Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 11.08.2008, Az.: 13 B 3375/08

Neubildung einer Schule; Rektor; Schulleiter; schulorganisatorische Maßnahme; Stellenbesetzung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
11.08.2008
Aktenzeichen
13 B 3375/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 45466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0811.13B3375.08.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 22.09.2008 - AZ: 5 ME 374/08

Tenor:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,00 EURO festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 11.08.2008 zur Entscheidung übertragen hat.

2

Der am 08.07.2008 gestellte Antrag des Antragstellers,

3

der Antragsgegnerin die Besetzung der Stelle Schulleiters an der Haupt- und Realschule Ahlem bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens gegen die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers auf die Stelle eines Rektors an der Freiherr-vom-Stein-Realschule in Hannover zu untersagen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Eine einstweilige Anordnung kann das Gericht gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses dann erlassen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht und ohne eine vorläufige Regelung wesentliche, in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher beschriebene Nachteile zu entstehen drohen.

6

Im vorliegenden Fall ist es dem Antragsteller nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO

7

Der Antragsteller erstrebt selbst die Schulleiterstelle an der neuen Haupt- und Realschule (HRS) Ahlem , die zum 01.08.2008 aus den früher selbständigen Schulen Hauptschule Ahlem und Realschule (RS) Ahlem gebildet wurde. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, diese Stelle mit der bisherigen kommissarischen Schulleiterin der früheren RS Ahlem, der Beigeladenen, zu besetzen, die formal Rektorin einer Realschule in Helmstedt ist, jedoch seit ihrer Ernennung zur Rektorin an die RS Ahlem abgeordnet war. Weder für den Antragsteller noch für die Beigeladene würde die umstrittene Dienstpostenübertragung eine Beförderung darstellen. Der Antragsteller war bis zur Neubildung der HRS Ahlem formal Schulleiter der früheren Realschule Ahlem (BesGr A 14 + Z BBesO), nahm faktisch diese Tätigkeit jedoch seit Mitte 2002 nicht mehr war. Aufgrund verschiedener Vorkommnisse und disziplinarrechtlicher Vorwürfe wurde der Antragsteller an die Antragsgegnerin abgeordnet. Das Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Ende August 2008 soll vor der 18. Kammer des Verwaltungsgerichts erneut über die Disziplinarklage der Antragsgegnerin verhandelt werden. Grundlage der Abordnung des Antragstellers ist eine Mediationsvereinbarung zwischen ihm und der Antragsgegnerin, auf die er sich auch in diesem Verfahren beruft.

8

Diese Mediationsvereinbarung steht der beabsichtigten Übertragung der Stelle an die Beigeladene, die sich im Übrigen in diesem Verfahren nicht weiter geäußert und insbesondere keinen Antrag gestellt hat, jedoch nicht entgegen.

9

Mit der Bildung der HRS Ahlem bestehen die beiden früheren Schulen - die Hauptschule Ahlem und die Realschule Ahlem - nicht mehr. Sie sind vielmehr nur Zweige einer neu gebildeten Schule geworden (vgl. Brockmann, Littmann,Schippmann, NSchG, Loseblattwerk Stand Mai 2008, § 106 RdNr. 3.2.7.). Entsprechend gibt es keine Schulleiterstelle der früheren RS Ahlem mehr. Lediglich die mit der neu geschaffenen Schule auch verbundene Stelle eines Leiters dieses neuen Schule ist nunmehr - erstmals - zu besetzen.

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Einen Anspruch darauf, dass die Schulleiterstelle der neuen HRS Ahlem mit dem Antragsteller zu besetzen ist, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

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Aus der Mediationsvereinbarung ergibt sich nicht. Dort ist lediglich geregelt, dass der Antragsteller für die Dauer des Disziplinarverfahrens an die Antragsgegnerin abgeordnet wird. Eine Regelung für den Fall, dass aus schulorganisatorischen Gründen die Stelle eines Leiters der RS Ahlem wegfällt, wurde darin nicht getroffen.

12

Eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass in derartigen Fällen einer Zusammenlegung von Haupt- und Realschule in Niedersachsen immer der Schulleiter der Realschule automatisch auch Leiter der neu gebildeten Schule wird, hat der Antragsteller nicht darlegen können. Im Übrigen würden die Erwägungen der Antragsgegnerin - der Antragsteller hat seit sechs Jahren tatsächlich keine Realschule mehr geleitet und während seiner früheren Schulleitertätigkeit kam es zu Problemen in der Zusammenarbeit zwischen seiner Real- und der im selben Schulzentrum untergebrachten Hauptschule - hier nach im Eilverfahren gebotener summarischer Prüfung auch ein Abweichen von einer derartigen Praxis rechtfertigen. Letztendlich bestand auch keine Pflicht der Antragsgegnerin zur Ausschreibung der hier umstrittenen Stelle, auf die sich der Antragsteller dann als Versetzungsbewerber hätte bewerben können.

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Unstreitig hat der Antragsteller zwar einen Anspruch auf amtsangemesse Beschäftigung. Zum einen wird er derzeit aber aufgrund der Mediationsvereinbarung mit seinem Einverständnis amtsangemessen bei der Antragsgegnerin beschäftigt. Zum anderen hat der Antragsteller nicht darlegen können, dass eine amtsangemessene Beschäftigung als Realschulleiter nur und ausschließlich an der neuen HRS Ahlem für ihn möglich sein würde. Denkbar wäre nach Beendigung der Abordnung und bei einem für den Antragsteller positiven Ausgang des Disziplinarverfahrens auch ein Einsatz als Schulleiter einer anderen niedersächsischen Realschule. Die Frage, ob die von der Antragsgegnerin angestrebte Versetzung des Antragstellers an die Freiherr-vom-Stein-Realschule den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllt oder nicht, ist Gegenstand eines anderen Verfahrens und hier nicht zu prüfen.

14

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

15

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit nicht ebenfalls einem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.