Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 31.01.2002, Az.: 2 A 2104/01

angemessene Unterkunftskosten; Angemessenheitsgrenze; Betriebskostenerhöhung; Nebenkostenvorauszahlung; Unterkunft; Wohngeld; Zuschlag

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
31.01.2002
Aktenzeichen
2 A 2104/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 42872
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 22.01.2004 - AZ: 12 LB 454/02
OVG Niedersachsen - 29.01.2004 - AZ: 12 LB 454/02
BVerwG - 31.08.2004 - AZ: BVerwG 5 C 8.04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Ermittlung der Höhe der sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten sind die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG zugrundezulegen, allerdings mit einem Aufschlag von 10 % (im Anschluss an NdsOVG, B. v. 25.10.2001 - 4 MB 1798/01 -)

Tatbestand:

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Der Kläger bezieht von der in Sozialhilfeangelegenheiten namens und im Auftrag des Beklagten tätigen Stadt Göttingen seit Jahren Hilfe zum Lebensunterhalt und den besonderen Mietzuschuss (früher: pauschaliertes Wohngeld). Am 19.08.1996 schloss er mit W. einen Dauernutzungsvertrag für die Wohnung straße . Diese Wohnung ist 45,56 qm groß, verfügt über 2 Zimmer, Küche Bad, Gasetagensammelheizung und wurde erstmals am 01.01.1954 bezogen. Das Nutzungsentgelt (Kaltmiete) betrug bis zum 31.05.2000 monatlich 494,89 DM, wovon auf die Grundmiete 413,89 DM, auf die Wartungspauschale für die Gasetagenheizung 13,00 und auf die Betriebskostenvorauszahlung 68,00 DM entfielen. Zum 01.06.2000 erhöhte die Vermieterin des Klägers die Betriebskostenvorauszahlung um 3,00 DM.

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Mit Schreiben vom 22.05.2000 beantragte der Kläger bei der Stadt Göttingen, die Betriebskostenerhöhung bei der Bewilligung der Sozialhilfe zu berücksichtigen, was mit Bescheid vom 10.08.2000 abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass - wie bisher - als angemessene Höchstmiete einschließlich der Kaltnebenkosten, also auch der Betriebskostenvorauszahlung, nur 460,00 DM berücksichtigt werden könnten, da der Kläger in einer sozialhilferechtlich unangemessen teuren Wohnung lebe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001, der die Begründung des Ausgangsbescheides wiederholt und vertieft, zurückgewiesen.

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Der Kläger hat am 30.03.2001 Klage erhoben, die er damit begründet, dass für die Betriebskostenerhöhung nicht seine Vermieterin, sondern die Stadt Göttingen, die die "Nebenkosten" erhöht habe, verantwortlich sei. Er hat in der mündlichen Verhandlung seine Klage jedoch zurückgenommen, soweit eine Betriebskostennachzahlung für den Zeitraum bis zum 31.12.2000 einschließlich geltend gemacht wurde.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger weitere Hilfe zum

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Lebensunterhalt hinsichtlich erhöhter Betriebskosten für die

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Wohnung in Göttingen ab dem 01.01.2001 zu

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gewähren und den Bescheid der Stadt Göttingen vom 10.08.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 06.03.2001 aufzuheben, soweit diese Bescheide seinem

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Begehren entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt auf die angefochtenen Bescheide Bezug, verweist auf das Urteil der Kammer vom 29.07.1999 - 2 A 2525/97 und trägt vor, dass die Stadt Göttingen auf die Höhe der Nebenkosten keinen Einfluss habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Stadt Göttingen Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat (Betriebskostenerhöhung im Zeitraum vom 01.06.2000 bis zum 31.12.2000), ist das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Zu Unrecht hat es die namens und im Auftrag des Beklagten handelnde Stadt Göttingen abgelehnt, die Betriebskostenerhöhung um 3,00 DM (entspricht 1,53 ¤) je Monat ab dem 01.01.2001 bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarfs des Kläger zu berücksichtigen. Da nach der Rechtsprechung des BVerwG in Sozialhilfeangelegenheiten der gerichtlich streitbefangene Bedarfszeitraum durch den Erlass des Widerspruchsbescheides begrenzt wird und dieser im März 2001 ergangen ist, steht dem Kläger deshalb eine Sozialhilfenachzahlung in Höhe von 4,60 ¤ (3 Monate X 3,00 DM) zu.

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Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung der Unterkunftskosten bei der Gewährung von Sozialhilfe und besonderem Mietzuschuss (früher: pauschaliertes Wohngeld) ist § 22 BSHG in Verbindung mit der am 01.08.1996 in Kraft getretenen 2. Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (im Folgenden: RegelsatzVO) in der durch Art. 11 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechtes vom 23.07.1996 (BGBl. I S. 1088) und Art. 14 4. Euro-EinführungsG vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) geltenden Fassung. Aus § 3 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 3 RegelsatzVO ergibt sich, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten nur in Höhe ihres angemessenen Umfanges bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs berücksichtigungsfähig sind, wenn der Hilfeempfänger eine unangemessen große oder teure Wohnung angemietet hat. In ständiger Rechtsprechung bestimmt das erkennende Gericht - wie auch die Verwaltungspraxis der Stadt Göttingen - angemessene Mietkosten nach den Tabellensätzen der Höchstbeträge für Miete nach § 8 des Wohngeldgesetzes. Diese haben sich zum 01.01.2001 geändert. Danach ergibt sich für den hier zu entscheidenden Fall unter Berücksichtigung einer Personenzahl von 1, einer Zuordnung der Lage der Wohnung in die Mietstufe IV, ihrer Bezugsfertigkeit vor dem

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31.12.1965 und der Ausstattung mit Bad und Sammelheizung ein monatlicher angemessener Unterkunftsbedarf des Klägers (Kaltmiete einschließlich Betriebskosten) in Höhe von maximal 245,00 ¤ (479,18 DM).

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Auf diesen Betrag ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vergleichsweise entspannten Göttinger Wohnungsmarktes noch ein Zuschlag von 10 % vorzunehmen, da die seit 1990 eingetretene Mietenentwicklung durch die Änderung der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG nach der Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des Wohngeldgesetzes (vgl. BT-Drs. 14/1636, S. 184) nicht vollständig ausgeglichen worden ist. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Nds. OVG, das in seinem Beschluss vom 25.10.2001 - 4 MB 1798/01 - (NdsMBl 2001, 876) u.a. ausgeführt hat:

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1. Mit dem Verwaltungsgericht hält es der Senat nach wie vor für geboten, auf die Werte der Tabelle zu § 8 WoGG als Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft zurückzugreifen, wenn - wie hier - andere konkrete Anhaltspunkte über die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt (etwa Mietenspiegel) fehlen. Insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschl. v. 12. Juli 1994 - 4 M 3069/94 - FEVS 45, 386 = info also 1994, 222) fest.

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2. Nach Änderung der Tabelle in § 8 WoGG durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des WoGG und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) hält es der Senat jedoch nicht mehr für sachgerecht, für die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft - jedenfalls in Ballungsgebieten - auf den Höchstbetrag nach der Tabelle zu § 8 WoGG (äußerste rechte Spalte) zurückzugreifen, wenn andere konkrete Anhaltspunkte für die Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt fehlen. Die Werte der äußersten rechten Spalte hat der Senat bisher in ständiger Rechtsprechung als Anhaltspunkt für die Bestimmung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft herangezogen mit der Begründung, der Wohnungsmarkt pflege - jedenfalls in Ballungsgebieten, in denen Wohnraum gerichtsbekannt sehr knapp und die Lage auf dem Wohnungsmarkt sehr angespannt sei - auf diese Werte durch Anpassung nach oben zu reagieren (vgl. Senat, Beschl. v. 12. Juli 1994, a. a. O.; Nds. OVG, 12. Sen., Urt. v. 12. Juni 1995 - 12 L 4635/94 -).

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Die Anknüpfung an die Tabellenwerte der äußersten rechten Spalte zur Bestimmung der als sozialhilferechtlich angemessen anzuerkennenden Kosten der Unterkunft (beim Fehlen konkreter Anhaltspunkte für die Lage auf dem Wohnungsmarkt) ist jedoch nicht mehr gerechtfertigt, weil sich die Sachlage, die der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu Grunde lag, maßgeblich geändert hat. Zum einen ist nach Einschätzung des Senats, die auf Beobachtung des Wohnungsmarktes in den Gemeinden seines Zuständigkeitsbereichs und insbesondere auf Berichten der Medien über leerstehenden Wohnraum beruht, nicht - auch nicht in Ballungsgebieten - anzunehmen, dass Wohnraum nach wie vor knapp ist. Jedenfalls in dem anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt der Senat deshalb an, dass die Lage auf dem Wohnungsmarkt zur Zeit nicht angespannt ist. Zum anderen lässt sich jedenfalls gegenwärtig noch nicht begründen, der Wohnungsmarkt habe durch Anpassung nach oben auf die geänderten Werte der Tabelle zu § 8 WoGG reagiert. Die Annahme der Anpassung nach oben setzt eine gewisse Zeit der Beobachtung voraus. Jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem es um Unterkunftskosten ab Januar 2001 geht, ist nicht anzunehmen, dass der Wohnungsmarkt innerhalb der kurzen Zeit auf die neue Tabelle reagiert hat. Ob auch die neuen Tabellenwerte "marktprägende Kraft" haben, muss sich erst noch zeigen. Damit sind wesentliche Voraussetzungen dafür entfallen, bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze den jeweils äußersten rechten Wert der Tabelle zugrunde zu legen.

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3. Der Senat hält es daher für sachgerecht, zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nunmehr an die konkreten Werte der Tabelle zu § 8 WoGG anzuknüpfen, also (wie auch nach der bisherigen Rechtsprechung) an die jeweilige Mietenstufe und Haushaltsgröße sowie (in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung) an Baualtersklasse und Ausstattung der Wohnung. Für die Anknüpfung an die jeweiligen konkreten Werte der Tabelle spricht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 12. Nov. 1986 - 4 OVG A 163/84 -, ZfF 1987, 156, 157) die Werte der Tabelle als Richtwerte anzusehen sind, in denen sich jedenfalls annähernd widerspiegelt, wie der Gesetzgeber als eine Art Gutachter die Lage auf dem Wohnungsmarkt bewertet hat. Die Tabellenwerte können deshalb jedenfalls im Grundsatz (zu den Einschränkungen vgl. unten) beanspruchen, an der Wohnungsmarktwirklichkeit orientiert zu sein. Zwar führt die Heranziehung der jeweiligen konkreten Werte der Tabelle dazu, dass in einer Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je nach Haushaltsgröße nicht mehr besteht, sondern dass die Grenze zusätzlich je nach Bezugsfertigkeit der Wohnung differiert. Dies ist aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung anzusehen, sondern erklärt sich aus der auch von dem Baualter einer Wohnung abhängigen Miethöhe; wenn aber eine neuere Wohnung erfahrungsgemäß teurer ist als eine ältere, dann ist es auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar, bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung je nach Alter der Wohnung auch unterschiedliche Unterkunftskosten anzusetzen. Für die Antragsteller, die in einem Vier-Personen-Haushalt in einer Wohnung im Bereich der Mietenstufe IV leben, die in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991 bezugsfertig geworden ist, ist deshalb zunächst von einem Wert von 958,36 DM auszugehen, dem Wert der vorletzten Spalte der Tabelle, an der sich auch der Antragsgegner bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten orientieren möchte.

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Der sich aus der Anwendung der Tabelle zu § 8 Abs. 1 WoGG ergebende Wert ist jedoch in gewissem Umfang anzupassen, weil er als solcher die jeweiligen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes noch nicht realitätsnah abbildet. Es ist nämlich zu bedenken, dass nach der Begründung des Gesetzgebers zur Änderung des Wohngeldgesetzes (vgl. BT-Drs. 14/1636, S. 184) die seit 1990 eingetretene Mietenentwicklung durch die Änderung der Tabelle nicht vollständig ausgeglichen worden ist, sondern im Durchschnitt nur etwa zur Hälfte. Um insoweit einen Ausgleich zu erreichen, müssen nach Auffassung des Senats die in der Tabelle aufgeführten Werte erhöht werden, denn nur die erhöhten Werte lassen jedenfalls annähernd darauf schließen, welche Unterkunftskosten sozialhilferechtlich angemessen sind. Der Senat hält einen einheitlichen Zuschlag von 10 Prozent auf die jeweiligen Werte der zum 1. Januar 2001 geänderten Tabelle für angemessen. Dem Ansatz dieses einheitlichen Zuschlags liegen auch Gesichtspunkte der Handhabbarkeit und Praktikabilität - gerade auch für die in den Sozialämtern mit der Berechnung der Unterkunftskosten befassten Sachbearbeiter - zu Grunde. Dagegen hält der Senat das andere Modell, nach dem die Angemessenheitsgrenze durch Bildung eines Mittelwertes der letzten drei rechten Spalten der Tabelle ermittelt werden soll (so z. B. VG Hannover, Beschluss vom 24. 1. 2001 - 7 B 191/01 - und Beschluss vom 31. 1. 2001 - 3 B 246/01 -), für weniger gut geeignet. Es führt nämlich gerade bei den neueren Wohnungen, bei denen der Gesetzgeber die Mietsteigerungen geringer als bei älteren Wohnungen berücksichtigt hat, nicht zu der notwendigen Erhöhung, sondern sogar zu einer Verringerung der Tabellenwerte und entfernt sich damit noch stärker von den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt, die der Gesetzgeber selbst beschrieben hat. Im vorliegenden Fall führt das vom Senat bevorzugte Modell zu einem Betrag von 1.054,20 DM (958,36 DM + 95,84 DM). Soweit das Verwaltungsgericht den Antragsgegner zur Berücksichtigung von Unterkunftskosten in einer diesen Wert übersteigenden Höhe verpflichtet hat, hat die Beschwerde deshalb Erfolg; im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

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4. Der Senat merkt abschließend noch Folgendes an:

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a) Im Hinblick auf die in der Begründung der Neufassung des Wohngeldgesetzes (a. a. O.) enthaltenen Ausführungen, die Besetzung der bis 1965 bezugsfertig gewordenen Wohnungen "ohne Sammelheizung und ohne Bad oder Duschraum" sei sehr schwach und die Quadratmeter-Mieten für Wohnungen der Baualtersklassen "1966 bis 1977" und "1978 bis 1991" unterschieden sich im Schnitt über die Mietenstufen und die Haushaltsgrößen nicht wesentlich voneinander, hält es der Senat für sinnvoll, bei der Anlehnung an die Wohngeldtabelle unter Berücksichtigung der aufgezeigten Gesichtspunkte drei Klassen von Wohnungen zu unterscheiden, nämlich Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1965 bezugsfertig geworden sind, Wohnungen, die ab 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1991 und Wohnungen, die später bezugsfertig geworden sind. Bei Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1966 bezugsfertig geworden sind, wäre ein einheitlicher Wert zu bilden, der davon ausgehen könnte, dass es Wohnungen ohne Sammelheizung und ohne Bad oder Duschraum praktisch auf dem Wohnungsmarkt nicht mehr gibt. In diesem Fall wäre der dritthöchste Tabellenwert zugrunde zu legen und um 10 Prozent zu erhöhen.

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In Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze beträgt die sozialhilferechtlich maximal angemessene monatliche Kaltmiete für den Kläger 269,50 ¤ (479,18 DM lt. Tabelle + 10% Zuschlag = 527,10 DM = 269,50 ¤). Dieser Grenzwert wird im streitbefangenen Zeitraum nicht überschritten, denn er zahlte - einschließlich der umstrittenen Betriebskostenerhöhung von 3,00 DM - lediglich 497,89 DM (entspricht 254,57 ¤), deshalb hatte die Klage insoweit Erfolg.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 und 2, 188 S. 1 VwGO; ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.