Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 25.02.2015, Az.: L 2 EG 4/14
Berechnung der Höhe von Elterngeld bei abhängiger und selbständiger Beschäftigung; Einkommensersetzende Funktion des Elterngeldes; Umfang der Auslegung von § 2b BEEG; Anspruch auf Elterngeld; Einkommensermittlung bei Berechtigten mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit; Beachtung der Vereinbarkeit mit dem verfassungsmäßigen Gleichheitssatz
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 25.02.2015
- Aktenzeichen
- L 2 EG 4/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 12627
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0225.L2EG4.14.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BSG - 27.10.2016 - AZ: B 10 EG 4/15 R
Rechtsgrundlagen
- § 2b Abs. 2 BEEG
- § 2b Abs. 3 BEEG
- § 2e BEEG
- § 2f BEEG
- § 2b Abs. 1 S. 1 BEEG
- § 2b Abs. 2 S. 1 BEEG
- § 4 Abs. 3 EStG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- DStR 2015, 12
- WzS 2015, 121-124
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine isoliert am Wortlaut allein des § 2b BEEG ausgerichtete Auslegung trägt den gesetzgeberischen Zielvorstellungen und den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht angemessen Rechnung.
2. Das Elterngeld hat eine einkommensersetzende Funktion. Dementsprechend gibt § 2 Abs. 1Satz 1 BEEG vor, dass das Elterngeld in Abhängigkeit von der Höhe "des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes" zu gewähren ist.
3. Ausgehend von den gesetzgeberischen Regelungszielen bleibt im Ergebnis nur dann Raum für eine Heranziehung der Einkünfte in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes in Anwendung des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG, wenn mit der sich daraus ergebenden Heranziehung eines früheren Bemessungszeitraums keine erheblichen Nachteile für den Berechtigten verbunden sind.
4. Die Grenze zu erheblichen Nachteilen in diesem Sinne wird jedenfalls dann überschritten, wenn sich bei Heranziehung des zeitnahen Regelbemessungszeitraums nach § 2b Abs. 1 BEEG ein mehr als 20% höherer Elterngeldanspruch als bei einer Berechnung nach Maßgabe der (ausnahmsweise für Berechtigte mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) gemäß § 2b Abs. 2 und 3 BEEG vorgesehenen Ermittlung der Bemessungseinkünfte anhand des vorausgegangenen Kalenderjahresergeben würde.
Tenor:
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 17. Juli 2014 wird aufgehoben.
Der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Betreuung ihres Kindes I. a) bezogen auf den 2. Lebensmonat des Kindes über den bereits zuerkannten Betrag von 120,15 EUR hinaus weitere 28,51 EUR Elterngeld und b) bezogen auf den 3. bis 12. Lebensmonat des Kindes über den bereits zuerkannten monatlichen Betrag von 931,19 EUR hinaus jeweils weitere 220,94 EUR Elterngeld zu gewähren.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihres am 18. November 2013 geborenen Sohnes I ...
Hauptberuflich ist die Klägerin als abhängig beschäftigte Hebamme in einem Krankenhaus tätig. Neben dieser Haupttätigkeit nahm sie zum 1. November 2012 nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit als Hebamme auf.
Die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit flossen zeitversetzt: Während der ersten beiden Monate ihrer Ausübung, d.h. im November und Dezember 2012, war lediglich ein Verlust von 1.369 EUR zu verzeichnen. Einen Verlust in dieser Höhe weist auch der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes J. vom 6. September 2013 für das Jahr 2012 aus.
Für die tatsächlich in den Monaten November 2012 bis September 2013 ausgeübte selbständige Hebammentätigkeit flossen der Klägerin im Jahr 2013 Einnahmen insbesondere in Form entsprechender Honorarzahlungen der Krankenkasse in einer Gesamthöhe von 10.926,43 EUR zu, wobei ihr ein Teilbetrag in Höhe von 805,04 EUR erst im November bzw. Dezember 2013 ausgezahlt wurde. Ihre (bereits in den Monaten Januar bis September angefallenen) Betriebsausgaben beliefen sich für diese selbständige Nebentätigkeit im Jahr 2013 auf 2.730,41 EUR.
Vom 6. Oktober 2013 bis zum 13. Januar 2014 befand sich die Klägerin im Mutterschaftsurlaub und erhielt Mutterschaftsgeld einschließlich der ergänzenden Leistungen des Arbeitgebers. Für die ersten beiden Jahre nach der Geburt des Kindes nahm die Klägerin Elternzeit in Anspruch und übte keine Erwerbstätigkeit aus.
Mit Bescheid vom 3. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den 3. bis 12. Lebensmonat ihres Kindes Elterngeld in Höhe eines monatlichen Betrages von 931,19 EUR. Unter Anrechnung der für die Dauer des Mutterschutzurlaubs bezogenen Leistungen ergab sich für den ersten Lebensmonat kein Auszahlungsbetrag und für den zweiten Lebensmonat lediglich ein noch auszuzahlenden Betrag von 120,16 EUR. Die genannten Beträge sind auf Antrag der Klägerin in Anwendung des § 4 Abs. 3 BEEG jeweils in zwei Teilbeträgen ausgezahlt worden, so dass der Klägerin für zwei Monate jeweils 60,07 bzw. 60,08 EUR und für zwanzig Monate jeweils 465,60 bzw. 465,59 EUR zugesprochen worden sind.
Bei der Berechnung des Elterngeldes hatte der Beklagte aufgrund der Ausübung einer selbständigen (Neben-)tätigkeit in den Monaten vor der Geburt des Kindes nicht die Erwerbseinkünfte der Klägerin im Jahr vor der Geburt des Kindes, sondern - unter Heranziehung des § 2b Abs. 2 BEEG - ihre Erwerbseinkünfte im Jahr 2012 als den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes berücksichtigt. Seinerzeit hatte die Klägerin noch keine Einkünfte aus der selbständigen Nebentätigkeit, so dass der Beklagte hierfür einen Betrag von 0 Euro angesetzt hat. In ihrer abhängigen Hauptbeschäftigung hatte die Klägerin 2012 ein durchschnittliches berücksichtigungsfähiges Bruttoeinkommen von monatlich 2.271,11 EUR erzielt, von dem nach Maßgabe der §§ 2e und 2f BEEG Abzüge für Steuern in einer Gesamthöhe von 344,08 EUR und für Sozialabgaben in einer Gesamthöhe von 494,43 EUR vorgenommen wurden, so dass ein pauschaliertes berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen von 1.432,60 EUR verblieb. Unter Berücksichtigung des sich aus § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG ergebenen Berechnungsfaktors von 65 % ergab sich damit der o.g. monatliche Elternbetrag von 931,19 EUR.
Den gegen die Nichtberücksichtigung ihrer tatsächlich erzielten Einkünfte aus der selbständigen Nebentätigkeit gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2014 unter Hinweis auf die ihn bindenden gesetzlichen Vorgaben des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG zurück.
Mit der am 10. April 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, dass die tatsächlich im Jahr 2013 erzielten Einkünfte aus selbständiger (Neben-)Tätigkeit bei der Berechnung des Elterngeldes nicht unberücksichtigt bleiben dürften.
Das Sozialgericht Stade hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. Juli 2014, der Klägerin zugestellt am 21. Juli 2014, abgewiesen. Nach der gesetzlichen Vorgabe seien die 2012 von der Klägerin erzielten Einkünfte ausschlaggebend, dabei sei es ohne Relevanz, dass die Klägerin in jenem Jahr noch gar keine Einkünfte aus der erst zum November 2012 aufgenommenen selbständigen Nebentätigkeit erzielt habe.
Mit der am 5. August 2014 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, dass das Sozialgericht den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht angemessen Rechnung getragen habe. Es könne nicht sachgerecht sein, aufgrund der Ausübung der selbständigen Nebentätigkeit ihre Einkünfte aus dem Jahr 2012 heranzuziehen, obwohl sie aufgrund ihrer erstmals im Jahr 2013 Einnahmen erzielt habe.
Die Klägerin beantragt,
1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 17. Juli 2014 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2014 zu ändern und
2. den Beklagten zu verpflichten der Klägerin für die Betreuung ihres Kindes I.
a) bezogen auf den 2. Lebensmonat des Kindes über den bereits zuerkannten Betrag von 120,15 EUR hinaus weitere 28,51 EUR Elterngeld und
b) bezogen auf den 3. bis 12. Lebensmonat des Kindes über den bereits zuerkannten monatlichen Betrag von 931,19 EUR hinaus jeweils weitere 220,94 EUR Elterngeld
zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Seiner Auffassung nach gebieten die gesetzlichen Vorgaben des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG zwingend eine Heranziehung der Einkünfte der Klägerin im Jahr 2012, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass diese aus der erst zum November 2012 tatsächlich aufgenommenen selbständigen Nebentätigkeit erstmals im Jahr 2013 Einnahmen erzielt habe. Das Gesetz sehe keine Möglichkeiten vor, in Fällen einer besonderen Härte das maßgebliche Einkommen unter Heranziehung eines anderweitigen Bemessungszeitraums zu bestimmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Beklagte ist antragsgemäß zur Gewährung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung der von der Klägerin in dem im Ergebnis auch im vorliegenden Fall maßgeblichen einjährigen Bemessungszeitraums nach § 2b Abs. 1 BEEG, d.h. im Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 und damit in den letzten zwölf Monate vor dem Einsetzen der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, zu verpflichten.
1. Die Klägerin erfüllt dem Grunde nach, wovon auch der Beklagte ausgeht, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes (wobei der maßgeblich Prüfzeitraum nicht dadurch berührt wird, dass die Klägerin die Auszahlungsvariante einer Gewährung der monatlichen Beträge in Form von zwei jeweils hälftigen Teilbeträgen nach § 6 Satz 2 BEEG a.F. in Anspruch genommen hat). Die Klägerin hatte insbesondere ihren Wohnsitz in Deutschland, sie lebte mit ihrem Sohn I. in einem Haushalt und hat dieses Kind selbst betreut und erzogen; in den ersten zwölf Lebensmonaten hat sie auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und keine Einnahmen aus einer solchen Erwerbstätigkeit (mit Ausnahme des o.g. - bereits vor der Geburt des Kindes erarbeiteten - Betrages von 805,04 EUR) erzielt. Im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes hatte sie auch kein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 250.000 Euro erzielt.
2. In den nach § 2b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BEEG maßgeblichen zwölf Kalendermonaten vor dem Einsetzen der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, d.h. im vorliegenden Fall von Oktober 2012 bis September 2013 (eine weitere Vorverlegung des maßgeblichen Zeitraums in Anwendung des § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BEEG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine etwaige Erkrankung im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls keine Reduzierung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit bewirkt hat), hat die Klägerin ein berücksichtigungsfähiges durchschnittliches Bruttoeinkommen zum einen aus ihrer abhängigen Hauptbeschäftigung in Höhe von monatlich 2.456,85 EUR und zum anderen aus ihrer selbständigen(Neben-)Tätigkeit als Hebamme in Höhe von 501,83 EUR erzielt. Von diesen Bruttobeträgen sind pauschalierte Abzüge für Steuern in Höhe von monatlich 547,35 EUR und für Sozialabgaben in Höhe von 638,82 EUR in Anwendung der §§ 2e und 2f BEEG vorzunehmen, so dass ein berücksichtigungsfähiges Nettoeinkommen von 1.772,51 EUR verbleibt. Ausgehend von dem Bemessungssatz in Höhe von 65 % nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG ergibt sich damit ein monatlicher Elterngeldanspruch von 1.152,13 EUR (bei normaler Auszahlung, entsprechend bei Inanspruchnahme der Verteilung auf jeweils zwei monatliche Auszahlungsbeträge nach § 6 Satz 2 BEEG a.F. in Höhe von 576,06 EUR und 576,07 EUR), wobei sich unter Anrechnung der während des Mutterschutzes bezogenen Leistungen nach § 3 BEEG für den ersten Lebensmonat des Kindes kein Auszahlungsbetrag und für den zweiten Lebensmonat lediglich noch ein Restbetrag von 148,66 EUR (bei normaler Auszahlung; damit ein monatlicher Elterngeldanspruch von 1.152,13 EUR (bei normaler Auszahlung, entsprechend bei Inanspruchnahme der Verteilung auf jeweils zwei monatliche Auszahlungsbeträge nach § 6 Satz 2 BEEG a.F. in Höhe von jeweils 74,33 EUR) ergibt.
Wegen der Einzelheiten der Berechnungen verweist der Senat auf die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in der Hinweisverfügung vom 23. Dezember 2014 sowie auf die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 vorgelegte detaillierte Probeberechnung.
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist den gesetzgeberischen Vorgaben im Ergebnis zu entnehmen, dass in Fallgestaltungen der vorliegenden Art der vorstehend herangezogene (sich in Anwendung des § 2b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BEEG ergebende) Zwölfmonatszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 und nicht (in Anwendung des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG) das Kalenderjahr 2012 für die Ermittlung des der Berechnung des Elterngeldes im Bemessungszeitraum zugrunde zu legenden Erwerbseinkommens der Berechtigten maßgeblich ist.
§ 2 b BEEG (in der für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012, BGBl. I, 1878) trifft im Einzelnen folgende Regelungen:
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person 1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, 2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat, 3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, oder 4. Wehrdienst ... oder Zivildienst ... geleistet hat und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
Dem Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass bei einer allein am erläuterten Wortlaut des § 2b BEEG orientierten Auslegung im vorliegenden Fall die von der Klägerin im Jahr 2012 erzielten Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung der Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen wären (wobei unter dieser Annahme der Beklagte die Höhe des Elterngeldes in den angefochtenen Bescheiden auch zutreffend ermittelt hätte). Die Klägerin hat im November 2012 eine Nebenbeschäftigung als selbständige Hebamme aufgenommen und aus dieser (ab Januar 2013 zugeflossene) Gewinneinkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 2d Abs. 1 BEEG erzielt. Sie hatte damit im Sinne des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG in dem gemäß Abs. 1 dieser Vorschrift maßgeblichen Zeitraum ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, so dass nach dem Wortlaut des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG eine Heranziehung des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes, d.h. im vorliegenden Zusammenhang des Kalenderjahres 2012, als Bemessungszeitraum für die Ermittlung der bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigenden Erwerbseinkünfte der Klägerin geboten wäre.
Eine solche isoliert am Wortlaut allein des § 2b BEEG ausgerichtete Auslegung trägt jedoch den gesetzgeberischen Zielvorstellungen und den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht angemessen Rechnung.
Das Elterngeld hat eine einkommensersetzende Funktion (BVerfG, Beschluss vom 06. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869). Dementsprechend gibt § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG vor, dass das Elterngeld in Abhängigkeit von der Höhe "des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes" zu gewähren ist.
Ziel des Elterngeldes ist es vor allem, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll (im Rahmen der gesetzlichen Bezugsfristen) einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die durch die Kindesbetreuung bedingten finanziellen Einschränkungen erhalten. Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern im Ergebnis jedenfalls keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen. Das Elterngeld soll insoweit die Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf stärken. Es richtet sich im Kern - soweit der Anspruch über die Mindestförderung in Höhe von 300 Euro (§ 2 Abs. 4 BEEG) hinausgeht - an Erwerbstätige, die durch die Betreuung eines Kindes einem Bruch in ihrer Erwerbsbiographie ausgesetzt sind bzw. Einkommenseinbußen hinzunehmen haben. Damit sollen - soweit die Leistungen die für alle gleichen Basisbeträge übersteigen - besondere Anreize für solche Elternteile geschaffen werden, bei denen die Kindererziehung mit Einbußen von Einkommen aus Erwerbstätigkeit verbunden ist. Spezielle verfassungsrechtliche Verbote stehen dieser Differenzierung nicht entgegen (BSG, Urt. v. 17. Februar 2011, - B 10 EG 21/09 R - mwN insbesondere auch zu den Gesetzesmaterialien).
Mit dem Systemwechsel von der bedürftigkeitsabhängigen Förderung nach dem BErzGG zu der (erwerbs-)einkommensorientierten Unterstützungsleistung nach dem BEEG verfolgt der Gesetzgeber gewichtige familienpolitische Ziele ... Der Gesetzgeber hat namentlich die Ziele einer Vereinbarkeit von Familie und Beruf und einer gleichberechtigten Kindererziehung von Vätern und Müttern verfolgt (BSG, Urt. v. 17. Februar 2011, aaO.).
Die unterschiedliche Höhe der Elterngeldbeträge spiegelt die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse vor der Geburt des Kindes wider und bringt damit die mit der Entscheidung für die Kindererziehung verbundenen Einbußen bei den Einkünften aus der bisherigen Erwerbstätigkeit zum Ausdruck (BSG, aaO.).
Der (in Teilen auszugleichende) Einkommensausfall in den ersten Lebensmonaten des Kindes wird typisierend und pauschalierend durch einen Vergleich des tatsächlich in diesem Zeitraum erzielten Einkommens des bezugsberechtigten Elternteils mit seinem in dem der Geburt vorausgegangenen Bemessungszeitraum bezogenen Einkommen ermittelt (§ 2 ff. BEEG). Der Gesetzgeber zieht dieses frühere Einkommen als Prognosemaßstab zur Ermittlung des (im hypothetischen Fall) ohne Kinderbetreuung in der Zeit nach der Geburt zu erwartenden Einkommens heran.
An diesen gesetzgeberischen Zielvorstellungen wollte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10. September 2012 und insbesondere mit der damit erfolgenden Einfügung des § 2b BEEG nichts ändern. Bezeichnenderweise hat der Gesetzgeber auch an dem (nunmehr in § 2b Abs. 1 BEEG normierten) Grundsatz festgehalten, dass im Ausgangspunkt die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes erzielten Erwerbseinkünfte für die Elterngeldberechnung maßgeblich sind. Gerade die Heranziehung der zeitnah vor der Geburt erzielten Einkünfte ermöglicht noch eine am ehesten verlässliche Prognose über die Höhe des nach der Geburt bedingt durch eine Aufgabe (bzw. Reduzierung) der Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung und Erziehung des Kindes zu erwartenden Einkommensverlustes, wie er nach den gesetzgeberischen Zielvorstellungen gerade ausgeglichen werden soll.
Soweit abweichend von diesem sich aus § 2b Abs. 1 BEEG ergebenden Grundsatz in § 2b Abs. 2 und 3 BEEG eine Heranziehung der im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes erzielten Einkünfte für die Ermittlung des zu ersetzenden Erwerbseinkommens vorgesehen ist, hat sich der Gesetzgeber von der Vorstellung leiten lassen (vgl. die entsprechende Begründung in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [13. Ausschuss] zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - Drucksache 17/1221 -, BT-Drs. 17/9841), dass man lediglich "verfahrenstechnische Veränderungen" (so der Wortlaut der Stellungnahme einer Fraktion, vgl. S. 16 des Berichts, die diesbezüglich unter Berücksichtigung der weiteren Äußerungen aber letztlich als repräsentativ für die Einschätzung der Ausschussmitglieder zu werten ist) beschließe, die gerade auch im Interesse der betroffenen Eltern der Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienen.
Tatsächlich würde jedoch eine den Wortlaut des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG buchstabengetreu umsetzende Gesetzesanwendung in nicht wenigen Fällen eine schwer wiegende materielle Kürzung von Elterngeldansprüchen bewirken. Würde beispielsweise eine Mutter nach einem Ende des Vorjahres abgeschlossenen Studium im Januar eine selbständige Tätigkeit (mit beispielsweise einem monatlichen Einkommen von 4.000 EUR) aufnehmen und dann im November entbinden, wäre bei einer strikt am Wortlaut des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG haftenden Auslegung bei der Elterngeldberechnung (trotz guter Einkünfte im Zeitraum vor der Geburt des Kindes) kein Einkommensausfall zu berücksichtigen, da sie in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes noch studiert und seinerzeit auch noch kein Erwerbseinkommen erzielt hätte; ihr stünde damit lediglich ein Elterngeld in Höhe des einkommensunabhängigen Mindestbetrages von 300 EUR nach § 3 Abs. 4 Satz 1 BEEG zu.
Hätte die betroffene Mutter hingegen (bei ansonsten gleicher Ausgangslage) zu Beginn des Geburtsjahres eine abhängige Beschäftigung (mit beispielsweise ebenfalls einem monatlichen Einkommen von 4.000 EUR aufgenommen), dann könnte sie ein Mehrfaches an Elterngeld in Anspruch nehmen (größenordnungsmäßig in Höhe von etwa 1.000 EUR im Monat), da dann nach der Ausgangsregelung des § 2b Abs. 1 BEEG die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs ausschlaggebend (und damit auch das in diesem Beispielsfall in den Monaten ab Januar erzielte Arbeitseinkommen zu berücksichtigen) wären.
Allerdings würde letztere Beispielrechnung bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung des § 2b BEEG nur unter der Annahme geltend, dass das betroffene Elternteil in den Zeiträumen nach § 2b Absätze 1 und 2 BEEG überhaupt kein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat. Hätte im letzteren Beispielsfall die Mutter im letzten Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, während dessen sie noch studierte, auch nur für eine Stunde eine selbständige Tätigkeit ausgeübt, hätte sie etwa für eine Stunde als - im Rechtssinne selbständige - Nachhilfelehrerin gearbeitet und damit einmalig 15 EUR erzielt, dann wäre bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung wiederum das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgeblich, so dass in dem erläuterten Beispielsfall die ab Beginn des Geburtsjahres erzielten durchaus erheblichen Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung nicht mehr zu berücksichtigen wären. Die betroffene Mutter hätte dann aufgrund allein des Umstandes, dass sie rund ein Jahr vor der Geburt einmal eine Einnahme aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von beispielsweise 15 EUR erzielt hätte, einen Reduzierung ihres Elterngeldanspruches in der Größenordnung von rund 8.400 EUR hinzunehmen.
Entsprechende - letztlich augenscheinlich sachwidrige - Auslegungsergebnisse entsprechen jedoch nicht den erläuterten gesetzgeberischen Zielvorstellungen. Der Gesetzgeber hat sich vielmehr von der Vorstellung leiten lassen, dass gerade für die Selbständigen die gesetzliche Neufassung mit "maßgeblichen Verbesserungen" verbunden seien (vgl. S. 16 der BT-Drs. 17/9841).
Ausgehend von den gesetzgeberischen Regelungszielen bleibt im Ergebnis nur dann Raum für eine Heranziehung der Einkünfte in dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes in Anwendung des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG, wenn mit der sich daraus ergebenden Heranziehung eines früheren Bemessungszeitraums keine erheblichen Nachteile für den Berechtigten verbunden sind. Nur dann kann der Rückgriff auf den im Vergleich zu den Vorgaben des § 2b Abs. 1 BEEG früheren Bemessungszeitraum noch als Maßnahme der "Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung" verstanden werden, wie sie der Gesetzgeber allein intendiert hat (vgl. S. 20 der BT-Drs. 17/9841).
Die Grenze zu erheblichen Nachteilen in diesem Sinne wird jedenfalls dann überschritten, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - sich bei Heranziehung des zeitnahen Regelbemessungszeitraums nach § 2b Abs. 1 BEEG ein mehr als 20 % höherer Elterngeldanspruch als bei einer Berechnung nach Maßgabe der (ausnahmsweise für Berechtigte mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) gemäß § 2b Abs. 2 und 3 BEEG vorgesehenen Ermittlung der Bemessungseinkünfte anhand des vorausgegangenen Kalenderjahres ergeben würde (vgl. zur entsprechenden Heranziehung eines Grenzbetrages von 20 % auch BSG, Urteil vom 03. Dezember 2009 - B 10 EG 2/09 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr 5).
Eine entsprechende teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs der Ausnahmevorschriften des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG erscheint auch vor dem Hintergrund geboten, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen des § 2b Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BEEG verdeutlicht hat, dass er unverhältnismäßige Nachteile bei der Anwendung der typisierenden Bemessungsvorgaben vermieden wissen will.
Für das erläuterte Auslegungsergebnis sprechen überdies auch die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen.
Eine mit einer Typisierung verbundene Belastung ist von den Betroffenen nur hinzunehmen, wenn und soweit die mit ihr verbundenen Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären. Die gesetzlichen Vorgaben sind zudem so auszulegen, dass Ergebnisse vermieden werden, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind (BSG, Urteil vom 03. Dezember 2009 - B 10 EG 2/09 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 5 mit Nachweisen auch zur verfassungsrechtlichen Rechtsprechung).
Eine erhebliche Abweichung, bei der die der typisierenden Fiktion des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG zugrunde liegende Annahme, dass das Einkommen im letzten steuerlich abgeschlossenen Veranlagungszeitraum zugleich auch für das Einkommen in dem im Regelfall nach § 2b Abs. 1 BEEG maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes repräsentativ sei, nicht mehr gerechtfertigt ist, liegt jedenfalls dann vor, wenn die in beiden Zeiträumen jeweils erzielten Erwerbseinkünfte so erheblich voneinander abweichen, dass die Heranziehung des vorausgegangenen Kalenderjahres zu einer Verkürzung des Elterngeldanspruchs um 20 oder mehr Prozent im Vergleich zu einer Berechnung unter Zugrundelegung des ansonsten maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes vor der Geburt führen würde (auch BSG, Urteil vom 03. Dezember 2009 - B 10 EG 2/09 R -, SozR 4-7837 § 2 Nr. 5, Rn. 39, zur im Ansatz vergleichbaren Problematik bei der Auslegung des früheren § 2 Abs. 9 BEEG).
Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Betroffenen darf ein gewisses Maß nicht übersteigen. Die Vorteile einer Typisierung müssen von Verfassungs wegen im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit stehen (BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, BStBl II 2015, 50 = NJW 2015, 303, Juris-Rn. 250 bezogen auf §§ 13a und 13b ErbStG). Jedenfalls mit einer Überschreitung des Grenzwertes für eine noch hinzunehmende typisierungsbedingte Benachteiligung von 20 % sind von Verfassungs wegen nicht mehr akzeptable besonders schwer wiegende Härten festzustellen.
Dies gilt umso mehr, als die sich mit der Typisierung verbundenen Vorteile in engen Grenzen halten. Ohnehin bedingt eine Heranziehung des § 2b Abs. 2 und 3 BEEG keineswegs in allen Fällen, dass die Elterngeldstelle auf Feststellung der Finanzverwaltung zur Einkommenshöhe zurückgreifen kann. In vielen Fällen muss mangels eines steuerpflichtigen Einkommens und damit mangels entsprechender finanzbehördlicher Feststellungen die Elterngeldstelle, wie der Gesetzgeber auch mit den Regelungen des § 2d Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 BEEG zum Ausdruck gebracht hat, eigenständige Ermittlungen zur Höhe der Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit vornehmen, nur dass sich diese auf einen - was im Ausgangspunkt keine nennenswerte Vereinfachung mit sich bringt - anderen Zeitraum als den nach § 2b Abs. 1 BEEG maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt des Kindes zu beziehen haben.
Zudem verlangt das Gesetz von dem Elternteil die Vorlage einer Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entspricht (§ 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG). Deren Prüfung erfordert auch keinen nachhaltig höheren Aufwand als die Prüfung von Auswertung von zwölf Gehaltsabrechnungen, wie sie der Gesetzgeber für den Regelfall nach § 2b Abs. 1 und § 2c BEEG vorgesehen hat.
Überdies hat der Gesetzgeber selbst mit der Regelung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach bei der Ermittlung der Lohneinkünfte solche Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sog. sonstige Bezüge zu behandeln sind, klar zum Ausdruck gebracht, dass er auch die Durchführung zusätzlicher - in der Verwaltungspraxis mit spürbaren Abgrenzungsschwierigkeiten verbundener - Prüfungsprozeduren ungeachtet des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes im Interesse einer aus seiner Sicht angemessenen Sachentscheidung für vertretbar erachtet. Hiervon ausgehend können für die Betroffenen unzumutbare schwer wiegende Nachteile umso weniger mit eventuellen eher geringfügigen Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren gerechtfertigt werden.
Auch der beklagte Landkreis, der nach eigenem Vortrag bei der Vorbereitung die Unterstützung des zuständigen Landesministeriums herangezogen hat, vermochte keine Gesichtspunkte aufzuzeigen, die Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten. Soweit dieser darauf abstellen will, dass das Gesetz bei einer Differenzierung nach Einkommensarten "schwieriger zu handhaben" wäre, was eine nicht mehr vertretbare "komplexere Ausgestaltung" der Leistungen zur Folge hätte, verkennt er bereits den Ausgangspunkt: Im vorliegenden Zusammenhang beinhalten gerade die gesetzgeberischen Vorgaben eine Differenzierung nach Maßgabe der jeweils betroffenen Einkommensarten. Der Gesetzgeber selbst fordert diese Differenzierung durch die Normierung der unterschiedlichen Berechnungsvorgaben in § 2b Abs. 1 BEEG einerseits und Abs. 2 und 3 andererseits in Abhängigkeit von der jeweiligen steuerrechtlichen Zuordnung der Erwerbseinkünfte. Die damit im Ausgangspunkt verbundene erhöhte Komplexität der gesetzlichen Vorgaben hat der Gesetzgeber selbst für sachgerecht erachtet.
Im vorliegenden Verfahren ist lediglich zu beurteilen, welche Nachteile für die Betroffenen damit verbundenen werden dürfen und ab wann die Folgen der gesetzgeberischen Differenzierung eine mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarende Benachteiligung der Betroffenen bewirken. Dies ist aus den erläuterten Gründen jedenfalls bei dem darlegten Grenzwert von 20 % festzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.