Sozialgericht Braunschweig
Urt. v. 27.08.2013, Az.: S 9 AL 35/12

Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit bei einem Insolvenzfall

Bibliographie

Gericht
SG Braunschweig
Datum
27.08.2013
Aktenzeichen
S 9 AL 35/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 52612
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGBRAUN:2013:0827.S9AL35.12.0A

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 3.273,19 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei einem Insolvenzereignis nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch (SGB III). Am 01.03.2010 wurde über das Vermögen von E., der auch Inhaber der Firma Hair Design war, das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 03.03.2010 gab der Insolvenzverwalter das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse frei.

Die Klägerin stellte am 05.03.2010 bei der Beklagten einen Antrag auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Vorschuss in Höhe von 1.500,00 EUR für die Arbeitnehmerinnen F. (für den Zeitraum 01.06.2009 bis 31.08.2009) und G. (für den Zeitraum 01.12.2009 bis 28.02.2010). Mit Bescheid vom 09.03.2010 gab die Beklagte dem Antrag statt und gewährte der Klägerin 1.500,00 EUR. Auf Antrag zur Gewährung der Restzahlung vom 28.06.2010 (838,60 EUR) gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.06.2010 diesen Betrag.

E. betrieb seinen Friseursalon weiter, beschäftigte mehrere Arbeitnehmerinnen, darunter F. und G., zahlte jedoch teilweise keine Beiträge zur Sozialversicherung. Das Regierungspräsidium Darmstadt untersagte E. mit Bescheid vom 28.10.2010 das Gewerbe. Dagegen erhob dieser Klage.

Die Klägerin stellte einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das freigegebene Vermögen, den das Amtsgericht Darmstadt am 24.03.2011 mangels Masse ablehnte.

Mit Wirkung ab dem 10.03.11 ordnete das Regierungspräsidium Darmstadt die sofortige Vollziehung der Untersagungsverfügung an, am 14.04.2011 wurde die Betriebsstätte durch Ersatzvornahme geschlossen, ab dem 19.04.2011 führte der Vater von E. den Gewerbebetrieb weiter.

Am 02.05.2011 stellte die Klägerin bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Vorschuss in Höhe von 4.000,00 EUR für die Arbeitnehmerinnen F. (für den Zeitraum 08.12.2010 bis 07.03.2011), G. (für den Zeitraum 25.12.2010 bis 24.03.2011) und H. (für den Zeitraum vom 25.12.2010 bis 24.03.2011).

Mit Bescheid vom 02.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 25.11.2010 ab, da bereits am 01.03.2010 ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Zahlungsfähigkeit nicht wiederhergestellt worden sei. Klage erhob die Klägerin gegen diese Entscheidung nicht.

Am 24.10.2011 nahm E. die Klage gegen die Gewerbeuntersagung zurück.

Die Klägerin stellte am 30.11.2011 (Schreiben vom 25.11.2011) bei der Beklagten wieder einen Antrag auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 3.273,19 EUR für die Arbeitnehmerinnen F. (für den Zeitraum 20.11.2010 bis 19.02.2011), G. (für den Zeitraum 20.12.2010 bis 19.03.2011), bzgl. H. führt sie aus, ein Antrag erfolge ggf. später, da noch Unterlagen fehlten. Die Klägern begründete den Antrag damit, die Zahlungsfähigkeit sei nach dem 01.03.2010 wiederhergestellt worden, Löhne und Gehälter seien bis zum Ende der Beschäftigung gezahlten worden. Zudem lägen zwei Vermögensmassen vor. G. hatte gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, sie habe das Gehalt nicht regelmäßig ausbezahlt bekommen, nur in bar ohne Gehaltsabrechnung, an den Zeitpunkt könne sie sich nicht mehr erinnern.

Die Beklagte wertete den Antrag als Überprüfungsantrag nach § 44 des Sozialgesetzbuches - Zehntes Buch (SGB X), lehnte diesen mit Bescheid vom 09.01.2012 ab, da die Zahlungsfähigkeit nicht wiederhergestellt worden sei. Zudem falle der Zeitraum vom 20.11.2010 bis 19.03.2011, für den Gesamtsozialversicherungsbeiträge begehrt werden, in die Zeit, in der bereits eine Gewerbeuntersagung anhängig gewesen sei.

Am 08.02.2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie vor, es gebe zwei voneinander unabhängige Insolvenzereignisse. Das eine sei das Verfahren aus dem Jahre 2009, das noch nicht abgeschlossen sei. Das zweite Verfahren beziehe sich auf den freigegebenen Betrieb. Dieses Insolvenzverfahren sei mangels Masse abgelehnt worden. Nur aus diesem Insolvenzereignis begehre die Klägerin die Zahlung rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Dabei handele es sich um das hier maßgebende erste Insolvenzereignis. Ein weiteres Insolvenzereignis liege nicht vor. Es könne keine Sperrwirkung eintreten. Das freigegebene Vermögen sei streng von dem anderen Vermögen zu trennen. Das freigegebene Vermögen sei insolvenzfähig.

Die Klägerin stellt keinen Antrag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, es sei kein zweites Insolvenzereignis eingetreten. Nach der Freigabe der selbständigen Tätigkeit sei keine erneute Zahlungsunfähigkeit nach vorheriger Zahlungsfähigkeit eingetreten. Die Zahlungsunfähigkeit habe weiter fortbestanden. Dass der Betriebsinhaber kurzfristig Löhne und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, reiche dafür nicht aus.

Wegen des übrigen Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen ergänzend Bezug genommen auf die Prozessakte des Klageverfahrens sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das Gericht konnte gemäß §§ 110 Absatz 1, 126 des Sozialgerichtsgesetztes (SGG) trotz Ausbleibens der Klägerin entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden war. Sie erklärte sich zum ausdrücklich mit einer Entscheidung ohne ihre Anwesenheit einverstanden.

Die Klägerin begehrt die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für die beiden Arbeitnehmerinnen F. und G. in Höhe von insgesamt 3.273,19 EUR.

Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 09.01.2012. Die Beklagte hat den zweiten Antrag der Klägerin zutreffend als Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X ausgelegt, da sie über das gleiche Begehren der Klägerin bereits mit Bescheid 02.05.2011 entschieden hatte und dieser Bescheid bestandskräftig ist.

Der Bescheid vom 09.01.2012 ist jedoch rechtmäßig, die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2011 und Zahlung des beantragten Gesamtsozialversicherungsbeitrages.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 Absatz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es wurden weder Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht noch Beiträge zu Unrecht erhoben. Die Klägerin fordert vielmehr die Entrichtung von Beiträgen durch die Beklagte.

Im Übrigen ist gemäß § 44 Absatz 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Hier geht es nicht um eine Aufhebung für die Zukunft, sondern für die Vergangenheit.

Gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 kann ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Demnach hat die Klägerin, sofern der zu überprüfende Verwaltungsakt rechtswidrig ist, keinen Anspruch auf Aufhebung, sondern nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

Unerheblich ist hier, dass die Beklagte im Bescheid vom 09.01.2012 kein Ermessen ausgeübt hat. Denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung liegen bereits nicht vor. Der Bescheid vom 02.05.2011 ist rechtmäßig, die Beklagte hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgelehnt. Die Klägerin kann von der Beklagten diese Zahlung nicht beanspruchen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit mangels Masse am 24.03.2011 abgelehnt worden war.

Gemäß § 208 Absatz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (ab dem 01.04.2012 § 175 Absatz 1 SGB III) zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge.

Als Insolvenzereignis gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers, die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt (§ 183 Absatz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung, ab 01.04.2012 § 165 Absatz 1 SGB III).

Ein neues Insolvenzereignis tritt nicht ein, solange die auf einem bestimmten Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers andauert. "Von andauernder Zahlungsunfähigkeit ist so lange auszugehen, wie der Gemeinschuldner wegen eines nicht nur vorübergehenden Mangels an Zahlungsmitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen zu erfüllen. Die Zahlungsunfähigkeit endet nicht schon dann, wenn der Schuldner einzelne Zahlungsverpflichtungen wieder erfüllt" (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.12.2012, B 11 AL 10/11 R; vom 29.05.2008, B 11a AL 57/06 R, jeweils m.w.N., zit. nach [...]). Dieser überzeugenden Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht an. Unerheblich ist, diese Entscheidungen des BSG Sachverhalte vor Einführung des § 35 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO) betrafen. Gemäß § 35 Absatz 2 InsO in der ab dem 01.07.2007 geltenden Fassung hat der Insolvenzverwalter dem Schuldner gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, wenn der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder er demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben beabsichtigt. Zuvor enthielt § 35 InsO diese ausdrückliche Regelung der Vermögensfreigabe durch den Insolvenzverwalter nicht. Jedoch handelt es sich bei § 35 Absatz 2 InsO nicht um eine Neuregelung, sondern lediglich um eine Klarstellung zum bisher bereits gängigen Recht. "Schon nach geltendem Recht kann ein Insolvenzverwalter auf Grund seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO) nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 60 InsO) Vermögensbestandteile aus dem Insolvenzbeschlag zugunsten des Schuldners freigeben. § 32 Abs. 3 InsO setzt die Freigabemöglichkeit voraus. Dem neu eingefügten Absatz 2 kommt daher zunächst einmal klarstellende Funktion zu, die durch die Bekanntmachungspflicht der Freigabeerklärung ergänzt wird (BT-Drs. 16/3227, S. 17).

Das erste Insolvenzereignis trat am 01.03.2010 ein, als das Insolvenzverfahren über das gesamte Vermögen des E., auch über sein Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit, eröffnet wurde. Die Freigabe des Vermögens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht dazu, dass über dem Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit (rückwirkend) kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dabei ist es unerheblich, dass nach Freigabe des Vermögens über dieses ein beschränktes Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Denn bei diesem Verfahren handelt es sich um ein zweites Insolvenzverfahren (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 09.06.2011, IX ZB 175/10; Beschluss vom 09.02.212, IX ZR 75/11, zit. jeweils nach [...]).

Bei der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse am 24.03.2011 handelt es sich nicht um ein neues Insolvenzereignis, da die Zahlungsunfähigkeit des E. andauerte. Zunächst war E. insgesamt zahlungsunfähig, was zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.03.2010 führte. Nach Freigabe des Vermögens war er bezogen auf seine selbständige Tätigkeit weiterhin zahlungsunfähig bis zum zweiten Insolvenzverfahren, dessen Eröffnung dann abgelehnt wurde. Nicht ausreichend war, dass er lediglich unregelmäßig Gehalt ausgezahlt hat. Der Insolvenzverwalter gab in seinem Gutachten an, es sei nicht davon auszugehen, dass künftig nennenswerte Überschüsse aus der selbständigen Tätigkeit anfallen werden. Bereits mit Untersagungsbescheid vom 28.10.2010 wurde E. jede selbständige gewerbliche Tätigkeit untersagt, seit dem 10.03.2011 war die Entscheidung sofort vollziehbar.

Es liegt hier auch kein Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht vor. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (RL) 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (gültig ab 17.11.2008) gilt ein Arbeitgeber im Sinne dieser Richtlinie als zahlungsunfähig, wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebenen Gesamtverfahrens beantragt worden ist, das die Insolvenz des Arbeitgebers voraussetzt und den teilweisen oder vollständigen Vermögensbeschlag gegen diesen Arbeitgeber sowie die Bestellung eines Verwalters oder einer Person, die eine ähnliche Funktion ausübt, zur Folge hat, und wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat; oder festgestellt hat, dass das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.

Aus dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass ein Arbeitnehmer, der bereits aus Anlass der Zahlungsfähigkeit seines Arbeitgebers eine Garantieleistung im Sinne der RL erhalten hat, bei andauernder Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitsgebers erneut eine Leistung zu gewähren ist. Auch aus den Materialien zur Änderung der RL 80/987 durch die RL 2002/74, die wiederum durch die RL 2008/94 ersetzt wurde, ergibt sich nicht Gegenteilige. Mangels deutscher gesetzlicher Regelung zur Zusammenfassung mehrerer Insolvenzverfahren zu einem Gesamtverfahren lässt sich im Umkehrschluss daraus nicht schließen, dass ein zweites Insolvenzverfahren einen neuen Anspruch auslöst. Es kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass ohne ausdrückliche Neuregelung zwei aufeinanderfolgende Insolvenzereignisse nicht als einheitliches Insolvenzereignis behandelt werden dürften, wenn zwischenzeitlich weiterhin Zahlungsunfähigkeit bestanden hat (BSG, Urteil vom 06.12.2012, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht ebenfalls an. Hier kommt noch hinzu, dass die Beklagte an die Klägerin für die beiden Arbeitnehmerinnen F. und G. bereits Gesamtsozialversicherungsbeiträge gezahlt hat aufgrund der Insolvenzeröffnung am 01.03.2010. Ein zweiter Anspruch besteht nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 63 Absatz 2 i. V. m. § 52 Absätze 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG).

Die Berufung ist gemäß § 144 Absatz 1 Nr. 2 SGG bei Streitigkeiten über die Beitragsentrichtung zwischen Behörden nicht ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 14.08.1984, 10 RAr 18/83, zit. nach [...]).