§ 40 ZRHO - Ausfüllen des Antrags
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
Die Eintragungen sind in einer der Amtssprachen des Empfangsmitgliedstaats oder in einer sonstigen Sprache, die der Empfangsmitgliedstaat zugelassen hat, vorzunehmen. Welche Sprachen für das Ausfüllen des Formblatts zugelassen sind, ist den Angaben der Mitgliedstaaten nach Artikel 23 der EG-Zustellungsverordnung zu entnehmen. Auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen wird hingewiesen. Als Hilfe beim Ausfüllen des Formblatts kann das Glossar der Europäischen Kommission herangezogen werden. Übersetzte Eintragungen müssen nicht beglaubigt werden.