Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 22.06.2011, Az.: 11 A 3167/10

Bleiberechtsregelung; Rechtsschutzbedürfnis; Türkei; Yeziden

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
22.06.2011
Aktenzeichen
11 A 3167/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Yeziden aus der Türkei, welche eine Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung vom 18. Oktober 1990 erhalten haben, können auch nach dem Inkraftreten des AufenthG zumindest eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG iVm dem Runderlass des MI vom 27. September 1992 beanspruchen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG steht dem Anspruch nach § 23 Abs. 1 AufenthG nicht entgegen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 AufenthG.

Der am 1. Januar 1959 geborene Kläger zu 2) und die am 18. Mai 1960 geborene Klägerin zu 1) sind ……………………. aus der Türkei. Die Klägerin zu 1) ist türkische Staatsangehörige. Der Kläger zu 2) verlor die türkische Staatsbürgerschaft am 27. Juli 1993 durch Ausbürgerung. Die Kläger sind verheiratet und haben drei volljährige Kinder, die ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland leben.

Der Kläger zu 2) reiste im Juli 1979 in die Bundesrepublik Deutschland ein, die Klägerin zu 1) folgte ihm im Juni 1985. Ihre Asyl- und Asylfolgeanträge blieben im Ergebnis erfolglos (Bundesamtsbescheid vom 11. April 1980, VG Oldenburg, Urteil vom 10. April 1981 - 5 VG A 176/80 - , OVG Lüneburg, Urteil vom 23. Februar 1982 - 11 OVG A 341/80 - ; Bundesamtsbescheid vom 10. März 1986, VG Oldenburg, Urteil vom 9. September 1988 - 5 VG A 154/86 - , OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 1990 - OVG A 253/88 - ; Bundesamtsbescheid vom 9. Mai 1995, VG Oldenburg, Urteil vom 14. Juli 1997 - 5 A 3292/95 - ).

Die Klägerin zu 1) erhielt am 28. Dezember 1990 eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis der Niedersächsischen Bleiberechtsregelung vom 18. Oktober 1990 (Rd.Erl. d. MI vom 18. Oktober 1990 - 52.31-12231/1-1-1 -), die in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde. Nachdem sie zuletzt am 21. September 2010 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte, erteilte die Beklagte ihr am 29. Oktober 2010 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, die noch bis zum 24. Juli 2011 gültig ist. Die Klägerin zu 1) erhielt zudem einen Hinweis darauf, dass nach Ablauf der Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis von ihr die Lebensunterhaltssicherung erwartet werde.

Dem Kläger zu 2) wurde erstmals am 31. Juli 1992 eine Aufenthaltsbefugnis auf Basis des Rd.Erl. d. MI vom 29. August 1991 (56.31-12230/1-1 <§ 54/§ 32> - Nds.MBl. 1991, 1170 ff) in der Fassung der Änderung durch Rd.Erl. d. MI vom 26. Juni 1992 erteilt. Bis dahin hatte der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach einer Niedersächsischen Bleiberechtsregelung sein laufendes Asylverfahren entgegengestanden. Die Aufenthaltsbefugnis wurde in der Folgezeit regelmäßig verlängert, zuletzt als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bis zum 24. August 2008. Auf seinen am 8. August 2008 gestellten Verlängerungsantrag erhält der Kläger zu 2) Fiktionsbescheinigungen, da er der Beklagten keinen Pass vorgelegt hat und sich aus Sicht der Beklagten um die Passbeschaffung nicht hinreichend bemüht. Zur Frage der Passpflicht des Klägers zu 2) hatte die Beklagte bisher vergeblich versucht, eine Stellungnahme des Nds. Innenministeriums zu erhalten. Der Kläger zu 2) hat bislang beim türkischen Konsulat in ………….. noch nicht vorgesprochen. Er hält es für unzumutbar, sich in den türkischen Staatsverbund wiedereinbürgern zu lassen.

Am 26. November 2010 haben die Kläger Klage erhoben.

Sie sind der Auffassung, die Beklagte müsse ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilen. Derartige Aufenthaltserlaubnisse stünden ihnen aufgrund des Rd.Erl. d. MI vom 18. Oktober 1990 zu. Danach sei ihnen ein Daueraufenthaltsrecht erteilt worden. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2009 zum Bestand des Erlasses könne nicht gefolgt werden. Sie sei mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Auch laufe die Begründung darauf hinaus, dass in Eigenkompetenz getroffene Entscheidungen der Länder rückwirkend des Einvernehmens des Bundes bedürften. Weder das AuslG 1991 noch das AufenthG forderten jedoch ein nachträgliches Einvernehmen zu Erlassen, die im Zeitpunkt ihrer Entstehung eines solchen nicht bedurft hätten. Insbesondere bestimme nunmehr § 101 AufenthG eine Fortgeltung aller bisherigen Aufenthaltstitel unabhängig davon, ob sie auf einem früheren Ländererlass beruhten. Zudem habe der damalige Bundesinnenminister Dr. Schäuble im Jahre 1991 sein Einvernehmen zu einem Bleiberecht für ……….. aus der Türkei, die bis zum 31. Dezember 1989 eingereist seien, erteilt und dabei keine Differenzierung hinsichtlich bestimmter Erlasse vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht verkenne zudem, dass die Verlängerung von Aufenthaltstiteln aufgrund von Bleiberechtserlassen aus der Zeit vor 1991 auf der Grundlage des AuslG 1991 stattgefunden habe. Für nach den Vorschriften des AuslG 1991 erteilte Aufenthaltstitel habe es der vom Bundesverwaltungsgericht verlangten Übergangsvorschrift nicht bedurft.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass es hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1) am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehle. Dieser sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt worden. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG habe sie im Sommer 2010 auch nicht beantragt. Materiell stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Rd.Erl. d. MI vom 27. September 1992 - 56.31-12230/1-1 (§54/§32) - Nds.MBl. S. 1336 entgegen, dass dies der Sache nach eine Ersterteilung nach dem genannten Erlass bedeute. Die Ersterteilung nach diesem Erlass sei nicht mehr möglich, weil der Rd.Erl. d. MI vom 27. September 1992 insoweit durch den Rd.Erl. d. MI vom 16. August 2001 - 45.31-12230/1-1(§ 32) aufgehoben worden sei. Dem Kläger zu 2) könne keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, weil er bislang keinen Pass vorgelegt habe. Bevor er die Passangelegenheiten nicht geklärt habe, sei von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung nicht ohne Weiteres auszugehen.

Auf Nachfrage des Gerichts vom 20. und 24. Mai 2011 hat das Niedersächsische Innenministerium am 1. Juni 2011 mitgeteilt, dass für "………… aus der Türkei heute nicht mehr von einer Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ausgegangen werden" könne.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen; er ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Verpflichtungsklage ist - hinsichtlich des Klägers zu 2) als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) - zulässig und begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

1. a. Der von der Klägerin zu 1) erhobenen Klage fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung.

Die Kammer folgt zunächst der Beklagten nicht in ihrer Auffassung, die Klägerin zu 1) habe entsprechend den Angaben in dem am 27. Oktober 2010 offenbar von Mitarbeitern der Beklagten ausgefüllten Formular lediglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG beantragt. Den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ist nämlich zu entnehmen, dass die Klägerin zu 1) bereits am 21. September 2010 bei der Beklagten mündlich einen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Sachgerecht erscheint dabei nur die Annahme, dass die Klägerin zu 1) damit jedenfalls auch die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels begehrt hat, wie er ihr auch in den Jahren zuvor stets erteilt worden war, also eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin im Oktober 2010 die ihr von der Beklagten vorgelegte Belehrung, dass ihr kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zustehe, unterschrieben hat.

Dass die Klägerin zu 1) bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz AufenthG ist, hindert es auch nicht darüber hinaus eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zu erstreben. Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach verschiedenen Rechtsgrundlagen können, wenn sie unterschiedliche Rechte vermitteln, einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand darstellen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 11 Januar 2011 - 1 C 22.09 - InfAuslR 2011, 240; OVG Hamburg, Urteil vom 18. August 2010 - 5 Bf 62/08 - juris; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 28. April 2008 - 11 S 683/08 - juris). Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. mit einer Bleiberechtsregelung für …………… aus der Türkei würde die Klägerin zu 1) eine für sie günstigere Rechtsposition erlangen als mit dem Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. So setzt die Erteilung bzw. Verlängerung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG zweifelsfrei keine sprachliche und wirtschaftliche Integration der Klägerin zu 1) voraus. Auch wird diese Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt, während die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lediglich für ein Jahr erteilen will.

b. Die Klägerin zu 1) hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus humanitären Gründen anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine vergleichbare Regelung enthielt bereits das Ausländergesetz (s. dort § 32). Ausländer, denen vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes am 1. Januar 2005 nach derartigen Bleiberechtsregelungen Aufenthaltsbefugnisse erteilt wurden, haben einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer bisherigen Aufenthaltstitel, falls die Erteilungsvoraussetzungen auch heute noch fortbestehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2007 - 11 LB 69/07 - juris).

Das Gericht lässt offen, ob sich der Anspruch der Klägerin zu 2) bereits in Verbindung mit dem Erlass des MI vom 18. Oktober 1990 ergibt, auf dessen Grundlage ihr bisher Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden sind. Es fehlt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar an dem nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderlichen Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern (s. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40/07 - juris). Dieser Rechtsansicht sind die Kläger jedoch mit beachtlichen Erwägungen entgegengetreten.

Die Klägerin zu 1) kann aber jedenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Runderlass des MI vom 27. September 1992 (Nds. MBl. S. 1336) beanspruchen, für welchen das erforderliche Einvernehmen erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009, a.a.O.).

In dem zuvor ergangenen Erlass des MI vom 29. August 1991 (Nds. MBl. S. 1170) ist ausgeführt:

"Für folgende Ausländergruppen sind Aufenthaltsbefugnisse gemäß §§ 30 und 31 AuslG ohne weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen zu erteilen:

- abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber christlicher oder yezidischer Volkszugehörigkeit aus der Türkei, die bis zum 31. Dezember 1989 in das Bundesgebiet eingereist und nach dem 1. August 1990 im Rahmen des Asylverfahrens nach Niedersachsen verteilt oder sonst erlaubt zugezogen sind."

Unter Abschnitt III Nr. 1 heißt es:

"Der Bundesminister des Inneren hat sein Einvernehmen zu den Anordnungen nach §§ 32 und 54 Satz 2 AuslG erteilt."

Der Abschnitt II des Rd.Erl. d. MI vom 29. August 1991 wurde mit Rd.Erl. d. MI vom 26. Juni 1992 dahingehend abgeändert, dass es nunmehr unter anderem hieß:

"Für folgende Ausländergruppen sind Aufenthaltsbefugnisse gemäß §§ 30 und 31 AuslG ohne weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen zur erteilen:

- Türkische Staatsangehörige christlicher oder yezidischer Volkszugehörigkeit, die bis zum 31. Dezember 1989 ins Bundesgebiet eingereist sind."

Der nachfolgende - die Gruppe der Yeziden aus der Türkei betreffende letzte - Rd.Erl. d. MI vom 27. September 1992 enthielt insoweit keine Neuerungen. Dort heißt es unter Abschnitt II. Nr. 1 u.a.:

"Für folgende Ausländergruppen sind Aufenthaltsbefugnisse gemäß §§ 30 und 31 AuslG ohne weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen zu erteilen:

- Türkische Staatsangehörige christlicher oder yezidischer Religionszugehörigkeit, die bis zum 31. Dezember 1989 ins Bundesgebiet eingereist sind."

Die Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Erlass vom 27. September 1992, obwohl - worauf die Beklagte im Ansatz zutreffend hinweist - die Ersterteilung nach Maßgabe des Rd.Erl. d. MI vom 18. Oktober 1990 erfolgte.

Der erwähnte Folgeerlass enthält keine inhaltlichen Beschränkungen hinsichtlich der …. ……… aus der Türkei, sondern erfasst alle vor dem 31. Dezember 1989 eingereisten Personen dieser Volksgruppe. Insbesondere wird nicht - wie sonst bei Bleiberechtsregelungen vielfach üblich - danach unterschieden, ob die betroffenen Personen ausreisepflichtig waren oder nicht.

Dem steht auch weder die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entgegen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in seiner Entscheidung vom 27. September 2007 (a.a.O.), welche der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2009 (a.a.O.) vorausgegangen ist, das "Auswechseln der Rechtsgrundlage" für möglich erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2009 durchgreifende Bedenken gegen eine "Umdeutung" nicht erhoben.

Für eine Anwendung des Rd.Erl. d. MI vom 27. September 1992 spricht, dass hinsichtlich der Gruppe der bis zum 31. Dezember 1989 nach Deutschland eingereisten türkischen ………… Anfang der 1990er Jahre ein politischer Konsens dahingehend bestand, diesen ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren (vgl. insbesondere das von den Klägern eingereicht Protokoll der Innenministerkonferenz vom 3. Mai 1991, Bl. 43 ff. der GA). Dementsprechend wurden mit Zustimmung des Bundesinnenministers Bleiberechtsregelungen erlassen, in Niedersachsen in Form des Rd.Erl. d. MI vom 29. August 1991 in der Änderungsfassung vom 26. Juni 1992 und des Rd.Erl. d. MI vom 27. September 1992.

Dafür streitet auch der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) wie hier plastisch der Vergleich mit dem Kläger zu 2) zeigt. Wäre der Klägerin zu 1) nicht bereits im Dezember 1990 ein Aufenthaltstitel erteilt worden, so hätte dies - wie bei dem Kläger zu 2) - in der Folgezeit geschehen können, weil die Klägerin zu 1) auch die Anspruchsvoraussetzung des Rd.Erl. d. MI vom 26. Juni 1992 und die Voraussetzung des Rd.Erl. d. MI des MI vom 27. September 1992 ohne Weiteres erfüllte. Dass der Klägerin zu 1) rückblickend allein der Umstand zum Nachteil gereichen soll, dass sie im Gegensatz zu ihrem Ehemann Ende 1990 ihren Asylantrag zurücknahm und damit den Weg zu einem Aufenthaltstitel nach der ersten Bleiberechtsregelung für ……….. frei machte, während sich der Kläger zu 2) weiterhin um eine Asylanerkennung bemühte und ihm erst später ein Aufenthaltstitel nach einer Bleiberechtsregelung erteilt werden konnte, erscheint nicht sachgerecht.

Auch aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ist die Anwendung des Rd.Erl. d. MI vom 27. September 1992 geboten. Die Klägerin zu 1) hält sich seit nahezu 21 Jahren mit einem Aufenthaltstitel versehen im Bundesgebiet auf. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts ist zwei Jahrzehnte lang an nichts anderes geknüpft gewesen, als an ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der türkischen ……….., die bis zum 31. Dezember 1989 nach Deutschland eingereist waren. Die Klägerin zu 1) vertraute nach einem derartig langen Zeitraum berechtigt darauf, dass ihr der Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin erlaubt wird und zwar zu den bisherigen Bedingungen.

Soweit die Beklagte demgegenüber einwendet, die nunmehrige Anwendung des Rd.Erl. d. MI vom 27. September 1992 stelle eine Ersterteilung im Sinne des Rd.Erl. d. MI vom 16. August 2001 dar, überzeugt dies die Kammer nicht. Diese Sichtweise ist zu formal und berücksichtigt nicht hinreichend, dass der Klägerin zu 1) seit Jahren Aufenthaltserlaubnisse nach Bleiberechtsregelungen erteilt worden sind und schon aus diesem Grund von einer Ersterteilung nicht gesprochen werden kann. Abgesehen davon ist der Rd.Erl. d. MI vom 16. August 2001, also auch dessen Nr. 1, auf den sich die Beklagte bezieht, durch Rd.Erl. d. MI vom 31. Mai 2005 - 45.2-12230/1-8 - aufgehoben worden.

§ 26 Abs. 2 AufenthG steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Klägerin zu 1) nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift darf eine aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht weiter verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Rd.Erl. d. MI vom 27. September 1992 nicht aufgehoben worden ist. Der Rd.Erl. d. MI vom 16. August 2001 hob den Rd.Erl. d. MI vom 27. September 1992 lediglich insoweit auf, als es um die erstmalige Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen ging.

2. Der Kläger zu 2) erfüllt - wie zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig ist - die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. RdErl. des MI vom 27. September 1992. Im Gegensatz zur Klägerin zu 1) erfüllt der Kläger zu 2) jedoch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Passpflicht) nicht. Er ist aus dem türkischen Staatsverbund seit Jahren ausgebürgert worden und hat seine Wiedereinbürgerung bislang nicht beantragt.

Die Beklagte ist aber verpflichtet, nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von der Erfüllung der Passpflicht abzusehen. Bei den nach dieser Vorschrift von den Ausländerbehörden zu treffenden Entscheidungen ist eine umfassende Abwägung aller Umstände vorzunehmen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 70) liegt der Regelung des § 5 Abs. 3 AufenthG zu Grunde, dass bei humanitären Aufenthaltstiteln typischerweise nicht die Erfüllung aller Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG verlangt werden kann. Für diese Fälle ist deshalb eine "zusammenfassende" und damit insgesamt zu betrachtende Sonderregelung geschaffen worden. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass bei zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen stets unzumutbar ist, während dies bei inlandsbezogenen Ausreisehindernissen nach dem Einzelfall zu beurteilen ist (vgl. etwa VG Oldenburg, 8. Dezember 2010 - 11 A 2448/09 - V.n.b.; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 22. Juli 2008 - 19 CE 08.781 - InfAuslR 2009, 158 <162>; Bäuerle in: GK-AufenthG, Rn. 185 ff. zu § 5). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Ermessen der Beklagten hier zwingend zugunsten des Klägers zu 2) auszuüben.

Zwar ist ein Ausländer grundsätzlich verpflichtet, seine passrechtlichen Angelegenheiten zu klären. Es gehört generell auch zu den zumutbaren Mitwirkungspflichten, dass ein staatenloser Ausländer einen Wiedereinbürgerungsantrag an den Staat der früheren Staatsangehörigkeit richtet, jedenfalls dann, wenn der Antrag nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8/98 - ; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. Januar 2009 - 11 LB 136/07 - alle juris).

Letzteres ist hier nicht der Fall, weil dem Kläger zu 2) die türkische Staatsangehörigkeit seinerzeit wegen Wehrdienstentziehung entzogen wurde. Wegen Wehrdienstentziehung ausgebürgerte türkische Männer können auf Antrag erneut die türkische Staatsangehörigkeit erhalten (vgl. Lagebericht AA Türkei, S. 16; Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 1. Dezember 2009). Unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist, insbesondere ob - worauf Einiges hindeutet - der Kläger hierfür noch den Wehrdienst leisten oder sich hiervon freikaufen müsste, ist nicht abschließend geklärt, weil er sich bisher nicht an die türkische Auslandsvertretung gewandt hat.

Dennoch spricht für die hier in Rede stehende Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis alles für eine Ausübung des Ermessens zu Gunsten des Klägers zu 2). Der Beklagten selbst war bis zum 1. Juni 2011 nicht hinreichend klar, ob vom Kläger die Erfüllung der Passpflicht überhaupt verlangt werden konnte. Denn in Ziff. 7 Satz 2 des Rd.Erl. d. MI vom 27. September 1992 heißt es u.a., dass bei Wehrpflichtigen, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, ohne weitere Prüfung unterstellt werden könne, dass ein Pass oder Passersatz nicht auf zumutbare Weise erlangt werden könne. Der Erlass ist mit Rd.Erl. d. MI vom 31. Mai 2002 dahingehend konkretisiert worden, dass diese Feststellung entsprechend für die passrechtliche Behandlung türkischer Staatsangehöriger …… ………. Glaubens gelte. Für Personen, die sich zwischenzeitlich zwecks Ausstellung von Pässen, Urkunden etc. selbst an das türkische Generalkonsulat gewandt hätten, würden allerdings die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen gelten. Nachdem der Kläger der Beklagten im Februar 2008 einen Auszug aus dem türkischen Melderegister vorgelegt hatte, vermochte die Beklagte indes eine eigenständige rechtliche Bewertung dieser Handlung nicht vorzunehmen. Vielmehr erbat sie vom Niedersächsischen Innenministerium eine Stellungnahme und lehnte den Antrag des Klägers zu 2) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht etwa ab, sondern erteilte ihm jahrelang Fiktionsbescheinigungen. Erstmals Rechtssicherheit gewann somit auch die Beklagte erst durch die vom Gericht eingeholte Stellungnahme des Niedersächsischen Innenministeriums vom 1. Juni 2011. Dieser Umstand spricht dafür, dass es allein sachgerecht ist, den Kläger zu 2) darauf hinzuweisen, dass er sich nunmehr um die Erfüllung seiner passrechtlichen Angelegenheiten zu kümmern habe und ihm unter Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis diesbezüglich eine entsprechende Frist einzuräumen. Denn der Kläger zu 2) konnte danach zunächst noch schutzwürdig auf die frühere Verwaltungspraxis vertrauen. Zudem steht die Identität des Klägers zu 2) nicht in Frage und eine alsbaldige Beendigung seines Aufenthalts nicht im Raum.

Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist die Kammer darauf hin, dass es dem Kläger zu 2) zumutbar ist, bei dem türkischen Generalkonsulat abzuklären, welche Bedingungen an seine Wiedereinbürgerung geknüpft werden. Sollten die türkischen Behörden vom Kläger verlangen, dass er vor der Einbürgerung tatsächlich Wehrdienst leistet, so hält die Kammer dies aufgrund des Alters des Klägers allerdings für unzumutbar. Sofern die türkischen Behörden vom Kläger verlangen würden, dass er sich gegen einen vierstelligen Betrag von der Wehrpflicht freikauft, so spricht Überwiegendes dafür, dass dem Kläger zu 2) diese Option ebenfalls unzumutbar sein wird. Denn wie sich aus den zum Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, leben der Kläger zu 2) und seine Familie in beengten finanziellen Verhältnissen, aus denen vermutlich nennenswerte Geldbeträge in absehbarer Zeit auch nicht angespart werden können.