgericht übersehen, dass hier eine Erweiterung des ursprünglichen Pachtgegenstandes durch den Verpächter erfolgt sei. Deshalb sei es erforderlich gewesen, einen Ergänzungsvertrag zu schließen. Bei den streitgegenständlichen Betriebsteilen habe hingegen die Beklagte zu 1 zur Erweiterung der Bettenzahl Räumlichkeiten hinzugepachtet.

Eine vertragsgemäße Rückgabe des Pachtunternehmens setze voraus, dass dieses bis zur Rückgabe ordnungsgemäß geführt worden sei. Die Übertragung mehrerer Betriebsteile auf die Beklagte zu 2 habe den Regeln einer ordnungsgemäßen Führung des Pachtunternehmens nicht entsprochen. Ihr hätten keine kaufmännischen Erwägungen zugrunde gelegen; vielmehr sei es darum gegangen, der Klägerin diese Betriebsteile zu entziehen.

Die Kündigung vom 30. Juni 2011 sei wirksam gewesen. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe sie von dem Schreiben des Steuerberaters K. vom 12. März 2010 nicht zeitnah, sondern erst im Juni 2011 Kenntnis erlangt. Das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zu 1 sei zu diesem Zeitpunkt bereits in der Ausführungsphase gewesen. Es habe nicht ernsthaft erwartet werden können, dass durch eine Abmahnung das vertragswidrige Verhalten der Beklagten zu 1 noch habe abgestellt werden können. Es trifft auch nicht zu, dass die von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Verfügungen ohne weiteres hätten rückgängig gemacht werden können. Denn zu einer Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz gebe es keinen actus contrarius. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1 sei so schwerwiegend, dass sie eine sofortige Kündigung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB gerechtfertigt habe.

Auch die Kündigung vom 22. Juli 2011 sei wirksam. Das Landgericht habe übersehen, dass die Instandhaltungspflicht nach dem Pachtvertrag bei der Beklagten zu 1 gelegen habe. Nachdem die Beklagte zu 1 die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen abgelehnt habe, sei doch wenigstens zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu 1 innerhalb einer Frist von drei Wochen Sanierungsarbeiten durchführen lasse.

Da die fristlosen Kündigungen des Unternehmenspachtvertrages im Sommer 2011 wirksam gewesen seien, stehe ihr ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der durch die verspätete Rückgabe der Betriebsteile W., B. und Winzenburg und durch die bislang nicht erfolgte Rückgabe der übrigen Betriebsteile entstanden sei.

Auch bestehe ein Anspruch auf Übertragung der Telefonnummer. Das Landgericht habe insoweit nicht berücksichtigt, dass ein gepachtetes Unternehmen laufenden Veränderungen unterworfen sei und bei Einführung einer neuen Telefonanlage, verbunden mit einer neuen Telefonnummer, nunmehr diese zum gepachteten Unternehmen gehöre und zurückzuübertragen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Hannover (Az. 16 O 265/11)

1.-3. festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich gestellten Klageanträge zu 1. bis 3. erledigt ist,

4.  die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin die Räumlichkeiten folgender Betriebsteile (Pflegeheime, Wohnheime und ambulante Pflegedienste) nebst Zentralverwaltung einschließlich der in den Räumlichkeiten befindlichen Ausstattung und Inventar herauszugeben:

·Pflegeheim Cornelienheim, Pflümerweg 28-30, Hameln,
·Pflegeheim Mellendorfer Straße Nr. 4, Hannover,
·Pflegeheim Mellendorfer Straße Nr. 6, Hannover,
·Wohnheim Mellendorfer Straße 3, Hannover,
·Ambulant betreutes Wohnen Hannover,
·Ambulant betreutes Wohnen Hameln,
·Ambulante Pflege, Hildesheimer Straße 99, Hannover,
·Zentralverwaltung Liebrechtstraße 62,
·Fortbildungshaus „Villa Silva“, Jägeranger 1, 37170 Uslar,

5.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

a)  die mit von diesen Einrichtungen betreuten Patienten abgeschlossenen Patienten-, Heim- und Pflegeverträge auf die Klägerin zu übertragen und dazu alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und für den Fall des Widerspruchs der Vertragspartner die Klägerin so zu stellen, als seien die Verträge übergegangen,

b)  die für diese Betriebsteile bestehenden Miet-, Pacht- und Nutzungsüberlassungsverträge auf die Klägerin zu übertragen und alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, damit die Klägerin in diese Verträge eintreten kann, und für den Fall, dass Vertragspartner nicht zustimmen, die Klägerin so zu stellen, als seien die Verträge übergegangen,

c)  die für die vorbezeichneten Einrichtungen bestehenden Vereinbarungen mit Trägern der Sozial- und Pflegekassen auf die Klägerin zu übertragen, hilfsweise für den Fall des Widerspruchs der Vertragspartner die Klägerin so zu stellen, als seien die Vereinbarungen übergegangen,

d)  die Dienst- und Arbeitsverträge der in den vorgenannten Betriebsteilen beschäftigten Mitarbeiter auf die Klägerin zu übertragen und dazu alle erforderlichen Erklärungen abzugeben,

e)  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet sind, der der Klägerin aus einer verspäteten Rückgabe des Unternehmens entsteht,

6.  die Beklagten zu verurteilen, der Übertragung des Telefonanschlusses mit der Nr. 0511/8409-0 zuzustimmen,

hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Anträge

1.  die Beklagte zu 1 zu verurteilen, Auskunft durch Vorlage eines Verzeichnisses des Bestands sämtlicher Vermögenswerte sowie Vertragsverhältnisse des Unternehmens der Dr. med. E.-A. W. Pflegeheim GmbH auf den Stichtag 30. Juni 2011, hilfsweise auf den Stichtag 22. Juli 2011, weiter hilfsweise auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung, spätestens bezogen auf den 30. Juni 2012 zu erteilen, das insbesondere folgendes beinhaltet:

a)  eine Aufstellung über sämtliche Miet-, Pacht- und sonstigen Gebrauchsüberlassungsverträge über Immobilien zwischen der Beklagten zu 1 als Nutzerin und Dritten, die im Rahmen des Betriebs von Pflegeheimen bestehen,

b)  eine Aufstellung über sämtliche Miet-, Pacht- und sonstigen Gebrauchsüberlassungsverträge zwischen der Beklagten zu 1 und Dritten als Nutzer, die im Rahmen des Betriebs von Pflegeheimen bestehen,

c)  eine Aufstellung über die Pflege- bzw. Betreuungs- und Mietverträge, die zwischen der Beklagten zu 1 und Heimbewohnern bestehen,

d)  eine Aufstellung über sämtliche Dienst- und Arbeitsverhältnisse, die zwischen der Beklagten zu 1 und Arbeitnehmern/Dienstverpflichteten im Rahmen des Betriebs von Pflegeheimen bestehen,

e)  eine Aufstellung über sämtliche Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1 und Trägern der Pflegekassen und Sozialkassen, die im Rahmen des Betriebs von Pflegeheimen bestehen,

f)  eine Aufstellung über sämtliche Liefer-, Dienstleistungs-, Wartungs- und sonstigen Verträge zwischen der Beklagten zu 1 und Dritten, die im Rahmen des Betriebs von Pflegeheimen bestehen,

g)  eine Aufstellung über den gesamten Bestand des in den Pflegeeinrichtungen vorhandenen Inventars einschließlich medizinischer Geräte, Verbrauchsmaterial, EDV und Software, welche nach folgenden Pflegeeinrichtungen gegliedert ist:

·Pflegeheim Cornelienheim, Pflümerweg 28-30, Hameln,
·Pflegeheim Mellendorfer Straße 3, Hannover,
·Wohnheim Mellendorfer Straße 4, Hannover,
·Wohnheim Mellendorfer Straße 6, Hannover,
·Ambulanter Pflegedienst, Hildesheimer Straße 99, Hannover,
·Ambulanter Pflegedienst Kronsberg, Hannover,
·Ambulant betreutes Wohnen, Kramerstraße 1, Hannover,
·Schulungshaus „Villa Silva“, Jägeranger 1, Uslar,
·Verwaltungsbereich Liebrechtstraße 62, Hannover,
·Unterstütztes Wohnen,
·Intensiv Unterstütztes Wohnen,

h)  Auskunft zu erteilen, welche Gegenstände, Forderungen, Rechte und/oder Verträge von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 übertragen wurden,

i)  Auskunft darüber zu erteilen, welche Betriebsteile der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 oder Dritte ab- oder aufgespalten oder in sonstiger Weise übertragen wurden,

2.  die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskünfte gemäß Ziffer 1 an Eides statt zu versichern,

3.  die Beklagte zu 1, hilfsweise die Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 zu verurteilen,

a)  der Klägerin den Bestand an

·Miet-, Pacht- und sonstigen Gebrauchsüberlassungsverträgen gemäß Auskunft zu Ziffer 1 a) und 1 b)
·Dienst- und Arbeitsverhältnissen gemäß Auskunft zu Ziffer 1 c)
·Heimverträge mit Bewohnern gemäß Auskunft Ziffer 1 d)
·Vereinbarungen mit Trägern der Pflege- und Sozialkassen gemäß Auskunft zu Ziffer 1 e)
·Liefer-, Dienstleistungs-, Wartungs- und sonstigen Verträgen gemäß Auskunft zu Ziffer 1 f)

zu übertragen,

das heißt, einer Vertragsübernahme durch die Klägerin zuzustimmen und alle sonstigen erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die für die Vertragsübernahme erforderlich sind,

und für den Fall, dass Vertragspartner der Beklagten mit einer Vertragsübernahme nicht einverstanden sind, die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin so zu stellen, als seien die einzelnen Verträge auf sie übergegangen,

b)  der Klägerin den gesamten Bestand in den vorgenannten Pflegeeinrichtungen vorhandenen Inventars einschließlich medizinischer Gerätschaften, Verbrauchsmaterialien, EDV und Software herauszugeben, einschließlich der Vornahme sämtlicher erforderlichen Handlungen und Abgabe sämtlicher Erklärungen abzugeben, damit die Beklagte zu 2 die ihr übertragenen Gegenstände an die Klägerin herausgibt bzw. übereignet und die Forderungen und Rechte an die Klägerin abtritt bzw. einer Vertragsübernahme zustimmt.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Die Beklagte zu 1 macht geltend, mit dem Vertrag vom 23. Januar 1981 hätten lediglich Grundstücke verpachtet werden sollen. Selbst wenn es sich aber um einen Unternehmenspachtvertrag gehandelt hätte, hätte es sich bei dem gepachteten Unternehmen doch nur um einen Teil des Unternehmens der Pächterin gehandelt. Bei den später gegründeten Betrieben habe es sich um ihre eigenen Betriebe gehandelt. Diese seien, anders als der Neubau in der W., auch nicht in den Pachtvertrag einbezogen worden. Vielmehr seien jeweils eigene Pachtverträge geschlossen worden.

In den Nachträgen zu dem Vertrag vom 23. Januar 1981 seien immer nur die Grundstücke W., B. sowie Winzenburg genannt worden. Gleiches gelte für die Kündigung, die zu dem Vergleich vom 22. April 2010 geführt habe.

Der Gründung eigener Betriebe habe auch nicht ein Wettbewerbsverbot entgegengestanden. Denn ein solches sei nicht vereinbart worden und habe auch sonst nicht bestanden.

Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie die Rückgabe anderer als der im Jahr 1981 überlassenen Pflegeeinrichtungen begehre.

Mangels eines Anspruchs der Klägerin auf die später gegründeten Betriebe sei die Kündigung im Juni 2011 wirkungslos. Im Übrigen sei sie verspätet ausgesprochen worden. Auch die weitere Kündigung sei unwirksam, weil das Landgericht zutreffend angenommen habe, dass der behauptete Sanierungsbedarf einiger Zimmer eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertige.

Die Beklagte zu 2 nimmt weiter die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede. Auch sie macht geltend, bei dem Vertrag vom 23. Januar 1981 habe es sich nicht um einen Unternehmenspachtvertrag gehandelt. Die von der Beklagten zu 1 gegründeten Betriebe seien nicht Teil des gepachteten Unternehmens geworden. Es habe sich bei der Gründung dieser Betriebe um die eigene unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu 1 gehandelt. Die Betriebe hätten auch von vornherein durch eine Schwestergesellschaft wie die Beklagte zu 2 gegründet werden können.

Die fristlosen Kündigungen seien unwirksam, weil es jeweils an einem Kündigungsgrund gefehlt habe. Selbst wenn die Klägerin einen Anspruch auf Übertragung der später gegründeten Betriebe gehabt habe, stelle die Abspaltung auf die Beklagte zu 2 keinen Kündigungsgrund dar, weil die Verpächterin über § 133 UmwG geschützt gewesen sei.

Die Beklagte zu 2 erhebt Bedenken gegen die Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit der Klageanträge zu 5 a bis 5 d. Hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung der Telefonnummer verweist sie darauf, dass es sich um diejenige der Zentralverwaltung der Beklagten handele.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 25 O 119/09 des Landgerichts Hannover lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

1. Erfolg hat die Berufung der Klägerin, soweit diese die Beklagten auf Mitwirkung an der Übertragung der Telefonnummer 0511/8409-0 in Anspruch nimmt. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB, hinsichtlich der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 133 Abs. 1 UmwG.

a) Die Klägerin ist hinsichtlich der dem Verpächter aus dem Vertrag vom 23. Januar 1981 zustehenden Ansprüche aktivlegitimiert. Der Senat ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen (§ 286 Abs. 1 ZPO) davon überzeugt, dass zunächst der Geschäftsführer der Klägerin selbst anstelle seines Vaters, des ursprünglichen Verpächters Dr. E.-A. W., und anschließend die Klägerin in die Stellung des Verpächters eingetreten sind.

Zwar vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, warum die Klägerin hinsichtlich des ersten Rechtsübergangs auf Dr. M. W. auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 13. Februar 2012 lediglich aus einer notariellen Urkunde zitiert, nicht aber diese Urkunde - gegebenenfalls auszugsweise - vorlegt, und hinsichtlich des weiteren Rechtsübergangs auf sie selbst nicht einmal eine entsprechende vertragliche Vereinbarung im Wortlaut wiedergibt. Gleichwohl genügen dem Senat die sonst bekannten Umstände für eine Überzeugungsbildung.

Hinsichtlich des ersten Rechtsübergangs ergibt sich aus dem Handelsregister des Amtsgerichts Hannover zu HRA 21314, dass Dr. M. W. seit Juli 1987 als Inhaber der Firma Dr. med. E.-A. W. eingetragen ist. Zudem steht aufgrund der vorliegenden Grundbuchauszüge fest, dass die Grundstücke, die Gegenstand des Vertrages vom 23. Januar 1981 sind, ab 1987 nicht mehr im Eigentum des ursprünglichen Verpächters, sondern im Eigentum des Dr. M. W. standen. Hinzu kommt, dass auch die Beklagte zu 1 über Jahre hinweg - und zwar zu einer Zeit, in der ihre jetzige Geschäftsführerin, zugleich Geschäftsführerin der Beklagten zu 2, bereits Geschäftsführerin war - davon ausgegangen ist, dass Dr. M. W. ihr Vertragspartner ist. Denn sie hat mehrere Nachtragsvereinbarungen zu dem Vertrag vom 23. Januar 1981 mit Dr. M. W. geschlossen, erstmals den Nachtrag vom 30. Dezember 1988, zuletzt den Nachtrag vom 18. Dezember 2001, in dem Dr. M. W. ausdrücklich als Verpächter genannt ist. Auch die Beklagte zu 2 räumt immerhin mit der Berufungserwiderung ein, dass es wahrscheinlich sei, dass Dr. M. W. Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verpächters geworden sei.

Hinsichtlich des zweiten Rechtsübergangs steht zumindest hinsichtlich der Grundstücke, die Gegenstand des Vertrages vom 23. Januar 1981 sind, aufgrund der vorliegenden Grundbuchauszüge fest, dass sie sich seit dem Jahr 2003 im Eigentum der Klägerin befinden. Auch der Hinweis im Betriebsprüfungsbericht vom 16. August 2010, das gesamte Betriebsvermögen sei von dem ruhenden Gewerbebetrieb Dr. E. A. W. auf die Klägerin übertragen worden, ist zumindest ein Indiz für deren Rechtsnachfolge. Vor allem aber stützt der Senat auch hier seine Überzeugungsbildung darauf, dass die Beklagte zu 1 auch die Klägerin als Verpächterin angesehen hat. So hat die Beklagte zu 1 den Nachtrag vom 5. Oktober 2005, in dem die Klägerin als Verpächterin aufgetreten ist, gegen sich gelten lassen und in dem Vorprozess 25 O 119/09 des Landgerichts Hannover mit der Klageschrift als Vertragsbestandteil vorgelegt. Zudem hat sie in diesem Vorprozess auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 6. April 2010 ausdrücklich vorgetragen, es handele sich hierbei um eine von Verpächterseite verlangte Pachtanpassung. Vor allem aber hat sie mit Schreiben vom 7. August 2009 (Anlage K 6 der Beiakten 25 O 119/09 des Landgerichts Hannover) das Optionsrecht aus dem Nachtrag vom 18. Dezember 2001 gegenüber der Klägerin ausgeübt. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung, die die Ausübung der Option für die Beklagte zu 1 hatte, kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass sich die Geschäftsführerin der Beklagten zuvor Gedanken darüber gemacht hatte, wer der richtige Erklärungsempfänger sei.

Dass die Firma Dr. med. E.-A. W. Inhaber Dr. med. M. W. im Handelsregister (HRA 21314) nicht gelöscht ist, steht der Annahme einer Rechtsnachfolge der Klägerin nach Dr. M. W. hinsichtlich der Stellung als Verpächter nicht entgegen. Denn anders als unter Umständen bei einer Kapitalgesellschaft findet eine Löschung von Amts wegen bei Einzelunternehmen nicht statt.

b) Bei dem Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag vom 23. Januar 1981 handelt es sich um einen Unternehmenspachtvertrag. Das ergibt sich zwar nicht zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Vertrages. Der Wortlaut des Vertrages steht einer solchen Auslegung aber auch nicht entgegen.

Zudem folgt aus der Umsetzung des Vertrages, dass er sich nicht auf Betriebsteile oder gar nur einzelne Wirtschaftsgüter bezog, sondern auf ein Unternehmen insgesamt.

Zuzugeben ist den Beklagten, dass in § 2 des Vertrages als Gegenstand des Pachtvertrages lediglich das Anlagevermögen der Verpächterin einschließlich Firma genannt ist, wobei die drei Grundstücke in Hannover bzw. Winzenburg sowie das Inventar - allerdings mit dem Zusatz „insbesondere“ und ohne nähere Konkretisierung insbesondere der Grundstücke etwa nach Anschrift oder Grundbuchbezeichnung - ausdrücklich aufgeführt sind. So eingeschränkt haben die Vertragsparteien den Vertrag allerdings nicht verstanden und umgesetzt. Vielmehr ist der Beklagten zu 1 der gesamte aktive Geschäftsbetrieb der Einzelfirma Dr. E.-A. W. Pflegeheime überlassen worden. Bei dieser, infolge der Überlassung der Nutzung auch der Firma umfirmiert in Dr. med. E.-A. W., verblieben lediglich das Eigentum an dem Anlagevermögen und möglicherweise Umlaufvermögen oder Teile davon.

Dass diese Umsetzung des Vertrages dem entsprach, was die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beabsichtigt hatten, ergibt sich auch aus einzelnen Formulierungen des Vertrages. So ist in § 1 Abs. 4 des Vertrages geregelt, dass der Erschienene zu 1, der Verpächter, „sein vorbezeichnetes Einzelunternehmen einschließlich Firma“ an die damals noch in Gründung befindliche Beklagte zu 1 verpachte. Zwar sollte dies „nach Maßgabe dieser Urkunde“ geschehen. Hätten aber nur Teile des Einzelunternehmens oder gar einzelne Wirtschaftsgüter verpachtet werden sollen, wäre die Verwendung der Formulierung „sein vorbezeichnetes Einzelunternehmen“ eher ungewöhnlich. Stattdessen wäre eine eingeschränktere Formulierung zu erwarten gewesen.

Die Bezeichnung des Vertrages als „Pacht- und Betriebsüberlassungsvertrag“ spricht ebenfalls dafür, dass mit diesem Vertrag ein ganzes Unternehmen überlassen werden sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn man zum Verständnis des Begriffs „Betriebsüberlassungsvertrag“ § 292 AktG heranzieht, wie die Beklagte zu 2 es auf Seite 5 ihrer Berufungserwiderung tun will. Denn gemäß § 292 Abs. 1 Nr. 3 AktG liegt ein Betriebsüberlassungsvertrag dann vor, wenn eine Aktiengesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens einem anderen überlässt. Es geht also gerade um das gesamte Unternehmen, nicht lediglich um Teile davon oder gar einzelne Wirtschaftsgüter.

Hinzu kommt, dass die Grundstücke, die mit dem Vertrag vom 23. Januar 1981 überlassen wurden, in dem Vertrag nicht genau, etwa nach Anschrift oder Grundbuchangaben, sondern nur als bebaute bzw. unbebaute Grundstücke in Hannover und Winzenburg bezeichnet sind. Hätte es sich, wie die Beklagten meinen, um einen Miet- oder Pachtvertrag über diese Grundstücke (und Inventar) gehandelt, wäre die gemäß § 566 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (jetzt § 550 BGB) erforderliche Form nicht gewahrt gewesen. Zwar war der Vertrag zunächst nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen. Jedoch sollte eine Kündigung erstmals zum Ablauf des vierten Jahres möglich sein, was ebenfalls eine Schriftform des Vertrages erfordert. Dass die Vertragsparteien - und der beurkundende Notar - die Regelung in § 566 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung übersehen oder gar bewusst einen nicht den Formerfordernissen entsprechenden Vertrag geschlossen haben könnten, liegt fern.

Für die Annahme, dass das gesamte Unternehmen Gegenstand des Vertrages sein sollte, spricht auch der Vortrag der Beklagten zu 1 in dem Vorprozess 25 O 119/09 des Landgerichts Hannover. So hat die Beklagte zu 1 dort auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 6. April 2010 vorgetragen, es handele sich um einen Unternehmenspachtvertrag, der im Zuge einer altersgerechten Überleitung der Einzelfirma des Verpächters, Dr. E.-A. W., auf dessen Sohn, Dr. M. W., geschlossen worden sei. Die Verpachtung der Assets des heute  ruhenden Gewerbebetriebes (Einzelfirma) an die Beklagte zu 1 sei aus steuer-lichen Gründen erfolgt.

Angesichts dieses Hintergrunds des Vertrages sprechen auch steuerliche Erwägungen dafür, dass ein Unternehmenspachtvertrag vorliegt. Denn die Verpachtung der wesentlichen Wirtschaftsgüter eines Betriebes wurde und wird, sofern der Betriebsinhaber nicht eine gegenteilige Erklärung abgibt, nur als Betriebsunter-brechung und nicht als Betriebsaufgabe behandelt mit der Folge, dass kein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 EStG entsteht (BFH GrS BFHE 78, 815, juris, Rn. 10, 24; BFHE 143, 436 [BFH 27.02.1985 - I R 235/80], juris, Rn. 9; nunmehr geregelt in § 16 Abs. 3b EStG). Um diese steuerliche Vergünstigung ging es den Vertragsparteien aber gerade, wie der vorstehend wiedergegebene Vortrag der Beklagten zu 1 im Vorprozess zeigt.

Die Beklagte zu 1 ist auch im weiteren Verlauf von einem Unternehmenspachtvertrag und nicht von einem Miet- oder Pachtvertrag über einzelne Wirtschaftsgüter ausgegangen. So ist in der Präambel ihres Entwurfs eines Abwicklungsvertrages vom 7. September 2010 ausgeführt, Dr. E.-A. W. habe ihr „sein … einzelkaufmännisches Unternehmen … nebst den dazugehörigen Grundstücken und aufstehenden Gebäuden … sowie Inventar“ überlassen. Diese Formulierung lässt sich mit der nunmehr von den Beklagten vertretenen Ansicht, Vertragsgegenstand seien nur die Grundstücke und das Inventar gewesen, nicht vereinbaren.

Soweit die Beklagte zu 1 argumentiert, es sei nicht die GmbH selbst verpachtet worden, sondern die GmbH habe bestimmte im Vertrag aufgeführte Pachtgegenstände gepachtet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Diese Argumentation verkennt, dass man ohne weiteres zwischen einer juristischen Person und dem Unternehmen, dessen Träger sie ist, unterscheiden kann. Die Verpachtung einer GmbH (genauer: der Geschäftsanteile an einer GmbH) ist etwas völlig anderes als die Verpachtung eines Unternehmens an die GmbH. Diese erforderliche Unterscheidung zwischen dem Unternehmen und dem Unternehmensträger nimmt auch die Beklagte zu 2 nicht vor, wenn sie auf Seite 2 ihrer Berufungserwiderung ausführt, das Unternehmen selbst, die Berufungsbeklagte zu 1, sei nicht gepachtet oder verpachtet worden. Gleiches gilt, soweit die Beklagte zu 2 auf Seite 6 der Klageerwiderung argumentiert, die Beklagte zu 1 habe, wenn sie „alles“, also auch die später eröffneten Pflegeeinrichtungen, an die Klägerin herausgeben müsse, nichts mehr, woraus eine Haftung für außergewöhnliche Abnutzungen im Sinne von § 8 Abs. 2 des Vertrages vom 23. Januar 1981 bestritten werden könne. Hier verkennt die Beklagte zu 2, dass der Beklagten zu 1 doch zumindest ihr Stammkapital verbliebe, sofern dieses nicht durch Verluste aufgezehrt sein sollte.

Dass in dem Vertrag vom 23. Januar 1981 keine Umsatzpacht vereinbart, sondern die Höhe der Pacht nach dem (damaligen) Wert des Anlagevermögens bemessen wurde, steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Annahme eines Unternehmenspachtvertrages nicht entgegen. Denn die Vereinbarung einer umsatzabhängigen Pacht ist lediglich eine mögliche Vertragsgestaltung bei der Unternehmenspacht. Genauso gut kann eine am Gewinn orientierte oder eine feste Pacht vereinbart werden (vgl. Klein-Blenkers, Das Recht der Unternehmenspacht, 2008, Seite 274). Welche Art von Pacht die Vertragsparteien wählen, hängt letztlich davon ab, ob der Verpächter laufend am wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens beteiligt werden soll.

c) Die sich aus §§ 581 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB ergebende Rückgabepflicht nach der - zwischenzeitlich unstreitig erfolgten - Beendigung des Pachtverhältnisses umfasst auch die Verpflichtung der Beklagten zu 1, die streitgegenständliche Telefonnummer auf die Klägerin zu übertragen bzw. alle für eine solche Übertragung erforderlichen Erklärungen abzugeben.

Die Rückgabe des gepachteten Unternehmens nach Ende des Pachtverhältnisses hat, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, in einer Weise zu erfolgen, dass der Verpächter das Unternehmen fortführen oder anderweitig verpachten kann. Dazu gehört im Regelfall, dass Verträge, die zum Unternehmen gehören, auf den Verpächter zu übertragen sind (Klein-Blenkers, Seite 322 f., 329). Eine von dieser Regel abweichende Vereinbarung ergibt sich aus dem Vertrag vom 23. Januar 1981 nicht. Zwar ist in § 8 Abs. 1 des Vertrages, der sich mit der Vertragsbeendigung befasst, nur geregelt, dass das überlassene Anlagevermögen einschließlich der Firma herauszugeben sei. Diese Verpflichtung wird in § 8 Abs. 3 des Vertrages lediglich auf bestimmte Wirtschaftsgüter, die die Pächterin angeschafft hat, erweitert. Diese Regelung ist jedoch ersichtlich lückenhaft. Denn § 5 Abs. 1 des Vertrages regelt für den Beginn des Pachtverhältnisses, dass die Pächterin in sämtliche die Pachtgegenstände betreffenden kurz- und langfristigen Verträge einzutreten habe. Dass die Vertragsparteien vereinbaren wollten, dass diese Verträge nach Beendigung des Pachtverhältnisses bei der Pächterin verbleiben, während Anlagevermögen und Firma auf den Pächter zurückübertragen werden, kann bei verständiger Würdigung der Interessen der Vertragsparteien nicht ernsthaft angenommen werden. Ist aber die Regelung in § 8 des Vertrages jedenfalls insoweit ersichtlich lückenhaft, kann nicht angenommen werden, dass § 8 des Vertrages ansonsten den Willen der Vertragsparteien umfassend und abschließend wiedergibt.

Von diesem Verständnis der Rückgabeverpflichtung ausgehend, ist die streitgegenständliche Telefonnummer auf die Klägerin zu übertragen. Telefonverträge gehören zu den in § 5 Abs. 1 des Vertrages vom 23. Januar 1981 ausdrücklich aufgeführten Verträgen, die bei Vertragsbeginn von der Beklagten zu 1 übernommen werden sollten. Nach eigenem Vortrag der Beklagten zu 1 wurde über die streitgegenständliche Telefonnummer ab 1989 die zentrale Verwaltung des Unternehmens der Beklagten zu 1, also jedenfalls auch für das gepachtete Unternehmen, geführt. Sie ist also an die Stelle derjenigen Telefonnummer getreten, die bei Beginn des Vertragsverhältnisses bestand. Entsprechend ist sie anstelle der ursprünglichen Telefonnummer zurückzugeben. Dies ist auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck der sich aus §§ 581 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB resultierenden Rückgabeverpflichtung erforderlich. Denn Geschäftspartner im weitesten Sinne, die die Verwaltung des gepachteten Unternehmens betreffende Anliegen haben, gehen davon aus, die Leitung des gepachteten Unternehmens unter der streitgegenständlichen Telefonnummer zu erreichen. Dies ist nach der Rückgabe des gepachteten Unternehmens nur dann weiter möglich, wenn die Telefonnummer auf die Klägerin übertragen wird. Nur dann ist es der Klägerin möglich, das zurückgegebene Unternehmen nahtlos und ohne Einschränkungen fortzuführen.

Dass unter der streitgegenständlichen Telefonnummer auch die Verwaltung derjenigen Pflegeeinrichtungen geführt wurde, die nach Ansicht der Beklagten nicht Teil des gepachteten Unternehmens geworden sind, sondern ein eigenes Unternehmen der Beklagten zu 1 darstellten, steht der Annahme einer Verpflichtung zur Übertragung der Telefonnummer auf die Klägerin nicht entgegen. Denn diese Situation hat die Beklagte zu 1 selbst zu verantworten. Wenn die Beklagte zu 1 davon ausging, zwei Unternehmen - ein gepachtetes und ein eigenes - zu betreiben, hätte sie ohne weiteres auch die Verwaltung entsprechend organisieren, namentlich verschiedene Telefonnummern für die Verwaltungen der beiden Unternehmen einrichten können. Dass sie dies nicht getan hat, kann sich nicht zulasten der Klägerin auswirken.

d) Die Beklagte zu 2 haftet für die Rückgabeverpflichtung der Beklagten zu 1 gemäß § 133 Abs. 1 UmwG als Gesamtschuldnerin. Denn die Telefonnummer ist im Zuge der Abspaltung von Unternehmensteilen der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 übertragen worden.

2. Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin demgegenüber, soweit diese mit den Klageanträgen zu 4 und 5 a bis 5 d, die jeweils lediglich unterschiedliche Teilaspekte betreffen, insgesamt die Herausgabe derjenigen Betriebsteile begehrt, die die Beklagte zu 1 im Wege der Abspaltung auf die Beklagte zu 2 übertragen hat. Insoweit hat das Landgericht einen Herausgabeanspruch der Klägerin im Ergebnis zu Recht verneint.

a) Dahingestellt bleiben kann letztlich, ob einem Herausgabeanspruch der Klägerin entsprechend der Argumentation des Landgerichts bereits entgegensteht, dass die während der Dauer des Pachtverhältnisses neu eröffneten Pflegeeinrichtungen zu keinem Zeitpunkt Teil des gepachteten Unternehmens waren. Allerdings spricht einiges dafür, dass diese Ansicht nicht zutrifft, vielmehr durch die Eröffnung neuer Pflegeeinrichtungen das gepachtete Unternehmen vergrößert wurde.

Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass ein Unternehmensträger (hier die Beklagte zu 1 durchaus mehrere selbstständige Unternehmen betreiben kann. Davon wäre etwa dann auszugehen, wenn die Beklagte zu 1 mehrere Pflegebetriebe (nicht nur Grundstücke/Gebäude) von unterschiedlichen Verpächtern gepachtet hätte; hier wäre schon durch die unterschiedlichen Pachtverträge eine Trennung vorgegeben. Nahe liegend wäre die Annahme mehrerer selbstständiger Unternehmen auch dann, wenn es sich um dem Geschäftsgegenstand nach völlig unterschiedliche handelte, wenn also beispielsweise die Beklagte zu 1, um das von ihr gewählte Beispiel modifiziert aufzugreifen, neben dem gepachteten (Pflege-) Unternehmen eine Tankstelle betrieben hätte. Neben diesen - vorliegend ersichtlich nicht in Betracht kommenden - Konstellationen könnte von mehreren selbstständigen Unternehmen schließlich dann auszugehen sein, wenn die Unternehmen selbstständig geführt werden. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Auch wenn eine gewisse Selbstständigkeit dergestalt bestanden haben (und unter sozialrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich gewesen sein) mag, dass es für jede Pflegeeinrichtung eigenes Personal und eigene Verträge gab, so waren sie organisatorisch doch mit dem restlichen Unternehmen verbunden. Die Verwaltung wurde einheitlich und zentral für alle Pflegeeinrichtungen geführt. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Steuerberaters K. vom 12. März 2010, dass es nicht nur eine einheitliche Buchführung gab, sondern die einzelnen Pflegeeinrichtungen bis zum Jahr 2009 nicht einmal über eigene Bankkonten verfügten.

Gegen die Annahme, während der Dauer des Pachtverhältnisses neu eröffnete Pflegeeinrichtungen seien Teil des gepachteten Unternehmens geworden, spricht jedenfalls nicht die Regelung in § 8 Abs. 1 des Vertrages vom 23. Januar 1981, wonach nach Vertragsende das überlassene Anlagevermögen (hinsichtlich bestimmter Wirtschaftsgüter erweitert durch § 8 Abs. 3 des Vertrages) einschließlich Firma an die Verpächterin herauszugeben ist. Denn die Regelung in § 8 des Vertrages gibt, wie vorstehend unter 1. c) ausgeführt, den Willen der Vertragsparteien nur lückenhaft wieder.

Gegen die Annahme, während der Dauer des Pachtverhältnisses neu eröffnete Pflegeeinrichtungen seien Teil des gepachteten Unternehmens geworden, spricht jedenfalls auch nicht der Umstand, dass im Zuge der Erweiterung der Pflegeeinrichtung in der W. mit Nachtrag vom 30. Dezember 1988 der Vertrag vom 23. Januar 1981 geändert und insbesondere die Pacht erhöht wurde, während bei den übrigen neu eröffneten Einrichtungen jeweils separate Miet- oder Pachtverträge über die Grundstücke/Gebäude geschlossen wurden. Die Beklagten verkennen, dass es sich dabei um gänzlich unterschiedliche Vorgänge handelte. Im Falle der Erweiterung der Pflegeeinrichtung in der W. durch die Errichtung eines Neubaus auf dem bis dahin unbebauten Teil des Grundstücks, das von Anfang an zu dem gepachteten Unternehmen gehörte, wurde der Pachtgegenstand durch den Verpächter verändert. Dabei lag es nahe, auch die (nach dem Wert des Anlagevermögens bemessene) Pacht zu erhöhen. An den übrigen Eröffnungen neuer Pflegeeinrichtungen war der Verpächter demgegenüber gar nicht oder zumindest nicht in seiner Eigenschaft als Verpächter beteiligt. Vielmehr mietete oder pachtete die Beklagte zu 1 die betreffenden Grundstücke/Gebäude von außerhalb des Pachtverhältnisses stehenden Dritten. Dass es sich bei diesen Dritten unter anderem um den zwischenzeitlichen (Unternehmens-) Verpächter Dr. M. W. handelte, ändert nichts daran, dass die später geschlossenen Miet- oder Pachtverträge über weitere Grundstücke/Gebäude mit dem Vertrag vom 23. Januar 1981 nichts zu tun hatten und deshalb eine Änderung dieses Vertrages, namentlich eine Erhöhung der Pacht, nicht veranlasst war.

b) Ein Herausgabeanspruch der Klägerin hinsichtlich der auf die Beklagte zu 2 abgespaltenen Pflegeeinrichtungen ergibt sich auch dann nicht, wenn diese Pflegeeinrichtungen, wovon nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen sein dürfte, zwischenzeitlich Teil des gepachteten Unternehmens waren.

aa) Ein Herausgabeanspruch ergibt sich zunächst nicht aus §§ 581 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB. Zwar stellt die Klägerin sowohl in der Klageschrift als auch in der Berufungsbegründung zutreffend darauf ab, dass gemäß §§ 581 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB der Pächter mit Beendigung des Pachtverhältnisses das Unternehmen in dem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Rückgabe vertragsgemäß befindet, zurückzuübertragen hat. Hieraus folgt ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Pflegeeinrichtungen, um die es vorliegend geht, aber nicht. Denn im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses waren die Pflegeeinrichtungen bereits auf die Beklagte zu 2 abgespalten und auf diese Weise aus dem gepachteten Unternehmen wieder herausgelöst. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn man auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem die außerordentlichen Kündigungen der Klägerin vom Juni bzw. Juli 2011 das Pachtverhältnis beendet haben könnten.

bb) Ein Herausgabeanspruch ergibt sich auch nicht im Wege eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Zwar könnte ein Schadensersatzanspruch der Klägerin bestehen, wenn die Abspaltung von Pflegeeinrichtungen auf die Beklagte zu 2 nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Führung des Pachtunternehmens erfolgt wäre, sondern eine Pflichtverletzung darstellte. In diesem Fall könnte die Klägerin im Wege der Naturalrestitution so zu stellen sein, als sei die Abspaltung der Pflegeeinrichtungen nicht erfolgt. Dies hätte durch Rückgabe der abgespaltenen Pflegeeinrichtungen zu geschehen.

Dass die Beklagte zu 1 mit der Abspaltung der im Laufe des Pachtverhältnisses eröffneten Pflegeeinrichtungen auf die Beklagte zu 2 gegen ihre Pflichten aus dem Pachtvertrag verstoßen hätte, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen.

(1) Der Pächter eines Unternehmens ist grundsätzlich berechtigt, während der Pachtdauer Änderungen an dem Unternehmen vorzunehmen. Diese Befugnis umfasst auch die Eröffnung und Schließung von Betriebsstätten und gewisse Veränderungen am Unternehmensgegenstand, solange der Kern des gepachteten Unternehmens davon unberührt bleibt (Klein-Blenkers, Seite 92 f.; Wolf//, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Auflage, Rn. 1690). Der Vertrag vom 23. Januar 1981 enthält keine Regelungen, die die unternehmerische Freiheit des Pächters einschränken. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Pachtvertrag ursprünglich um einen Teil einer innerfamiliären Unternehmensnachfolgeregelung handelte, auch plausibel.

Danach hat sich die Beklagte zu 1 zunächst vertragskonform verhalten, indem sie zusätzliche Pflegeeinrichtungen eröffnete. Auch die zwischenzeitlich erfolgte Schließung einzelner Pflegeeinrichtungen und die Verlagerung von Pflegeeinrichtungen in andere Räumlichkeiten sind danach nicht zu beanstanden, zumal das heutige „Herzstück“ des gepachteten Unternehmens, die Pflegeeinrichtung in der W., und die weiteren Pflegeeinrichtungen in der B. und in Winzenburg, die von Anfang an zum Unternehmen gehörten, unangetastet blieben. Dass dies auch dem Verständnis der Parteien entspricht, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die Klägerin mit dem Verkauf eines zwischenzeitlich eröffneten Pflegeheims in Hameln (Haus Am Ohrberg) einverstanden war und auf Seite 16 f. des Schriftsatzes vom 13. Februar 2012 ausdrücklich einräumt, dass die Schließung oder der Verkauf von „Abteilungen“ den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung jedenfalls dann entsprechen, wenn dieser Entscheidung vernünftige betriebswirtschaftliche Überlegungen zugrunde liegen. Danach stellt die Abspaltung der Pflegeeinrichtungen auf die Beklagte zu 2 jedenfalls nicht allein deshalb einen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Pachtvertrag dar, weil Pflegeeinrichtungen aus dem gepachteten Unternehmen herausgelöst wurden.

(2) Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, ein Herauslösen von Pflegeeinrichtungen aus dem gepachteten Unternehmen sei nur dann zulässig, wenn dies aus kaufmännischen Erwägungen geboten oder zumindest vernünftig sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Eine derartige Sichtweise würde die unternehmerische Freiheit des Pächters im Übermaß einschränken. Der Pächter müsste damit rechnen, für jede unternehmerische Entscheidung, die sich im Nachhinein als unvernünftig darstellt, haftbar gemacht zu werden. Zudem müsste er jede unternehmerische Entscheidung zumindest unter dem Aspekt einer sekundären Darlegungslast rechtfertigen und in diesem Zuge gegebenenfalls Geschäftsgeheimnisse preisgeben. Eine solche Einschränkung der unternehmerischen Freiheit widerspricht dem Charakter der Unternehmenspacht, die dem Pächter (weitgehend) die Stellung des Unternehmers einräumt.

Eine Pflichtverletzung des Pächters liegt vielmehr nur dann vor, wenn durch das Herauslösen von Unternehmensteilen die wirtschaftliche Existenz des gepachteten Unternehmens in dem weiter vorhandenen Kernbestand gefährdet würde, das Herauslösen also unter kaufmännischen Erwägungen nicht vertretbar ist. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn sich die Produktpalette eines gepachteten Unternehmens während der Pachtzeit beispielsweise aufgrund der technischen Entwicklung in einer Weise verändert hat, dass nach Rückgabe des Unternehmens allein mit den ursprünglichen Produktlinien eine Unternehmensfortführung aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht mehr vernünftig ist.

An diesen Vorgaben, die der Senat in der mündlichen Verhandlung erörtert hat, gemessen, lässt sich die Abspaltung der Pflegeeinrichtungen auf die Beklagte zu 2 ebenfalls nicht als pflichtwidrig beurteilen. Denn das gepachtete Unternehmen ist in dem Umfang, in dem es am 30. Juni 2012 zurückgegeben wurde, offensichtlich überlebensfähig. Jedenfalls hat die Klägerin, obwohl seit der Rückgabe fast ein Jahr vergangen ist, nicht geltend gemacht, dass die wirtschaftliche Existenz des gepachteten Unternehmens gefährdet sei.

(3) Soweit die Klägerin darauf abstellt, bei der Eröffnung neuer Pflegeeinrichtungen habe es sich um normale Expansion gehandelt, weswegen das Unternehmen mit sämtlichen zwischenzeitlich eröffneten Pflegeeinrichtungen zurückgegeben werden müsse, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen.

Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass das verpachtete Unternehmen allein im Hinblick auf die Inflation an Wert gewonnen haben muss. Dies gilt aber nur für den Nominalwert. Bestand das Unternehmen bei Beginn des Pachtverhältnisses aus drei Pflegeeinrichtungen in (nach damaligen Maßstäben) zeitgemäßem Zustand, so ist es grundsätzlich vertragsgemäß, wenn bei Beendigung des Vertragsverhältnisses das Unternehmen mit drei Pflegeeinrichtungen in (nach heutigen Maßstäben) zeitgemäßem Zustand zurückgegeben wird. Hiervon ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren auszugehen. Soweit die Klägerin angedeutet hat, dass sie den Zustand der zurückgegebenen Pflegeeinrichtungen nicht als ordnungsgemäß erachte, hat sie diese Problematik ausdrücklich nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht.

Einen realen Wertzuwachs im Sinne einer Expansion des Unternehmens durch Eröffnung weiterer Pflegeeinrichtungen schuldete die Beklagte zu 1 demgegenüber nicht. Vertragliche Regelungen haben die Parteien hierzu nicht getroffen. Der Vertrag vom 23. Januar 1981 enthält keine ausdrücklichen Regelungen dazu, dass die Beklagte zu 1 das Unternehmen in irgendeiner Weise hätte entwickeln und expandieren müssen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung hat der Verpächter aber keinen Anspruch darauf, dass der Pächter Erträge des Unternehmens in das Unternehmen investiert, solange das nicht zur Erhaltung des Unternehmens erforderlich ist. Vielmehr steht der Gewinn grundsätzlich dem Pächter zu (Klein-Blenkers, Seite 267 f., m. w. N.).

Auch mittelbar ergibt sich eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Erweiterung des Unternehmens aus dem Vertrag vom 23. Januar 1981 nicht. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Parteien eine umsatz- oder gewinnabhängige Pacht vereinbart hätten und die Erweiterung des Unternehmens auf diese Weise nicht nur dem Pächter, sondern auch dem Verpächter zugutegekommen wäre. Vorliegend war jedoch eine feste Pacht vereinbart, die die Beklagte zu 1 unabhängig davon zu zahlen verpflichtet war, ob sie mit dem Unternehmen Gewinne oder Verluste erwirtschaftete.

Der darin liegenden Übernahme des vollen wirtschaftlichen Risikos entsprach die Befugnis der Beklagten zu 1, über die Verwendung der Erträge sowie über Investitionen in das Unternehmen frei zu entscheiden. Ohne ausdrückliche Vereinbarung hat der Verpächter aber keinen Anspruch darauf, dass der Pächter Erträge des Unternehmens in das Unternehmen investiert und dort belässt, solange das nicht zur Erhaltung des Unternehmens erforderlich ist.

War die Beklagte zu 1 danach nicht verpflichtet, das gepachtete Unternehmen zu erweitern, stellt es auch keine Pflichtwidrigkeit dar, wenn sie (überobligatorisch) eröffnete weitere Pflegeeinrichtungen vor Ende des Pachtverhältnisses wieder aus dem gepachteten Unternehmen herauslöste, um sie anderweitig zu verwenden, namentlich über eine Schwestergesellschaft betreiben zu lassen.

Ihr - und nicht der Klägerin als Verpächterin - standen die während der Pachtdauer erwirtschafteten Erträge zu. Sie war daher frei darin, wie sie diese Erträge verwandte, soweit sie nicht zum Erhalt (nicht zur Erweiterung) des gepachteten Unternehmens investiert werden mussten. Sie hätte die Erträge, ohne dass die Klägerin dies hätte beanstanden können, als Gewinn an ihre Gesellschafterin ausschütten können. Sie hätte in ein Unternehmen mit einem anderen Geschäftsgegenstand investieren können. Auch hätte sie, vorbehaltlich der noch zu erörternden Problematik eines möglichen Wettbewerbsverbots, in ein selbstständig organisiertes, eigenes Unternehmen mit dem gleichen Geschäftsgegenstand wie dem des gepachteten Unternehmens investieren können. Bei einer derartigen Ausgestaltung wären Ansprüche der Klägerin an diesen anderweitigen Unternehmen der Beklagten zu 1 von vornherein ausgeschlossen gewesen.

Dass sich die Beklagte zu 1 stattdessen - aus welchen Gründen auch immer - entschlossen hat, unter Verwendung der ihr zustehenden Erträge eröffnete weitere Pflegeeinrichtungen zunächst im Rahmen des gepachteten Unternehmens zu betreiben und erst gegen Ende des Pachtverhältnisses zu verselbstständigen, führt für die Klägerin als Verpächterin zu keinem anderen Ergebnis, als wenn die Erträge des gepachteten Unternehmens von Anfang an anders verwendet worden wären. Wollte man demgegenüber das Herauslösen der neu eröffneten Pflegeeinrichtungen als pflichtwidrig betrachten, würde die Klägerin auf diese Weise an den Erträgen des gepachteten Unternehmens beteiligt. Das stünde jedoch im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass die Erträge dem Pächter zustehen.

(4) Soweit die Klägerin darauf abstellt, die Beklagte zu 1 sei schon deshalb nicht befugt gewesen, Pflegeeinrichtungen auf die Beklagte zu 2 abzuspalten, weil sie einem Wettbewerbsverbot unterliege, vermag der Senat auch dem nicht zu folgen. Anders als auf Seiten des Verpächters ist auf Seiten des Pächters nicht ohne weiteres von einem Wettbewerbsverbot auszugehen.

Der Vertrag vom 23. Januar 1981 regelt kein Wettbewerbsverbot für die Beklagte zu 1. Zwar kann auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung der Pächter einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Das gilt jedoch nur dann, wenn ein ordnungsgemäß handelnder Unternehmer nicht in Wettbewerb zu dem gepachteten Unternehmen treten würde, weil dieses durch einen solchen Wettbewerb beeinträchtigt würde (Klein-Blenkers, Seite 266, 355 f.; ähnlich Wolf/Eckert/Ball, Rdnrn. 1713, 1717 f.).

Danach kommt ein Wettbewerbsverbot während der Pachtdauer vor allem dann in Betracht, wenn die Parteien eine umsatz- oder gewinnabhängige Pacht vereinbart haben. Denn in diesem Fall würde eine konkurrierende Tätigkeit des Pächters zu einer Umsatz- und Gewinnverlagerung in ein anderes Unternehmen des Pächters führen. Dies wiederum würde sich über die Reduzierung des Umsatzes bzw. Gewinns des gepachteten Unternehmens unmittelbar auf die Höhe der Pacht auswirken. Eine umsatz- oder gewinnabhängige Pacht haben die Parteien vorliegend aber nicht vereinbart. Folglich lässt sich unter diesem Gesichtspunkt ein Wettbewerbsverbot für die Beklagte zu 1 nicht begründen.

Ein (insbesondere auch nachvertragliches) Wettbewerbsverbot für den Pächter kommt ferner in Betracht, wenn es erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Rückgabe des gepachteten Unternehmens am Ende des Pachtverhältnisses zu ermöglichen. Das lässt sich vorliegend aber nicht feststellen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass durch den Betrieb von Pflegeeinrichtungen durch die Beklagte zu 2 das an die Klägerin zurückgegebene Unternehmen, bestehend aus drei Pflegeeinrichtungen, in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt würde. Eine solche Beeinträchtigung legt die Klägerin auch nicht dar. Immerhin verblieb das „Herzstück“ des gepachteten Unternehmens, die Pflegeeinrichtung in der W., weiterhin in dem Unternehmen.

Lässt sich danach ein Wettbewerbsverbot schon nicht feststellen, kommt es auf die Frage, ob - wie die Beklagte zu 1 meint - der am 10. November 2009 vor dem Amtsgericht Hildesheim zu 66 AR 23/09 und 24/09 geschlossene Vergleich einem Wettbewerbsverbot entgegensteht, nicht an. Diese Ansicht der Beklagten zu 1 erscheint allerdings problematisch. Denn die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits waren an diesem Vergleich nicht beteiligt. Soweit die Geschäftsführerin der Beklagten an dem Vergleichsschluss beteiligt war, mag man noch davon ausgehen, dass die in dem Vergleich getroffene Regelung, jeder gesetzlich zulässige Wettbewerb sei den Beteiligten künftig gestattet, auch für Gesellschaften gilt, deren Gesellschafter-Geschäftsführerin sie ist. Ob das aber auch für Gesellschaften aus der Sphäre des Dr. M. W., der an dem Vergleichsschluss lediglich als Geschäftsführer der Wohnpark I. Verwaltungsgesellschaft mbH mitgewirkt hat, gilt, erscheint zweifelhaft.

Selbst wenn man aber grundsätzlich vom Bestehen eines Wettbewerbsverbots auch für den Pächter ausginge, bestünde dieses doch nicht uneingeschränkt. Vielmehr sind Wettbewerbsverbote vor dem Hintergrund der durch Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit nur räumlich, zeitlich und gegenständlich beschränkt zulässig (st. Rspr., BGHZ 91, 1, 5 f.; BGH NJW 2005, 3061, 3062; NJW 2010, 1206, 1207). Danach dürften die ambulanten Einrichtungen und das Fortbildungshaus der Beklagten schon in gegenständlicher Hinsicht nicht von einem etwaigen Wettbewerbsverbot betroffen sein. Denn das gepachtete Unternehmen war durch den Betrieb von Pflegeheimen in Hannover und Winzenburg gekennzeichnet. Das Pflegeheim in Hameln dürfte in räumlicher Hinsicht nicht mit dem gepachteten Unternehmen in seinem ursprünglichen Umfang konkurrieren. Dies dürfte angesichts der Größe der Stadt auch für die weiteren Pflegeheime der Beklagten in Hannover, Mellendorfer Straße, gelten. Diese liegen in der Nähe der Medizinischen Hochschule Hannover, während sich die von Anfang an zum gepachteten Unternehmen gehörenden Pflegeheime W. und Brande-straße in den Stadtteilen Waldheim bzw. Waldhausen befinden.

(5) Aus den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet war, die an die Beklagte zu 2 abgespaltenen Pflegeeinrichtungen in dem gepachteten Unternehmen zu belassen und nach Vertragsende an die Klägerin herauszu-geben.

In dem Urteil vom 12. Mai 1986 (NJW 1986, 2306 [BGH 12.05.1986 - II ZR 11/86], juris, Rn. 12) hat der BGH zwar ausgeführt, ein bei Rückgabe des Unternehmens bestehender Wertzuwachs komme dem Verpächter zu. Der Pächter verliere die geschäftlichen Vorteile, die ihm die Nutzung bestimmter Geschäftsräume von ihrer Art und räumlichen Beziehung zur Kundschaft her biete, also die objekt- und standortgebundenen Vorteile des Geschäfts, am Ende der Pachtzeit ersatzlos. Hieraus folgt für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch allenfalls, dass ein Wertzuwachs am Kern des gepachteten Unternehmens, also hinsichtlich derjenigen Pflegeeinrichtungen, die zu Beginn des Pachtverhältnisses und auch bei Rückgabe am 30. Juni 2012 vorhanden waren, der Klägerin zusteht, ohne dass die Beklagte zu 1 einen Ausgleichsanspruch hat. Über die Befugnis der Beklagten zu 1, zwischenzeitlich zusätzlich geschaffene Pflegeeinrichtungen vor Ende des Pachtverhältnisses abzuspalten, ohne dabei in den Kern des gepachteten Unternehmens einzugreifen, sagt diese Entscheidung nichts aus.

Gleiches gilt für das Urteil vom 12. März 2003 (NJW-RR 2003, 894 [BGH 12.03.2003 - VIII ZR 221/02], juris, Rdnr. 15). Auch hier stellt der BGH lediglich fest, dass ein bei Rückgabe des Pachtgegenstands vorhandener Wertzuwachs dem Verpächter zukomme.

Dem Urteil vom 27. April 2001 (NJW 2001, 2537 [BGH 27.04.2001 - LwZR 10/00], juris, Rn. 1 ff., 9 f.) lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Pächter zum Zuckerrübenanbau bestimmter landwirtschaftlicher Flächen Namensaktien einer Zucker-Beteiligungs-AG erworben hatte, deren Erwerb Voraussetzung für die Zuteilung von Lieferrechten war. Bei Ende des Pachtverhältnisses war der Verpächter lediglich zur Erstattung des Kaufpreises, nicht aber zum Ausgleich des angewachsenen Mehrwerts der Aktien bereit. Der BGH hat ausgeführt, die Aktien seien an den Verpächter zu übertragen, weil die Lieferrechte Bestandteil der zum Rübenanbau bestimmten landwirtschaftlichen Flächen und im Streitfall an die Aktienrechte gebunden seien. Damit sei auch der Mehrwert der Aktien Bestandteil der dem Verpächter nach Ende der Pachtzeit zustehenden Vorteile der Pachtsache. Auch aus dieser Entscheidung lässt sich nicht herleiten, dass es der Beklagten zu 1 verwehrt war, über den ursprünglichen Umfangs des gepachteten Unternehmens hinaus eröffnete Pflegeeinrichtungen vor Ende des Pachtverhältnisses aus dem gepachteten Unternehmen herauszulösen.

(6) Dafür, dass die Beurteilung des Senats, es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der auf die Beklagte zu 2 abgespaltenen Pflegeeinrichtungen, auch dem (hinsichtlich der Klägerin: zumindest ursprünglichen) Verständnis der Parteien entspricht, gibt es im Übrigen einige Indizien:

So haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 in einem am 30. November 2010 vor dem Landgericht Hannover zu 25 O 87/10 geschlossenen Vergleich vereinbart, Mitarbeiter und Bewohner der Einrichtungen Hannover und Winzenburg über die bevorstehenden Veränderungen zu informieren. Mit „Einrichtung Hannover“ waren nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zu 1 sowohl das Pflegeheim W. 36 als auch das Pflegeheim B. 24 gemeint. Vereinbart war danach eine Unterrichtung der Mitarbeiter und Bewohner nur derjenigen Pflegeeinrichtungen, die bereits zu Beginn des Pachtverhältnisses im Jahr 1981 zu dem gepachteten Unternehmen gehörten. Warum die Mitarbeiter und Bewohner der übrigen Pflegeeinrichtungen nicht über den anstehenden Betreiberwechsel unterrichtet werden sollten, wenn - nach Ansicht der Klägerin - auch insoweit ein Übergang erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht dargelegt.

Entsprechendes gilt, soweit die Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten zu 1, die Herren Dr. B. und R., im Sommer 2010 im Zuge der Vorbereitung der Rückgabe der Pachtsache zwar diejenigen Pflegeeinrichtungen besichtigten, die bereits bei Beginn des Pachtverhältnisses vorhanden waren, nicht jedoch diejenigen, die im Laufe der Zeit hinzugekommen waren. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass dieses schlichte Unterlassen einer gemeinsamen Besichtigung der übrigen Pflegeeinrichtungen keine rechtsgeschäftliche Bedeutung hat.

Gleichwohl hat es indizielle Bedeutung für den von den Parteien angenommenen Umfang der Rückgabeverpflichtung. Denn diese unterschiedliche Behandlung der ursprünglichen und der hinzugekommenen Pflegeeinrichtungen ist nicht plausibel, geht man davon aus, dass sämtliche Pflegeeinrichtungen auf die Klägerin hätten übertragen werden sollen.

(7) Danach gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abspaltung der Pflegeeinrichtungen auf die Beklagte zu 2 eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Beklagten im Sinne von § 826 BGB darstellen könnte. Vielmehr erfolgte die Abspaltung der Pflegeeinrichtungen durch die Beklagte zu 1 im Rahmen der Ausübung ihrer unternehmerischen Freiheit als Pächterin des streitbefangenen Unternehmens. Vorbereitet wurde die Abspaltung, wie das Schreiben des Steuerberaters K. vom 12. März 2010 zeigt, im Übrigen bereits zu einem Zeitpunkt, in dem sich die Parteien noch nicht vergleichsweise auf eine Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30. Juni 2012 verständigt hatten. Auch dieser Gesichtspunkt ist in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Der Sachverhalt ist insoweit unstreitig.

c) Da der Klägerin bereits ein Anspruch auf Herausgabe der abgespaltenen Pflegeeinrichtungen nicht zusteht, bedarf es keiner Erörterung, ob bei anderer Beurteilung die mit den Klageanträgen zu 5 a bis 5 d geltend gemachten Ansprüche auf Übertragung von Verträgen begründet sein könnten.

3. Keinen Erfolg hat die Berufung der Klägerin ebenfalls, soweit es um den zwischenzeitlich für in der Hauptsache erledigt erklärten Anspruch auf Herausgabe des gepachteten Unternehmens in dem Umfang, den es ursprünglich hatte, geht (ursprüngliche Klageanträge zu 1 bis 3). Auch insoweit hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin könnte insoweit nur dann Erfolg haben, wenn die auf Herausgabe des gepachteten Unternehmens gerichtete Klage ursprünglich zulässig und begründet gewesen und im Laufe des Rechtsstreits unzulässig oder unbegründet geworden wäre. Dies wiederum wäre nur dann der Fall, wenn der Herausgabeanspruch der Klägerin aufgrund einer der außerordentlichen Kündigungen vor dem 30. Juni 2012, dem in dem Vergleich vom 22. April 2010 vereinbarten Ende des Pachtverhältnisses, an dem die Rückgabe des gepachteten Unternehmens auch tatsächlich erfolgte, fällig geworden wäre. Diese Voraussetzung hat das Landgericht zu Recht verneint.

a) Unwirksam ist zunächst die erste außerordentliche fristlose Kündigung der Klägerin vom 30. Juni 2011. Denn es fehlt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls an einem Kündigungsgrund gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB.

aa) Ein Kündigungsgrund liegt zunächst nicht darin, dass die Beklagte zu 1 diejenigen Pflegeeinrichtungen, die sie im Laufe des Pachtverhältnisses eröffnet hatte, auf die Beklagte zu 2 übertragen hatte. Denn in diesem Verhalten der Beklagten zu 1 liegt, wie vorstehend unter 2. b) ausgeführt, keine Verletzung des Vertrages vom 23. Januar 1981. Vielmehr war die Beklagte zu 1 berechtigt, diese Pflegeeinrichtungen aus dem gepachteten Unternehmen wieder herauszulösen.

bb) Ein Kündigungsgrund liegt ebenfalls nicht darin, dass im Zuge der Abspaltung der Pflegeeinrichtungen auf die Beklagte zu 2 auch Mitarbeiter der Beklagten zu 1 zu der Beklagten zu 2 wechselten. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag mangels Darlegung von Einzelheiten eine Beurteilung kaum zulässt, führt der Umstand, dass die Beklagte zu 1 - wie ausgeführt - befugt war, Pflegeeinrichtungen aus dem gepachteten Unternehmen herauszulösen und auf die Beklagte zu 2 abzuspalten, notwendig dazu, dass auch Mitarbeiter der Beklagten zu 1 zu der Beklagten zu 2 wechseln mussten. Eine Vertragsverletzung der Beklagten zu 1 käme erst dann in Betracht, wenn die in dem gepachteten Unternehmen verbliebenen Mitarbeiter quantitativ oder qualitativ nicht ausreichen würden, um die verbliebenen Pflegeeinrichtungen ordnungsgemäß zu betreiben. Dass dies der Fall wäre, hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt.

Ein solches personelles „Ausbluten“ des gepachteten Unternehmens erscheint auch unwahrscheinlich. Soweit es um die Zahl der Mitarbeiter geht, dürfte davon auszugehen sein, dass die Beklagte zu 1 vor der Abspaltung der Pflegeeinrichtungen auf die Beklagte zu 2 ungefähr so viele Mitarbeiter beschäftigte, wie für den Betrieb ihrer diversen Pflegeeinrichtungen erforderlich waren. Geht man weiter davon aus, dass die Beklagte zu 2 kein Interesse daran hatte, überzählige Mitarbeiter zu beschäftigen, müsste die Zahl der bei der Beklagten zu 1 verbliebenen - und dem gepachteten Unternehmen zur Verfügung stehenden - Mitarbeiter weiterhin dem dort bestehenden Bedarf entsprochen haben. Auch in qualitativer Hinsicht liegt es nicht nahe, dass die Beklagte zu 1 im Übermaß geeignetes Personal aus dem gepachteten Unternehmen abzog. Denn immerhin musste sie das gepachtete Unternehmen mit seinen verbliebenen Pflegeeinrichtungen noch rund eineinhalb Jahre betreiben. Ohne qualifiziertes Personal dürfte dies kaum möglich gewesen sein.

cc) Soweit die Klägerin vorgetragen hat, das Pflegeheim B. sei am 30. Juni 2012 ohne Bewohner zurückgegeben worden, lässt sich ebenfalls nicht feststellen, dass dies die am 30. Juni 2011 ausgesprochene außerordentliche fristlose Kündigung gerechtfertigt hätte. Denn es ist unklar, ab welchem Zeitpunkt sich keine Bewohner mehr in diesem Pflegeheim befanden. Nur wenn dies bereits am 30. Juni 2011 der Fall gewesen wäre, könnte es die an diesem Tag ausgesprochene fristlose Kündigung rechtfertigen. Die Tatsache, dass die Klägerin diesen Umstand erstmals mit Schriftsatz vom 17. Juli 2012 mitgeteilt hat, spricht eher dafür, dass die „Leerung“ des Pflegeheims zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.

dd) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob insoweit gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 3 BGB eine Abmahnung bzw. Fristsetzung zur Abhilfe erforderlich gewesen wäre.

b) Unwirksam ist auch die weitere außerordentliche fristlose Kündigung vom 22. Juli 2011.

aa) Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, dass schon ein Kündigungsgrund nicht ausreichend dargelegt ist.

In der Klageschrift ist dazu ausgeführt, dass bei einer Besichtigung Ende 2010 festgestellt worden sei, dass einige Badezimmer eine erhebliche Durchfeuchtung und einen massiven Schimmelbefall aufwiesen, weshalb die Sanierung besonders eilbedürftig gewesen sei. In dem Schreiben vom 11. Juli 2011, in dem die Klägerin die beabsichtigte Durchführung von Arbeiten angekündigt hat, wird demgegenüber - neben Bodenbelagsarbeiten in vier Zimmern im Dachgeschoss des Hauses C - die Sanierung lediglich von zwei Badezimmern angekündigt. Der Beschreibung der geplanten Arbeiten ist nicht zu entnehmen, dass Gegenstand auch die Beseitigung von Schimmel sei. Zudem ist unklar, warum die Klägerin, wenn sie diese Arbeiten bereits Ende 2010 als eilbedürftig erachtet hatte, erst im August 2011 (der in dem Schreiben genannte Arbeitsbeginn am 1. August 2010 ist ersichtlich falsch) tätig werden wollte. Dass durch das Unterbleiben dieser Arbeiten das Gebäude in seiner Substanz gefährdet gewesen wäre, lässt sich danach dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, die Beklagte zu 1 habe ihr die Durchführung der Arbeiten verwehrt, trifft das so ausweislich des als Anlage K 8 vorgelegten Schreibens vom 15. Juli 2011 nicht zu. Zwar hat die Beklagte zu 1 in diesem Schreiben die Duldung der Arbeiten davon abhängig gemacht, dass die Klägerin eine Kostenübernahmeerklärung sowie eine Freistellung der Beklagten zu 1 von etwaigen Negativfolgen der Sanierungsarbeiten vorlegte. Dies ist jedoch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 1 offensichtlich die Arbeiten für nicht geboten erachtete, nachvollziehbar und rechtfertigt nicht eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses. Soweit die Beklagte zu 1 in dem Schreiben darüber hinaus geltend gemacht hat, eine Vorlaufzeit von weniger als drei Wochen sei nicht ausreichend und die Räume müssten einzeln saniert werden, ist dies ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar. Die von der Klägerin angekündigten Arbeiten wären in dieser Form nur dann umsetzbar gewesen, wenn in dem betroffenen Pflegeheim zumindest vier Zimmer leer gestanden und für die Nutzer der beiden Bäder Ausweichmöglichkeiten bestanden hätten. Dass dies der Fall war, zeigt die Klägerin aber nicht auf.

bb) Zu Recht hat das Landgericht auch darauf abgestellt, dass es, wollte man gleichwohl einen Kündigungsgrund annehmen, jedenfalls an einer gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 Abs. 3 BGB erforderlichen Abmahnung (bzw. Fristsetzung zur Abhilfe) fehlte.

Soweit es um die - von der Klägerin ohnehin nur angerissene, nicht aber mit Substanz ausgeführte - Weigerung der Beklagten zu 1 geht, selbst Renovierungsarbeiten vorzunehmen, ist nicht dargelegt, dass die Klägerin der Beklagten zu 1 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Frist zur Durchführung konkreter Renovierungsarbeiten gesetzt hätte. Ebenso wenig ist dargelegt, dass und aus welchen Gründen eine solche Fristsetzung entbehrlich gewesen sei.

Soweit es um die Untersagung von Arbeiten durch die Klägerin im August 2011 geht, ist eine Abmahnung ebenfalls nicht dargelegt. Sie ist vor dem Hintergrund, dass das Schreiben vom 15. Juli 2011 nicht als abschließende Verweigerung der Arbeiten aufgefasst werden kann, auch nicht entbehrlich. Soweit in dem Kündigungsschreiben vom 22. Juli 2011 ein gegenüber Herrn Dr. B. am 12. Juli 2011 ausgesprochenes Hausverbot erwähnt ist, lässt sich die Entbehrlichkeit einer Abmahnung daraus ebenfalls nicht herleiten. Denn es bleibt offen, wer dieses Hausverbot in welchem Zusammenhang ausgesprochen hat. Zudem ist zweifelhaft, ob ein solches Hausverbot überhaupt einen Rückschluss darauf zulassen kann, dass sich die Beklagte zu 1 auch durch eine Abmahnung nicht zu einem vertragskonformen Verhalten im Hinblick auf Renovierungsarbeiten bewegen ließe. Jedenfalls hat die Klägerin keine Tatsachen vorgetragen, die eine solche Schlussfolgerung zuließen.

4. Schließlich hat die Berufung der Klägerin auch keinen Erfolg, soweit es um die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich des aufgrund verspäteter Rückgabe des Unternehmens entstehenden Schadens (Klageantrag zu 5 e, in der Klageschrift unter doppelter Verwendung des Buchstabens als 5 c bezeichnet) geht.

Trotz seiner Stellung unterhalb der Ziffer 5 und der Inanspruchnahme beider Beklagten als Gesamtschuldner ist dieser Antrag nicht nur auf die auf die Beklagte zu 2 abgespaltenen Pflegeeinrichtungen bezogen, sondern auch auf das am 30. Juni 2012 zurückgegebene gepachtete Unternehmen in seinem ursprünglichen Bestand. Dies ergibt sich aus den Ausführungen unter Ziffer 7 der Berufungsbegründung, wo ausdrücklich auch auf die - nach Ansicht der Klägerin - um ein Jahr verspätete Rückgabe dieser Betriebsteile abgestellt wird.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin besteht indes nicht, weil sie hinsichtlich der auf die Beklagte zu 2 abgespaltenen Pflegeeinrichtungen keinen Herausgabeanspruch hat (dazu vorstehend 2) und die Rückgabe des gepachteten Unternehmens selbst fristgerecht erfolgt ist (dazu vorstehend 3).

5. Über die Hilfsanträge hat das Landgericht zu Recht nicht entschieden. Denn diese sind nur für den Fall gestellt, dass die in erster Linie gestellten Anträge als unzulässig behandelt werden sollten. Dies ist indes nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Kosten erster Instanz auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich des Anspruchs auf Übertragung der Telefonnummer ist im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand so geringfügig, dass es angemessen ist, die Beklagten nicht anteilig mit Kosten zu belasten.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 ZPO. Bei der Entscheidung hat der Senat sich an der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Die Entscheidung fügt sich in den durch diese Rechtsprechung vorgezeigten Kontext ein.

Die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, bei denen es im Wesentlichen um Vertragsauslegung geht, sind lediglich einzelfallbezogen und beruhen auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalls.