Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 13.08.2008, Az.: 11 A 6732/06

Kürzung; Kürzungskoeffizient; OGS; Plafond; Rücknahme; Zahlungsansprüche

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
13.08.2008
Aktenzeichen
11 A 6732/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 45468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2008:0813.11A6732.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Betriebsinhaber kann sich bei der Rückabwicklung zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche mit OGS nicht auf Vertrauensschutz berufen

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen Kürzung der zugewiesenen Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung im Rahmen der Betriebsprämienregelung 2005.

2

Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes. Er baute im Jahr 2003 auf einer Fläche von insgesamt 30,31 Hektar OGS-Kulturen an.

3

Am 11.05.2005 beantragte er bei der Beklagten die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und stellte zugleich einen Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Er beantragte u.a. unter Ziffer II. 6. des Antragsformulars die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im weiteren OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren.

4

Mit Bescheid vom 07.04.2006 setzte die Beklagte auf der Grundlage eines Anbaus von 30,31 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 und unter Berücksichtigung des Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds von 0,8338 für den Kläger 142,81 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha für Ackerland, 4,33 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung für Dauergrünland mit einem Wert von 99,75 Euro/ha, 13,34 Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha und 25,27 normale Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro/ha fest.

5

Mit Bescheid vom 01.09.2006 hob die Beklagte die mit Bescheid vom 07.04.2006 festgesetzte Anzahl von OGS-Genehmigungen auf Grund der Neufestsetzung des niedersächsischen Kürzungskoeffizienten von 0,8083 auf und setzte die Anzahl der zuzuweisenden Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung auf 24,50 fest.

6

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anzahl der Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung sei regional begrenzt. Da der Plafond von 76 347 ha für die Region Niedersachsen/Bremen mit den OGS-Anbauflächen 2003 bereits überschritten worden sei, hätten die Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung bereits mit Festsetzungsbescheid vom 07.04.2006 um 16,6 % gekürzt und deshalb mit einem Koeffizienten von 0,8338 multipliziert werden müssen. Wegen darüber hinaus bestehender, zunächst nicht berücksichtigter Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung hätten in der Region Niedersachsen/Bremen die bereits zugeteilten Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung nochmals gekürzt werden müssen, um den nachträglich bekannt gewordenen Mehrbedarf abdecken zu können. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anspruchsflächen sei eine Kürzung von 19,2 % erforderlich geworden und der Koeffizienten dementsprechend auf 0,8083 für alle Anträge festgelegt worden.

7

Gegen den Bescheid vom 01.09.2006 hat der Kläger am 28.09.2006 Klage erhoben.

8

Zur Begründung trägt er vor, die weitere Kürzung der Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung um 0,77 ha sei nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom 07.04.2006 seien nicht gegeben. Die fehlerhafte Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung könne nicht dadurch ausgeglichen werden, dass bei anderen Antragstellern die bereits zugeteilten Zahlungsansprüche erneut gekürzt würden. Er habe auf den Fortbestand der ursprünglichen begünstigenden Regelung vertraut und dementsprechend seine betrieblichen Entscheidungen getroffen.

9

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

  1. den Bescheid der Beklagten vom 01.09.2006 aufzuheben.

10

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen,

  2. und wiederholt ihr Vorbringen aus dem Bescheid vom 01.09.2006.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

12

Nach § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter.

13

Die Klage ist zulässig.

14

Mit Bescheid vom 01.09.2006 hat die Beklagte die mit Bescheid vom 07.04.2006 erstmals festgesetzte und mit einer entsprechenden Anzahl von Zahlungsansprüchen verbundene Anzahl der OGS-Genehmigungen des Klägers aufgehoben und neu festgesetzt. Dabei hat sie das Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt, so dass der Kläger durch den Bescheid vom 01.09.2006 erneut beschwert wurde (vgl. VG Hannover, Urt.v. 09.05.2008 - 11 A 6876/06 -).

15

Die Klage ist indes unbegründet.

16

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 01.09.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

17

Der angefochtene Bescheid ist an den Vorschriften des § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation - Marktorganisationsgesetzt (MOG) - in der Neufassung vom 24.06.2005 (BGBl. I 2005, 1847) in der geänderten Fassung vom 13.04.2006 (BGBl. I 2006, 855) in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG und Art. 73 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der VO (EG) Nr. 972/2007 vom 20. August 2007 (ABl. L 216/3) zu messen.

18

Ungeachtet der Tatsache, dass die Zuwendung auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage gewährt wurde, ist hier nationales Recht anwendbar. Denn das europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Rücknahme des Festsetzungsbescheids keine Grundlage. Zwar geht es um eine Zuwendung, die auf der Grundlage von Gemeinschaftsrecht, nämlich der der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gewährt wurde. Diese Verordnung enthält indes keine Rechtsvorschriften, die die Befugnis der Behörde gegenüber dem Zuwendungsempfänger regeln, Bewilligungsbescheide über in Durchführung des Gemeinschaftsrechts gewährte Zuwendungen zurückzunehmen oder zu widerrufen.

19

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den zur VO (EG) Nr. 1782/2003 ergangenen Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der VO (EG) Nr. 972/2007 vom 20. August 2007 (ABl. L 216/3). Nach Art. 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 können zwar zu Unrecht gezahlte Beträge zurückgefordert werden. Diese Vorschrift, wie die vorangegangene Regelung in Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11.12.2001 (ABl. EG Nr. L 327/11), ermächtigen die Behörden jedoch nicht zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden; dies ergibt sich bereits aus Art. 73 Satz 1 VO (EG) Nr. 817/2004, nach dem die Mitgliedstaaten ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegten und alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung trafen (vgl. BVerwG, Urt.v. 10.12.2003, Az. 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413).

20

Nach § 10 Abs. 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 MOG zurückzunehmen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind. Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist eine Direktzahlung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG (vgl. VG Hannover, Urt.v. 23.05.2008 - 11 A 6143/07 -).

21

Die Voraussetzungen des § 10 MOG liegen vor.

22

Der Bescheid der Beklagten vom 07.04.2006 ist insofern rechtswidrig, als sie keine ausreichende Kürzung der dem Kläger mit diesem Bescheid zugewiesenen Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen vorgenommen hat.

23

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1 -) wurde das System der produktionsbezogenen Beihilfen im Bereich der Landwirtschaft auf die erstmals für das Jahr 2005 geltende Betriebsprämienregelung umgestellt.

24

Nach Art. 33 Abs. 1 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 der Verordnung - den Kalenderjahren 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde.

25

Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt.

26

Die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber entspricht gemäß Art. 43 Abs. 1 und 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - nach Art. 44 Abs. 3 der Verordnung angemeldeten beihilfefähigen Flächen.

27

Der Wert eines Zahlungsanspruchs (Referenzbetrag) setzt sich nach dem in dem Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG - vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der Fassung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298) für jeden Betriebsinhaber in Anwendung der Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) zusammen.

28

Der betriebsindividuelle Betrag wird nach § 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG bestimmt.

29

Der flächenbezogene Betrag berechnet sich nach § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG. Danach ergeben sich für die Region Niedersachsen und Bremen flächenbezogene Basiswerte für das Jahr 2005 für Ackerland von 255,12 Euro/ha und für Dauergrünland von 99,75 Euro/ha.

30

Der sog. Top-Up wird gemäß Art. 43 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt und ergibt zusammengerechnet mit dem flächenbezogenen Basiswert für Ackerland bzw. Dauergrünland den Wert eines Zahlungsanspruchs je Hektar Ackerland bzw. Dauergrünland.

31

Die Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt nach Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 auf der Grundlage des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß § 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003.

32

Nach der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung der VO (EG) Nr. 1782/2003 können Zahlungsansprüche auf Antrag auch mit sogenannten OGS-Genehmigungen zugewiesen werden.

33

Macht ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betreiber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber nach Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 der Verordnung in der ursprünglichen Fassung nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf der von dem Mitgliedsstaat auf nationaler und regionaler Ebene festgelegten Hektarzahl nutzen. Im Rahmen der für die Region festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Absatzes 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der dort genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen. Nach Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet. Die OGS-Genehmigungen werden mit Zahlungsansprüchen eines Betriebes derart verbunden, dass ein Zahlungsanspruch nur mit einer OGS-Genehmigung aktiviert werden kann und bei der Übertagung von Zahlungsansprüchen die mit dem Zahlungsanspruch verbundene OGS-Genehmigung mit übertragen wird (vgl. Art. 41 VO (EG) 795/2004).

34

Daraus folgt, dass die Zahlungsansprüche eines Betriebes bezogen auf die Produktion der genannten Erzeugnisse mit OGS-Genehmigungen verbunden werden, um den Umfang der durch OGS-Flächen aktivierbaren Zahlungsansprüche zu beschränken, und dass es dazu eines nicht näher beschriebenen Genehmigungsverfahrens bedarf.

35

Dieses Nutzungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Produktion von Obst, Gemüse, Speisekartoffeln auf den angemeldeten Parzellen ist durch die mit der ab dem 01.01.2008 geltenden Verordnung des Rates (EG) Nr. 1182/2007 vom 26. September 2007 (ABl. L 273/1) mit besonderen Vorschriften für den Obst- und Gemüsesektor eingeführten Änderungen mit Ausnahme weniger Dauerkulturen zu einer Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt geändert worden.

36

Der Verordnungsgeber hat insofern dem Anliegen Rechnung getragen, dass die Beihilferegelungen für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln nicht vollständig in die VO (EG) Nr. 1782/2003 einbezogen worden sind und dass dies zu Schwierigkeiten bei der Umsetzung der entsprechenden Regelungen geführt hat und hat deshalb erwogen, im Interesse einer gezielteren, aber flexiblen Regelung und im Interesse der Vereinfachung die bis dahin bestehenden Beihilferegelungen abzuschaffen und Obst, Gemüse und Speisekartoffeln vollständig in die mit der VO (EG) Nr. 1782/2003 geschaffene Regelung einzubeziehen (Erwägungsgründe 19, 20, 22 zu VO (EG) Nr. 1182/2007).

37

Die Bundesrepublik Deutschland hat indes nicht von der nach Art. 51 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung eingeräumten Option Gebrauch gemacht, bis zum 01.11.2007 zu beschließen, dass die Parzellen weiterhin nicht für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln und den Betrieb von Reb- und Baumschulen genutzt werden dürfen. Damit bedarf es jedenfalls nach der Neuregelung keiner OGS-Genehmigungen und keiner entsprechenden Anträge mehr, wie Art. 60 Abs. 8 Satz 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 ausdrücklich klarstellt.

38

Auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum von der erstmaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen für das erste Anwendungsjahr 2005 (Art. 12 VO (EG) Nr. 795/2004) bis zur Abschaffung der bis zum 31.12.2007 bestehenden Beihilferegelungen für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln finden nach Auffassung der Kammer die Regelungen in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung Anwendung. Für diesen Zeitraum können auf Flächen, auf denen Obst, Gemüse oder Speisekartoffeln (OGS) angebaut worden sind, nur Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung aktiviert werden, die wiederum Grundlage für die Zahlung der Betriebsprämien für die Jahre 2005 bis 2007 sind.

39

Der Kläger hat im dafür maßgeblichen Referenzjahr 2003 auf einer Fläche von insgesamt 30,31 Hektar OGS-Kulturen angebaut und die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung beantragt.

40

Bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung hatte die Beklagte nach Art. 60 Abs. 1 bis 4, 59, 58 und 41 der VO (EG) Nr. 1782/2003 die regionale Obergrenze zu berücksichtigen.

41

Hat ein Mitgliedsstaat wie die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit des Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003, die nach Art. 41 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte nationale Obergrenze nach objektiven Kriterien auf die Regionen aufzuteilen, und von der Möglichkeit des Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betreiber der jeweiligen Region aufzuteilen, Gebrauch gemacht, darf die regionale Obergrenze darf nach Art. 60 Abs. 3, 59, 58, 41 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1782/2003 nicht überschritten werden. Dabei legt der Mitgliedsstaat nach Art. 60 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 die für den Anbau von OGS-Kulturen nutzbare Hektarzahl fest, indem er die für die Produktion von OGS-Erzeugnissen auf nationaler Ebene im Dreijahreszeitraum 2000 bis 2002 genutzten Flächen auf die von den Mitgliedsstaaten festgelegten Regionen aufteilt. Die Hektarzahl auf nationaler und regionaler Ebene wird von der Kommission nach dem dafür vorgesehenen Verfahren auf der Grundlage der von dem Mitgliedsstaat mitgeteilten Daten festgelegt. Dementsprechend wurde der Plafond für die Region Niedersachsen/Bremen auf 76 347 ha festgelegt. Diese Höchstgrenze sollte im Jahr 2005 im Rahmen eines einmaligen Antrags- und Genehmigungsverfahrens auf die Betriebsinhaber anhand der von ihnen im maßgeblichen Jahr 2003 für den Anbau von OGS-Kulturen genutzten Flächen aufgeteilt werden. Da der Plafond für die Region Niedersachsen/Bremen mit den OGS-Anbauflächen aus dem Antragsjahr 2003 bereits überschritten worden ist, mussten die Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung bereits mit Festsetzungsbescheid vom 07.04.2006 entsprechend um 16,6 % gekürzt und deshalb mit einem Koeffizienten von 0,8338 multipliziert werden. Art. 41 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedsstaaten zur Einhaltung der Obergrenze gegebenenfalls eine lineare Kürzung der Referenzbeträge vornehmen.

42

Diese mit Bescheid vom 07.04.2006 vorgenommene Kürzung der Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung hat sich später als nicht ausreichend und damit rechtswidrig erwiesen.

43

Da der Plafond bereits bei der Erstzuteilung vollständig ausgeschöpft worden war und im Rahmen der regionalen Obergrenze keine Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung mehr zur Verfügung standen, konnte der nachträglich bekannt gewordenen Mehrbedarf für zunächst nicht berücksichtigte Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung in der Region Niedersachsen/Bremen nur durch eine weitere lineare Kürzung der Referenzbeträge nach abgedeckt werden. Unter Berücksichtigung der zusätzlichen Anspruchsflächen mit OGS-Kulturen ist eine Kürzung von 19,2 % erforderlich geworden und der Koeffizienten dementsprechend auf 0,8083 für alle Anträge festgelegt worden.

44

Das der Berechnung der Kürzung zugrunde liegende Zahlenwerk hat der Kläger nicht in substantiierter Form in Frage gestellt und kann sich somit nicht auf eine fehlerhafte Berechnung des Kürzungskoeffizienten berufen.

45

Auch die Berechnung der dem Kläger nunmehr auf der Grundlage des Anbaus von 30,31 Hektar mit OGS-Kulturen im Jahr 2003 und des neu festgesetzten niedersächsischen Kürzungskoeffizienten von 0,8083 zugewiesenen 24,50 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

46

Demgegenüber kann der Kläger keinen Vertrauensschutz geltend machen.

47

Bei § 10 Abs. 1 MOG handelt es sich um eine spezielle bundesrechtliche Regelung, die vom übrigen Verwaltungsverfahrensrecht insoweit abweicht, als sie der Behörde keinen Ermessensspielraum einräumt. Der Grund für diese als gebundene Entscheidung ausgestaltete Sonderregelung liegt im Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft. Der Verweis des § 10 Abs. 1 MOG auf § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG, nach dem grundsätzlich zu prüfen ist, inwieweit einer Rücknahme ein schutzwürdiges Vertrauen des Betroffenen entgegensteht, findet keine Anwendung, da die EU-Kommission mit Artikeln 73 und 73 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der anzuwendenden Fassung eigene abschließende Vertrauensschutzregelungen getroffen hat, die dem nationalen Recht grundsätzlich vorgehen.

48

Dabei ist Art. 73 Abs. 4 VO 796/2004 vorliegend - auch nicht analog - anwendbar. Die Vorschrift ist ihrem Wortlaut, Regelungsgehalt und ihrer systematischen Stellung nach auf die Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge zugeschnitten. Für die Rückabwicklung zu Unrecht zugewiesener Zahlungsansprüche hat der Verordnungsgeber indes in Art. 73 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 in der Fassung der VO (EG) Nr. 239/2005 der Kommission vom 11.02.2005 eine eigenständige, auf die Besonderheiten der Zahlungsansprüche zugeschnittene Regelung getroffen. Nach Art. 73 Buchstabe a) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 muss der Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Art. 42 der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannte nationale Reserve zurückgeben, wenn nach der Zuweisung von Zahlungsansprüchen festgestellt wird, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrecht zugewiesen wurden. Die zu Unrecht zugewiesen Zahlungsansprüche gelten dann von Anfang an nicht als zugewiesen.

49

Für die Berücksichtigung eines schutzwürdigen Vertrauens bleibt damit kein Raum.

50

Die Klage ist mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

51

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.