Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.03.2015, Az.: L 13 AS 342/12
Erstattung notwendiger Kosten eines Widerspruchsverfahrens; Berücksichtigung von Kosten eines nicht separat zu kündigenden Stellplatzes; Begriff des erfolgreichen Widerspruchs; Nachträgliche Erfüllung von Mitwirkungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 11.03.2015
- Aktenzeichen
- L 13 AS 342/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 14842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0311.L13AS342.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 26.11.2012 - AZ: S 48 AS 1094/11
Rechtsgrundlage
- § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2012 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. Juni 2011 werden geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Februar 2011 zu erstatten und die Vertretung durch den Prozessbevollmächtigten der Kläger für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat den Klägern 40 von Hundert ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich, nachdem im Termin zur mündlichen Verhandlung ein Teilvergleich über die materiellen Sozialleistungsansprüche der Kläger geschlossen worden ist, noch gegen die vom Beklagten getroffene Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren.
Die Kläger sind eine Familie, ein Ehepaar - der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. - mit zwei 1991 und 1993 geborenen Töchtern, den Klägerinnen zu 3. und 4., sowie einem 1995 geborenen Sohn, der als Kläger zu 5. am Verfahren beteiligt ist. Die Kläger standen bereits seit längerer Zeit im Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und stellten am 24. Februar 2011 einen Weiterbewilligungsantrag für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2011.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2011 zunächst vorläufig, da noch ein Nachweis über die Höhe des Kindergeldes fehlte. Die Kläger legten am 4. März 2011 Widerspruch ein und begründeten diesen u. a. damit, seit Jahren wohnten sie in ihrer Wohnung, aber bis zum heutigen Tage sei die Miete für den Parkplatz nicht anerkannt worden. Die Wohnung hätten sie damals nur bei gleichzeitiger Anmietung des Parkplatzes mieten können. Sie seien zudem weder damals noch heute im Besitz eines Pkw. Insoweit seien monatlich weitere 20,00 EUR als Unterkunftskosten zu berücksichtigen. In der Folgezeit legten die Kläger während des laufenden Widerspruchsverfahrens eine Bescheinigung der Vermieterin vom 14. April 2011 vor, wonach der Kfz-Stellplatz Bestandteil des Wohnungsmietvertrages sei und nicht gesondert gekündigt werden könne. Daraufhin wurden diese Kosten mit Änderungsbescheid des Beklagten vom 17. Mai 2011 anerkannt, die monatlichen Beträge der den Klägern vorläufig bewilligten Leistungen wurden entsprechend erhöht und angepasst. Auch am 26. März 2011 war in Bezug auf die Erhöhung der Regelsätze bereits ein Änderungsbescheid ergangen.
Nach Erlass der genannten Änderungsbescheide wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2011 als unbegründet zurück und entschied, im Widerspruchsverfahren gegebenenfalls entstandene notwendige Aufwendungen könnten nicht erstattet werden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die angefochtene Entscheidung sei dahingehend abgeändert worden, dass die Regelleistungen gesetzlich erhöht worden seien und die Kosten für den Stellplatz anerkannt worden seien. Die entsprechenden Änderungsbescheide seien nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die Höhe des vorläufig berücksichtigten Kindergeldes sei indes nicht zu beanstanden. Die Kläger hätten mit dem Fortzahlungsantrag angegeben, dass sie Kindergeld in Höhe von 558,00 EUR erhielten. Ein Nachweis über die Höhe des Kindergeldes habe nicht vorgelegen, sodass das Kindergeld in der bekannten Höhe vorläufig angerechnet worden sei. Ein Nachweis liege weiterhin nicht vor. Die übrigen Bestandteile des Bescheides seien überprüft worden, insoweit seien mit Ausnahme des Stellplatzes keine Beanstandungen feststellbar. Bei den Kosten für einen Stellplatz handele es sich um einen neuen Sachverhalt, in dem ein Nachweis der Erforderlichkeit erst mit der Bescheinigung des Vermieters vom 14. April 2011 geführt worden sei, die am 12. Mai 2011 eingegangen sei. Die Kostenentscheidung beruhe bei alledem auf § 63 Sozialgesetzbuch (SGB), Zehntes Buch (X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -.
Nachfolgende Änderungen der Festsetzungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum ergingen zunächst für den Monat August 2011, dies in Bezug auf die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für die Kläger zu 3. bis 5., und nachfolgend durch Bescheid vom 12. September 2012 nach zwischenzeitlicher Klärung der Höhe des Kindergeldbezuges. Dieser Bescheid hatte eine Nachzahlung aufgrund zu hoher Kindergeldanrechnung zur Folge. Die Regelungen dieses Bescheides haben die Beteiligten durch Teilvergleich vom 11. März 2015, bei einer lediglich noch zu erfolgenden Nachzahlung i. H. von einmalig 31,00 EUR in Bezug auf den Monat Mai 2011 - auch für diesen Monat waren zu hohe Kindergeldanrechnungen erfolgt, der Monat Mai 2011 war indes nicht zum Gegenstand des Bescheides vom 12. September 2012 geworden - als für den gesamten streitgegenständlichen Leistungszeitraum leistungsrechtlich endgültig verbindlich vereinbart.
Die Kläger haben am 27. Juni 2011 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie sich darauf berufen, der Beklagte habe dem Begehren mit Blick auf die Berücksichtigung der Kosten für den Stellplatz mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2011 voll entsprochen, dennoch Kosten im Widerspruchsverfahren nicht anerkannt und insoweit auf das Vorliegen eines neuen Sachverhalts verwiesen. Es solle insoweit nicht in Abrede gestellt werden, dass die Bescheinigung erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens dem Beklagten zugegangen sei. Indes hätte die Bescheinigung des Vermieters vom 14. April 2011 für die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten des Stellplatzes im Rahmen des § 22 SGB II ohnehin wohl deshalb nicht ausreichen können, weil ihr lediglich zu entnehmen sei, dass eine gesonderte Kündigung des Stellplatzes nicht möglich sei. Zu der Frage, ob die Wohnung nur bei gleichzeitiger Anmietung des Stellplatzes angemietet werden konnte, verhalte sich die Stellungnahme des Vermieters indes nicht. Der Beklagte wäre insoweit verpflichtet gewesen, zu der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit des Stellplatzes auch vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides entsprechende Ermittlungen anzustellen und dabei der Frage nachzugehen, ob diese Kosten untrennbarer Bestandteil des Mietvertrages seien. Dies unterfalle dem Amtsermittlungsgrundsatz. Außerdem seien die den Klägern gewährten Regelleistungen in verfassungswidriger Weise zu gering. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten; die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig.
Mit Urteil vom 26. November 2012 hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Klage abgewiesen und hat zur Begründung ausgeführt, der angefochtene Leistungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei rechtmäßig. Ausgangspunkt sei, dass die Kläger erst im Widerspruchsverfahren nachgewiesen hätten, die angemietete Garage sei fixer Bestandteil des Mietvertrages. Diesbezüglich seien Verfahrenskosten insoweit nicht zu erstatten gewesen. Unzutreffende Berechnungen der Kindergeldzahlungen seien in der Sache nicht belegt, und die Kammer erachte die Höhe der Regelleistungen nicht für verfassungswidrig. Das Urteil wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls um 11.48 Uhr am 26. November 2012 verkündet, als Beginn der Verhandlung ist 11.33 Uhr, als Ende der Verhandlung 11.34 Uhr angegeben.
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 3. Dezember 2012 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17. Dezember 2012 Berufung eingelegt. Sie haben zunächst eine Verletzung des § 112 SGG mit der Begründung gerügt, die mündliche Verhandlung habe ausweislich des Protokolls lediglich zwischen 60 und 120 Sekunden gedauert. Eine ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Verhandlung nach Maßgabe des § 112 SGG sei innerhalb von zwei Minuten nicht möglich. Damit leide das angefochtene Urteil an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Eine Zurückverweisung an das SG Oldenburg sei zu erwägen. Im Übrigen bleibe es beim bisherigen Vortrag, jedoch werde eine Verfassungswidrigkeit der Regelsätze infolge der im Verlauf des Berufungsverfahrens ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von den Klägern nicht mehr geltend gemacht.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Februar 2011 zu erstatten und die Vertretung durch ihren Prozessbevollmächtigten für erforderlich zu erklären, sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2011 insoweit aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2012 zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Im Hinblick auf den gerügten Verfahrensfehler werde mitgeteilt, dass in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2012 die Vorgaben des § 112 SGG voll umfänglich gewahrt worden seien. Zudem bestünden Bedenken hinsichtlich des Erreichens des Berufungsstreitwertes in Höhe von 750,00 EUR. In Bezug auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens komme eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X dann nicht in Betracht, wenn der Erfolg des Widerspruchs auf einer erst nachträglichen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Widerspruchsführers beruhe, wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits in einem Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 20/91 - dargelegt habe. Nicht der Widerspruch sei kausal für die Änderung des Bescheides gewesen, sondern die Einreichung der Unterlagen, die auch ohne den eingelegten Widerspruch eine entsprechende Bewilligung zur Folge gehabt hätte. Zudem treffe die Kläger auch insoweit eine Darlegungs- und Beweislast. Außerdem falle der Teilerfolg im Vergleich mit den insbesondere begehrten höheren Regelleistungen nicht ins Gewicht; die Stellplatzkosten seien auf die fünf Kläger zu gleichen Anteilen zu verteilen. Nach einem weiteren Urteil des BSG vom 16. Februar 2012 - B 14 AS 15/11 R - gebe es bei einer Obsiegensquote von 5 % keinen Anlass zur Quotelung.
Die Beteiligten haben im Verhandlungstermin vom 11. März 2015 einen Teilvergleich zur endgültigen Regelung der materiellen Leistungsansprüche nach dem SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG) und begründet.
1. Der Senat geht von der Zulässigkeit der Berufung auch unter Berücksichtigung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG aus. Unter Zugrundelegung der Kritikpunkte etwa des Gutachtens von Becker, Bewertung der Neuregelungen des SGB II, in: Soziale Sicherheit Extra, September 2011, S. 9 ff., kann bereits für eine aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft bei Betrachtung eines Zeitraums von sechs Monaten nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Kläger hätten lediglich eine geringe Erhöhung ihrer Regelsatzleistungen begehrt, die insgesamt einen Betrag i. H. von 750,00 EUR nicht übersteigen würde (Senat, Beschluss vom 5. März 2012 - L 13 AS 346/11 B -). Der einmal gegebenen Zulässigkeit steht alsdann nicht entgegen, dass der materielle Hauptstreitpunkt - die Frage der Höhe der Regelleistungen - aufgrund während des Berufungsrechtszuges eingetretener Entwicklungen, namentlich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juli 2014 (- 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -), nicht mehr weiter verfolgt worden ist. Nach dieser Entscheidung sind u. a. § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nr. 1, Absatz 4, Absatz 5, § 23 Nr. 1 SGB II in der Fassung von Artikel 2 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. 2011 Bd. I, S. 453), mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip vereinbar, so dass der vormalige Hauptstreitpunkt fortgefallen ist und die Beschwer deswegen nach Einlegung der Berufung unter den insoweit maßgeblichen Grenzwert von 750,00 EUR abgesunken sein mag, was an der einmal gegebenen Zulässigkeit indes nichts ändert.
2. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit den Klägern die Erstattung ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens versagt worden ist.
Die Voraussetzungen für den begehrten Aufwendungsersatz gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind gegeben. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Erfolg i. S. von § 63 Abs. 1 Satz SGB X hat der Widerspruch dann, wenn die Behörde ihm stattgibt, d. h. wenn sie dem Widerspruch abhilft oder den angefochtenen Verwaltungsakt zugunsten des Widerspruchsführers aufhebt oder abändert. Es wird rein formal nach dem "Obsiegens- und Unterliegensprinzip" (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 68/12 - Rdn. 19) auf das Ergebnis des Widerspruchsverfahrens abgestellt. War der Widerspruch erfolgreich, besteht der Kostenerstattungsanspruch. Er entsteht nicht nur, wenn der Widerspruch in vollem Umfang Erfolg hat, sondern - wie sich aus dem einleitenden Wort "soweit" im § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt - auch bei dessen teilweisem Erfolg (vgl. Senat, Urteil vom 28. August 2013 - L 13 AS 301/11 -, nach juris).
Die Frage, ob nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) für die Kostentragung eine Geringfügigkeitsgrenze zu ziehen ist (Senat, Urteil vom 28. August 2013, aaO.; hierzu auch SG Gotha, Urteil vom 15. Januar 2014 - S 10 AS 5731/11 - nach juris), kann als nicht entscheidungserheblich dahinstehen, denn die Frage der Berücksichtigung der Kosten des Stellplatzes war das zunächst geltend gemachte Hauptanliegen der Kläger. Die nach später geäußerter Rechtsauffassung der Kläger gerügte Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistungen war im Rahmen des Widerspruchsverfahrens noch nicht argumentativ vorgetragen worden.
Bei der Kostenentscheidung ist eine formale Betrachtungsweise geboten (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - aaO. - juris Rdn. 21, m. w. Nachw.). Maßgebend für die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit der Widerspruch erfolgreich oder erfolglos war, ist demnach regelmäßig ein Vergleich des mit dem Widerspruch Begehrten und des Inhalts der das Vorverfahren abschließenden Sachentscheidung.
Dem Widerspruch fehlt zwar ein "Erfolg" im Sinne des Gesetzes, wenn er auf der nachträglichen Erfüllung von Mitwirkungspflichten beruht (BSG, Urteil vom 21. Juli 1992 - 4 RA 20/91 - juris Rdn. 20). Den Klägern hatte es oblegen, sämtliche für den Leistungsfall relevanten Unterlagen dem Leistungsträger vorzulegen und sämtliche relevanten Sachverhaltsumstände von sich aus vorzubringen, auch in Bezug auf die nicht mögliche Anmietung der von ihnen bewohnten Wohnung ohne gleichzeitige Anmietung eines Stellplatzes. Das konkrete Versäumnis der Kläger, eine derartige Erklärung des Vermieters vorzulegen, lässt sich indes nicht mit dem Fall gleichsetzen, dass allein eine nachträgliche Erfüllung von Mitwirkungspflichten den formalen Erfolg eines Widerspruchs herbeigeführt hat, zumal sie seitens des Beklagten im Vorfeld des Widerspruchsverfahrens zur Vorlage einer solchen Erklärung nicht aufgefordert worden waren. Dem Beklagten fällt vorliegend ebenfalls ein Sorgfaltsverstoß zur Last, dies bezogen auf den unabhängig von der Obliegenheit der Kläger bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser Sorgfaltsverstoß ist in Anbetracht der typischerweise größeren Rechts- und Sachkenntnis der Behörde im vorliegenden Einzelfall höher zu bewerten als derjenige der Kläger. Bedeutsam ist insoweit, dass der Beklagte die Fragestellung der Kosten des Stellplatzes von vornherein zum Gegenstand seiner Amtsermittlung hätte machen müssen, und zwar aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der Frage der gesonderten Anmietbarkeit des Stellplatzes und der daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen um ein Standardproblem in vergleichbaren Fällen handelt.
Führt eine Vorlage neuer Dokumente, wie hier der Bescheinigung der Vermieterin vom 14. April 2011, im Widerspruchsverfahren zu einer Abhilfeentscheidung, genügt der bloße zeitliche Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren zwar nicht bereits, um einen Erfolg des Widerspruchs im Rechtssinne anzunehmen. Entscheidend sind insoweit stets die Umstände des Einzelfalles. Vorliegend haben die Kläger indes keine Unterlagen zurückgehalten oder pflichtwidrig nicht beschafft. Zwar war einerseits den Klägern die Einholung einer entsprechenden Erklärung des Vermieters zu jeder Zeit möglich, nicht nur zeitlich gerade im laufenden Widerspruchsverfahren; andererseits jedoch bestand - wie ausgeführt - eine entsprechende Amtsermittlungspflicht des Beklagten. Eine derartige Erklärung des Vermieters lag bislang nicht vor, wobei einiges dafür spricht, dass die Kläger dieses Rechtsproblem bislang übersehen hatten; der Beklagte, dem die grundlegende Problematik der Anerkennung von Stellplatzkosten bekannt war bzw. bekannt sein musste, hatte eine derartige Erklärung im Rahmen seiner Amtsermittlung auch nicht angefordert.
Der für § 63 SGB X maßgebliche "Erfolg" des Widerspruchsverfahrens bezieht sich auf die tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Richtigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, die das Wesen des Widerspruchsverfahrens ausmacht. Ein solcher Erfolg ist hier gegeben. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht vergleichbar mit einer behördlichen Abhilfeentscheidung aufgrund einer Nachholung von Mitwirkung durch die Kläger oder einer Ergänzung ihres Vorbringens, denn die Möglichkeit einer Berücksichtigungsfähigkeit der Stellplatzkosten lag bereits zuvor auf der Hand und hätte im Wege der Amtsermittlung zu gegebener Zeit abgeklärt werden können und müssen. Unerheblich ist bei alledem, ob diese Bescheinigung tatsächlich den Beklagten aufgrund ihres Inhalts zum Einlenken in Bezug auf die Kosten des Kfz-Stellplatzes bewegen musste.
3. Die von den Klägern geltend gemachte Verletzung des § 112 SGG führt nicht zur Zurückverweisung in direkter oder entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 159 SGG. Eine solche Zurückverweisung ist nach der Gesetzesänderung vom 22. Dezember 2011 (BGBl. 2011 Bd. I, S. 3057), mit welcher § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG mit Wirkung zum 1. Januar 2012 geändert worden ist, gesetzlich bereits nicht mehr vorgesehen. Die - abschließend aufgezählten (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 159 Rdn. 2) - Fallalternativen des § 159 Abs. 1 SGG liegen nicht vor, denn das SG Oldenburg hat einerseits in der Sache entschieden, und andererseits ist auch eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme nicht erforderlich. Auch ein festgestellter Verfahrensfehler würde eine Zurückverweisung folglich nicht ermöglichen. Diese soll vielmehr die Ausnahme bleiben (Keller, aaO., § 159 Rdn. 5a).
Ein Verfahrensfehler ist im vorliegenden Fall - als selbständig tragende Erwägung - zudem nicht festzustellen. Eine Mindestdauer der mündlichen Verhandlung ist im Gesetz zudem nicht vorgesehen, und sie ist insbesondere in Verhandlungen, in denen - wie hier - der die Verhandlungsdauer rügende Beteiligte weder erschienen noch vertreten war, auch nicht sachgerecht eingrenzbar. Eine ausreichende Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter (vgl. etwa Leitherer, in: SGG, aaO., § 112 Rdn. 5b) ist nämlich auch im Vorfeld der mündlichen Verhandlung oder z. T. auch noch nach der mündlichen Verhandlung möglich, jedenfalls in Fällen, in denen mangels Erscheinens der Klägerseite dem Fragerecht der ehrenamtlichen Richter keine maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch teilt der Senat weiterhin nicht die Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen aus dem Urteil vom 30. März 2009 (- L 20 AS 65/08 -, juris Rdn. 64), dass ein Urteil des Sozialgerichts auf einer ausreichenden Verhandlung und Beratung nicht beruhen kann, wenn der Termin von der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, dem Sachvertrag, der Erörterung mit dem erschienenen Vertreter der Beklagten, geheimer Beratung der Kammer und der Verkündung des Urteils mit anschließender mündlicher Urteilsbegründung trotz der dort dargelegten Komplexität nur zehn Minuten in Anspruch genommen hat. Vielmehr meint der Senat, wie er bereits im Beschluss vom 13. Mai 2013 dargelegt hat, dass absolute Mindestgrenzen eines erforderlichen Zeitaufwandes nicht gezogen werden können, auch nicht im vorliegenden Fall bei einer protokollierten Verfahrensdauer von lediglich maximal zwei Minuten; hinzu kommt, dass die Beratung und Urteilsverkündung in diesem Zeitrahmen nicht enthalten sind, sondern später am Termintag erfolgt sind. Die ausreichende Durchführung der erforderlichen Verfahrensschritte ist immer eine Frage des Einzelfalles.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.