§ 40 ZRHO - Einholung von Gutachten oder dergl.
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ausländische Stellen oder ausländische Privatpersonen (Gutachter usw.) dürfen nicht unmittelbar um die Erstattung eines Gutachtens ersucht werden, da der ausländische Staat hierin einen Eingriff in seine Hoheitsrechte sehen kann. Vielmehr sind die Gutachten im Wege der Rechtshilfe einzuholen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch für andere Rechtshilfeersuchen, die nicht auf eine Vernehmung oder Beeidigung gerichtet sind.