Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.06.2013, Az.: 2 W 134/13

Festsetzung der Terminsgebühr und Erstattung einer verminderten Verfahrensgebühr i.R.d. Einlegung einer Berufung; Anwaltsgebühren bei Erledigung eines Rechtsmittelverfahrens durch Vergleich

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
19.06.2013
Aktenzeichen
2 W 134/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 39421
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2013:0619.2W134.13.0A

Fundstellen

  • AGS 2013, 326-329
  • AnwBl 2013, 772
  • ArbRB 2013, 275-276
  • IBR 2013, 502
  • NJW-Spezial 2013, 443
  • RENOpraxis 2013, 225
  • RVG prof 2013, 147-148
  • RVGreport 2013, 390

Redaktioneller Leitsatz

Hat die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Berufungsrechtszug sich gegenüber dem Gericht darin erschöpft, schriftsätzlich anzuzeigen, dass die Parteien sich auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verständigt hätten, den Vergleichstext mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass nach Zustimmung des Beklagten nach § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden könne, so erfällt nur eine auf 1,1 verminderte Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 3201 S. 1 Nr.1).

In der Beschwerdesache
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R., den Richter am Landgericht G. und den Richter am Oberlandesgericht L. am 19. Juni 2013
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 6. Juni 2013 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 5. Zivilkammer des Landgerichts H. vom 23. Mai 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des rechtskräftigen Vergleichs des Oberlandesgerichts C. vom 26. März 2013 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 4.854,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. April 2013 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte zu 71 % und die Klägerin zu 29 %. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.098,20 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die gemäß § 104 Abs. 3 i. V. m. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten ist teilweise begründet. Mit Recht hat das Landgericht für den Berufungsrechtszug eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG festgesetzt. Allerdings ist entgegen der Ansicht des Landgerichts vom Beklagten der Klägerin für den Berufungsrechtszug nur eine nach Nr. 3201 VV-RVG verminderte Verfahrensgebühr zu erstatten.

1. Mit Recht hat das Landgericht zwar angenommen, dass die Voraussetzungen der Nr. 3201 Satz 1 Nr. 2 VV-RVG, nach der die Klägerin nur eine reduzierte Verfahrensgebühr geltend machen könnte, entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegeben sind, weil die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensdifferenzgebühr überhaupt nicht geltend macht. Das Landgericht hat indes übersehen, dass die Klägerin im Kostenfestsetzungsverfahren deshalb nur eine auf 1,1 verminderte Verfahrensgebühr erstattet verlangen kann, weil die Voraussetzungen von Nr. 3201 Satz 1 Nr. 1 VV-RVG vorliegen. Danach kann wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrags vom Berufungsbeklagten nur eine 1,1-Verfahrensgebühr geltend gemacht werden, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge oder Sachvortrag enthält, eingereicht oder einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Berufungsrechtszug gegenüber dem Gericht erschöpfte sich darin, mit Schriftsatz vom 6. März 2013 anzuzeigen, dass die Parteien sich auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verständigt hätten, den Vergleichstext mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass nach der Zustimmung des Beklagten nach § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden könne. Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder einen Sachantrag gestellt noch Sachvortrag gehalten, sondern lediglich einen das Verfahren vor dem Oberlandesgericht betreffenden Antrag gestellt. Der Klägerin steht daher nur ein Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr für den Berufungsrechtszug in Höhe von 710,60 € zu, weshalb der festgesetzte Betrag auf die Beschwerde um 323 € zu kürzen war.

2. Mit Recht hat das Landgericht gemeint, dass die Klägerin die Erstattung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3202 i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG in Höhe von 775,20 € verlangen kann. Soweit der Beklagte vor Erlass der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, eine Terminsgebühr sei nicht entstanden, weil "ein Termin zur mündlichen Verhandlung oder ähnliches" nicht stattgefunden hat, hat er übersehen, dass eine Terminsgebühr nicht nur dann entstehen kann, wenn ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat. Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Recht darauf hingewiesen hat, dass die Voraussetzungen von Nr. 3202 i.V.m. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG vorliegen, hat der Beklagte in der Beschwerdeschrift nichts dazu vorgetragen, warum dies falsch sein sollte. Mit dem einschlägigen und vom Landgericht herangezogenen Gebührentatbestand hat sich der Beklagte im Beschwerdeverfahren nicht auseinandergesetzt.

Zweifelhaft hätte auch lediglich sein können, ob das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Möglichkeit des Berufungsgerichts, im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, ein Verfahren im Sinne von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG ist, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Das hatte der V. Zivilsenat des BGH zunächst in dem Fall verneint, in dem eine vergleichsweise Einigung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, nachdem das Berufungsgericht bereits einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt hatte, die Berufung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung zurückweisen zu wollen (V ZB 170/06, Beschluss vom 15. März 2007, NJW 2007, 2644 [BGH 15.03.2007 - V ZB 170/06]-2645). Der V. Zivilsenat des BGH hatte hierzu ausgeführt:

"aa) Das Beschwerdegericht verkennt, dass eine Terminsgebühr auch nach Nummer 3 Abs. 3 der Vorbemerkungen nicht zu einer von den einzelnen Gebührentatbeständen losgelösten Korrespondenzgebühr für anwaltliche Besprechungen in den Streitigkeiten umgestaltet worden ist, in denen eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht vorgesehen ist. Der Senat hat dazu in dem - allerdings erst nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - ergangenen Beschluss vom 1. Februar 2007 (V ZB 110/06, Rdn. 19 - zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, dass eine Terminsgebühr durch ein Gespräch zwischen den Rechtsanwälten der Parteien zur Erledigung einer Streitigkeit nicht entstehen kann, wenn für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet. Der Senat nimmt wegen der weiteren Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 1. Februar 2007 Bezug.

bb) Die zitierte Entscheidung betraf eine außergerichtliche Besprechung zur Erledigung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 ZPO. Der vorgenannte Grundsatz gilt jedoch allgemein. Er ist auch auf das Berufungsverfahren vor einer Terminierung nach § 523 ZPO anzuwenden, obwohl über eine Berufung grundsätzlich auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden ist. Der Verhandlungsgrundsatz gilt für Berufungen nämlich nicht, wenn - wie hier - das Berufungsgericht einstimmig zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die in § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO bezeichneten Voraussetzungen für eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht vorliegen. Das Berufungsgericht hat zunächst über die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden und darf erst dann nach § 523 ZPO terminieren und verhandeln. Es ist dagegen nicht befugt, nach seinem Ermessen über eine nach seiner einstimmigen Überzeugung aussichtslose Berufung im Urteilsverfahren zu entscheiden, wodurch es mittelbar auch die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung durch die dann mögliche Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde steuern könnte (dazu BVerfG NJW 2003, 281 [BVerfG 05.08.2002 - 2 BvR 1108/02]).

Die gebührenrechtliche Folge der durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1887) herbeigeführten Änderungen für den Berufungsrechtszug ist,dass in den Beschlussverfahren nach § 522 ZPO keine Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3202 anfällt (AnwK-RVG/N. Schneider/Wahlen, 3. Aufl., VV Nr. 3202 Rdn. 8; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV Nr. 3202 Rdn. 8; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl., S. 161; Mayer/ Kroiß/Maué, RVG, 2. Aufl., VV Nrn. 3200-3205 Rdn. 11). Die anwaltliche Tätigkeit wird dann allein durch die Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3200 abgegolten. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Aufnahme einer Terminsgebühr abgesehen. Die Notwendigkeit einer Terminsgebühr für die Verfahren, in denen eine aussichtslose Berufung ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wird, ist in der Begründung des Entwurfes zum Kostenmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 15/1971, S. 212) mit der Erwägung verneint worden, dass ein besonderer Aufwand des Anwalts nicht ersichtlich sei und die Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung auch nicht verhindern könnten. Der Gesetzgeber hat im Kostenrecht damit dem Ziel der Zivilprozessrechtsreform Rechnung getragen, nach der die aussichtslosen Berufungen in einem vereinfachten Verfahren zügig erledigt werden sollten und dem Berufungskläger nach dem Hinweis des Berufungsgerichts die Möglichkeit einer kostengünstigen Erledigung erhalten bleiben sollte (vgl. dazu BT-Drucks. 14/4722, S. 97, 98).

Die von dem Gesetzgeber verfolgten Ziele würden indes vereitelt, wenn man die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes wie das Beschwerdegericht dahin auslegte, dass auch nach einem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung bei dem Rechtsanwalt des Berufungsbeklagten die Terminsgebühr durch eine Besprechung mit dem Berufungskläger ohne Mitwirkung des Gerichts entsteht. Der im Schrifttum vorgeschlagene "Praxistipp" für den Anwalt des Berufungsbeklagten, nach einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem Berufungskläger zu führen (Enders, JurBüro 2005, 245), scheitert daran, dass bei einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO keine Terminsgebühr entstehen kann."

Mit Recht hat in der Folge der II. Zivilsenat des BGH darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des V. Zivilsenat des BGH den Fall betraf, in dem bereits das Verfahren nach § 522 ZPO vom Berufungsgericht angekündigt worden war. Die dort aufgestellten Grundsätze könnten indes keine Anwendung finden, wenn lediglich Berufung eingelegt worden sei und noch vollkommen offen sei, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorlägen (II ZB 4/11, Beschluss vom 13. Dezember 2011, NJW-RR 2012, 314 [BGH 13.12.2011 - II ZB 4/11]-316). Der II. Zivilsenat des BGH hat in seiner Entscheidung ausgeführt:

"2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem Berufungsverfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, dann anfallen, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde.

a) Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Parteivertreter haben ein solches Einigungsgespräch im Mai 2010 geführt. Dadurch ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts die Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG angefallen, weil die auf die einvernehmliche Beendigung des Verfahrens zielende Besprechung vor dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hat.

b) Das Beschwerdegericht stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf den Beschluss vom 15. März 2007 (V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 [BGH 15.03.2007 - V ZB 170/06]). Dort ist zwar ausgeführt, dass eine Terminsgebühr für die Berufungsinstanz nicht entstehe, wenn das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweise. Dieser Entscheidung lag aber der Sachverhalt zugrunde, dass die Besprechung, für die eine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG geltend gemacht wurde, nach dem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgefunden hatte. Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2007 wird entscheidend auf die gesetzgeberischen Ziele bei Einführung der Möglichkeit einer Beschlussverwerfung nach § 522 Abs. 2 ZPO abgestellt, nach der die aussichtslosen Berufungen in einem vereinfachten Verfahren zügig erledigt werden sollen und dem Berufungskläger nach dem Hinweis des Berufungsgerichts die Möglichkeit einer kostengünstigen Erledigung erhalten bleiben soll. Diese Ziele würden vereitelt, wenn man die Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG dahin auslegte, dass auch nach einem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung die Terminsgebühr durch eine Besprechung ohne Mitwirkungdes Gerichts entstehe. Insbesondere wird auf einen im Schrifttum gegebenen "Praxistipp" für den Anwalt des Berufungsbeklagten abgestellt, nach einem solchen Hinweis des Berufungsgerichts über die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung noch eine Besprechung mit dem Berufungskläger zu führen (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 9 und 10).

c) Anders liegt der Fall, wenn die Besprechung mit dem Ziel der Erledigung des Verfahrens, wie vorliegend, bereits vor dem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgt ist. Dann tritt das gesetzgeberische Ziel in den Vordergrund, durch die Terminsgebühr für das außergerichtliche Einigungsgespräch einen Anreiz für den Anwalt zu schaffen, in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Rechtsstreits beizutragen (vgl. Begründung des Entwurfs des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drs. 15/1971, S. 148, 209). Dies dient zum einen dem Interesse der Parteien an einer möglichst kostengünstigen Erledigung des Rechtsstreits (BT-Drs. 15/1971, S. 209) und zum anderen der Entlastung der Gerichte (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 8; Beschluss vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09, ZfS 2010, 286 Rn. 7).

Dieses der Regelung der Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV RVG zu Grunde liegende Entlastungsziel würde nur sehr unvollkommen erreicht, wenn der Prozessbevollmächtigte - auch in einem Fall wie dem vorliegenden - die Terminsgebühr durch das Einigungsgespräch erst nach der Terminsbestimmung gemäß § 523 Abs. 1 Satz 2 ZPO verdienen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 8; Beschluss vom 27. Februar 2007 - XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578 [BGH 27.02.2007 - XI ZB 39/05] Rn. 8). Das Berufungsgericht hat nach § 523 Abs. 1 ZPO vor der Terminsbestimmung zu entscheiden, ob die Berufung nach § 522 ZPO verworfen oder zurückgewiesen wird (BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 170/06, NJW 2007, 2644 Rn. 8), und muss in diesem Zusammenhang die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels prüfen. Die von einer außergerichtlichen Einigung ausgehende Entlastung des Berufungsgerichts ist daher im Stadium vor der Terminierung in besonderem Maße gegeben. Entsprechend widerspräche es der Zielsetzung des Gebührentatbestands, wenn für den Anwalt ein Anreiz bestünde, erst die Terminierung des Berufungsgerichts abzuwarten, bevor er einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternimmt."

Im Streitfall hatte der Beklagte zwar eine Berufung eingelegt, indes das Rechtsmittel nicht begründet, weshalb das Berufungsgericht auch keine Veranlassung hatte, darüber zu entscheiden, ob ein Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht gekommen wäre. Damit ist der Streitfall nicht anders zu beurteilen als derjenige, der vom II. Zivilsenat des BGH bereits entschieden worden ist. Dass, anders als in dem vom II. Zivilsenats entschiedenen Fall, der Vergleich nicht aufgrund einer Besprechung zustande gekommen ist, sondern schriftlich unter Beteiligung der Rechtsanwälte, kann zu keiner Änderung der Rechtslage führen.

II.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 92 ZPO. Die Gerichtsgebühr war nach billigem Ermessen gemäß Anmerkung zu Nr. 1812 der Anlage 1 zu § Abs. 2 GKG auf die Hälfte zu ermäßigen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand nicht, nachdem höchstrichterlich geklärt ist, dass im Berufungsverfahren vor Erteilung eines Hinweises nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch das Führen von Einigungsgesprächen bzw. den Abschluss eines Vergleichs eine Terminsgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts entstehen kann.