Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 24.03.2015, Az.: L 7 AS 1031/13

SGB-II-Leistungen bei zwei unterschiedlichen Aufenthaltsorten; Trennung von Regelbedarf und Bedarf für Unterkunft und Heizung; Temporäre Bedarfsgemeinschaft; Anspruch auf Regelleistungen nach dem SGB II; Anteilige Minderung des Sozialgeldes bei wechselndem Aufenthalt des Kindes getrennt lebender Eltern

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.03.2015
Aktenzeichen
L 7 AS 1031/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 22294
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0324.L7AS1031.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 30.07.2013 - AZ: S 26 AS 2149/12

Fundstellen

  • FEVS 2016, 129-134
  • FamRZ 2016, 499
  • info also 2016, 140

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Trennung und Beschränkung der Streitgegenstände Regelbedarf sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 zulässig.

2. Die vom BSG entwickelte Konstruktion einer temporären Bedarfsgemeinschaft stellt eine SGB-II-immanente nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Lösung des Problems der Umgangskosten dar.

3. Im Rahmen der durch das SGB II gesetzgeberisch gewählten Konstruktion eines Individualanspruchs innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ist es nicht möglich, zur gleichen Zeit als Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften eine Doppelleistung zu beziehen.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. Juli 2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klagen hinsichtlich der Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 als unzulässig verworfen werden.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht die Gewährung von Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2013 ohne Berücksichtigung der Anwesenheitszeiten bei seinem Vater geltend.

Der 2003 geborene Kläger lebt bei seiner Mutter, welche das alleinige Sorgerecht hat. Die Eltern des Klägers trafen im Jahr 2005 eine Vereinbarung, wonach sich der Kläger alle 14 Tage von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr bei seinem Vater aufhalten sollte. Im Jahr 2010 erging sodann ein Beschluss des Amtsgerichts H., in welchem ergänzend detaillierte Regelungen über die Besuchszeiten während der Weihnachtstage und der Ferien getroffen wurden (Beschluss vom 1. September 2010 - 5 F 169/10 UG).

Der Kläger bezog in der Vergangenheit neben dem Kindergeld auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) und Wohngeld, womit er seinen eigenen Bedarf zunächst decken konnte. Nach Wegfall der UVG-Leistungen und des Wohngelds gewährte der Beklagte sowohl dem Kläger als auch seiner Mutter Leistungen nach dem SGB II. So bewilligte er für den Zeitraum von September 2011 bis Februar 2012 monatlich 878,00 EUR, wobei er in der Bedarfsberechnung von einem Regelbedarf der Mutter von 364,00 EUR und beim Kläger von einem Sozialgeldsatz von 251,00 EUR ausging. Zudem berücksichtigte er einen Mehrbedarf für Alleinerziehende in Höhe von 44,00 EUR, einen Mehrbedarf für Ernährung von 11,00 EUR und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 392,00 EUR.

Kenntnis von den Abwesenheitszeiten des Klägers von seiner Mutter hatte der Beklagte zunächst nicht, sondern erfuhr hiervon erst aufgrund einer fernmündlichen Mitteilung des Landkreises H. vom 31. Oktober 2011, wonach das Jobcenter I. sowohl dem Vater als auch dem Kläger Leistungen nach dem SGB II bewillige.

Ein Verfahren zur anteiligen Aufhebung und Erstattung der im Zeitraum von Januar 2010 bis November 2011 bewilligten Leistungen in Höhe von 957,47 EUR leitete der Beklagte ein, half dem diesbezüglichen Widerspruch aber ab, weil der Mutter des Klägers kein Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden könne (Bescheid vom 5. April 2012, Abhilfebescheid vom 7. August 2012,).

Für den Monat Dezember 2011 erließ der Beklagte sodann auf Grundlage der Informationen des Landkreises am 17. November 2011 einen Änderungsbescheid und bewilligte dem Kläger für die Zeiten seiner Abwesenheit von der Mutter weder Sozialgeld noch Kosten der Unterkunft. Der Beklagte führte aus, in den Zeiten, zu welchen sich der Kläger bei seinem Vater aufhalte, bilde dieser mit ihm eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Da Doppelleistungen zu vermeiden seien, könnten während der Aufenthalte beim Vater nur dort Regelleistungen gewährt werden. Für die Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter entfalle für jeden Tag der Zugehörigkeit zur temporären Bedarfsgemeinschaft 1/30 der monatlichen Regelleistung des Klägers. Um Überzahlungen zu vermeiden, solle die Mutter des Klägers dessen Abwesenheitszeiten im Januar 2012 mitteilen.

Im folgenden Zeitraum bis einschließlich Juni 2013 (und darüber hinaus) teilte sodann die Mutter des Klägers stets im Vormonat mit, an welchen Tagen des Folgemonats sich der Kläger bei seinem Vater aufhalten werde (vgl. Mitteilung vom 1. Dezember 2011 für den Januar 2012, Mitteilung vom 5. Januar 2013 für den Februar 2012, Mitteilungen vom 20. Januar 2012 und 21. März 2012 für März und April 2012, Mitteilung vom 22. April 2012 für den Mai 2012, Mitteilung vom 3. Mai 2012 für den Juni 2012, Mitteilung vom 5. Juni 2012 für den Juli 2012, Mitteilung vom 2. Juli 2012 für den August 2012, Mitteilung vom 12. August 2012 für den September 2012, Mitteilungen vom 25. September 2012 für Oktober und November 2012, Mitteilung vom 18. November 2012 für den Dezember 2012, Mitteilung vom 19. Dezember 2012 für den Januar 2013, Mitteilung vom 7. Januar 2013 für den Februar 2013, Mitteilung vom 27. Januar 2013 für den März 2013, Mitteilung vom 14. Februar 2013 für den April 2013, Mitteilung vom 18. März 2013 für den Mai 2013 und Mitteilung vom 15. April 2013 für den Juni 2013).

In seinen hierauf stets für einen Monat erlassenen Bewilligungsbescheiden legte der Beklagte die Angaben der Mutter über die Abwesenheit des Klägers zugrunde. Dabei berücksichtigte er beim Bedarf des Klägers lediglich noch seine Anwesenheitszeiten bei seiner Mutter. So reduzierte er - beispielsweise - im Monat März 2012 das zu berücksichtigende Sozialgeld von 251,00 EUR auf 175,70 EUR, weil der Kläger in diesem Monat insgesamt 21 Tage bei seiner Mutter verbrachte (251,00 EUR: 30 x 21). Entsprechend ging er auch bei den Kosten der Unterkunft vor. Von dem hälftigen Betrag der tatsächlichen Kosten der Unterkunft (196,00 EUR) berücksichtige er beim Bedarf des Klägers lediglich 21/30, mithin 137,20 EUR. Allerdings erhöhte er den Bedarf für die Kosten der Unterkunft bei der Mutter um den beim Kläger entstehenden Fehlbetrag, sodass der Beklagte insgesamt weiterhin die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung 392,00 EUR berücksichtigte. In dieser Weise ging der Beklagte in sämtlichen streitgegenständlichen Monaten vor.

Auf dieser Grundlage bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Mutter mit Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. November 2011, 20. Dezember 2011, 25. April 2012 und 14. Mai 2012 für den Monat Dezember 2011 818,40 EUR. Mit Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20. Dezember 2011, 25. April 2012 und 14. Mai 2012 bewilligte er für Januar 2012 869,60 EUR. Mit Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Januar 2012, 25. April 2012, 14. Mai 2012 und 26. Juni 2012 bewilligte er für Februar 2012 902,54 EUR. Mit Bescheid vom 24. Februar 2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. März 2012 und 25. April 2012 bewilligte er für den Monat März 2012 799,81 EUR und mit Bescheid vom 23. März 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. April 2012 für den Monat April 2012 759,94 EUR. Mit Bescheid vom 25. April 2012 bewilligte er für den Monat Mai 2012 879,63 EUR. Mit Bescheid vom 25. Mai 2012 bewilligte er für den Monat Juni 2012 839,76 EUR. Mit Bescheid vom 26. Juni 2012 bewilligte er für den Monat Juli 2012 779,41 EUR. Mit Bescheid vom 11. Juli 2012 bewilligte er für den Monat August 2012 874,82 EUR. Mit Bescheid vom 14. August 2012 bewilligte er für den Monat September 2012 855,63 EUR. Mit Bescheid vom 23. November 2012 bewilligte er für den Monat Dezember 2012 813,28 EUR. Mit Bescheid vom 4. Januar 2013 bewilligte er für den Monat Januar 2013 876,88 EUR. Mit Bescheid vom 21. Januar 2013 bewilligte er für den Monat Februar 2013 868,28 EUR. Mit Bescheid vom 7. Februar 2013 bewilligte er für den Monat März 2013 894,09 EUR. Mit Bescheid vom 11. April 2013 bewilligte er für den Monat Mai 2013 894,10 EUR und schließlich mit Bescheid vom 3. Mai 2013 für den Monat Juni 2013 833,87 EUR.

Gegen die genannten Bewilligungsbescheide erhob der Kläger Widersprüche (Widersprüche vom 18. Januar 2012 und 8. Februar 2012 hinsichtlich des Monats Dezember 2011, Widersprüche vom 8. Januar 2012 und 8. Februar 2012 hinsichtlich des Monats Januar 2012, Widersprüche vom 18. Januar 2012 und 8. Februar 2012 hinsichtlich Februar 2012, Widersprüche vom 21. März 2012, 22. April 2012 und 9. Mai 2012 für März 2012, Widersprüche vom 22. April 2012 und 9. Mai 2012 für April 2012, Widersprüche vom 3. Mai 2012 und 9. Mai 2012 für Mai 2012, Widerspruch vom 5. Juni 2012 für Juni 2012, Widerspruch vom 2. Juli 2012 für Juli 2012, Widerspruch vom 22.07.2012 für August 2012, Widerspruch vom 20. August 2012 für September 2012, Widerspruch vom 19. Dezember 2012 für Dezember 2012, Widerspruch vom 7. Januar 2013 für Januar 2013, Widerspruch vom 27. Januar 2013 für Februar 2013, Widerspruch vom 14. Februar 2013 für März 2013, Widerspruch vom 15. April 2013 für April 2013, Widerspruch vom 15. April 2013 für Mai 2013 und Widerspruch vom 24. Mai 2013 für Juni 2013).

Zur Begründung seiner Widersprüche erklärte der Kläger, ihm sei der volle Regelsatz zu bewilligen, denn auch an den Besuchswochenenden habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter. Zudem habe seine Mutter auch an diesen Wochenenden Kosten, weil der Kläger am Samstag noch bei ihr frühstücke und am Sonntag wieder bei ihr Abendbrot esse. Es entstünden an beiden Tagen für seine Mutter auch Kosten für das Warmwasser des Duschens. Zudem müsse seine Mutter auch für Beschädigungen an der Kleidung aufkommen, die während der Aufenthalte bei seinem Vater entstanden seien. Schließlich sei auch die Kürzung der Kosten der Unterkunft rechtswidrig, weil sich die Miete in der Zeit der Abwesenheit des Klägers nicht ändere.

Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte stets mit der Begründung zurück, dass der Kläger während der regelmäßigen Besuchstage bei seinem Vater zu den jeweils angegebenen Zeiten nicht zur Bedarfsgemeinschaft seiner Mutter gehöre. Der Regelbedarf des Klägers reduziere sich mithin entsprechend. Da der Regelbedarf als Pauschale gewährt werde, sei eine Ausgliederung einzelner Posten - z.B. für Beschädigungen der Bekleidung - nicht möglich. Der Kläger bilde mit seinem Vater eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, weshalb sein Bedarf während der Besuche dort zu berücksichtigen sei. Die Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 392,00 EUR seien in voller Höhe berücksichtigt worden (Widerspruchsbescheide vom 10.07.2012, 14.02.2013, 30.04.2013 und 14.06.2013).

Gegen die Bescheide, welche die Monate Dezember 2011, Januar 2012 und Februar 2012 betreffen, hat zunächst die Mutter des Klägers mit Schreiben vom 13. August 2012 vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig Klagen erhoben (verbundene Verfahren mit den Aktenzeichen S 26 AS 2149/12, S 26 AS 2147/12 und S 26 AS 2148/12). Mit Schreiben vom 24. September 2012 - Eingang beim Sozialgericht am 26. September 2012 - hat die Prozessbevollmächtigte erklärt, es werde richtig gestellt, dass der Kläger klagt und von seiner Mutter gesetzlich vertreten werde.

Gegen die weiteren o.g. Bescheide hat der Kläger am 8. März 2013, 11. März 2013, 27. Mai 2013 und 25. Juni 2013 Klagen erhoben (Az.: S 26 AS 1482/13, S 26 AS 1483/13, S 26 AS 1488/13, S 26 AS 1451/13, S 26 AS 1484/13, S 26 AS 1485/13, S 26 AS 1486/13, S 26 AS 1487/13, S 26 AS 1489/13, S 26 AS 1490/13, S 26 AS 2230/13, S 26 AS 2231/13 und S 26 AS 2527/13).

Zur Begründung hat der Kläger erklärt, allein aufgrund seiner Besuche bei seinem Vater einen Abzug von Sozialleistungen vorzunehmen, sei nicht hinnehmbar. Der Beklagte sei nicht berechtigt, Regelleistungen am gewöhnlichen Aufenthaltsort abzuziehen und mit den Leistungen innerhalb der temporären Bedarfsgemeinschaft während der Umgangstage zu verrechnen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 75/08 R) sei nicht auf die hiesige Konstellation übertragbar, weil hier - anders als im Fall des BSG - beide Elternteile SGB II-Leistungen beziehen. Über die vom BSG entwickelte Konstruktion einer temporären Bedarfsgemeinschaft sollten lediglich die finanziellen Mehrbelastungen des umgangsberechtigten Elternteils (hier: des Vaters) ausgeglichen werden. Diesem Ziel stünde es entgegen, wenn dieser Ausgleich beim Vater zu einer Kürzung auf Seiten des Klägers führte. Die Mutter des Klägers habe durch dessen Abwesenheit keine Ersparnisse, die eine Kürzung rechtfertigen könnten. Eine Vielzahl der aus der Regelleistung zu finanzierenden Bedarfe - z.B. für die Bekleidung oder den Hausrat - reduziere sich bei einer tageweisen Abwesenheit nicht. Dem Kläger sei daher auch bei Abwesenheit von seiner Mutter in der Bedarfsgemeinschaft mit ihr der volle Regelsatz zu zahlen.

Der Beklagte hat auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen und sieht sich durch die Entscheidung des BSG vom 2. Juli 2009 in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Es mache keinen Unterschied, ob derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind im Alltag aufhält, SGB II-Leistungen bezieht, oder der andere Elternteil. Keinesfalls könne das Kind gleichzeitig Mitglied in zwei verschiedenen Bedarfsgemeinschaften sein. Ergänzend hat der Beklagte auf den Umstand hingewiesen, dass er für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers mit seiner Mutter die tatsächlichen Unterkunftskosten in voller Höhe gewährte.

Mit Beschlüssen vom 11. Juli 2013 und 22. Juli 2013 hat das SG die Klageverfahren unter dem führenden Aktenzeichen verbunden und die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass dem Kläger für den Zeitraum seiner Abwesenheit aus der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter keine Leistungen zustünden, weil der Kläger nicht zur gleichen Zeit Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften sein könne. Soweit dabei bestimmte Teilbedarfe tatsächlich ungedeckt bleiben sollten, sei dies der Pauschalierung der Regelleistung geschuldet und hinzunehmen. Während des Aufenthalts bei seinem Vater befinde sich der Kläger nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und habe deshalb keinen Anspruch auf die Regelleistung. Da das Jobcenter I. zudem während des Aufenthalts des Klägers bei seinem Vater tageweise Sozialgeld gewährt, sei dieser während der Abwesenheit aus der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter auch nicht hilfebedürftig. Es begegne keinen Bedenken, das für den Kläger gezahlte Kindergeld als dessen Einkommen zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gebe es keine rechtlichen Probleme, weil der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft die tatsächlichen Kosten gewähre.

Gegen den am 5. August 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. August 2013 Berufung eingelegt.

Zur Begründung führt er aus, es sei fraglich, ob der Kläger mit seinem Vater eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilde. Maßgeblich hierfür sei, ob der Vater im streitigen Zeitraum SGB II-Leistungen beziehe. Selbst bei Annahme einer Bedarfsgemeinschaft stehe der Aufenthalt des Klägers bei seinem Vater an einzelnen Tagen der vollen Gewährung des Regelsatzes für die Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter nicht entgegen. Der Ausgleich der Umgangskosten beim Vater könne nicht dazu führen, bei der Mutter entsprechende Kürzungen vorzunehmen. Ersparnisse fielen in der Zeit der Abwesenheit des Klägers nicht an. Hierzu legt der Kläger in der Nachfolge des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 5. Juni 2014 eine Liste der von seiner Mutter für ihn getätigten Ausgaben vor (Bl. 144 ff. GA).

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 30. Juli 2013 aufzuheben sowie die in den Zeiträumen Dezember 2011 bis September 2012, Dezember 2012 bis März 2013 und Mai und Juni 2013 erlassenen Bescheide abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger in den vorgenannten Zeiträumen Regelleistungen nach dem SGB II ohne Berücksichtigung seiner zeitweiligen Aufenthalte bei seinem Vater zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungs- und Klageverfahren und hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Er habe ausschließlich die Angaben der Mutter des Klägers über dessen Abwesenheit seinen Entscheidungen zugrunde gelegt und der Bedarfsgemeinschaft die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt. EDV-technisch erhalte die Mutter des Klägers an den Abwesenheitstagen ihres Sohnes nur einen anteiligen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der Differenzbetrag werde jedoch als Mehrbedarf für Ernährung bei ihr ausgewiesen, sodass sie tatsächlich den Mehrbedarf für Alleinerziehende in voller Höhe erhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des führenden Verfahrens und der verbunden Verfahren sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (5 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet.

Zu Recht hat das SG die kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklagen (§§ 54 Abs. 1, 4, 56 Sozialgerichtsgesetz - SGG) abgewiesen.

1. Dies gilt hinsichtlich der vom SG verbundenen Verfahren S 26 AS 2149/12, S 26 AS 2148/12 und S 26 AS 2147/12 (Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 17. November 2011, 20. Dezember 2011, 25. April 2012 und 14. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2012 betreffend den Monat Dezember 2011; Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 20. Dezember 2011, 25. April 2012 und 14. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2012 betreffend den Monat Januar 2012 und Bescheid vom 3. August 2011 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 12. Januar 2012, 25. April 2012, 14. Mai 2012 und 26. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2012 betreffend den Monat Februar 2012) schon deshalb, weil der Kläger die Klagen nicht fristgemäß erhoben hat und sie damit bereits unzulässig sind. Insoweit war der Urteilstenor des SG zu berichtigen.

Die genannten Klagen wurden zunächst am 13. August 2012 bzw. 16. August 2012 (Klageverfahren S 26 AS 2148/12) im Namen der Mutter des Klägers erhoben. Da hier aber Leistungen des Klägers im Streit stehen, ist auch allein dieser anspruchsberechtigt (grundlegend zum Individualanspruch nach dem SGB II: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Widerspruchsbescheide des Beklagten auf Widersprüche der Mutter des Klägers bezogen, denn sie kann dessen Ansprüche nicht im eigenen Namen geltend machen. Es liegt auch kein Fall einer Falschbezeichnung des Klägers vor, der einer bloßen Berichtigung des Rubrums zugänglich wäre. Die Klagen wurden - wie ausgeführt - ausweislich der Klageschriften ausdrücklich für die Mutter des Klägers erhoben, so dass für eine Berichtigung kein Raum ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 19. September 2013 - L 7 AS 836/11).

Auf den diesbezüglichen Hinweis des SG hat die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 24. September 2012 - Eingang beim Sozialgericht am 26. September 2012 - erklärt, es werde "richtig gestellt", dass der Kläger klagt und von seiner Mutter gesetzlich vertreten werde. Damit hat die Prozessbevollmächtigte eine Klageänderung i. S. v. § 99 Abs. 1 SGG vorgenommen, auf welche sich der Beklagte rügelos einließ (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 99 Rn. 6). Auch für eine nach § 99 SGG geänderte Klage müssen aber die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein, zu denen die fristgerechte Klageerhebung (BSG 24.03.2009 - B 8 AY 10/07 R -, RdNr. 18, SozR 4-3520 § 2 Nr. 3) Das trifft hier nicht zu.

Die Widerspruchsbescheide vom 10. Juli 2012 gingen ausweislich der Eingangsstempel bei der Prozessbevollmächtigten am 16. Juli 2012 bzw. 15. Juli 2012 (Verfahren S 26 AS 2147/12) ein (vgl. Bl. 42, 47 und 52 der jeweiligen Gerichtsakten). Nach § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Da - wie ausgeführt - die Widerspruchsbescheide am 15. Juli 2012 bzw. 16. Juli 2012 bekannt gegeben wurden, endeten die Klagefristen am 15. bzw. 16. August 2012. Die Klageerhebungen am 26. September 2012 erfolgten mithin außerhalb der Klagefristen, weshalb die Klagen insoweit unzulässig sind und die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist.

2. Auch im Übrigen hat das SG die Klagen gegen den Bescheid vom 24. Februar 2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. März 2012 und 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 betreffend den Monat März 2012, den Bescheid vom 23. März 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 betreffend den Monat April 2012, den Bescheid vom 25. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 betreffend den Monat Mai 2012, den Bescheid vom 25. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 betreffend den Monat Juni 2012, den Bescheid vom 26. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 betreffend den Monat Juli 2012, den Bescheid vom 11. Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 betreffend den Monat August 2012, den Bescheid vom 14. August 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 betreffend den Monat September 2012, den Bescheid vom 23. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 betreffend den Monat Dezember 2012, den Bescheid vom 4. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 betreffend den Monat Januar 2013, den Bescheid vom 21. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Februar 2013 betreffend den Monat Februar 2013, den Bescheid vom 7. Februar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 betreffend den Monat März 2013, den Bescheid vom 11. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 betreffend den Monat Mai 2013 und den Bescheid vom 3. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2013 betreffend den Monat Juni 2013 zu Recht abgewiesen. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten.

a) Maßgeblich ist dabei zunächst, dass Streitgegenstand hier ausschließlich der Regelbedarf des Klägers im Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2013 ist, nicht aber seine Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Kläger hat ausweislich seiner im schriftlichen Verfahren unter anwaltlicher Vertretung formulierten Klageanträge stets unter 1. die Aufhebung der angegriffenen Bescheide und sodann unter 2. die Gewährung des Regelbedarfs in Höhe von monatlich 251,00 EUR bzw. 255,00 EUR beantragt. Überdies haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht am 24. März 2015 ausdrücklich erklärt, dass Streitgegenstand ausschließlich die Regelbedarfe sind und nicht die in der tatsächlichen Höhe gezahlten Unterkunftskosten.

Eine solche Trennung und Beschränkung der Streitgegenstände Regelbedarf sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung ist nach der Rechtsprechung des BSG auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG, BGBl. I 453, m.W.v. 1. Januar 2011 bzw. 1. April 2011) zulässig (Urteile vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 78 und 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 38).

Zwar sind beim Streit um höhere Leistungen im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 119/10 R = SozR 4-1500 § 54 Nr. 21). Hiervon hat das BSG allerdings eine Ausnahme für Unterkunft und Heizung gemacht, weil die Zuständigkeiten für die Regelleistung (heute: Regelbedarf) einerseits und für die Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits unterschiedlich und die Leistungen inhaltlich voneinander abgrenzbar waren, es sich rechtlich also um zwei eigenständige Leistungen und Verfügungen handelte (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. und Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R, juris). Eigenständige Leistungen in diesem Sinne bilden die Leistungen für den Regelbedarf einerseits und für Unterkunft und Heizung andererseits auch unter Geltung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG.

b) Zu Recht hat der Beklagte dem Kläger in den Zeiten seiner Abwesenheit aus der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter keine Leistungen des Regelbedarfs bewilligt.

aa) Der Kläger ist 2003 geboren und hatte mithin im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2011 bis Juni 2013 das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb er die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) nicht erfüllte.

Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Sozialgeld nach den §§ 7 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 2 (in der Fassung vom 13. Mai 2011) SGB II. Danach erhalten auch Personen Leistungen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben.

Unstreitig lebt der Kläger - wenn er sich nicht bei seinem Vater aufhält - in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter, an deren Leistungsberechtigung nach dem SGB II kein Zweifel besteht. Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II, welche im streitgegenständlichen Zeitraum einer Hilfebedürftigkeit der Mutter des Klägers im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II (alle Vorschriften jeweils in den Fassungen vom 13. Mai 2011) entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ging in diesem Zeitraum weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügte sie über die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II übersteigendes Vermögen.

Neben dem Kindergeld bezog auch der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein weiteres Einkommen. Auch er verfügt ersichtlich nicht über zu berücksichtigendes Vermögen, weshalb auch er hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II war.

bb) In den Zeiten seines Aufenthalts bei seinem Vater hat der Kläger jedoch keinen Anspruch auf Leistungen des Regelbedarfs in der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter. Da es aufgrund der im Rahmen des SGB II gesetzgeberisch gewählten Konstruktion eines Individualanspruchs innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist, zur gleichen Zeit als Mitglied in zwei Bedarfsgemeinschaften eine Doppelleistung zu beziehen, kann der Kläger einen SGB II-Leistungsanspruch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter nur für die Tage geltend machen, an denen er sich bei ihr länger als 12 Stunden bezogen auf den Kalendertag aufhält (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 13).

Überdies bildet der Kläger mit seinem Vater während seiner dortigen - ganz regelmäßig stattfindenden - Aufenthalte eine sog. temporäre Bedarfsgemeinschaft und erhielt - jedenfalls zeitweise - dort ebenfalls Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter I ... Die vom BSG entwickelte Konstruktion einer temporären Bedarfsgemeinschaft stellt eine SGB II-immanente nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz gebotene Lösung des Problems der Umgangskosten dar (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 50/12 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 35). Bei den in der temporären Bedarfsgemeinschaft tageweise anfallenden Regelbedarfen handelt es sich um einen Bedarf des minderjährigen Kindes, das seinen notwendigen Lebensunterhalt auch für die Aufenthalte beim getrennt lebenden Elternteil decken können muss. Dabei stehen dem Kind aber auch bei regelmäßig wechselnden Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt nur Ansprüche für 30 Tage zu, § 41 Abs. 1 Satz 1, 2 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011). Es bestehen dann zwei Ansprüche auf Leistungen für Regelbedarfe, die unterschiedlich hoch sein können, sich aber in zeitlicher Hinsicht gegenseitig ausschließen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 50/12 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 35).

Es geht also - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht darum, während seiner Aufenthalte bei seinem Vater gleichzeitig "Kürzungen" bei seiner Mutter vorzunehmen, sondern ausschließlich um die Frage, in welcher Bedarfsgemeinschaft der Kläger wann seinen Leistungsanspruch in welcher Höhe geltend machen kann.

Hieraus ergibt sich, dass der Kläger an den Tagen, an denen er sich weniger als 12 Stunden bei seinem Vater aufhält, dort keinen Regelbedarf geltend machen kann. Entsprechend kann er in der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter nur dann einen Anspruch auf die Regelleistung haben, wenn er sich bei ihr für mehr als 12 Stunden aufhält.

c) Der Kläger kann - entgegen seiner in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht geäußerten Auffassung - einen weitergehenden Leistungsanspruch auch nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II (in der Fassung vom 13. Mai 2011) herleiten. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht, § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II.

Es mangelt hier bereits an einer atypischen Bedarfslage, die dann vorliegt, wenn der Bedarf über den Durchschnittsbedarf hinausgeht oder aufgrund seiner Atypik nicht vom Regelbedarf erfasst ist (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher: SGB II, 3. Aufl., § 21 Rn. 66 m.w.N.). Der Kläger macht insoweit geltend, dass er bestimmte Bedarfe stets bei seiner Mutter und nicht bei seinem Vater deckt (z.B. für Bekleidung, Haushaltsgeräte und Mahlzeiten zu Beginn und am Ende eines Besuchswochenendes). Diese Bedarfe sind vom Regelbedarf erfasst. Eine gesonderte Berücksichtigung kommt nicht in Betracht, weil dies dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung entgegensteht (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R = SozR 4-4200 § 7 Nr. 13). Den mit der Scheidung der Eltern verbundenen Schwierigkeiten des Klägers, seinen Bedarf zu decken, ist das Bundessozialgericht gerade mit dem bereits dargestellten Lösungsansatz der Konstruktion einer sog. temporären Bedarfsgemeinschaft entgegengetreten.

Anders wären im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II ggfs. die beim Vater des Klägers entstehenden Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts zu beurteilen (vgl. Knickrehm/Hahn in: Eicher: SGB II, 3. Aufl., § 21 Rn. 73 m.w.N.). Diese standen hier jedoch nicht im Streit.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Umstand, dass das SG die Klagen hinsichtlich der Monate Dezember 2011 bis Februar unzutreffend als unbegründet abgewiesen und nicht bereits als unzulässig verworfen hatte, rechtfertigt keine anteilige Kostentragung des Beklagten.

4. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.