Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 08.08.2008, Az.: 11 A 3179/07

Zuweisungs von Zahlungsansprüchen - Zuckergrundbetrag; Anzeige; Betrag, betriebsindividueller; Pachtvertrag; Registrierung; Übertragung; Verpachtung; Zahlungsansprüche; Zuckergrundbetrag

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
08.08.2008
Aktenzeichen
11 A 3179/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45450
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0808.11A3179.07.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 27.11.2012 - AZ: 10 LB 141/10

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Werterhöhung seiner Zahlungsansprüche um den Zuckerrüben-Grundbetrag.

2

Der Kläger ist im Haupterwerb Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Zuckerrübenanbau, der bis zum 30.06.2005 von seinem Vater bewirtschaftet wurde. Unter dem 11.05.2005 stellte der Vater des Klägers - noch als Betriebsinhaber - bei der Beklagten den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Mit Vertrag vom 26.06.2005 pachtete der Kläger von seinem zum damaligen Zeitraum 65 Jahre alten Vater den gesamten Betrieb mit Ausnahme des Wohnhauses für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis zum 30.09.2014. In § 11 des Pachtvertrages heißt es u.a.:

"c) Mitverpachtet werden die gesamten Zahlungsansprüche, die der Verpächter im Rahmen der Antragstellung auf Agrarförderung (Sammelantrag 2005) beantragt hat und im Zeitablauf noch endgültig zugeteilt werden.

d) Mitverpachtet wird das gesamte auf dem Betrieb liegende Zuckerrübenlieferrecht zur Nordzucker AG in Höhe von 749 t A-Lieferrecht + 234 t B-Lieferecht = 983 t A+B-Lieferrecht. [...]."

3

Unter dem 04.04.2006 zeigte der Kläger unter Verwendung des "Meldebogens Betriebsübergabe/-übernahme" gem. Art. 74 Abs. 2a VO (EG) Nr. 796/2004 die Betriebsübernahme zum 01.07.2005 an und reichte bei der Beklagten gleichzeitig eine formularmäßige Abtretungserklärung seines Vaters zu seinen Gunsten ein. Nach dieser trat der Vater des Klägers "sämtliche Ansprüche aus bereits im Sammelantrag 2005 gestellten Beihilfeanträgen (Betriebsprämie, entkoppelte Prämie)" an den Kläger ab. Schließlich legte der Kläger der Beklagten den Pachtvertrag vom 26.06.2005 vor. Einen ausdrücklichen Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen stellte der Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht.

4

Mit Bescheid vom 07.04.2006 setzte die Beklagte für den Vater des Klägers insgesamt 233,15 Zahlungsansprüche fest.

5

Aufgrund eines Erlasses des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums über die Vergabe von Registriernummern vom 19.04.2006 teilte die Beklagte Ende Mai 2006 dem Betrieb des Klägers eine neue Registriernummer zu und wertete im Rahmen der entsprechenden Verwaltungskontrolle den Pachtvertrag als Übergabe im Rahmen der Generationenfolge "analog einer vorgezogenen Hofübergabe".

6

Den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2006 vom 10.05.2006 stellte der Kläger; hierfür überschrieb er handschriftlich im Formularvordruck die Daten seines Vaters mit seinen eigenen Daten, füllte den Vordruck aus und unterzeichnete ihn. Unter Ziff. II.4.1 gab der Kläger an, für die Kampagne 2006/2007 einen Rübenliefervertrag geschlossen zu haben, und beantragte für die in diesem Vertrag aufgeführten Liefermengen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen bzw. von betriebsindividuellen Beträgen gemäß Bescheinigung (Testat) des Zuckerunternehmens. Seinem Antrag fügte er ein Testat der Nordzucker Ag über eine ausgleichsfähige Vertragsmenge Zucker von 133,295 t vor.

7

Nachdem der Kläger bis Dezember 2006 keinen Bescheid über die Betriebsprämie 2006 erhalten hatte, wandte er sich an die Beklagte. Diese stellte fest, dass er die Übertragung von Zahlungsansprüchen nicht angezeigt hatte und übersandte ihm im Januar 2007 den Antragsvordruck für die endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen, den der Kläger ausfüllte und Mitte Januar 2007 zurücksandte. In dem Vordruck gab er an, die Übertragung des Betriebs sei im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf der Grundlage eines langfristigen Pachtvertrags erfolgt, aus dem sich die Vorwegnahme der Erbfolge ergebe.

8

Mit Bescheid vom 22.02.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger für das Antragsjahr 2006 eine Betriebsprämie in Höhe von 65 264,84 EUR auf der Grundlage der dem Vater des Klägers zugewiesenen und auf ihn übertragenen Zahlungsansprüche. Dabei blieb der Antrag auf Werterhöhung der Zahlungsansprüche für das Jahr 2006 um den Zuckergrundbetrag außer Betracht. Die hiergegen gerichtete Klage ist unter dem Aktenzeichen 11 A 1496/07 anhängig.

9

Mit Bescheid vom 23.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen zu den Zahlungsansprüchen auf Grundlage von Zuckerrüben-Liefermengen mit der Begründung ab, der Kläger habe zum 15.05.2006 entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht über eigene, sondern nur über gepachtete Zahlungsansprüche verfügt, für die der Zuckergrundbetrag nicht gewährt werden könne. Der Umstand der Pacht ergebe sich aus dem Landpachtvertrag mit seinem Vater vom 26.06.2005 und könne auch nicht als endgültige Übertragung gewertet werden, weil sich aus dem Vertrag nicht ergebe, dass er zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge geschlossen worden sei. Die formularmäßige Anzeige der endgültigen Übertragung vom Januar 2007 könne für das Antragsjahr 2006 wegen Überschreitung der Frist nach § 15 InVeKosV, die spätestens am 30.06.2006 abgelaufen sei, nicht mehr berücksichtigt werden.

10

Der Kläger hat am 19.06.2007 Klage erhoben.

11

Er macht im Wesentlichen geltend, von der im Pachtvertrag geregelten bloßen Verpachtung der Zahlungsansprüche hätten er und sein Vater bereits Anfang April 2006 Abstand genommen, als sie die Abtretungserklärung zu seinen Gunsten ausfüllten. Er habe bereits mit dem Meldebogen Betriebsübergang und der Abtretungserklärung unter dem 04.04.2006 formlos die Übertragung der Zahlungsansprüche angezeigt. Die Beklagte hätte entweder die Übertragung registrieren oder jedenfalls auf eine formularmäßige Anzeige hinwirken müssen. Im Übrigen regle bereits der Pachtvertrag die endgültige Hofübergabe im Rahmen der Generationenfolge, was sich aus den auch der Beklagten bekannten Gesamtumständen des Vertragesschlusses ergebe. Selbst wenn man den Pachtvertrag entgegen dem Willen der Vertragsparteien dahingehend auslegen wollte, dass sein Vater ihm die Zahlungsansprüche nur auf Zeit habe überlassen wollen, stünden die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften einer Gewährung des Zuckergrundbetrages nicht entgegen. Dies folge aus Art. 48d Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004. Es sei im Übrigen nicht erklärlich, aus welchen Gründen die Beklagte dem Kläger die Betriebsprämie 2006 auf Grundlage seiner vom Vater übertragenen Zahlungsansprüche gewährt habe, ihm aber den Zuckergrundbetrag verweigere.

12

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger aufgrund seines Antrags betriebsindividuelle Beträge zu den ihm bereits zugeteilten Zahlungsansprüchen auf der Grundlage von Zuckerrüben-Liefermengen im Wert von 6035,95 EUR, berechnet für das Jahr 2006, zuzuweisen und den Bescheid vom 23.05.2007 aufzuheben.

13

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

14

Sie trägt im Wesentlichen vor, der Kläger habe weder formularmäßig noch elektronisch eine Übertragung der Zahlungsansprüche von seinem Vater auf ihn für das hier maßgebliche Antragsjahr 2006 angezeigt. Weder der Meldebogen Betriebsübergang noch die Abtretungserklärung enthielten entsprechende Erklärungen. Auch läge die Voraussetzung der endgültigen und nicht nur pachtweisen Übertragung der Zahlungsansprüche nach der in Deutschland anwendbaren Vorschrift des Art 48e VO (EG) Nr. 795/2004 nicht vor. Die Information, dass und wie Zahlungsansprüche übertragen würden, ergebe sich allein aus dem Pachtvertrag, der in § 11 eine eindeutige Regelung zur Verpachtung der Zahlungsansprüche des Vaters des Klägers an den Kläger enthalte. Dem Kläger und seinem Vater wäre es möglich gewesen, nach Bekanntwerden der Regelungen zum Zuckergrundausgleich ihre Vereinbarung entsprechend zu ändern; dies hätten sie aber unterlassen.

15

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

17

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages aufgrund von Zuckerrübenlieferungen gemäß dem vorgelegten Testat der Zuckerfabrik. Der Bescheid der Beklagten vom 23.05.2007 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO).

18

Zum Wirtschaftsjahr 2005 wurde das System der landwirtschaftlichen Förderung auf eine Betriebsprämienregelung umgestellt. Voraussetzung für den jährlichen Anspruch auf Betriebsprämien sind auf Antrag einmalig festgesetzte Zahlungsansprüche. Rechtsgrundlagen für ihre Festsetzung sind die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 (ABl. L 46/1) mit den Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 319/2008 der Kommission vom 7. April 2008 (ABl L 95/63). Auf nationaler Ebene wurden die Verordnungen durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl I 2008, 495), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I 2008, 801), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I 2008, 801), umgesetzt und konkretisiert.

19

Jedem Zahlungsanspruch ist ein konkreter Wert zugeordnet, der die Höhe der jährlich zu beantragende Betriebsprämie für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen bestimmt (Art. 33 Abs. 1 lit. a und Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003). Nach § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG wird der Referenzbetrag aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (BIB) festgesetzt.

20

Zuckerrübenanbauer erhalten zum Ausgleich für die Absenkung des Mindestpreises für Zucker infolge der Reform der EG-Zuckermarktordnung durch die VO (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 58/1) einen Zuckergrundbetrag als betriebsindividuellen Betrag aufgrund der VO (EG) Nr. 319 der Kommission vom 20. Februar 2006 zur Änderung der VO (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 58/32) nach Maßgabe ihrer Lieferrechte gegenüber der Zuckerfabrik. Der Berechnung des Zuckergrundbetrages werden die Zuckermengen zugrunde gelegt, die in einem Liefervertrag bestimmt sind, den der Betriebsinhaber für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit einem Zuckerunternehmen im Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Unternehmens bis zum 30.06.2006 geschlossen hat (Art. 110p Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5a Abs. 1 BetrPrämDurchfG).

21

Der Kläger hat zwar vor dem 30.06.2006 einen Zuckerliefervertrag mit der Nordzucker AG über eine Menge von 133,295 t geschlossen und der Beklagten auch ein entsprechendes Testat der Nordzucker AG vorgelegt. Er hat gleichwohl keinen Anspruch auf den Zuckergrundbetrag, weil er sich im Antragsjahr 2006 auf keine eigenen Zahlungsansprüche berufen kann. Die Gewährung eines betriebsindividuellen Betrages in Gestalt des Zuckergrundbetrages setzt aber voraus, dass Zahlungsansprüche vorhanden sind, deren Wert durch den betriebsindividuellen Betrag erhöht werden kann. Auf das Jahr 2006 stellen sowohl Art. 48d Abs. 2b) VO (EG) Nr. 795/2004 als auch Art. 48e Abs. 2b) VO (EG) Nr. 795/2004, deren Anwendungsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist, maßgeblich ab.

22

Der Kläger kann die mit Pachtvertrag vom 26.06.2005, der sich in § 11 ausdrücklich auch auf die dem Vater des Klägers zuzuweisenden Zahlungsansprüche bezieht, geregelte Übertragung der Zahlungsansprüche seines Vaters auf ihn nicht im Rahmen der Betriebsprämienregelung geltend machen, weil er die Übertragung nicht rechtzeitig angezeigt hat. § 15 Abs. 1 InVeKosV bestimmt, dass die Übertragung von Zahlungsansprüchen innerhalb einer Monats nach der Übertragung in einem nach § 5 InVeKosV bekannt gegebenen Vordruck der Landesstelle zu melden ist. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem 15. Mai eines Jahres gemeldet, berücksichtigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht. Für das Jahr 2006 berücksichtigt die Landesstelle nach § 15 Abs. 1 Satz 3 InVeKosV Übertragungsmeldungen bis zum 30.06.2008. Nach § 15 Abs. 3 InVeKosV ist die aufgrund einer Übertragungsmeldung erfolgte Registrierung der Übertragung keine Entscheidung der zuständigen Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der VO (EG) Nr. 1782/2003.

23

Die Registrierung des Übergangs ist zwar nicht Voraussetzung für die Übertragung von Zahlungsansprüchen. Die Begrifflichkeit "Registrierung" macht deutlich, dass es nur im die Fixierung eines vor der Registrierung liegenden Rechtsaktes, nämlich der Übertragung des Zahlungsanspruchs handelt. Gem. Art. 25 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 teilt der Übertragene die Übertragung der Behörde mit. Der Rechtsakt der Übertragung ist daher bereits abgeschlossen, wenn er den Übergang mitteilt und dieser im Register verzeichnet wird. Die Registrierung hat daher auch keine Aussagekraft darüber, ob der registrierte Zahlungsanspruchinhaber auch materiellrechtlich Eigentümer ist, worauf § 15 Abs. 3 InVeKoSV ausdrücklich hinweist. Allerdings ist die Registrierung der Übertragung eines Zahlungsanspruchs nicht ohne rechtliche Auswirkungen im Verhältnis zwischen dem Inhaber des Zahlungsansprüche und der Beklagten. Betriebsinhaber können Rechte aus Zahlungsansprüchen nur dann für sich herleiten, wenn sie für sie ordnungsgemäß registriert wurden (Urt.d. Kammer v. 25.06.2008 - 11 A 3029/07 - und - 11 A 3088/07 - n.v.). Die den Reglungen des § 15 InVeKoSV geregelte Registrierung ist daher Voraussetzung dafür, dass der Kläger die Rechte als Eigentümer auch im Rahmen der Betriebsprämienregelung für sich geltend machen kann.

24

Die Voraussetzungen für die Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche aufgrund von § 11 des Pachtvertrages vom 26.06.2005 nach § 15 Abs. 1 InVeKosV mit Wirkung für das hier maßgebliche Jahr 2006 liegen nicht vor. Zwar kann der Kläger nicht an der Monatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 1 InVeKosV festgehalten werden, weil eine endgültige Übertragung von Zahlungsansprüchen nach Art. 12 Abs. 4 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 erst nach Festsetzung der Zahlungsansprüche und damit in Niedersachsen erst nach Zugang der Zuweisungsbescheide der Beklagten vom 07.04.2006 möglich war. Der Kläger hat die Übertragung der Zahlungsansprüche seines Vaters auf ihn selbst jedoch erst mit Abgabe des entsprechenden Formulars Mitte Januar 2007 angezeigt. Die Übertragung der Zahlungsansprüche wurde damit nach § 15 Abs. 1 Satz 2, 3 InVeKosV erst für das Jahr 2007 registriert.

25

Der Meldebogen Betriebsübergang und die Abtretungserklärung vom 04.04.2006 stellen keine Anzeige der Übertragung von Zahlungsansprüchen i.S.d. § 15 Abs. 1 InVeKosV dar. Beide Formulare beziehen sich nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf die Betriebsprämie und haben keinen Erklärungsinhalt hinsichtlich der Zahlungsansprüche. Sie sind aufgrund ihrer ausdrücklichen Gestaltung auch keiner anderen Auslegung zugänglich.

26

Im Übrigen sieht § 15 Abs. 1 Satz 1 InVeKosV ausdrücklich die Verwendung des amtlichen Formulars für die Meldung der Übertragung der Zahlungsansprüche vor. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das amtliche Formular zur Anzeige der Übertragung von Zahlungsansprüchen erst nach dem 07.04.2006 und damit nur einige Wochen vor Ablauf der Frist des § 15 Abs. 1 Satz 3 InVeKosV zur Verfügung stand. § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 InVeKosV unterscheiden nicht danach, ob ein Formular langfristig oder eher kurz vor Ablauf einer Frist vorliegt; sobald die zuständigen Stellen die Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden. Daraus folgt auch, dass eine formlose Übertragungsanzeige durch den Kläger - etwa durch Ergänzung des Meldebogens Betriebsübergang - keine Rechtswirkung hinsichtlich der Registrierung erzeugt hätte.

27

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Falle des Betriebsübergangs nach Ablauf der Antragsfrist für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen regelmäßig die betroffenen Betriebsinhaber auf die Notwendigkeit der gesonderten Übertragung der Zahlungsansprüche und deren Registrierung hingewiesen hat. Diese Praxis, die sich für das Gericht aus einer Anzahl von Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergab, wurde in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Beklagten bestätigt. Selbst wenn der Kläger aus dieser Praxis einen Anspruch auf entsprechende Information durch die Beklagte nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit der entsprechenden Verwaltungspraxis herleiten könnte und sich auch im Übrigen darauf berufen könnte, auf anderem Wege keine Kenntnis von der Notwendigkeit einer gesonderten Anzeige der Übertragung von Zahlungsansprüchen hätte erlangen können, hätte er spätestens mit Zugang des streitgegenständlichen Bescheids vom 23.05.2007 die Wiedereinsetzung in die nationale Frist des § 15 Abs. 1 Satz 3 InVeKosV nach § 32 VwVfG innerhalb der dort vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist (§ 32 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) beantragen müssen. Dies hat der Kläger indes nicht getan. Der angefochtene Bescheid ging ihm am 26.05.2007 zu, die Zwei-Wochen-Frist lief also am 11.06.2007 und damit vor Klageerhebung am 19.06.2007 ab.

28

Nach alledem hat der Kläger allein aufgrund der für das Jahr 2006 verspäteten Anzeige der Übertragung der seinem Vater zugewiesenen Zahlungsansprüche auf ihn selbst keinen Anspruch auf Zuweisung des Zuckergrundbetrages.

29

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Zuckergrundbetrag nur für Zahlungsansprüche gewährt wird, die dem Betriebsinhaber gehören (Art. 48e VO (EG) Nr. 795/2004), oder ob er auch für gepachtete Zahlungsansprüche gewährt wird (vgl. hierzu (Urt.d. Kammer v. 25.06.2008 - 11 A 3029/07 - und - 11 A 3088/07 - n.v.). Die zwischen den Parteien streitige materielle Rechtslage im vorliegenden Fall, die um die Auslegung des § 11 des Pachtvertrages vom 26.06.2005 kreist, ist demnach nach Auffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

31

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, § 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.