Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.03.2015, Az.: L 13 AS 10/14
Anrechnung von Einkommen aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres auf Grundsicherungsleistungen; Freibetragsregelung; Freiwilliges soziales Jahr als Rechtsverhältnis eigener Art; Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung von Einkünften aus dem Jugendfreiwilligendienst bzw. einem freiwilligen sozialen Jahr als Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 11.03.2015
- Aktenzeichen
- L 13 AS 10/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 14841
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2015:0311.L13AS10.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Oldenburg - 12.06.2013 - AZ: S 45 AS 1490/10
Rechtsgrundlagen
- § 11 SGB II
- § 30 SGB II
- § 7 Abs. 1 SGB II
- § 11b Abs. 3 SGB II
- i.d.F. v. 18.12.2008 § 1 Abs. 1 Nr. 13 Alg II-V
- i.d.F. v. 19.12.2011 § 1 Abs. 7 Alg II-V
- § 1 Abs. 2 JFDG
- (2008) § 1 Abs. 1 Nr. 13 Alg II-V
- (2008) § 1 Abs. 7 Alg II-V
- § 2 JFDG
- § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II
- § 11b Abs. 3 S. 1 SGB II
- § 30 S. 1 SGB II
Fundstellen
- NWB 2015, 1306
- NWB direkt 2015, 498
Redaktioneller Leitsatz
1. § 11b Abs. 3 SGB II findet nicht auf Einkünfte Anwendung, die im Rahmen eines FSJ nach § 1 Abs. 2 JFDG erzielt werden.
2. Dies folgt daraus, dass das JFDG nicht bezweckt, Arbeitsverhältnisse zu regeln und seine Bestimmungen eine Erwerbstätigkeit nicht begründen.
3. Das freiwillige soziale Jahr ist ein Rechtsverhältnis eigener Art und kein Arbeitsverhältnis, sondern ein "aliud".
4. Die besonderen Freibetragsregelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 13 Alg II-V (a.F.) bzw. des § 1 Abs. 7 Alg II-V (n.F.) rechtfertigen sich gerade aus der Erwägung heraus, dass es sich beim FSJ nicht um Erwerbstätigkeit handelt.
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. Juni 2013 wird aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1986 geborene Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2010, insbesondere vor dem Hintergrund der Geltendmachung von Absetzbeträgen in Bezug auf Einkommen aus der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ).
Die im streitgegenständlichen Zeitraum im Leistungsbezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - stehende Klägerin leistete 2008/09 ein freiwilliges soziales Jahr bei der gemeinnützigen J., das sie anschließend für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 verlängerte. Mit Änderungsbescheid vom 24. Februar 2010 bewilligte der Beklagte ihr Leistungen für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 2010 in Höhe von monatlich 291,51 EUR. Die Berechnung erfolgte in der Weise, dass dem maßgeblichen Regelsatz der Klägerin i. H. von 359,00 EUR die Kosten der Unterkunft i. H. von 212,71 EUR hinzu gerechnet wurden (zusammen 571,71 EUR) und das Einkommen der Klägerin wie folgt in Abzug gebracht wurde: Von den insgesamt erhaltenen Einkünften aus der Tätigkeit im FSJ, die sich auf 399,00 EUR monatlich beliefen, waren 194,00 EUR als Taschengeld und 205,00 EUR als Verpflegungszuschuss deklariert. Das Taschengeld behandelte der Beklagte als Erwerbseinkommen und brachte hiervon in Anwendung der §§ 11, 30 SGB II einen Freibetrag in Höhe von 88,80 EUR in Abzug, zusätzlich zur Einkommensbereinigung in Höhe von 30,00 EUR, so dass insgesamt eine Einkommensanrechnung in Höhe von 280,20 EUR vorgenommen wurde. Hieraus errechnet sich der monatliche Leistungsbetrag in Höhe von 291,51 EUR (Bedarf 571,71 EUR abzüglich 280,20 EUR).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und vertrat zunächst die Auffassung, es seien insgesamt 159,80 EUR als Freibeträge auf ihr Erwerbseinkommen abzuziehen, denn die gesamten Einkünfte aus dem FSJ müssten als Erwerbseinkommen Berücksichtigung finden. Mit Änderungsbescheid vom 11. März 2010 erhöhte der Beklagte den monatlichen Leistungsbetrag geringfügig auf 291,83 EUR wegen einer Änderung der Warmwasserpauschale. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2010 mit der Begründung zurück, es handele sich beim Verpflegungszuschuss keinesfalls um Erwerbseinkommen. Das Taschengeld sei zugunsten der Klägerin als vollwertiges Erwerbseinkommen und nicht als "sonstiges Einkommen" mit einem begrenzten Freibetrag von lediglich 60,00 EUR gemäß der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 13 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V - in der seinerzeit gültigen Fassung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. 2008 Bd. I, S. 2780; seit 1. Januar 2012 bei gleichzeitiger Erhöhung des Freibetrages geregelt in § 1 Abs. 7 Alg II-V, Verordnung vom 19. Dezember 2011, BGBl. 2011 Bd. I, S. 2833) - qualifiziert worden.
Die Klägerin hat am 30. Juni 2010 Klage erhoben. Sie interpretiert die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 13 Alg II-V wie folgt: Nach dieser Bestimmung sei ein Betrag in Höhe von 60,00 EUR vom Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG), das ein Teilnehmer an einem Jugendfreiwilligendienst erhalte, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Dementsprechend sei dieser Betrag von ihrem Taschengeld in Höhe von 194,00 EUR vorab in Abzug zu bringen, sodass hier lediglich ein Teilbetrag in Höhe von 134,00 EUR verbleibe. Von diesem Betrag wiederum seien in Anwendung des Freibetrages für Erwerbstätige in der seinerzeit geltenden Fassung 100,00 EUR abzusetzen, zuzüglich 20 % des verbleibenden Betrages von 34,00 EUR (§§ 11 Abs. 2 S. 2, 30 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a. F.), mithin eines weiteren Absetzbetrages in Höhe von 6,80 EUR. Somit seien lediglich 27,20 EUR des Taschengeldes als Einkommen anrechenbar. Hinzu komme der Betrag der Verpflegungspauschale in Höhe von 205,00 EUR, so dass insgesamt ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 232,20 EUR bestehe.
Gegenstand von Widerspruchsbescheid und Klage war auch der Folgebescheid des Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010, für welchen dieser gemäß Bescheid vom 18. März 2010 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 291,83 EUR bewilligt hatte. Aufgrund eines weiteren Änderungsbescheides vom 23. Juni 2010 hinsichtlich der Neuberechnung der Leistungen ab dem 1. Juli 2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Klageantrag ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2010 beschränkt. Grund für die Vorläufigkeit des Bescheides vom 18. März 2010 war der ungeklärte Sachverhalt hinsichtlich eines Kindergeldanspruchs der Klägerin, auf den - gemäß Änderungsbescheid vom 24. Februar 2010 - seit Februar 2010 an die Klägerin nichts mehr gezahlt worden war und auf den sie auch im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen nicht erhielt. Mit Bescheid der Familienkasse K. vom 17. Mai 2010 wurde dem unter anderer Anschrift wohnhaften Vater der Klägerin nachträglich Kindergeld für diesen Zeitraum bewilligt. Die Klägerin wurde dahingehend angehört, für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sei eine Überzahlung erfolgt, da sie "während des genannten Zeitraums einen Anspruch auf Kindergeld" gehabt habe. Eine tatsächliche Zahlung von Kindergeld an die Klägerin im hier streitgegenständlichen Zeitraum ist indes nicht erfolgt, da das Kindergeld gemäß dem genannten Bescheid dem nicht mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Vater bewilligt wurde.
Nach Hinweis des Sozialgerichts (SG) Oldenburg hat die Klägerin ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Einkommensanrechnung des Verpflegungsanteils ihrer Einkünfte geändert und hat nunmehr die Auffassung vertreten, das Gesamteinkommen sei zunächst um einen Betrag in Höhe von 60,00 EUR zu bereinigen, von dem verbleibenden Einkommen in Höhe von 339,00 EUR seien Freibeträge in Höhe von 147,80 EUR abzuziehen, da das erhaltene Einkommen insgesamt als Erwerbseinkommen anzusehen sei. Das Einkommen aus dem FSJ sei insgesamt als Erwerbseinkommen anzusehen, weil es nach § 9 Nr. 6 JFDG in Verbindung mit § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB), Viertes Buch (IV), sozialversicherungspflichtig sei. Zum Erwerbseinkommen gehörten auch Einkünfte aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung, und bei der Abgrenzung von Erwerbseinkommen zu sonstigem Einkommen sei auf die Einkommensarten des Steuerrechts abzustellen.
Der Beklagte hat gemeint, das Einkommen der Klägerin sei lediglich um 60,00 EUR auf 339,00 EUR ohne weitere Abzüge zu bereinigen. Hinzu komme jedoch das um die 30,00 EUR-Pauschale bereinigte Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR, dessen Berücksichtigung zu einem Leistungsanspruch der Klägerin in Höhe von lediglich nur noch 79,03 EUR monatlich führe, weswegen bereits eine Überzahlung eingetreten sei.
Mit Urteil vom 12. Juni 2013 hat das SG Oldenburg die Bescheide des Beklagten vom 24. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 11. Mai 2010 und vom 18. März 2010, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2010, "aufgehoben" und hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 30. Juni 2010 in Höhe von monatlich 340,00 EUR zu gewähren. Dies hat das SG wie folgt errechnet: Von dem Taschengeld in Höhe von 194,00 EUR seien 60,00 EUR nicht als Einkommen zu berücksichtigen, und von den verbleibenden 134,00 EUR seien Freibeträge nach §§ 11 Abs. 2 S. 2, 30 S. 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 106,80 EUR - bezogen auf die zur Zeit des Leistungsfalles geltende Fassung - in Abzug zu bringen. Demgegenüber sei der Verpflegungszuschuss als sonstiges Einkommen ohne Abzüge auf den Bedarf anzurechnen. Es handele sich bei dem FSJ um eine Erwerbstätigkeit, da die Teilnehmer unter Einsetzung ihrer Arbeitskraft Einnahmen erzielten. Ein Vergleich mit der aktuell gültigen Rechtslage stütze das Ergebnis. In der Fassung der Alg II-V vom 21. März 2013, wie sie seit dem 1. Januar 2013 gültig sei, sei ausdrücklich geregelt, dass vom Taschengeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 200,00 EUR monatlich abzusetzen sei. Ebenfalls sei geregelt, dass für den Fall, wenn sich rechnerisch ein höherer Betrag als 140,00 EUR unter Zugrundelegung der Freibeträge nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 - 5 SGB II ergebe, dieser Freibetrag zu gewähren sei und zusätzlich 60,00 EUR Taschengeld anrechnungsfrei blieben. Dies zeige, dass Absolventen des freiwilligen sozialen Jahres nicht schlechter, sondern besser gestellt werden sollten als andere erwerbstätige Hilfeempfänger.
Gegen das ihm am 18. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 2. Juli 2013 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass FSJ stelle keine Erwerbstätigkeit dar, sondern diene der Gemeinnützigkeit. Es werde kein Arbeitsentgelt, sondern ein Taschengeld gezahlt. Das FSJ sei nach § 1 Abs. 1 S. 1 JFDG eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Eine Erwerbsabsicht sei nach den gesetzlichen Vorgaben damit nicht verbunden; im Einzelnen beruft sich der Beklagte auf die Ausführungen des SG Reutlingen in dessen Urteil vom 23. April 2012 (S 12 AS 2086/11, Rdn. 40, 41).
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Januar 2014 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Oldenburg vom 12. Juni 2013 zugelassen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 12. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist als Berufung (§ 145 Abs. 5 SGG) begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten, nämlich der Änderungsbescheid vom 24. Februar 2010 in der Fassung der weiteren Änderungsbescheide vom 11. März 2010 und vom 11. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2010 sowie der Bescheid vom 18. März 2010, ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2010, sind insoweit rechtmäßig, als sie die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.
Die Klägerin, die nicht unter die Ausschlusskriterien des § 7 Abs. 1 Satz 2, 3 SGB II fällt, erfüllte im streitgegenständlichen Zeitraum die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB II; insbesondere war sie hilfebedürftig i. S. den § 9 Abs. 1 SGB II. Weitere Berechnungsfehler hinsichtlich der regelmäßig gewährten Leistungen des Beklagten, die sich zu Lasten der Klägerin auswirken könnten, auch in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden, so dass der Senat aus materiell-rechtlichen Gründen - unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Begrenzung des Streitgegenstandes nach der ständigen Rechtsprechung des BSG hier, wie auch sonst regelmäßig, nicht gegeben ist - die nachfolgende Betrachtung auf die geltend gemachte Anrechnungshöhe der Einkünfte aus dem FSJ beschränkt.
Die Freibetragsregelung des § 30 SGB II in der zur Zeit des Leistungsfalles geltenden Fassung (a. F.), die nunmehr aufgrund Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. 2011 Bd. I, S. 453 ff.) seit dem 1. April 2011 als § 11b Abs. 3 SGB II im Wesentlichen unverändert fort gilt, findet nicht auf Einkünfte Anwendung, die im Rahmen eines FSJ nach § 1 Abs. 2 JFDG erzielt werden. Dies folgt daraus, dass das JFDG nicht bezweckt, Arbeitsverhältnisse zu regeln (vgl. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. September 2008 - 2 Ta 163/08 -) und seine Bestimmungen eine Erwerbstätigkeit nicht begründen. Hiervon ist offenkundig auch der Normgeber der Alg II-V ausgegangen, denn anderenfalls hätte in Anbetracht der Freibetragsregelungen des SGB II kein Bedürfnis bestanden, einen anrechnungsfreien Betrag i. H. von 60,00 EUR den Teilnehmern an einem FSJ zu belassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 13 Alg II-V a. F.), der anschließend in der geschehenen Weise erhöht worden ist (entsprechend der seit 1. Januar 2012 geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 7 Alg II-V). Das freiwillige soziale Jahr ist ein Rechtsverhältnis eigener Art und kein Arbeitsverhältnis, sondern ein "aliud" (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 Ca 1607/12 -, juris Rdn. 43), also etwas Ähnliches, aber letztlich Andersartiges.
Auf der Grundlage der vom SG Oldenburg im Urteil vom 12. Juni 2013 vertretenen Rechtsauffassung wäre die Freibetragsregelung des § 30 SGB II a. F. anzuwenden, da es sich auch bei einem FSJ um eine Erwerbstätigkeit handelte, weil die Teilnehmer unter Einsatz ihrer Arbeitskraft Einkommen erzielten. Hingegen greift diese Überlegung zu kurz, auch wenn das SG Oldenburg zutreffend darauf hinweist, durch die Neuregelung des § 1 Abs. 7 Alg II-V - ohne Rückwirkung auf den hier zu entscheidenden Streitfall, insbesondere bezogen auf den deutlich erhöhten Freibetrag - solle eine Besserstellung von Einkünften aus dem FSJ gegenüber "anderen" erwerbstätigen Leistungsberechtigten erreicht werden. Der Senat schließt sich vielmehr den Schlussfolgerungen des SG Reutlingen in dessen Urteil vom 23. April 2012 (- S 12 AS 2086/11 -, juris Rdn. 40) an. Die besonderen Freibetragsregelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 13 Alg II-V (a. F.) bzw. des § 1 Abs. 7 Alg II-V (n. F.) rechtfertigen sich gerade aus der Erwägung heraus, dass es sich beim FSJ nicht um Erwerbstätigkeit handelt (so auch: 15. Senat des Gerichts, Beschluss vom 4. Februar 2015 - L 15 AS 151/14 NZB -). Die mittlerweile erfolgte deutliche Erhöhung der Freibeträge berücksichtigt diesen Umstand in Verbindung mit der - auch vom SG Oldenburg im angefochtenen Urteil angestellten - Erwägung, dass Teilnehmer am FSJ ihre Arbeitskraft einsetzen, sie hierdurch Einkommen erzielen, dies der Allgemeinheit förderlichen Zwecken dient und dass ihre Schlechterstellung gegenüber Arbeitnehmern sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ändert indes nichts an der Ausgangslage, dass die Teilnehmer am FSJ nach der Intention des JFDG keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Das FSJ dient vielmehr der Gemeinnützigkeit und ist eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements ohne Erwerbsabsicht, daher wird kein Arbeitsentgelt, sondern ein Taschengeld gezahlt (SG Reutlingen - aaO. - juris Rdn. 40). Bei den Einkünften aus dem FSJ handelt es sich ersichtlich auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme gem. § 11a Abs. 3 S. 1 SGB II (SG Reutlingen - aaO. - juris Rdn. 36), was weiterer Darlegungen nicht bedarf.
Auch eine entsprechende (analoge) Anwendung der auf Arbeitseinkünfte anwendbaren Freibetragsregelungen des SGB II erscheint dem Senat nicht geboten. Eine solche Analogie setzt eine planwidrige Gesetzeslücke voraus. Vom Vorliegen einer solchen kann indes nicht ausgegangen werden, da der Verordnungsgeber der AlgII-V den Sachverhalt zum Anlass einer Sonderregelung genommen hat, die dem Gesetzgeber bekannt gewesen und von ihm nicht zum Anlass einer Korrektur des SGB II genommen worden ist. Hinzu kommen die seitens des SG Reutlingen (aaO. - juris Rdn. 41) angestellten Erwägungen, denn Ziel der Freibetragsregelung ist, dem Hilfebedürftigen einen finanziellen Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu schaffen; eine Förderung des Jugendfreiwilligendienstes durch das SGB II ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch wenn die Teilnahme von Jugendlichen an diesen Diensten besonders lobenswert ist, muss berücksichtigt werden, dass sie eben nicht mit einer Erwerbstätigkeit gleichzusetzen ist, die das SGB II aber anstrebt (SG Reutlingen - aaO. - juris Rdn. 41).
Da der Beklagte anstatt eines Teilbetrages des gezahlten Taschengeldes in Höhe des insoweit gültigen Freibetrages von seinerzeit lediglich 60,00 EUR, § 1 Abs. 1 Nr. 13 Alg II-V a. F., bereits einen Freibetrag in Höhe von 88,80 EUR in Abzug gebracht hat, zusätzlich zur ergänzenden Einkommensbereinigung in Höhe von 30,00 EUR, waren die zugunsten der Klägerin erbrachten Leistungen jedenfalls nicht zu gering. Die Klage ist hiernach, wie geschehen, unter Aufhebung der entgegenstehenden Entscheidung des SG Oldenburg abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.