Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 08.08.2008, Az.: 11 A 3001/06
Agrarumweltmaßnahme; Anmeldung; Anzahl; Betrag, betriebsindividueller; Dauergrünland; Härtefall; Investition; Investition in Produktionskapazitäten; Mutterkuhprämie; NAU-B; Nachweis; Referenzbetrag; Reserve, nationale; Rindersonderprämie; Steigerung; Zahlungsansprüche
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 08.08.2008
- Aktenzeichen
- 11 A 3001/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2008, 45449
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2008:0808.11A3001.06.0A
Rechtsgrundlagen
- 13 BetrPrämDurchfV
- 15 BetrPrämDurchfV
- 15 I BetrPrämDurchfV
- 15 II Nr. 1 BetrPrämDurchfV
- Art. 40 I VO (EG) 1782/2003
- Art. 40 V VO (EG) 1782/2003
- Art. 59 IV VO (EG) 1782/2003
- Art. 21 VO (EG) 795/2004
- Art. 21 III VO (EG) 795/2004
- Art. 32 IV VO (EG) 795/2004
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Art. 40 Abs. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Eine als Härtefall geltend zu machende Produktionsbeeinträchtigung durch Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme liegt nur dann vor, wenn die Produktionsbeeinträchtigung aufgrund des Eintritts in die Verpflichtungen aus der Agrarumweltmaßnahme auftritt. Anpassungen an Besatzdichtevorschriften durch Abstockung im laufenden Verpflichtungszeitraum sind entsprechend keine geschützte Härte.
- 2.
Im Falle einer Investition in Produktionskapazitäten im Bezugszeitraum nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 (2000 bis 2002) führt nach Art. 21 Abs. 3 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 795/2004 nur der Teil der Steigerung der Produktionskapazität zu einem weiteren BIB aus der nationalen Reserve, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum keine Referenzbeträge gewährt wurden. Bei der Frage, ob eine Investition im BIB bereits berücksichtigt ist, wird nicht auf den Dreijahresdurchschnitt abgestellt, sondern auf das oder die Jahr(e) des Bezusgzeitrausm nach der Investition.
- 3.
Für die Festsetzung der Anzahl der Zahlungsansprüche kommt es nur auf die angemeldeten Flächen an. Abweichungen der Flächengröße nach oben, die nachträglich festgestellt werden, begründen keinen Anspruch auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erhöhung der Anzahl und der Werte der ihm nach der Betriebsprämienregelung zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Der Kläger bewirtschaftet seit 1995 einen landwirtschaftlichen Betrieb und hält auf gepachteten Grünlandflächen schottische Hochlandrinder. Im Jahr 1997 erwarb der Kläger erstmals 4,9 Mutterkuhprämienrechte und beantragte entsprechende Mutterkuhprämien. Dabei nutzte er die Kleinerzeugerregelung. Mit Vertrag vom 28.12.2000 übernahm der Kläger mit Wirkung zum 31.12.2000 den Betriebszweig mit Hochlandrindhaltung seines Vaters, der aus 2 Zuchtbullen, 9 Mastbullen, 12 Rindern, 12 Kälbern und 16 Mutterkühen bestand. Der Vater des Klägers gab damit die Tierhaltung in seinem Betrieb auf und betrieb nur noch Ackerbau. In dem Vertrag heißt es im Einzelnen:
"§ 1: Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch das Amt für Agrarstruktur D. in diesem Jahr beim Verkäufer wurde die gleichzeitige Beweidung von verschiedenen Flächen durch beide Betriebe bemängelt. Um zukünftig keine Prämienkürzungen zu riskieren erwirbt der Käufer vom Verkäufer den gesamten Rinderbetrieb.
§ 2: Eine genaue Aufstellung über die Tiere, Maschinen ist als Anlage beigefügt.
§ 3: Alle Grünlandflächen werden zukünftig vom Käufer in seinem Agrarantrag Fläche erfasst.
§ 4: Die Prämienansprüche für Mutterkühe in Höhe von 10,7 Prämienrechten wird übertragen.
§ 5: Alle weiteren Schlacht- und Sonderprämien für Rinder werden, wenn möglich, vom Verkäufer in den Besitz des Käufers übertragen.
§ 6: Der Käufer verpflichtet sich, das in der Anlage aufgeführte Girokonto und das Darlehen zu übernehmen.
§§ 7-8 [...]"
Zum Zeitpunkt der Übernahme der Herde wies das übernommene Girokonto des Vaters des Klägers ein negatives Saldo von 58 970,93 DM auf, das Darlehen valutierte mit 62 408,00 DM.
Seit dem 31.12.2000 bewirtschaftet der Kläger auch die Grünlandflächen seines Vaters, bei denen es sich ausschließlich um Pachtflächen handelte, und trat jedenfalls teilweise in die Pachtverträge ein.
Durch Übernahmeerklärung vom 16.03.2001 trat der Kläger auch in die Pflichten seines Vaters aus der Teilnahme an dem Niedersächsischen Agrar-Umweltprogramm 2000 (NAU) - Fördermaßnahme B (extensive Grünlandnutzung) - ein, die der Vater im Jahr 2000 beantragt hatte und die mit Bescheid vom 30.11.2000 für den Verpflichtungszeitraum vom 03.12.2000 bis 02.12.2005 bewilligt worden war. Gegenstand der Förderung war die Einhaltung einer extensiven Bewirtschaftung des Dauergrünlands des Betriebs mit höchstens 1,4 rauhfutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar Hauptfutterfläche (HFF). Diese Besatzdichte hatte der Vater des Klägers bereits bei Antragstellung eingehalten, was auch für den Kläger zutraf. Den Bewilligungsbescheid vom 30.11.2000 widerrief das damalige Amt für Agrarstruktur D. aufgrund einer festgestellten Doppelförderung mit Bescheid vom 25.06.2001, bewilligte jedoch mit Bescheid vom selben Tag dem Kläger die Förderung für die Teilnahme am NAU B-Programm für den Verpflichtungszeitraum 03.12.2000 bis 02.12.2005.
Ab dem Jahr 2001 stellte der Kläger für alle Flächen und Tiere, die bis dahin von ihm selbst und seinem Vater getrennt bewirtschaftet worden waren, den Antrag auf Agrarförderung. Seine eigenen Flächen nahm er für den Rest der fünfjährigen Laufzeit des NAU B-Programms in dieses auf. Nachdem der Kläger zunächst die nach dem NAU B-Programm vorgeschriebene taggenaue Bestandsdichte von 1,4 RGV/ha eingehalten hatte, wurden im Frühjahr 2001 mehrere Kälber geboren und erreichten mehrere männliche Tiere das Alter von mehr als 24 Monaten. Der Kläger verringerte den Bestand um 12 männliche Tiere von 72,3 auf 60,3, um die vorgeschrieben Besatzdichte einzuhalten.
Im Jahr 2002 und danach erhielt der Kläger weitere Mutterkuhprämienrechte aus der nationalen Reserve, so dass er über insgesamt 24,6 Prämienrechte verfügte.
Unter dem 11.05.2005, eingegangen am 13.05.2005, stellte der Kläger den Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Er beantragte unter Ziff. 4.1 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen einschließlich der betriebsindividuellen Beträge unter Berücksichtigung aller ihm am 17.05.2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises. Unter Ziff. II.4.5 beantragte der Kläger weiter die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen wegen Inanspruchnahme der Härtefallregelung in Zusammenhang mit der Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen nach Art. 16 i.V.m. Art. 46 VO (EG) Nr. 795/2004. Dem Antrag fügte er Vordruck F - Tierbestandsabstockung wegen Teilnahme an Agrarumweltmaßnahmen gemäß Art. 16 der VO (EG) Nr. 795/2004 bei und beantragte die Berechnung der betriebsindividuellen Beträge auf der Basis der nicht von der Abstockung betroffenen Jahre des Bezugszeitraums 2000 bis 2002. Schließlich beantragte der Kläger unter Ziff. II.4.6. die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve wegen Investitionen in Produktionskapazitäten oder Flächen, die bis zum 15.05.2004 begonnen wurden, nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004. Im Vordruck K - Antrag auf Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen aus der nationalen Reserve aufgrund Investitionen gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 - gab er an, in die Prämienmaßnahme Rindersonderprämie/Extensivierungsprämie durch Kauf von Tieren und in die Mutterkuhprämie/Extensivierungsprämie durch Kauf von Tieren und Mutterkuhprämienansprüchen investiert zu haben. Er gab weiter an, für Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen 43 478,93 EUR und für Tieraufstockung 77 900 EUR, insgesamt also 121 378,93 EUR, aufgewandt zu haben. Als Anlage fügte er den Vertrag vom 28.12.2000 sowie einen "Vertrag zum 31.12.2000" bei, in dem eine Anzahl von Tieren und Geräten zu einem Gesamtkaufpreis von 121 378,93 DM aufgeführt sind und es weiter heißt, der Käufer übernehme vom Verkäufer ein genauer bezeichnetes Girokonto mit einem Kontostand per 31.12.2000 von -58 970,93 DM und ein genauer bezeichnetes Darlehen mit einem Stand per 31.12.2000 von 62 408,00 DM.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 07.04.2006 die Zahlungsansprüche des Klägers auf 5,41 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 338,23 EUR/ha und 65,22 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 182,86 EUR/ha fest. Den betriebsindividuellen Betrag berechnete sie ausweislich Anlage 2 zum Bescheid auf der Grundlage der dem Kläger in den Jahren 2000 bis 2002 gewährten Sonderprämie für männliche Rinder, für Ochsen der 1. Alterklasse, Ochsen der 2. Altersklasse, der Mutterkuhprämie und der Extensivierungsprämie. Einen weiteren betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve wies sie dem Kläger nicht zu. Den Antrag nach Vordruck J wegen Investitionen lehnte sie mit der Begründung ab, die Übernahme eines Darlehens könne nicht als Investition gewertet werden, eine Investition sei mithin nicht nachgewiesen. Den Antrag nach Vordruck F wegen Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme lehnte sie mit der Begründung ab, der Härtefall gelte für Fälle, in denen der Viehbesatz vor Maßnahmebeginn bei über 1,4 RGV/ha Futterfläche gelegen und aufgrund der Besatzdichtegrenze für NAU-Teilnehmer abgestockt worden sei. Die Besatzdichte im klägerischen Betrieb habe sowohl vor als auch nach dem Maßnahmenbeginn bei weniger als 1,4 RGV/ha gelegen. Der Kläger habe nicht abgestockt, sondern den Viehbestand nach Maßnahmenbeginn erheblich aufgestockt. Würde antragsgemäß nur das Jahr 2000 anstelle der Jahre 2000 bis 2002 als Bezugszeitraum bei der Berechnung des BIB herangezogen werden, würde er aufgrund der Aufstockung schlechter stehen, eine Stattgabe des Antrags würde den gewährten Referenzbetrag also vermindern.
Nachdem der Kläger hiergegen am 08.05.2006 Klage erhoben hatte, nahm die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 25.10.2007 gemäß § 10 Abs. 1 MOG den Bescheid vom 07.04.2006 zurück, zog die festgesetzten Zahlungsansprüche ein und wies die Zahlungsansprüche rückwirkend zum Zeitpunkt, der für die ursprüngliche Festsetzung galt, neu zu. Mit dem Bescheid setzte die Beklagte die Zahlungsansprüche des Klägers auf 3,73 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 339,89 EUR pro Hektar und 65,52 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung zum Wert von 184,52 EUR pro Hektar fest. Dabei ging sie weiterhin von der Festsetzung des betriebsindividuellen Betrages wie im Bescheid vom 07.04.2006 aus. Die Rücknahme dieses Bescheids begründete die Beklagte zum einen damit, dass die Fläche Feldblock DENILI E. 54145 0021, Schläge 2 und 222 im Jahr 2003 unter den Bezeichnungen Gemarkung F. Flur 1, Flurstücke 40/4 und 222/40 zu einer Größe von 1,6709 ha, Schlagnummern 28 und 29, als Dauergrünland (Mähweide, Code 452) beantragt worden sei. Sie sei daher nicht mit dem Wert für Ackerland, sondern für Dauergrünland anzusetzen. Auch wenn die Fläche in den Jahren 1998 bis 2001 als Fläche mit Getreide- und Stilllegungscodierungen beantragt worden sei, es sich also tatsächlich nicht um Dauergrünland gehandelt habe, sei von dem Antrag auszugehen. Anhaltspunkte für einen offensichtlichen Fehler bei der Codierung im Antrag auf Agrarförderung 2003 bestünden nicht; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger im Hinblick auf den Mindestanteil Weideland für den Bezug der Extensivierungsprämie nach Art. 13 Abs. 3a VO (EG) Nr. 1254/1999 mit der Codierung eine bewusste Entscheidung zur Subventionsoptimierung getroffen habe. Zum anderen sei hinsichtlich einiger Schläge eine geringfügige Übererklärung festgestellt worden, was zu einer entsprechenden Kürzung der Zahlungsansprüche führe.
Der Kläger hat den Bescheid vom 25.10.2007 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31.10.2007 zum Gegenstand seiner Klage gemacht.
Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger hinsichtlich seines Härtefallantrags im Wesentlichen geltend, die im Frühjahr 2001 erfolgte Abstockung des Bestands von männlichen Rindern sei allein wegen des Eintritts in die NAU B-Verpflichtungen des Vaters erforderlich gewesen. Der Betrieb sei so zu behandeln, als wäre er von Anfang an von einer Person geleitet worden. Um die Abstockung darzustellen, müssten für das Jahr 2000 der Betrieb des Klägers und der übernommene Betriebsteil seines Vaters zusammen betrachtet werden. Hinsichtlich des Antrags auf Zuweisung eines weiteren betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve wegen Investitionen trägt er vor, er haben seinen Vater von Verpflichtungen in Höhe von 121 378,93 DM befreit, was als Investition zu werten sei. Durch die Übernahme von Grünlandflächen seines Vaters im Umfang von 66,95 ha hätte er bei einer Besatzdichte von 1,4 rechnerisch einen Bestand von 93,73 erreichen können. Dies sei der Zielbestand für 2004 gewesen. Ausgehend von einem mit der Investition avisierten Bestand von 35 Mutterkühen einschließlich entsprechender Prämienrechte und 15 schlachtfähigen Ochsen der zweiten Altersklasse stünden ihm einschließlich der Extensivierungsprämie ein weiterer betriebsindividueller Betrag aus der nationalen Reserve von 8 820 Euro zu. Hinsichtlich der Anzahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche trägt er vor, eine Flächenmessung im Jahr 2006 habe ergeben, dass die von ihm im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2005 aufgeführten Schläge mit den Feldblocknummern E. 54 300016 und E. 85 190052 zur Größe von 0,31 ha und 0,68 ha tatsächlich 1,31 ha und 0,75 ha groß seien und eine zusammenhängende Fläche ergäben, die er tatsächlich auch bewirtschaftet habe und weiterhin bewirtschafte. Auf die weiteren Zahlungsansprüche von 1,07 habe er entsprechend einen Anspruch. Die Umwertung der 1,67 Zahlungsansprüche von Ackerland auf Dauergrünland durch den Bescheid vom 25.10.2007 sei zu Unrecht erfolgt, weil es nicht auf die Codierung in 2003, sondern auf die tatsächliche Nutzung als Dauergrünland ankomme.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger
- 1.
einen weiteren betriebsindividuellen Betrag in Höhe von 8820,00 EUR zuzuweisen,
- 2.
weitere 1,07 Zahlungsansprüche mit dem flächenbezogenen Betrag von 99,75 EUR pro Hektar und
- 3.
für 1,67 Zahlungsansprüche nicht den flächenbezogenen Betrag von 99,75 EUR pro Hektar sondern von 255,12 EUR pro Hektar
zuzuweisen, und den Bescheid vom 25.10.2007 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Gegenstand der Klage auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche zu einem höheren Wert ist der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2007. Der Austausch des angefochtenen Bescheids stellt eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar. Der Bescheid ist hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 2 mit dem im gerichtlichen Verfahren ursprünglich streitigen Bescheid inhaltsgleich und enthält nur hinsichtlich des Antrags zu 3 eine weitere Beschwer. Die Klageänderung ist vorliegend sachdienlich i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO, da damit ein weiteres gerichtliches Verfahren mit im Wesentlichen identischem Streitstoff vermieden werden kann.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Anzahl und des Wertes der ihm zugewiesenen Zahlungsansprüche. Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 25.10.2007 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Zahlungsansprüchen nach der erstmals für das Jahr 2005 geltenden Betriebsprämienregelung ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union - ABl. L 270/1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 146/2008 des Rates vom 14. Februar 2008 (ABl. L 46/1) mit den Durchführungsbestimmungen der Kommission zur Betriebsprämienregelung in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) in der Fassung der VO (EG) Nr. 1522/2007 vom 19. Dezember 2007 (ABl. L 335/27) und zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 319/2008 der Kommission vom 7. April 2008 (ABl L 95/63). Auf nationaler Ebene wurden die Verordnungen durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl I 2008, 495), die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I 2008, 801), und die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl I 2008, 801), umgesetzt und konkretisiert.
Während die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen entspricht (Art. 43 Abs. 1, Art 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003), setzt sich der Wert eines Zahlungsanspruchs (Referenzbetrag) nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung der Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 und 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (sog. Top-Up) zusammen.
Die Höhe des betriebsindividuellen Betrages errechnet sich grundsätzlich aus den Direktzahlungen, die der jeweilige Betrieb in dem Bezugszeitraum (2000 bis 2002) durchschnittlich erhalten hat (Art. 33, 37 Abs. 1, 38 VO (EG) Nr. 1782/2003). Abweichend hiervon kann entweder der Referenzzeitraum bei Vorliegen eines Härtefalles i.S.d. Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach Maßgabe dieser Vorschrift verschoben werden und/oder ein zusätzlicher betriebsindividueller Betrag auf Grundlage eines nach dem Bezugszeitraums liegenden Zeitraums bei Vorliegen eines schützenswerten Investition i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 gewährt werden.
Nach dieser Maßgabe ist die Festsetzung von Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche des Klägers durch Bescheid vom 25.10.2007 rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren betriebsindividuellen Betrag aufgrund eines Härtefalles.
Abweichend von dem Bezugszeitraum der Jahre 2000 bis 2002 können Betriebsinhaber, deren Produktion während des Bezugszeitraums durch Verpflichtungen bezüglich der Agrarumweltmaßnahmen im Sinne der VO (EWG) Nr. 2078/92 und VO (EG) Nr. 1257/1999 beeinträchtigt ist, gemäß Art. 40 Abs. 1, Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 beantragen, dass der Referenzbetrag auf der Basis des/der nicht durch die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme betroffenen Kalenderjahre(s) des Bezugszeitraums berechnet wird. In Art. 16 VO (EG) Nr. 795/2004 regelt die Kommission Durchführungsbestimmungen zu dieser Härtefallregelung, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Auf nationaler Ebene trifft § 13 BetrPrämDurchfV ergänzende Regelungen. Während § 13 Abs. 1 BetrPrämDurchfV den Art. 16 VO (EG) Nr. 795//2004 umsetzt, enthält § 13 Abs. 2 BetrPrämDurchfV eine Regelung, wie in den Fällen nach Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Referenzbetrag zu ermitteln ist. Dies sind die Fälle, in denen sich die Agrarumweltmaßnahme sowohl auf den Bezugszeitraum 2000 bis 2002 als auch auf den Zeitraum 1997 bis 1999 (Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003) erstreckt.
Es liegt hier schon kein Fall der Produktionsbeeinträchtigung durch die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme NAU B vor. Sowohl der Kläger als auch sein Vater haben bereits vor dem Eintritt in das NAU B-Programm unstreitig die Pflichten hinsichtlich der Besatzdichte erfüllt und mussten damit ihren Bestand an Rindern nicht abstocken. Dass der Kläger im laufenden Verpflichtungszeitraum seinen Bestand um 12 Tiere abgestockt hat, stellt keine schützenswerte Produktionsbeeinträchtigung dar. Die Vorschrift des Art. 40 Abs. 1, Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 ist, da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt.v. 04.10.2007, Rs. C-375/05 (Geuting), Slg. 2007, I-7983, Rn. 52). Sie ist nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der in Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Härtefälle dahingehend auszulegen, dass eine Produktionsbeeinträchtigung durch die Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme nur dann vorliegt, wenn der Eintritt in die Verpflichtungen aus der Agrarumweltmaßnahme diese Produktionsbeeinträchtigung zwingend macht. Spätere Anpassungen der Produktion während des laufenden Verpflichtungszeitraums an die Verpflichtungen aus der Agrarumweltmaßnahme sind dahingegen nicht schutzwürdig. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Pflicht, Besatzdichtevorschriften einzuhalten, nach der Geltung von Art. 12 VO (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rinder (ABl. L 160/1) auch Betriebsinhaber mit intensiver Grünlandbewirtschaftung traf. Auch diese sind nicht geschützt, wenn sie im Bezugszeitraum ihren Bestand den Besatzdichtevorgaben angepasst und abgestockt haben.
Selbst wenn von einer Produktionsbeeinträchtigung auszugehen wäre, könnte der Kläger sein Rechtsschutzbegehren, die 12 Rinder in die Berechnung des betriebsindividuellen Betrags einzubeziehen, nicht erreichen. Bei der Berechnung wäre nämlich nach Art. 40 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 von dem Bezugszeitraum 1997 bis 1999 auszugehen, weil sich der Verpflichtungszeitraum für die Teilnahme des Klägers am NAU B-Programm vom 03.12.2000 bis zum 02.12.2005, also auf den gesamten Bezugszeitraum nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003, erstreckt. Der danach zu berechnende betriebsindividuelle Betrag könnte nur den Ursprungsbestand des Klägers an Rindern und seine ursprünglichen 4,9 Mutterkuhprämienrechte berücksichtigen und läge damit im Ergebnis unter dem im streitgegenständlichen Bescheid gewährten Betrag.
Auch wenn § 13 Abs. 2 BetrPrämDurchfV über die Fälle des Art. 40 Abs. 5 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 - die hier nicht vorliegen - hinaus auf den vorliegenden Fall angewandt würde, käme man nicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis. Grundlage für die Berechnung des betriebsindividuellen Betrages ist danach die Produktion im Kalenderjahr vor Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV). Ziel des § 13 Abs. 2 BetrPrämDurchfV ist es nämlich, den Teilnehmer an Agrarumweltmaßnahmen so zu stellen, als hätte er an der Maßnahme nicht teilgenommen. Das wird dadurch erreicht, dass sein Referenzbetrag auf der Grundlage eines nicht von der Agrarumweltmaßnahme erfassten Bezugsjahres berechnet wird (BR-Drs. 728/04, S. 24). Dies wäre vorliegend das Jahr 1999, in dem der Kläger nach eigenem Vortrag nur Mutterkuhprämien auf Grundlage der ihm damals zustehenden 4,9 Prämienansprüche beantragt und erhalten hatte. Auch bei Anwendung des § 13 Abs. 2 BetrPrämDurchfV erreichte der Kläger mithin sein Rechtsschutzziel eines höheren betriebsindividuellen Betrages nicht.
Sowohl dem Wortlaut des Art. 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 VO (EG) Nr. 1782/2003 als auch dem des § 13 Abs. 2 Satz 1 BetrPrämDurchfV widerspricht es, den Referenzbetrag unter Berücksichtigung der im Jahr 2001 vom Kläger geschlachteten 12 männlichen Kälber zu berechnen, wie es der Kläger offenbar anstrebt.
2.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen in die Rindermast und die Mutterkuhhaltung.
Um Investitionen von Landwirten in Produktionskapazitäten zu erfassen, die noch nicht zu Direktzahlungen im Bezugszeitraum geführt haben, und insoweit das Vertrauen der Landwirte in den Fortbestand der alten, produktionsgebundenen Agrarförderung zu schützen, sieht Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 die Berücksichtigung von Investitionen, mit denen bis zum 15.05.2004 begonnen wurde, bei der Bemessung der Referenzbeträge vor. Diese zusätzlichen Referenzbeträge werden nach Art. 42 Abs. 1, Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der nationalen Reserve entnommen, die u.a. dazu dient, Referenzbeträge für Betriebsinhaber festzulegen, die sich in einer "besonderen Lage" befinden. Nach Art. 21 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. Art. 68 VO (EG) Nr. 1782/2003 fallen auch Investitionen zur Steigerung der Produktionskapazität von Rindfleisch unter die Regelung des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004.
Art. 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ermächtigt die Mitgliedstaaten, objektive Kriterien zu bestimmen, nach denen in Fällen von Investitionen in Produktionskapazitäten Referenzbeträge festgesetzt werden. Von dieser Ermächtigung hat der deutsche Verordnungsgeber mit § 15 BetrPrämDurchfV Gebrauch gemacht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV wird in den Fällen zu berücksichtigender Investitionen i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 der betriebsindividuelle Betrag auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 InVeKos-Verordnung - mithin bis zum 17.05.2005 - nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. § 15 Abs. 2 BetrPrämDurchfV sieht vor, dass Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrags bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt werden, wenn die Investition (Ziff. 1) unmittelbar zu einer Erhöhung des Referenzbetrages führt und (Ziff. 2) zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder um mindestens 5 %, mindestens aber um 500 EUR, oder mindestens um 5 000 EUR führt. Nach § 15 Abs. 4 BetrPrämDurchfV muss der Betriebsinhaber nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften kann der Kläger keine berücksichtigungsfähige Investition in Produktionskapazitäten geltend machen. Zwar hat er entgegen der Ansicht der Beklagten im Rahmen des mit seinem Vater geschlossenen Kaufvertrages mit atypischer Gegenleistung betriebliche Aufwendungen erbracht und damit investiert. Er hat nämlich seinen Vater von Verbindlichkeiten in Höhe von 121 378,93 DM befreit. Diese Aufwendungen hat er durch Vorlage von zwei Verträgen innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 InVeKosV auch nachgewiesen. Allerdings fehlt es an den weiteren Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Investition.
Vorauszuschicken ist, dass der Kläger sich erfolgreich nur auf solche Investitionen in Produktionskapazitäten berufen kann, die er gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 BetrPrämDurchfV auch innerhalb der Antragsfrist des § 11 Abs. 1 InVeKosV, mithin bis zum 17.05.2005, geltend gemacht und auch nachgewiesen hat (vgl. statt vieler Urteile d. Kammer v. 30.07.2008 - 11 A 2999/06-, v. 09.05.2008 - 11 A 3421/06-, v. 11.04.2008 - 11 A 2987/06 -, Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Daraus folgt vorliegend, dass sich die Prüfung der Voraussetzungen des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 i.V.m. § 15 BetrPrämDurchfV auf die Aufwendungen für männliche und weibliche Rinder und für Geräte (Zäune, Kreiselschwader, Wasserwagen, Mähwerk) beschränkt. Nur diese hat der Kläger innerhalb der Antragsfrist durch Vorlage des Vertrages vom 28.12.2000 mit seinem Vater und des ergänzenden "Vertrags zum 31.12.2000" nachgewiesen. Hingegen hat er weder durch diese Verträge noch auf andere Weise Aufwendungen etwa für Stallgebäude oder Grünlandflächen geltend gemacht. So hat der Kläger im Vordruck K durch Ankreuzen nur Investitionen in die Rindersonderprämie/Extensivierungsprämie durch den Kauf von Tieren und in die Mutterkuhprämie/Extensivierungsprämie durch den Kauf von Tieren und von Prämienansprüchen angegeben. Auch aus den vorgelegten Nachweisen ergibt sich nichts anderes. Zwar spricht der Vertrag mit dem Vater des Klägers vom 28.12.2000 unter § 3 davon, dass der Kläger "alle Grünlandflächen" in seinem Agrarantrag Fläche erfassen werde. Da es sich bei den väterlichen Grünlandflächen aber ausschließlich um Pachtflächen handelte, bezogen sich die Aufwendungen aus diesem Vertrag nicht auf Flächen. Das ergibt sich auch aus der Aufzählung der Kaufgegenstände - Tiere und Geräte - aus dem "Vertrag zum 31.12.2000".
Ausgehend hiervon kann keine Investition in die Prämienmaßnahme Rindersonderprämie/Extensivierungsprämie berücksichtigt werden. Unter Investition in Produktionskapazitäten i.S.d. Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 ist die Investition in das betriebliche Leistungsvermögen zu verstehen, das wiederum durch den Einsatz der Produktionsmittel bestimmt wird. Der Zukauf von männlichen Rindern für die Mast stellt für sich daher keine Investition in Produktionskapazitäten dar, weil die Rinder das Produkt und nicht das Produktionsmittel der Rindermast sind (Urt.d. Kammer v. 12.03.2008 - 11 A 3397/06 - Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Gesamtschau der nachgewiesenen Aufwendungen. Die vom Vater des Klägers angekauften Geräte sind nicht unmittelbar der Rindermast zuzuordnen, sondern gleichermaßen für die Mutterkuhhaltung einzusetzen, können also nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfV nicht berücksichtigt werden.
Auch kann die Investition des Klägers in die Prämienmaßnahme Mutterkuhprämie/Extensivierungsprämie nicht zu einem betriebsindividuellen Betrag aus der nationalen Reserve führen. Aus dem "Vertrag zum 31.12.2000" geht hervor, dass der Kläger von seinem Vater 16 Mutterkühe gekauft hat; er hat außerdem von seinem Vater dessen Mutterkuhprämienansprüche erworben. Den Erwerb von Färsen hat der Kläger nicht nachgewiesen. Es ist schon fraglich, ob allein der Erwerb von Mutterkühen oder der Erwerb von Mutterkühen sowie Prämienrechten bereits eine Investition in eine Produktionskapazität ausmacht, weil zur Mutterkuhhaltung weitere Produktionsmittel erforderlich sind, etwa Flächen und geeignete Ställe oder jedenfalls - wie im Fall von Hochland-Rindern - Unterstände. Die Frage kann aber offen bleiben. Denn der Ankauf von 16 Mutterkühen ist bereits vollständig im betriebsindividuellen Betrag des Klägers aufgegangen und kann aus diesem Grund schon nicht berücksichtigt werden. Nach Art. 21 Abs. 3 Unterabsatz 3 VO (EG) Nr. 795/2004 wird der Teil der Steigerung der Produktionskapazität, für den dem Betriebsinhaber für den Bezugszeitraum bereits Referenzbeträge gewährt werden, bei der Gewährung eines weiteren betriebsindividuellen Betrags aus der nationalen Reserve wegen Investitionen nicht berücksichtigt. Die Steigerung des Bestandes um 16 Mutterkühe ist im Bezugsjahr 2002, in dem der Kläger weitere Mutterkuhprämienrechte aus der nationalen Reserve erhalten hatte, vollständig berücksichtigt und damit in die Berechnung des Referenzbetrages auf Grundlage der Mutterkuhprämie eingeflossen.
3.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuweisung von weiteren 1,07 Zahlungsansprüchen mit dem flächenbezogenen Betrag von 99,75 EUR pro Hektar aufgrund einer Neuvermessung der Feldblöcke nach Antragstellung bis zum 17.05.2005. Wie oben ausgeführt, entspricht nach Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Anzahl der Zahlungsansprüche für jeden Betriebsinhaber der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dem Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen. Dass es maßgeblich auf die im Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen angemeldeten Flächen, also auf die im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis aufgeführten Flächen und nicht auf die tatsächlich zum 17.05.2005 vom jeweiligen Betriebsinhaber bewirtschafteten Flächen ankommt, ergibt sich auch aus Art. 12 Abs. 4 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 795/2004. Danach erfolgt die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche auf Basis des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung. Der Kläger kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht darauf berufen, dass er im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis zum Antrag 2005 bei den betreffenden Feldblöcken DENILI E. 54300016 und DENILI E. 85190052 in Spalte 16 "Feldblock ändern" ein Kreuz setzte. Eine nachträgliche Berücksichtigung nicht angemeldeter Flächen, wie der Kläger sie begehrt, ist nach alledem aus Rechtsgründen nicht möglich.
4.
Der Kläger kann schließlich auch nicht geltend machen, die Beklagte habe ihm mit Bescheid vom 25.10.2007 zu Unrecht im Umfang von 1,67 Zahlungsansprüchen den mit Bescheid vom 07.04.2006 gewährten flächenbezogenen Betrag für Acker entzogen und stattdessen den geringerwertigen Betrag für Grünland festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheids vom 25.10.2006 ist § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 6 Abs. 2 MOG i.V.m. Art. 73a VO (EG) Nr. 796/2004. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide über Zahlungsansprüche zurückzunehmen und die gewährten Zahlungsansprüche einzuziehen.
Die Gewährung des flächenbezogenen Betrags für Acker für die im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 2005 des Klägers aufgeführten Schläge 22 und 222 im Feldblock DENILI E. 541450021 durch Bescheid vom 07.04.2006 war rechtswidrig.
Dass Ackerflächen einen anderen Wert als Dauergrünlandflächen haben, beruht darauf, dass die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit nach Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betriebsinhaber der jeweiligen Region aufzuteilen. Deshalb war sie nach Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 ermächtigt, für Dauergrünland und sonstige förderfähige Hektarflächen (insbesondere Ackerland) unterschiedliche Werte pro Einheit festzusetzen. In Umsetzung des gewählten Kombinationsmodells bestimmt § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG, dass sich der Wert des Zahlungsanspruchs aus einem flächenbezogenen Betrag und einem betriebsindividuellen Betrag (BIB) zusammensetzt. Letzterer berechnet sich für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG, indem zunächst die Summe der betriebsindividuellen Beträge für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze abgezogen und sodann der nach dem Abzug verbleibende Teil der regionalen Obergrenze nach Art. 59 Abs. 3 Unterabsatz 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 aufgeteilt wird. Dabei wird unterschieden zwischen Flächen, die am 15.05.2003 als Dauergrünland genutzt wurden, und anderen Flächen. Hierzu ist in Anlage 2 zu § 5 BetrPrämDurchfG für die Regionen Niedersachsen und Bremen für Dauergrünland ein Wertverhältnis von 0,391 festgelegt, was zu einem entsprechend niedrigeren Basiswert des Zahlungsanspruchs je Hektar Dauergrünland (99,75 EUR) gegenüber Ackerland (255,12 EUR) führt.
Ob eine Fläche als Dauergrünland i.S.d. Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfG einzuordnen ist, richtet sich nach Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004. Danach gelten als für die Anwendung von Art. 54 Abs. 2 und Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen a) die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 als Dauergrünland angemeldeten Flächen, und b) die von einem Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2003 nicht angemeldeten Flächen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden.
Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004 geht aufgrund der Verweisung auf den vorliegend einschlägigen Art. 61 VO (EG) Nr. 1782/2003 dem Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 vor, auf den sich der Kläger beruft (vgl. Urt.d. Kammer v. 12.03.2008 - 11 A 3210/06-, v. 23.05.2008 - 11 A 6143/07 - , v. 20.06.2008 - 4748/06 - alle Rechtsprechungsdatenbank der Nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dies gilt aufgrund des Wortlauts auch in Ansehung der systematisch missglückten Einordnung in Art. 32 VO (EG) Nr. 795/2004, der Bedingungen für die Flächenstilllegung regelt. Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 definiert "Dauergrünland" als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen. Die Vorschrift stellt damit auf die tatsächliche Nutzung der entsprechenden Fläche ab, während Art. 32 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1974/2004 allein die Anmeldung der Fläche als Dauergrünland im Antrag auf Agrarförderung 2003 zugrunde legt. Insoweit enthält die Regelung eine Fiktion, die der Behörde die entsprechenden Feststellungen erleichtern soll (so VG Braunschweig, Urt.v. 05.07.2007 - 2 A 13/07 -).
Maßgeblich ist damit allein die Anmeldung der betreffenden Flächen im Antrag auf Agrarförderung 2003. Auf die Dauer der Nutzung außerhalb der Fruchtfolge kommt es nicht an. Dass dies zu Härten führen kann, hat der deutsche Verordnungsgeber in Kauf genommen, als er von der Möglichkeit des Art. 32 Abs. 4 Satz 2 VO (EG) Nr. 795/2004 keinen Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten abweichend von Satz 1 regeln, dass Flächen, die im Beihilfeantrag für 2003 und in den Beihilfeanträgen für mindestens fünf Jahre vor 2003 durchgehend als für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen angemeldet wurden, als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen gelten. Diese Härte trifft vorliegend den Kläger. Der Kläger hat die betreffenden Flurstücke mit der Bezeichnung Gemarkung F. Flur 1 Flurstücke 40/4 und 222/40 unter den Schlagnummern 28 und 29 im Antrag auf Agrarförderung Fläche 2003 als "Mähweiden" (Code-Nr. 452) codiert. Ausweislich der für das Antragsjahr 2003 geltenden Hinweise zum Ausfüllen des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises fällt der Code unter die Kulturarten "Futterbau" (Ziff. VI. zum Verzeichnis der anzugebenden Kulturarten/Fruchtarten), dort unter die Rubrik Dauergrünland. Hierzu gehören neben Mähweiden auch Wiesen (Code-Nr. 451), Weiden (Code-Nr. 453), Hutungen (Code-Nr. 454) und beweidete Sand- und Moorheiden (Code-Nr. 461).
Der in den Hinweisen vorgenommenen Einordnung lag aufgrund der Bindungswirkung von EG-Verordnungen die Definition des Begriffs "Dauergrünland" nach Anhang I Nr. 1 zur für die Agrarförderung 2003 maßgeblichen VO (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. L 280/43) zugrunde. Danach handelt es sich bei Dauergrünland um nicht in die Fruchtfolge einbezogene, dauernd (für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren) grasbestandene Flächen. Nach dieser Definition waren die fraglichen Schläge im Jahr 2003 (noch) nicht Dauergrünland, da der Kläger unstreitig die fraglichen Flächen in den Jahren 1998 bis 2001 mit Getreide- bzw. Stilllegungscodierungen beantragt hatte. Auf diese tatsächliche Lage kommt es nach dem oben Gesagten jedoch nicht an.
Die materiell fehlerhafte Codierung der betreffenden Flächen als "Mähweiden" und damit als Dauergrünland ist auch nicht als offensichtlicher Irrtum entsprechend Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berichtigen. Nach dem Hinweis des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 09.05.2006 zum Erlass vom 25.10.2005 über die Anwendung des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 ist auch die Antragstellung 2003 in die Prüfung eines offensichtlichen Irrtums einzubeziehen, wenn hierauf im Rahmen der Zuteilung von Zahlungsansprüchen - wie in Art. 32 VO (EG) Nr. 795/2004 - Bezug genommen wird. Ob der Anwendungsbereich des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 etwa im Wege der Analogie auf die Antragstellung 2003 ausgedehnt werden kann, kann hier offen bleiben. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ein offensichtlicher Fehler vorliegt, sind für das Gericht weder ersichtlich noch vorgetragen.
Nach alledem hat der Kläger keinen über den Bescheid vom 25.10.2007 hinausgehenden Anspruch auf Festsetzung der Anzahl oder des Wertes von Zahlungsansprüchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, § 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.