Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.03.2015, Az.: L 7 AS 1504/13

Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II; Probewohnen im Rahmen des Maßregelvollzugs; Vollzugslockerung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.03.2015
Aktenzeichen
L 7 AS 1504/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 06.11.2013 - AZ: S 31 AS 1315/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das Probewohnen im Rahmen des Maßregelvollzugs stellt keinen Aufenthalt aufgrund richterlicher Freiheitsentziehung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne dar und begründet keinen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II.

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte wendet sich nur noch gegen die Zahlung von Arbeitslosengeld II an den Kläger für den Zeitraum vom 11. August bis zum 31. Dezember 2012. Streitig ist die Frage, ob der Leistungsausschluss wegen des Aufenthaltes in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eingreift.

Der 1952 geborene Kläger befand sich vom Jahre 2003 an im Maßregelvollzug bei der F. Klinik für Forensische Psychiatrie in G.. Ab April 2011 ging er einer geringfügigen Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von weniger als 15 Wochenstunden nach. Am 24. Februar 2012 erteilte die zuständige Staatsanwaltschaft H. auf Anfrage der Klinik ihr Einverständnis mit dem Probewohnen des Klägers in einer eigenen Wohnung außerhalb der Klinik. Daraufhin mietete der Kläger ab 1. März 2012 eine Wohnung in der I. in J. an. Am 7. März 2012 meldete der Kläger dort seinen ersten Wohnsitz bei der Meldebehörde an. Sobald der Lebensunterhalt des Klägers gesichert wäre und der endgültige Umzug in die eigene Wohnung erfolgen dürfte, sollte nach Mitteilung der Klinik vom 31. Juli 2012 eine Anbindung zum Maßregelungsvollzug nur dadurch erfolgen, dass der Kläger zu Beginn des Probewohnens alle zwei Wochen und kurze Zeit später alle vier Wochen eine Nacht im Fachklinikum verbringen musste.

Am 16. März 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von SGB II-Leistungen. Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2012 ab, weil der Kläger trotz des Probewohnens nach wie vor nicht aus dem Maßregelvollzug entlassen worden und deshalb nach § 7 Abs. 4 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II greife nicht, weil der Kläger nicht tatsächlich mindestens 15 Stunden wöchentlich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes arbeite. Das Widerspruchsverfahren blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2012).

Da der Chefarzt der Klinik einen Umzug in die eigene Wohnung von einer Sicherstellung der Unterkunftskosten und des eigenen Lebensunterhalts abhängig gemacht hatte, durfte der Kläger nach Antragstellung zunächst nicht in die eigene Wohnung umziehen und wurde weiterhin in der Klinik versorgt. Erst nachdem sich der Beklagte Anfang August 2012 im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verpflichtet hatte, dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld II sowie eine Beihilfe für die Wohnungserstausstattung zu zahlen, war die Finanzierung gesichert. Am 11. August 2012 zog der Kläger in die eigene Wohnung um. Ab diesem Tage sind von der Klinik keine weiteren Leistungen geflossen.

Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hildesheim hat der Kläger vorgetragen, dass er sich seit der Genehmigung des Probewohnens und der Anmietung der Wohnung im März 2012 nicht mehr in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II aufhalte.

Der Beklagte hat erstinstanzlich erwidert, der Kläger sei nicht aus dem Maßregelvollzug entlassen worden und die Vollzugslockerung in der Form des Probewohnens ändere an seinem grundsätzlichen Aufenthalt in der Klinik nichts. Das Bundessozialgericht (BSG) habe nämlich im Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 81/08 R - Rdz. 25 festgestellt, dass bei richterlich angeordneter Freiheitsentziehung Vollzugslockerungen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II nicht beseitigen würden.

Zuvor hatte der Beklagte - ein zusätzlich zugelassener kommunaler Träger nach § 6a SGB II -  mit Bescheid vom 23. Juli 2012 Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) abgelehnt, weil der Kläger mehr als 15 Stunden wöchentlich arbeiten könne und somit nicht erwerbsunfähig sei.

Das SG Hildesheim hat mit Urteil vom 6.  November 2013 den Bescheid vom 2. April 2012 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2012 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe an den Kläger für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2012 zu gewähren. In den Gründen hat es ausgeführt, dass die Fiktion der Erwerbsunfähigkeit von Insassen in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs nur dann greifen könne, wenn diese Personen dort ihren Aufenthalt im Sinne eines gewöhnlichen Aufenthaltes begründet hätten. Dies sei beim Kläger, der sich für gewöhnlich in seiner Wohnung aufhalte, nicht der Fall. Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers verlagere sich deswegen in diese Wohnung, weil er beim Probewohnen von vornherein unbefristet und mit dem Ziel der endgültigen Entlassung in die Privatwohnung verlegt worden sei. Es komme insofern nicht darauf an, dass der Kläger nach wie vor formal der Einrichtung des Maßregelvollzugs zugewiesen bleibe. Er habe Anspruch auf SGB II-Leistungen bereits ab 1. März 2012, weil ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, dass der tatsächliche Umzug vor dem 11. August 2012 nur wegen der Ablehnung des Leistungsantrages durch den Beklagten nicht vollzogen werden durfte.

Gegen das am 5. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Er wiederholt seine Auffassung, dass eine Unterbringung des Klägers noch während des Probewohnens vorliege. Maßgeblich sei insoweit die Legaldefinition der Unterbringung in § 1 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes, wonach sie solange andauere, bis der Insasse entlassen werde. Es komme nicht darauf an, ob die freiheitsentziehende Maßnahme in der Klinik selbst vollstreckt werde. Die Maßregelvollzugsgesetze anderer Bundesländer sprächen darüber hinaus von „Verlegung“ in das Probewohnen (§ 17 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinigen Maßregelvollzugsgesetzes) bzw. davon, dass mit freien Formen und Lockerungen das „Ziel der Unterbringung“ gefördert werden solle (§ 25 Abs. 2 des Maßregelvollzugsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt). Da es sich nach alldem beim Probewohnen um eine therapeutische Maßnahme im Rahmen des Untergebrachtseins im Maßregelvollzug handele, stellten die durch das Probewohnen verursachten Aufwendungen Kosten des Maßregelvollzugs dar, die der Träger des Maßregelvollzugs zu tragen habe. Schließlich gehe auch das BSG in seinem Urteil vom 24. Februar 2011 davon aus, dass eine Vollzugslockerung wie Freigang am Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II nichts ändere.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 6. November 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger erwidert, dass seine Situation nicht mit der eines Strafgefangenen im offenen Vollzug, für den kein Leistungsanspruch bestehe, vergleichbar sei. Schließlich organisiere er sein Leben in der eigenen Wohnung frei und eigenverantwortlich. Es komme allein auf die Bewertung der tatsächlichen Ausgestaltung des Probewohnens an.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren sein Begehren auf die Zeit ab 11. August 2012 begrenzt und hinsichtlich der ihm vom SG vom 1. März bis zum 10. August 2012 zugesprochenen Leistungen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Wegen des umfassenden Sachverhalts und des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Von einer Beiziehung der Patientenakten und des Vollstreckungsheftes hat der Senat im Hinblick auf die Bitte des Klägers, die Art der begangenen Straftat nicht in den Prozess einführen zu wollen, abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Er hat in Ausführung der im einstweiligen Rechtsschutz getroffenen Regelung dem Kläger für den Zeitraum August - Dezember 2012 SGB II-Leistungen in Höhe von insgesamt 1.969,50 € vorläufig bewilligt (Bescheid vom 14. August 2012). Die auch im Übrigen zulässige (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat dem Kläger zu Recht Arbeitslosengeld II vom 11. August bis zum 31. Dezember 2012 zugesprochen.

Streitgegenstand sind die Bescheide des Beklagten vom 2. April 2012 und 27. Juli 2012, soweit diese einen Anspruch des Klägers auf SGB II-Leistungen vom 11. August bis zum 31. Dezember 2012 versagt haben. Über den Leistungszeitraum vom 1. März bis zum 10. August 2012 hat der Kläger im Berufungsverfahren den Rechtsstreit für erledigt erklärt (§ 102 Abs. 1 SGG). Bezüglich des Leistungszeitraums ab 1. Januar 2013 hat der Beklagte mit gesonderten Bescheiden entschieden, die in getrennten Rechtsstreiten der Beteiligten rechtshängig sind. Über das Begehren des Klägers kann durch Grundurteil entschieden werden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG), weil die Beteiligten sich lediglich über den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II streiten und sonst der Höhe nach ein unstreitiger Geldbetrag zu zahlen wäre.

Der Kläger hat ab 11. August 2012 aufgrund seines Antrages vom 16. März 2012 ein Stammrecht auf nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II zu zahlendes Arbeitslosengeld II begründet (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Kläger war 59 Jahre alt, erwerbsfähig nach § 8 Abs. 1 SGB II, hilfebedürftig nach § 9 SGB II und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II steht dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht entgegen. Danach erhält Leistungen nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnlichen Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht (Satz 1). Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt (Satz 2). Der Kläger hatte während des Probewohnens außerhalb der F. Klinik keinen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung. Deswegen steht ihm dem Grunde nach Arbeitslosengeld II zu. Würde der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II greifen und folgt man der Auffassung des BSG, dass es sich dabei um einen Fall der gesetzlichen Fiktion der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 8 SGB II handeln soll (BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 24, Rdnr. 23), wäre der Beklagte ebenfalls leistungspflichtig, nämlich als kommunaler Träger für die dem Kläger dann zustehenden Leistungen nach dem SGB XII.

Mit Änderung des § 7 Abs. 4 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) stellt Satz 2 dieser Vorschrift den Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung gleich. Ein Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung liegt insbesondere vor bei dem Vollzug von Strafhaft, Untersuchungshaft, Maßregeln der Besserung und Sicherung, einstweiliger Unterbringung, der Absonderung nach dem Bundesseuchengesetz, Geschlechtskrankheitengesetz und Unterbringung psychisch Kranker nach den Unterbringungsgesetzen der Länder sowie dann, wenn nach § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch das Vormundschaftsgericht erforderliche Maßnahmen zum Wohle des Kindes trifft (BT-Drucks. 16/1410 S. 20 zu Buchst. c). Seit der Gesetzesänderung kommt es bei den Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen nicht mehr darauf an, ob diese nach ihrer Art die Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von vornherein ausschließen. Vielmehr ist dieser Personenkreis unabhängig von der Dauer der Unterbringung und von dem jeweiligen Leistungsvermögen sofort vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Aus diesem Grunde führt sogar die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe zum Leistungsausschluss (BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 24).

Dieser Automatismus rechtfertigt sich aus der normativen Kraft der richterlichen Anordnung zur Freiheitsentziehung mit der Folge, dass die Vollzugsinsassen aufgrund der vollen Alimentierung in der Einrichtung einschließlich der Einbindung in die Tagesabläufe räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt sind, dass die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff SGB II) grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommen. Der nicht freiwillige Aufenthalt in einer Vollzugseinrichtung ist Teil der Leistungserbringung, so dass nach formeller Aufnahme des Betroffenen die Einrichtung allein zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes verantwortlich ist. An diesem Status ändert sich nichts durch die Gewährung von Vollzugslockerungen. Alle potentiellen Leistungsberechtigten verlieren mit Aufnahme in einer Vollzugseinrichtung den Leistungsanspruch nach dem SGB II unabhängig davon, in welchem Umfang sie erwerbstätig sein können. Entscheidend ist allein, ob sie sich in einer derartigen Vollzugseinrichtung aufgrund einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung aufhalten oder nicht.

Der Kläger hat sich während der Beurlaubung vom Maßregelvollzug in der Form des Probewohnens ab 11. August 2012 nicht mehr in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II aufgehalten. Zwar ist eine förmliche Entlassung des Klägers aus dem Maßregelvollzug nicht erfolgt bzw. war damit keine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung für die Zeit des Probewohnens verbunden. Die für den Leistungsausschluss maßgebliche normative Wirkung der richterlichen Anordnung zur Freiheitsentziehung ist aber nach Landesrecht im Einvernehmen mit der als Vollstreckungsbehörde zuständigen Staatsanwaltschaft H. durch die Zustimmung der Klinik zum Probewohnen ab 11. August 2012 entfallen. Der Kläger hat sich nämlich nicht nur in einem der Klinik angeschlossenen Wohnprojekt befunden, welches gegenüber dem Aufenthalt in der Klinik selbst gewisse Vorteile bei der Lebensgestaltung ermöglicht, den Leistungsausschluss aber nicht beseitigen kann (LSG Berlin-Brandenburg, 03.12.2014 - L 19 AS 1600/11 -). Vorliegend ist der Kläger mit Beginn des Probewohnens vollständig aus dem Ordnungsregime der Vollzugsanstalt befreit worden. Eine Anbindung an das Klinikum erfolgte lediglich dadurch, dass der Kläger zunächst alle zwei Wochen und kurze Zeit später alle vier Wochen eine Nacht in der Klinik verbringen musste. Er ist von vornherein unbefristet in das Probewohnen verlegt worden, verbunden mit der Verpflichtung, dass er nunmehr für seine Lebensgestaltung verantwortlich ist und insbesondere selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen muss. Lebt ein Leistungsberechtigter nicht mehr in der Vollzugseinrichtung und übernimmt diese nicht mehr die Verantwortung für dessen Lebensführung, steht der formell fortdauernde Maßregelvollzug einer Leistungsgewährung nach dem SGB II nicht entgegen (so auch Bayerisches LSG, 17.09.2014 - L 16 AS 813/13 -).

Das Niedersächsische Maßregelvollzugsgesetz - Nds. MVollzG - vom 1. Juli 1982 (Niedersächsisches Gesetz und Verordnungsblatt 1982, 131) sieht das individuelle Probewohnen in einer eigenen Wohnung nicht ausdrücklich vor. Lockerungen des Maßregelvollzugs in Form von Aufenthalten außerhalb der Einrichtung sind in § 15 Abs. 2 bis 4 Nds. MVollzG geregelt. Danach kann die Lockerung des Vollzugs durch Außenbeschäftigung, Freigang, Ausführung unter Aufsicht, Ausgang und Urlaub bis zu mehreren Monaten realisiert werden. Es handelt sich um eine beispielhafte Aufzählung, wie dies durch das Einleitungswort „insbesondere“ deutlich wird. Danach bestehen neben im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen zahlreiche sonstige Möglichkeiten für Vergünstigungen je nach Behandlungsstand und Art des geschlossenen oder offenen Vollzugs (vgl. Niedersächsische Landtagsdrucksache 9/2605, S. 37 zu § 11). Dem Beklagten ist zuzugeben, dass durch die Gewährung von Vollzugslockerungen in Form des Probewohnens die Vollstreckung der Maßregel nicht formell unterbrochen oder aufgehoben wird. Der Senat legt jedoch in Anlehnung an die maßgebliche strafgerichtliche Rechtsprechung, welche in Niedersachsen das mehrmonatige Probewohnen als keine Form der Unterbringung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne ansieht, sondern eine zeitlich umschriebene und kontrollierte Freistellung aus der Unterbringung mit der Folge, dass der Träger des Maßregelvollzugs keine Kosten des Probewohnens erstatten muss (Landgericht Göttingen, Beschluss vom 23.09.2005 - 52 StVK 96 und 97/99 Vollz.-, Rdnr. 48), § 15 Abs. 2 bis 4 Nds. MVollzG so aus, dass ein genehmigtes Probewohnen den zwingenden Aufenthalt in einer Vollzugseinrichtung aufgrund richterlichen Freiheitsentziehung aufhebt und den Untergebrachten aus der Obhut der Einrichtung im Hinblick auf die Sicherstellung der Unterkunft und des Lebensunterhalts entlässt. Dafür spricht zusätzlich § 11 Nds. MVollzG. Danach hat nur der in der Einrichtung „Untergebrachte“ Anspruch auf Taschengeld. Der Kläger ist mit Zustimmung der Vollstreckungsbehörde in das unbefristete Probewohnen verlegt worden; mit Beginn des Probewohnens am 11. August 2012 hat er von der Vollzugseinrichtung keinerlei Leistungen mehr erhalten.

Die hiervon abweichende Auffassung des Beklagten lässt sich nicht aus dem Urteil des BSG vom 24. Februar 2011- B 14 AS 81/09 R - ableiten, dass Vollzugslockerungen grundsätzlich an dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II nichts ändern. Im Unterschied zu anderen Formen der Vollzugslockerung wie z. B. Freigang oder Freizeitgestaltung an Wochenenden außerhalb der Einrichtung ist das Probewohnen auf den langfristigen Aufenthalt und zur Vorbereitung des dauerhaften Lebens außerhalb des Maßregelvollzugs angelegt. Ausgang bzw. Freigang sind technische Begriffe für die Erlaubnis eines Gefangenen, ohne Aufsicht durch Strafvollzugsbeamte vorübergehend die Justizvollzugsanstalt zu verlassen (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Niedersächsisches Strafvollzugsgesetz). An der Tatsache der Unterbringung in der Vollzugsanstalt ändert deshalb der Freigang nichts. Beim Probewohnen unterfällt der Kläger aber nicht den für die Einrichtung konstitutiven Merkmalen der Fremdbestimmung des Tagesablaufs. Die eigenständige Gestaltung des Tagesablaufs sowie die Selbstversorgung sollen beim Probewohnen erlernt und praktiziert werden. Dementsprechend sollte das Probewohnen von vornherein in der Art ausgestaltet werden, dass der Kläger seine neue Wohnung zu jeder Tages- und Nachtzeit bewohnt. Feste Rückkehr- und Schließzeiten wie etwa im Freigängerhaus üblich oder eine vorstrukturierte Unterstützung bei der Bewältigung alltäglicher Verrichtungen wie z. B. im Rahmen eines betreuten Wohnens bestehen beim selbstständigen Probewohnen nicht. Darüber hinaus war der Kläger auch sonst nicht in einen festen Tagesablauf innerhalb der Klinik, etwa im Rahmen eines Therapieplans einbezogen.

Es entspricht vor allem Sinn und Zweck des SGB II, das selbstständige und unbefristete Probewohnen im Rahmen des Maßregelvollzugs als keinen Aufenthalt anlässlich einer kraft richterlicher Anordnung angeordneten Freiheitsentziehung anzusehen. Ist nämlich der Ausschluss von der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 4 SGB II vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die in einer Einrichtung zwangsweise Untergebrachten von der Einrichtung selbst betreut und versorgt werden müssen, muss das Leistungsangebot des SGB II eingreifen, wenn mit dem genehmigten Probewohnen die Unterbringung nicht mehr Teil der Leistungserbringung durch die Vollzugseinrichtung ist. Im Falle des Klägers erscheinen Hilfen zur Eingliederung in Arbeit nach §§ 14 ff SGB II nicht nur sinnvoll, sondern geradezu notwendig. Wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, sind Menschen, welche jahrelang innerhalb von Einrichtungen gelebt haben, in welchen ihnen alltägliche Erledigungen abgenommen wurden und in denen kein Kontakt zum Arbeitsmarkt bestanden hat, in besonderer Weise auf Eingliederungsleistungen des Grundsicherungsträgers angewiesen, um dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und ihre Hilfebedürftigkeit gänzlich beseitigen zu können.

Der Beklagte verkennt insbesondere, dass nicht bereits ein geringes Maß an Unterbringung etwa als eine rein förmliche Anbindung an die Einrichtung für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II genügt. Von einer Unterbringung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II ist vielmehr nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt (BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 32/13 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr. 36 Rdz. 28). Das trifft für das Probewohnen nach § 15 Abs. 2 bis 4 Nds. MVollzG nicht zu. Das Probewohnen stellt nach Landesrecht keine Unterbringung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne und somit auch keine Vollzugslockerung im Sinne der BSG-Rechtsprechung dar.

Das Nds. MVollzG gibt der psychiatrischen Klinik als zugelassener Einrichtung des Maßregelvollzuges gemäß § 3 Nds. MVollzG die Befugnis, die mit der richterlichen Anordnung zur Freiheitsentziehung verbundene Verpflichtung zum Aufenthalt innerhalb der Vollzugseinrichtung in der Weise zu relativieren, dass mit Einräumung des Probewohnens im Einvernehmen mit der Vollstreckungsbehörde die zwangsweise Unterbringung in der Vollzugseinrichtung aufgehoben und ein selbstständiger Aufenthalt in einer eigenen Wohnung außerhalb der Klinik ermöglicht wird. So hat die F. Klinik in G. mit Schreiben vom 31. Juli 2012 bestätigt, dass dem Kläger seit Februar 2012 erlaubt worden ist, die von ihm angemietete Wohnung zur Tag- und Nachtzeit zu bewohnen, wobei ein Umzug zunächst daran gescheitert ist, dass keine SGB II-Leistungen bewilligt wurden. Das Probewohnen hat dann ab 11. August 2012 begonnen. Eine Anbindung zur Vollzugseinrichtung hat nur darin bestanden, dass der Kläger zu Beginn des Probewohnens alle zwei Wochen eine Nacht und nach kurzer Zeit nur noch alle vier Wochen eine Nacht in der Klinik verbringen sollte. Bei dieser Sach- und Rechtslage muss der Senat feststellen, dass die mit der Unterbringung bzw. mit dem Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung verbundene Situation, die gemäß § 7 Abs. 4 SGB II den Ausschluss von Grundsicherungsleistungen unabhängig davon rechtfertigt, in welchem Umfang Erwerbsunfähigkeit besteht, mit der Gestattung des Probewohnens eine substantielle Änderung erfahren hat. Der mit dem Aufenthalt in einer Einrichtung typischerweise verbundene Umstand, dass die untergebrachten Personen keinen Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt haben, ist mit Beginn des Probewohnens entfallen. Werden aber mit dem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung eine normale Erwerbstätigkeit bzw. Eingliederungsleistungen durch den Grundsicherungsträger möglich, ist dem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II jegliche Grundlage entzogen worden. Mit der Relativierung der in der richterlichen Anordnung innewohnenden Freiheitsentziehung durch das auf unbestimmte Zeit genehmigte Probewohnen außerhalb der Einrichtung ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, den Kläger im Vergleich zu anderen Arbeitsuchenden grundsicherungsrechtlich zu benachteiligen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die gesamte Last bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzubürden, obwohl der Kläger im Berufungsverfahren sein Klagebegehren reduziert hat.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).