Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 03.01.2002, Az.: 4 B 4236/01

Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses eines Schülers vom Unterricht; Schlag auf den Kopf einer Mitschülerin mit einem spitzen Gegenstand; Gefährliche Körperverletzung als "grobe Pflichtverletzung"

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
03.01.2002
Aktenzeichen
4 B 4236/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 33616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2002:0103.4B4236.01.0A

Fundstelle

  • SchuR 2005, 11-12 (Volltext)

Verfahrensgegenstand

Schulrechtliche Ordnungsmaßnahme
(Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)

In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 4. Kammer -
am 3. Januar 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 4.090,34 € (entspricht 8.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller gern. § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 verfügte schulrechtliche Ordnungsmaßnahme begehrt, hat keinen Erfolg.

2

Die im Rahmen dieses Verfahrens zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung des unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Unterrichtsausschlusses verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung dieser Maßnahme geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der bis zum 25.01.2002 befristete Unterrichtsausschluss stellt sich bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Die von der Antragsgegnerin verhängte Ordnungsmaßnahme begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken.

3

Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ausschlusses vom Unterricht ist in einer - noch - den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO genügenden Weise begründet worden. Zwar wiederholt der Bescheid des Schulleiters der Antragsgegnerin vom 11.12.2001 die Gründe, die die Klassenkonferenz vom selben Tage bei ihrer Beschlussfassung geleitet haben, nicht vollständig und ausführlich. Die Erwägung, die sofortige Vollziehung der Maßnahme sei notwendig, da sie nur so wirkungsvoll sei, ist jedoch unter den besonderen Voraussetzungen des hier zu beurteilenden Sachverhaltes nachvollziehbar und ausreichend. Es liegt geradezu auf der Hand, dass der von der Konferenz verfolgte Erziehungszweck der getroffenen Maßnahme durch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs- und eines evtl. nachfolgenden Klageverfahrens vereitelt würde.

4

Rechtsgrundlage für die angefochtene Maßnahme der Antragsgegnerin ist § 61 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 des Nds. Schulgesetzes (NSchG). Danach ist der Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten als Ordnungsmaßnahme zulässig, wenn Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten grob verletzen und insbesondere gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen. Der Ausschluss vom Unterricht setzt gem. § 61 Abs. 4 NSchG weiter voraus, dass die Schülerin oder der Schüler durch den Schulbesuch die Sicherheit von Menschen ernstlich gefährdet oder den Unterricht nachhaltig und schwer beeinträchtigt hat.

5

Der Wortlaut des § 61 Abs. 2 NSchG kennzeichnet die getroffene Regelung als Ermessensnorm, was zur Folge hat, dass die vom Schulleiter der Antragsgegnerin umgesetzte Entscheidung der Klassenkonferenz lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob die Konferenz vom richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen und den Gleichheitssatz beachtet hat und sich von sachgerechten, am Sinn des ihr eingeräumten Ermessensspielraums orientierten Erwägungen hat leiten lassen. Diesen Voraussetzungen entspricht der verhängte Ausschluss des Antragstellers vom Unterricht für etwa fünf Wochen.

6

Nach Auffassung der Kammer ist die Klassenkonferenz mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, als sie angenommen hat, der Antragsteller habe seine Mitschülerin J. am 05.12.2001 auf den Kopf geschlagen und ihr dabei mit einem spitzen Gegenstand eine Wunde zugefügt. Der Schulleiter der Antragsgegnerin hat in der Klassenkonferenz vom 11.12.2001 erklärt, er habe die Verletzung am Kopf der Schülerin J. selbst gesehen. Er hat hierzu die zur Zeit des Vorfalls auf dem Schulhof in der Nähe der Schülerin J. stehenden Schülerinnen K. und L. angehört, die bestätigt haben, der Antragsteller habe die Schülerin J. auf den Kopf geschlagen und dabei einen spitzen, nagelartigen Gegenstand in der Hand gehalten. Dieser Vorfall wird auch durch den Schüler M. bestätigt, der sich zur fraglichen Zeit zusammen mit dem Antragsteller auf dem Schulhof aufhielt. Der Schüler M. hat geschildert, der Antragsteller habe einen langen Dorn in der Hand gehalten, sei ohne erkennbaren Grund auf die Schülerin J. zugegangen, habe ihr mit dem Dorn in den Kopf gestochen und sei sodann zu ihm zurückgekehrt. Angesichts dieser klaren und eindeutigen Aussagen des Schulleiters einerseits sowie mehrerer Schülerinnen und Schüler, die durch die Klassen- bzw. die Abhilfekonferenz als glaubwürdig angesehen worden sind andererseits, folgt die Kammer der eidesstattlich versicherten Darstellung des Antragstellers nicht, er habe der Schülerin J. lediglich die flache Hand leicht auf den Hinterkopf gelegt und dabei keinen Gegenstand in der Hand gehabt. Die eidesstattliche Versicherung der Mutter des Antragstellers, dieser habe am fraglichen Tag ein Armband mit einem kleinen Metallverschluss getragen, spricht nicht gegen die Darstellung der den Vorfall beobachtenden Schülerinnen und Schüler.

7

Die Kammer ist der Auffassung, dass das Verhalten des Antragstellers als gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches anzusehen ist und eine grobe Pflichtverletzung i. S. v. § 61 Abs. 2 NSchG darstellt. Durch sein Verhalten während des Besuchs seiner Schule hat der Antragsteller die Sicherheit der Mitschülerin J. ernstlich gefährdet (§ 61 Abs. 4 S. 1 NSchG). Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers, der seine Mitschülerin ohne ersichtlichen Grund verletzt hat, erscheint auch eine erneute Gefährdung der Sicherheit von Menschen nicht ausgeschlossen.

8

Die von der Klassenkonferenz verhängte Maßnahme lässt keine Anzeichen von Willkür erkennen und erscheint verhältnismäßig. Insbesondere hat die Klassenkonferenz eine vorbildliche Angemessenheitsprüfung durchgeführt und hierbei das Interesse des Antragstellers am Erwerb seines Schulabschlusses durch die Befristung der Maßnahme bis zum 25.01.2002 hinreichend berücksichtigt. Die Überlegungen der Konferenz, dem Gesichtspunkt der Sicherheit anderer Schüler gegenüber den individuellen Belastungen des Antragstellers durch die Ordnungsmaßnahme den Vorzug zu geben, erscheinen der Kammer sachgerecht. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet hat, zweimal wöchentlich Hausaufgaben entgegen zu nehmen bzw. zurück zu geben, von der der Antragsteller allerdings nach Feststellung der Abhilfekonferenz vom 20.12.2001 bisher keinen Gebrauch gemacht hat.

9

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klassenkonferenz davon abgesehen hat, den Ausschluss vom Unterricht gem. § 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG zunächst anzudrohen. Das Verhalten des Antragstellers ist in den vergangenen zwei Jahren Gegenstand von insgesamt vier Ordnungskonferenzen gewesen und er ist zuvor bereits für sechs Wochen vom Unterricht ausgeschlossen gewesen. Es spricht vieles dafür, dass eine bloße Androhung des Ausschlusses vom Unterricht den Antragsteller nicht so nachhaltig beeindruckt hätte, dass eine emeute Gefährdung der Sicherheit von Menschen auszuschließen gewesen wäre.

10

Verfahrensmängel kann die Kammer nicht erkennen. Insbesondere ist der Antragsteller auf seine Rechte gem. § 61 Abs. 6 NSchG hingewiesen worden.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

12

Die Entscheidung über den Streitwert ergeht nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 S. 2 GKG a. F. i. V. m. § 73 Abs. 1 S. 1 GKG und Artikel 10 und 11 Euro-VO II (ABI. EG Nr. L 139/1 vom 11.05.1998). Die Kammer legt den ungeteilten Auffangwert zugrunde, da die Entscheidung die Hauptsache faktisch vorwegnimmt.

N.
O.
P.