Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.03.2015, Az.: L 3 U 252/11

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.03.2015
Aktenzeichen
L 3 U 252/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2015, 44833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 07.11.2011 - AZ: S 2 U 26/08

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. November 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.

Der 1954 geborene und in J. wohnhafte Kläger war im Unfallzeitpunkt als Angestellter im Außendienst in der Vertriebsdirektion (VTD) K. der L. Versicherungs-AG beschäftigt, in der insgesamt 64 Personen arbeiteten. Mit E-Mail vom 29. Juni 2006 lud der Leiter der VTD, der Zeuge M., 34 Außendienstmitarbeiter zu einem Sicherheitstraining im N. -Fahrsicherheitszentrum in O. ein, das im Rahmen des seinerzeit von der Arbeitgeberin veranstalteten „Tags des Vertriebs“ durchgeführt werden sollte. Vorgesehener Zeitpunkt war der 6. September 2006 von 10.00 - 18.00 Uhr. Im Anschluss war nach dem Einladungsschreiben ein gemütlicher Abend vorgesehen, der - gemeinsam mit den Mitgliedern des Innendienstes der VTD - im Veranstaltungslokal „P.“ auf dem ehemaligen Expo-Gelände in K. stattfinden sollte. Es sei im Parkhotel Q. in K. ein Einzelzimmer reserviert worden, das über die Reisekosten abgerechnet werden könne. Außerdem wurden mit E-Mail des Zeugen M. vom selben Tag 26 Innendienstmitarbeiter zur Abendveranstaltung am 6. September 2006 eingeladen. Für die Innendienstmitarbeiter würden danach die Übernachtungskosten übernommen, soweit eine Heimreise nicht zumutbar sei.

Am Fahrsicherheitstraining nahmen am 6. September 2006 27 Angestellte im Außendienst teil, außerdem drei ebenfalls eingeladene Mitarbeiter von Partnerunternehmen (L. -Bank bzw R. -Rechtsschutzversicherung). An der Abendveranstaltung nahmen zusätzlich 13 Angehörige des Innendienstes sowie zwei Mitarbeiter der Partnerunternehmen teil. Im „Wal“ stellte der Zeuge M. zunächst die Ergebnisse einer Mitarbeiterbefragung dar, die im Rahmen eines innerdienstlichen Benchmarking-Projekts („Scope“) durchgeführt worden war. Anschließend fand bis kurz vor Mitternacht ein gemeinsames Abendessen statt, bei dem Essen und Getränke von der R. -Rechtsschutzversicherung gesponsert wurden.

Im Anschluss begaben sich die Mitarbeiter, die sich für eine Hotelübernachtung entschieden hatten, zum Parkhotel. Hierzu gehörte der Kläger, dessen unmittelbarer Vorgesetzter, der Zeuge S., sowie weitere Führungskräfte, nicht aber der Zeuge M., der nach Hause fuhr. Im Raum der Hotelbar standen die Mitarbeiter in kleinen Gruppen bei Getränken zusammen und unterhielten sich, der Kläger ua mit dem Zeugen S. und einem weiteren Arbeitskollegen, dem Zeugen T.. Nachdem der Kläger gegen 0.45 Uhr mitgeteilt hatte, er wolle sich zum WC begeben und sich entfernt hatte, wurde er ca 5 bis 15 Minuten später bewusstlos am Ende eines etwa 20 Stufen umfassenden Teils der Treppe vorgefunden, die zu den Toiletten führte. Nach erfolgreicher Durchführung notärztlicher Wiederbelebungsmaßnahmen wurde er in die neurochirurgische Klinik des U. in K. eingeliefert. Dort wurde eine generalisierte Hirnschwellung mit generalisiertem Hirnödem als Hinweis auf einen hypoxischen Hirnschaden im Zusammenhang mit einem Herzstillstand festgestellt (Bericht vom 12. Dezember 2006). Eine außerdem durchgeführte Blutuntersuchung ergab (um 2:16 Uhr) einen Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰. Aufgrund der Hirnschädigung besteht bei dem Kläger seitdem ein apallisches Syndrom (sog Wachkoma).

Auf Anfrage der Beklagten teilte die Arbeitgeberin des Klägers im Verwaltungsverfahren mit, die im Hotel untergebrachten Veranstaltungsteilnehmer hätten sich dort treffen sollen, um den Abend ausklingen zu lassen. Geplantes Ende sei am 7. September 2006 um 2:00 Uhr gewesen.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2007 teilte die Beklagte mit, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht zu gewähren, weil es sich bei dem Ereignis vom 7. September 2006 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe. Ein Zusammenhang zwischen den dabei erlittenen äußeren Einwirkungen und dem Herzstillstand, der den hypoxischen Hirnschaden wegen Sauerstoffmangels verursacht habe, könne mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden. Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, holte die Beklagte ein Gutachten des Rechtsmediziners V. vom 17. November 2007 ein, in dem der Sachverständige zum Ergebnis kam, der Kläger sei die Treppe hinuntergestürzt und durch den Anstoß mit dem Kopf bewusstlos geworden; aufgrund dessen und der ungünstigen Lage am Ende der Treppe sei es zu einer Verlegung der Atemwege gekommen, was zu einem reflektorischen Herzstillstand geführt habe. Er wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung die Treppe nicht hinuntergestürzt, wenn er nicht in einem so hohen Grad alkoholisiert gewesen wäre. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück, weil das alkoholbedingte Fehlverhalten des Klägers rechtlich allein wesentliche Ursache für seinen Sturz gewesen sei.

Am 20. Februar 2008 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht (SG) Lüneburg erhoben, mit der er die Anerkennung eines Arbeitsunfalls geltend gemacht hat. Bei der Veranstaltung vom 6./7. September 2006 habe es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, weil sie von der Autorität der Arbeitgeberin getragen worden sei und der Erreichung von Gemeinschaftszwecken gedient bzw die erforderliche Mindestteilnehmerzahl erreicht habe. Er habe sich im Verlauf des Abends nicht durch Alkoholkonsum von der versicherten Tätigkeit gelöst. Eine Alkoholkonzentration von 2,5 ‰ sei nicht erwiesen, weil die im W. entnommene Blutprobe nicht verwertbar sei. Außerdem habe er vor dem Unfall keinerlei alkoholtypische Auffälligkeiten gezeigt. Im Übrigen habe das Trinken von Alkohol im weit überwiegenden Interesse der Arbeitgeberin gelegen, deren Ziele der Teambildung und Motivation bei aufgelockerter Stimmung einfacher und schneller zu erreichen gewesen seien. Ursächlich für den Unfall sei die Beschaffenheit der steilen und engen Treppe, die nicht durch einen rutschfesten Noppenbelag gesichert und nur linksseitig mit einem Handlauf versehen gewesen sei.

Das SG Lüneburg hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2011 die Zeugen M., T. und S. vernommen. Mit Urteil vom selben Tag hat es sodann die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 7. September 2006 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Der Unfall habe sich im Rahmen einer unfallversicherungsrechtlich geschützten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet. Diese habe aus drei Abschnitten bestanden, nämlich dem Fahrsicherheitstraining, der Abendveranstaltung im Restaurant „P.“ und dem Ausklang im Hotel. Auch der letzte Abschnitt habe nach der Aussage des Zeugen M. zum offiziellen Programm gehört, wobei nach der betrieblichen Konzeption insbesondere alle Führungskräfte hätten anwesend sein sollen, um den Mitarbeitern Gelegenheit zu geben, sich mit ihnen in lockerer Atmosphäre auszutauschen. Das dienstliche Interesse an diesem Veranstaltungsteil werde auch dadurch dokumentiert, dass die Hotelkosten komplett von der Arbeitgeberin übernommen worden seien. Selbst wenn sich die Einladung zur Hotelübernachtung nur an die Außendienstmitarbeiter gerichtet hätte, wie der Zeuge T. angegeben habe, sei damit eine organisatorische Einheit betroffen und der Charakter einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gewahrt gewesen. Unschädlich sei insoweit auch, dass die Teilnahme freiwillig gewesen sei, der Zeuge M. am dritten Abschnitt nicht teilgenommen habe und Teile der Veranstaltung von Dritten gesponsert worden seien. Der sich aus der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ergebende Unfallversicherungsschutz erstrecke sich auch auf den Gang zur Toilette. Der betriebliche Zusammenhang sei auch nicht infolge Alkoholgenusses gelöst gewesen, weil ein alkoholbedingter Leistungsabfall oder Leistungsausfall als wesentliche Unfallursache nur angenommen werden könne, wenn neben der Blutalkoholkonzentration weitere beweiskräftige Umstände hierfür vorlägen; alkoholbedingte Ausfallerscheinungen habe der Kläger aber nach den übereinstimmenden Aussagen aller gehörten Zeugen nicht gezeigt.

Gegen die der Beklagten am 2. Dezember 2011 zugestellten Entscheidung hat diese am 28. Dezember 2011 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG habe keine dreigliedrige Gemeinschaftsveranstaltung vorgelegen, sondern eine Dienstreise, deren beruflicher innerer Zusammenhang mit dem Fahrsicherheitstraining begonnen und mit dem Verlassen der Abendveranstaltung im „X.“ geendet habe. Mit dem „Ausklingenlassen“ am Ort der Übernachtung sei weder objektiv eine Fortsetzung beruflicher Verrichtungen noch überhaupt ein betrieblicher Zweck gegeben gewesen. Ob der diesbezüglich noch verbliebene Veranstaltungsaspekt unter dem Begriff des „Incentive“ gefasst werden könne, lasse man dahingestellt, weil allein die Stärkung der persönlichen Verbundenheit einer Gruppe von Mitarbeitern mit dem Betrieb nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Annahme gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht ausreiche. Schließlich fänden sich auch keine Anhaltspunkte für eine objektive Gefährdung durch die im Unfallzeitraum beschrittene Treppe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 7. November 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er geht mit dem SG vom Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung aus, die auch zu bejahen sei, wenn sie durch einen abgrenzbaren Teil der Mitarbeiter eines größeren Unternehmens durchgeführt werde. Das SG sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ausklang der Veranstaltung im Parkhotel Q. als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen sei. Denn bei vorangegangenen Veranstaltungen hätte das Abendprogramm nach Angaben des Zeugen M. komplett in einem Hotel stattgefunden; lediglich die guten Erfahrungen mit dem Lokal „P.“ hätten den Wunsch geweckt, die Präsentation und das Abendessen dort durchzuführen, wo das zeitliche Limit allerdings bei etwa 24:00 Uhr gelegen habe. Für die Einheitlichkeit als Betriebsveranstaltung spreche ferner, dass das definitive Ende der Gesamtveranstaltung ungefähr für 2:00 Uhr vorgesehen gewesen sei, obwohl von vornherein festgestanden habe, dass ein derart langer Aufenthalt im „X.“ nicht möglich sein würde und dass alle Führungskräfte gebeten worden seien, im Hotel Q. zu übernachten. Schließlich sei es nicht richtig, dass Hotelübernachtungen als Bestandteil der Dienstreise nur Mitarbeitern angeboten worden seien, die am Fahrsicherheitstraining teilgenommen hätten oder denen die Heimreise nicht habe zugemutet werden können.

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2015 erneut die Zeugen S. und T. sowie in der mündlichen Verhandlung am 18. März 2015 nochmals den Zeugen M. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die entsprechenden Sitzungsniederschriften verwiesen. Der Zeuge M. hat auf Anforderung des Senats außerdem eine Aufstellung der Personen vorgelegt, die am Sicherheitstraining bzw am Abendessen teilgenommen bzw im Hotel übernachtet haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Die am 20. Februar 2008 erhobene Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, weil es die Beklagte im Ergebnis zutreffend abgelehnt hat, den Unfall des Klägers vom 7. September 2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

1. a) Gemäß § 8 Abs 1 S 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs 1 S 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (st BSG-Rspr, zuletzt Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R - juris, mwN).

Der Kläger hat durch den Treppensturz in der Nacht zum 7. September 2006 einen Unfall und dadurch einen Gesundheitserstschaden - va einen reflektorischen Herzstillstand mit der Folge eines hypoxischen Hirnschadens, vgl hierzu die überzeugenden Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten von Y. - erlitten. Er stand als Außendienstmitarbeiter der L. Versicherungs-AG grundsätzlich auch als Beschäftigter gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die zum Unfall führende konkrete Verrichtung - der Gang zum WC im Parkhotel Q. - gehörte jedoch nicht zu den versicherten Tätigkeiten, sodass der Kläger im Unfallzeitpunkt kein „Versicherter“ war.

b) Eine nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versicherte Tätigkeit als Beschäftigter wird verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechtsverhältnisses als Beschäftigter, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses, einer eigenen Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck nachgeht, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil gereichen (BSG aaO; Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R - juris). Ein derartiger betriebsbezogener Zweck ist nach stRspr des BSG aber nicht auf die Erbringung der Hauptleistung beschränkt, die Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist. Vielmehr kann er - jeweils unter besonderen im Einzelfall zu prüfenden Voraussetzungen - auch für eine Anzahl sonstiger Tätigkeiten angenommen werden, die dem Unternehmensinteresse dienen. Hierzu können zB Fortbildungsmaßnahmen mit dem Ziel gehören, eine Verbesserung der beruflichen Leistungsfähigkeit im erlernten und ausgeübten Beruf zu erreichen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 90). Eine dem Versicherungsschutz unterliegende Tätigkeit kann ferner auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sein, mit der das Unternehmensinteresse unterstützt wird, die betriebliche Verbundenheit zu fördern (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R - juris, mwN). Solche Tätigkeiten werden regelmäßig am Ort der Betriebsstätte verrichtet; die Verrichtungen können jedoch auch außerhalb hiervon erfolgen, etwa im Rahmen von Dienst- oder Geschäftsreisen (BSG SozR 4-2200 § 550 Nr 1).

Im vorliegenden Fall geht der Senat - anders als das SG - davon aus, dass sich der Kläger am 6./7.September 2006 nicht auf einer ganztägigen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, sondern auf einer Dienstreise (Reise, die zur Ausführung einer versicherten Tätigkeit ausgeführt wird, vgl BSG SozR 4- 2200 § 550 mNr 1) zum Zweck der Fortbildung befunden hat. Denn der Aufenthalt in K. bzw Z. war nicht durch ein bloßes geselliges Zusammensein geprägt, wie es für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen typisch ist (zB Weihnachtsfeiern, Betriebsfeste, Betriebsausflüge), sondern diente der Vermittlung von Kenntnissen, die die berufliche Leistungsfähigkeit der Teilnehmer verbessern sollten. Das Fahrsicherheitstraining des N., zu dem die Arbeitgeberin des Klägers die Außendienstmitarbeiter der AA. K. eingeladen hatte und dessen Kosten sie - gemeinsam mit der Beklagten - trug, sollte sicherere Fahrleistungen mit dem Pkw ermöglichen, die bei diesem Mitarbeiterkreis einen erheblichen Anteil der Beschäftigungszeit ausmachen (zum Verkehrssicherheitstraining als Maßnahme der Berufsausbildung vgl Schwerdtfeger in: Lauterbach, Unfallversicherung - SGB VII, Stand: Juni 2014, § 8 Rn 234 unter Hinweis auf Rdschr BAGUV 131/94 vom 23. Dezember 1994; Finanzgericht <FG> Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Januar 2012 - 2 V 105/11 - juris). Die sich anschließende Zusammenkunft der gesamten VTD K. im Veranstaltungszentrum „P.“ erfolgte (zunächst) zur Vermittlung beruflicher bzw betrieblicher Kenntnisse dadurch, dass der Zeuge M. als Abteilungsleiter die Ergebnisse des zuvor durchgeführten betrieblichen Benchmarking-Projekts referierte. Auch das anschließende Abendessen diente nicht allein der - an sich unfallversicherungsrechtlich nicht geschützten - Nahrungsaufnahme, sondern war zugleich auch Teil der Tagung und des damit bezweckten Zusammentreffens von Außendienst- und Innendienstmitarbeitern der VTD K. im Rahmen des „Tags des Betriebs“ und des Projektes Scope (vgl zu derartigen Zwecken von gemeinsamen Mahlzeiten: BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 - B 2 U 8/06 - juris). Die genannten Veranstaltungen verliehen dem Aufenthalt in K. einen Charakter, wie er für betrieblich veranlasste Tagungen, Seminare oder Workshops im Rahmen einer Dienstreise (vgl insoweit etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - und Urteil vom 26. Mai 2011 - L 3 U 87/09 - jeweils juris) typisch ist.

Auch im Rahmen von Dienst- oder Geschäftsreisen besteht nach ständiger BSG-Rechtsprechung aber kein durchgehender Versicherungsschutz. Dieser entfällt vielmehr, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet (BSG, Urteil vom 22. September 1966 - 2 RU 16/65 - juris; SozR Nr 33   zu § 542 RVO; SozR 3-2200 § 539 Nr 17; Krasney in: SGB VII-Komm, Stand: November 2014, § 8 Rn 102 mwN). Dies gilt auch bei Unfällen innerhalb eines Hotels, bei dem Versicherungsschutz nur für solche Verrichtungen besteht, die dazu bestimmt sind, wesentlich der versicherten Tätigkeit zu dienen (BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 39/06 R - juris). Insbesondere ein geselliges Zusammensein im Hotel nach Abschluss des Veranstaltungsprogramms ist deshalb im Grundsatz nicht mehr der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17; vgl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2011 - L 3 U 145/09 - juris). Dies gilt auch, wenn das Zusammensein der Pflege kollegialer Beziehungen untereinander dient oder Gespräche über dienstliche Belange geführt werden; denn ansonsten wäre jede Unterhaltung als Betriebstätigkeit anzusehen, sofern sie sich nur auf betriebliche Vorgänge bezieht, wodurch eine sinnvolle Abgrenzung zwischen betrieblicher und persönlicher Sphäre unmöglich gemacht würde (BSG aaO mwN).

Das „Ausklingenlassen“ des Veranstaltungstags vom 6. September 2006 im Hotel, in dessen Verlauf sich der Kläger zur Toilette begeben wollte und gestürzt ist, könnte demgemäß allenfalls dann zum geschützten Bereich der Dienstreise gehören, wenn es noch Bestandteil des Tagungsprogramms gewesen und dabei wesentlich der betrieblichen Sphäre zuzurechnen gewesen wäre (hierzu unter 2.) oder – hiervon unabhängig - als eigenständige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden könnte (3.). Beides ist jedoch zu verneinen.

2. Von entscheidender Bedeutung für die Klärung des Tagungsprogramms sind nicht die Angaben, die die Arbeitgeberin des Klägers nachträglich im Verwaltungsverfahren gemacht hat und wonach das „geplante Ende“ der Veranstaltung auf den 7. September 2006 um 2:00 Uhr festgesetzt worden sei. Denn es liegt nahe, dass diese nachträgliche Auskunft in Kenntnis der schweren Verletzungen des Klägers auch vom Bemühen getragen war, dem Arbeitnehmer zu helfen. Im Übrigen fehlt nach den gerichtlichen Ermittlungen jeder Anhaltspunkt dafür, dass von irgendeiner Stelle ein Veranstaltungsende um 2:00 Uhr anberaumt worden sei.

Dafür, welches Programm vorgesehen war, sind vielmehr die Mitteilungen entscheidend, die vor Beginn der Veranstaltung bzw vor dem Unfall gemacht worden sind. Ein Beisammensein im Hotel nach Abschluss der Abendveranstaltung im „X.“ wird aber weder im Einladungsschreiben an die Außendienstmitarbeiter (vom 29. Juni 2006) noch in der entsprechenden E-Mail an die Mitarbeiter des Innendienstes angeführt. Auch aus dem vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Antwortcoupon ergibt sich, dass nur über die Teilnahme am „Sicherheitstraining“ und an der „Abendveranstaltung“ - sowie über die Reservierung eines Einzelzimmers - zu entscheiden war. Die Ansetzung eines offiziellen Programmpunkts gegen Mitternacht, noch dazu im Anschluss an ein langes, bereits um 10:00 Uhr begonnenes Veranstaltungsprogramm, dürfte auch eher ungewöhnlich sein.

Das schriftlich vorgegebene Veranstaltungsprogramm ist auch nicht im Verlauf der Veranstaltung – mündlich – auf das Ausklingenlassen im Hotel erweitert worden. Der Zeuge M., der als Leiter der VTDund der Veranstaltung vom 6. September 2006 für eine solche Erweiterung zuständig gewesen wäre, hat zu keinem Zeitpunkt eine entsprechende ausdrückliche Erklärung abgegeben; insbesondere hat er nicht im Anschluss an die Abendveranstaltung im „X.“ zu einem Treffen im Parkhotel eingeladen. Dies hat er bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 glaubhaft bekundet. Auch die Zeugen S. und T. haben am 28. Januar 2015 übereinstimmend ausgesagt, dass es keine offizielle Ansage in diesem Sinne gegeben habe.

Wenn die Zeugen bei ihren Vernehmungen gleichwohl die Auffassung haben erkennen lassen, der Ausklang im Hotel sei Teil der „offiziellen Veranstaltung“ gewesen, stützen sie dies erkennbar auf bloße subjektive Einschätzungen und Erwartungshaltungen. So hat der Zeuge M. ausgeführt, die Mitglieder der außerhalb von K. gelegenen Vertriebsbereiche hätten ihr Bedürfnis erkennen lassen, noch einmal miteinander in Kontakt zu treten und sich auszutauschen. In die gleiche Richtung weist die Aussage des Zeugen T., die Mitarbeiter selbst hätten sich „abgesprochen“, dass man sich noch einmal im Hotel treffen wolle, als sich die Veranstaltung im „X.“ langsam aufgelöst habe. Der Bezirksdirektionsleiter S. hat schließlich bei seiner Zeugenaussage ausgeführt, über den Ausklang im Hotel habe es zwar keinen expliziten Beschluss gegeben, dies sei aufgrund ansonsten üblicher Veranstaltungen aber „im Grunde genommen allen klar“ gewesen.

Ohne dass die im Auftrag der Betriebsleitung handelnde Tagungsleitung ein Treffen von Tagungsteilnehmern eindeutig in das Tagungsprogramm aufgenommen oder die Teilnahme hieran angeordnet hat, fehlt es aber von vornherein an Anhaltspunkten dafür, dass mit der Teilnahme - über die Pflege kollegialer Beziehungen hinausgehend - eine bestimmte betriebliche Aufgabe erfüllt werden sollte oder sich die Beschäftigten einer Teilnahme faktisch nicht entziehen konnten. Dies wäre aber zur Annahme einer wesentlich betrieblich bedingten Tätigkeit außerhalb der eigentlichen versicherten Beschäftigung erforderlich (vgl hierzu BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 32; Beschluss vom 21. Januar 1997 – B 2 U 272/96 – juris). Ob allein eine Aufnahme ins Programm in jedem Fall Versicherungsschutz begründen kann, kann dabei offen bleiben; dies ist vom BSG zB im Fall einer als Programmpunkt aufgenommenen Stadtrundfahrt abgelehnt worden (Urteil vom 16. März 1995 – 2 RU 17/94 – juris). Es bleibt deshalb vorliegend bei dem oben (unter Hinweis auf BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 17) bereits angeführten Grundsatz, dass gesellige Zusammenkünfte nach Abschluss des Tagungsprogramms überwiegend privaten Charakter haben und unversichert sind, auch wenn bei ihnen betriebliche Themen zur Sprache kommen  (hier zB: Gespräche über das absolvierte Fahrsicherheitstraining und über Vertriebspartner – vgl die Aussage des Zeugen S. vor dem SG Lüneburg – neben privaten Themen wie die Planung einer Segeltour, vgl die  Aussage  des  Zeugen  T. vor  dem  SG Lüneburg). Allein der  Umstand,  dass (insbesondere nach den Angaben der Zeugen M. und S.) ein gemütliches Zusammensein im Anschluss an betriebliche Veranstaltungen der L. -Versicherung üblich ist - und dies auch einer verbreiteten Praxis bei Tagungen oä entsprechen dürfte -, vermag einen sachlichen Zusammenhang zur versicherten betrieblichen Tätigkeit nicht zu begründen (BSG SozR 2200 § 548 Nr 23), ebenso wenig wie eine Übernahme der Kosten konsumierter Getränke (BSG aaO; Urteil vom 14. November 1996 – 2 RU 1/96 – juris). Auch der Hinweis der beiden Zeugen, von den Leitern der Gebietsdirektionen sei erwartet worden, dass sie an dem Ausklang im Hotel teilnehmen, könnte allenfalls für den Versicherungsschutz dieser Führungskräfte von Belang sein, nicht aber für den des Klägers.

An diesem Ergebnis ändert schließlich nichts, dass die Veranstaltung im „X.“ nach den Angaben des Zeugen M. nur deswegen gegen 24:00 Uhr endete, weil das dortige Catering-Unternehmen seinen Service beendete, bei anderen Gelegenheiten von der L. Versicherungs-AG veranstaltete Abendveranstaltungen dagegen (ununterbrochen) in Hotels stattfinden und sich dort länger hinziehen können. In solchen Fällen mag uU zwar ein durchgehender, länger als Mitternacht dauernder Versicherungsschutz angenommen werden können, wenn es an einer äußerlich wahrnehmbaren Zäsur zwischen einem offiziellen und einem nicht vom Programm umfassten Veranstaltungsteil fehlt, die allerdings auch in einer Verlagerung des Geschehens vom Speisesaal des Hotels zur Hotelbar liegen kann. Auf derartige Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb des konkreten Sachverhalts kann zur Beurteilung des Unfallversicherungsschutzes einer Verrichtung aber nicht abgestellt werden (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R - juris; SozR 4-2700 § 8 Nr 39).

3. Die Zusammenkunft im Hotel kann auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werden. Solche Veranstaltungen stehen nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2700 § 8 Nr 11 mwN; zuletzt: Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R - juris) unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im Interesse des Unternehmens liegen und wie die eigentliche Arbeitstätigkeit selbst betrieblichen Zwecken dienen. Dies kann der Fall sein, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient (BSG aaO).

a) Hierfür ist zunächst vorauszusetzen, dass die Zusammenkunft von der Leitung des Betriebs bzw - bei größeren Unternehmen - von der Leitung der jeweiligen organisatorischen Einheit oder im Einvernehmen mit ihr als eigene betriebliche gemeinschaftsfördernde Veranstaltung durchgeführt wird (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 54; SozR 4-2700 § 8 Nr 2 und Nr 11). Dies ist der Fall, wenn die Veranstaltung vom jeweiligen Leiter als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angeregt oder organisiert wird oder die Beschäftigten der jeweiligen Betriebseinheit mit der Durchführung der Veranstaltung von ihm beauftragt werden (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 7/13 R - juris). Das war hier zu verneinen.

Auch insoweit ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass das vom Zeugen M. als zuständigem Abteilungsleiter konzipierte Veranstaltungsprogramm ein geselliges Beisammensein im Hotel nicht vorgesehen hat. Der Ausklang im Hotel ist durch ihn auch nicht informell initiiert worden. Vielmehr entsprechen derartige Veranstaltungen im Zusammenhang mit Hotelübernachtungen nach Tagungen der L. -Versicherung allgemein der Üblichkeit und werden deshalb von den Teilnehmern der Veranstaltung aufgrund einer entsprechenden Erwartung ohne besonderen Organisationsakt durchgeführt. Es war daher nicht erforderlich, dass  der Vertriebsdirektor eine entsprechende Veranstaltung anregt oder organisiert. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015. Auch der Zeuge S. hat ausgesagt, aufgrund  üblicher vergleichbarer Veranstaltungen sei „allen klar“ gewesen, dass der Abend nach der Veranstaltung im „X.“ ausklingen sollte. Der Zeuge T. hat schließlich bekundet, die an der Tagung teilnehmenden Teilnehmer selbst hätten nach Abschluss des Essens im „X.“ abgesprochen, dass man sich anschließend noch einmal im Hotel zusammenfinden wollte. Ein wie immer auch geartetes Tätigwerden des Vertriebsdirektors lag demnach nicht vor, auch nicht in der Weise, dass er andere Beschäftigte mit der Durchführung des Ausklangs beauftragt hat. Allein die Umstände, dass man den Tag Revue passieren lassen wollte und die einzelnen Gruppenleiter der VTD K. den Beschäftigten als Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollten, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Denn die bloße „Betriebsdienlichkeit“ ist keine ausreichende Voraussetzung des Versicherungsschutzes für betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen (BSG aaO).

b) Als weiteres Kriterium für den Versicherungsschutz von Gemeinschaftsveranstaltungen ist nach stRsp zu fordern, dass die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Betriebs offensteht, weil sie nur dann geeignet ist, die betriebliche Verbundenheit zu fördern. Bei Großbetrieben genügt es dabei, dass die Teilnahme zumindest den Beschäftigten einzelner Abteilungen oder anderer betrieblichen Einheiten möglich ist (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 2 und Nr11; Urteil vom 26. Juni 2014, aaO).

Diese Voraussetzung ist aber ebenfalls nicht erfüllt. Am zweiten Teil der Fortbildungsveranstaltung vom 6. September 2006 konnten zwar (im Wesentlichen) alle Mitglieder der VTDK. teilnehmen; insgesamt 40 Beschäftigte und damit die meisten Mitglieder dieser Abteilung (insgesamt 64 Personen) haben auch teilgenommen. Die mitternächtliche Zusammenkunft vom 7. September 2006 stand dagegen von vornherein nur denjenigen Beschäftigten offen, die auch im Hotel übernachteten (nach der vom Zeugen M. unter dem 12. Februar 2015 vorgelegten Auflistung: nur 25 von 40 Teilnehmern der Abendveranstaltung). Damit war die Teilnahmemöglichkeit im Ergebnis nicht allein an die Betriebszugehörigkeit geknüpft, sondern vor allem an den Wohnort, weil die im Tagungsbereich O. wohnenden Mitarbeiter – wie der Zeuge M. – nach der Abendveranstaltung nach Hause fahren konnten. Innendienstmitarbeiter, denen eine Heimreise zumutbar gewesen ist, waren von einer Übernachtung im Hotel faktisch sogar ausgeschlossen, weil ausweislich der an diesen Personenkreis gerichteten Einladung die Kosten für eine Übernachtung nicht von der Arbeitgeberin übernommen wurden. Dementsprechend haben neun von 13 Mitarbeitern des Innendienstes, die an der Veranstaltung im „X.“ teilgenommen haben, von einer Hotelübernachtung mit Teilnahme am mitternächtlichen Ausklang abgesehen.

4. Trug die Zusammenkunft im Hotel nach alledem den Charakter einer privaten Veranstaltung, kann der Unfallversicherungsschutz des Klägers auch nicht dadurch begründet werden, dass dieser zur Erreichung der Toilette die möglicherweise gefährliche Hoteltreppe benutzen musste. Nach der BSG-Rechtsprechung kann ein Unfall, der sich bei einer dem persönlichen Lebensbereich zugehörigen und deshalb an sich unversicherten Tätigkeit ereignet, dennoch ausnahmsweise einen betrieblichen Bezug aufweisen, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen des auswärtigen Dienstgeschäfts gezwungen ist (BSG SozR 4-2700 § 8 Nr 26). Um eine solche Gefahrenquelle könnte es sich bei der Hoteltreppe uU gehandelt haben, wenn man berücksichtigt, dass sie nach den Feststellungen im polizeilichen Untersuchungsbericht vom 7. September 2006 einen Handlauf nur auf der linken Seite aufgewiesen hat und zudem besonders steil gewesen ist. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Sturz des Klägers durch eine evtl gefährliche Beschaffenheit der Treppe ausgelöst worden ist. Zum Hergang des Unfalls kann der Kläger selbst wegen seiner schweren Unfallverletzungen keine Angaben machen; Zeugen des Unfalls sind nicht vorhanden. Auch ein typischer Geschehensablauf in dem Sinne, dass der Sturz vernünftigerweise nur auf die gefährliche Treppenanlage zurückgeführt werden könnte, liegt nicht vor. Möglich ist vielmehr auch, dass der Kläger infolge von Unachtsamkeit, Übermüdung oder - insbesondere - wegen seiner Alkoholisierung gestürzt ist. Der im Verwaltungsverfahren gehörte rechtsmedizinische Sachverständige V. hat insoweit überzeugend dargelegt, dass eine Alkoholisierung, wie sie bei einem Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰ vorliegt, zu einer massiven Beeinträchtigung oder sogar Aufhebung der Koordinationsleistungen des Gehirns führt, die beim Begehen einer Treppe erforderlich ist. Dem Einwand des Klägers, die um 2:16 Uhr abgenommene Blutprobe sei diesbezüglich nicht zu verwerten, ist der Sachverständige dabei mit nachvollziehbaren Argumenten entgegentreten. Zutreffend hat er insoweit darauf hingewiesen, dass eine wiederholte und differenzierte Blutalkoholbestimmung wie im Straßenverkehrsrecht hier nicht erforderlich war, weil es auf die dort notwendige Bestimmung bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma nicht ankam. Ein Blutalkoholgehalt von 2,5 ‰ um 2:16 Uhr, der wegen der zwischenzeitlichen Abbauprozesse im Unfallzeitpunkt noch höher gewesen sein dürfte, erreicht im Übrigen einen Umfang, der es fernliegend erscheinen lässt, den Alkoholeinfluss als Ursache des Sturzes außer Betracht zu lassen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen

(§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).