Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 15.11.2011, Az.: 10 UF 256/11

Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
15.11.2011
Aktenzeichen
10 UF 256/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 28460
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:1115.10UF256.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 25.08.2011 - AZ: 620 F 217/11

Fundstellen

  • FPR 2011, 6
  • FamRZ 2012, 717
  • FuR 2012, 329-330

Amtlicher Leitsatz

Ein Versorgungsträger, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten nach§ 18 Abs. 1 VersAusglG wendet, ist beschwerdebefugt, wenn er das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - Gleichartigkeit und geringfügige Ausgleichswertdifferenz der gegenüberzustellenden Anrechte - rügt.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig Hannover wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 25. August 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) wie folgt geändert:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover (VersicherungsNr. ...) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 5,4753 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover, bezogen auf den 28. Februar 2011, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover (VersicherungsNr. ...) zugunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 1,2756 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. ...bei der Deutschen Rentenversicherung BraunschweigHannover, bezogen auf den 28. Februar 2011, übertragen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Beschwerdewert: 1.000 €.

Gründe

1

I. Die beteiligten Eheleute heirateten am ...1999 und wurden auf den am 19. März 2011 zugestellten Antrag der Ehefrau durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover geschieden. Das Amtsgericht hat darin zugleich über den Versorgungsausgleich entschieden und angeordnet, dass hinsichtlich der von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet. Hierbei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Anrechte beider Ehegatten gleichartig seien und zwischen den Ausgleichswerten keine Differenz bestehe. Deshalb hat es beide Anrechte gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Wertausgleich ausgeschlossen.

2

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) BraunschweigHannover als Versicherungsträger beider Eheleute Beschwerde eingelegt und in deren Begründung darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht für das Anrecht des Ehemannes irrtümlich den gleichen Ehezeitanteil und den gleichen Ausgleichswert zugrunde gelegt habe, wie er sich für das Anrecht der Ehefrau ergebe. Es bestehe zwischen den Ausgleichswerten tatsächlich eine nicht geringfügige Differenz, so dass beide Anrechte auszugleichen seien.

3

II. Die Beschwerde der DRV BraunschweigHannover ist frist und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an einer Beschwer.

4

1. Allerdings hat das Amtsgericht angeordnet, dass hinsichtlich der von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte ein Wertausgleich nicht stattfindet, so dass durch die angefochtene Entscheidung in die Versicherungskonten beider Ehegatten nicht rechtsgestaltend eingegriffen wird. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Versorgungsträger auch dann beschwerdebefugt ist, wenn er sich (nur) gegen eine negative Feststellungsentscheidung nach § 224 Abs. 3 FamFG wendet.

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2. Eine Beschwerdeberechtigung ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG. früher § 20 FGG).

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a) Unter der Geltung des früheren Rechts hatte der BGH eine Beschwerdeberechtigung der Versorgungsträger bei jedem als unrichtig gerügten Eingriff in ihre Rechtsstellung, auch bei einer unrichtigen Ausgleichsform, gesehen. Unerheblich war, ob sich der Versorgungsausgleich im konkreten Fall zulasten des Versorgungsträgers auswirken würde (vgl. BGH FamRZ 1981, 132, 133: Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. 1982, 36. 1984, 671: beamtenrechtlicher Versorgungsträger. 2008, 678). Öffentlichrechtlichen Versorgungsträgern wurde eine Beschwerdeberechtigung auch im Hinblick darauf zugesprochen, dass sie die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu wahren hatten. Eine Beschwerdebefugnis wurde auch für den Fall angenommen, dass ein Versorgungsträger geltend machte, der Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts sei zu Unrecht nicht gemäß (der früheren Bagatellklausel des) § 3 c VAHRG ausgeschlossen worden (BGH FamRZ 1989, 41. 1990, 1099, 1100). Den Versorgungsträgern wurde eine Beschwerdeberechtigung auch für den Fall zugesprochen, dass sie geltend machten, ein bei ihnen entstandenes Anrecht sei nicht dem schuldrechtlichen Ausgleich zu überlassen, sondern öffentlichrechtlich auszugleichen (BGH FamRZ 2003, 1738, 1740), oder wenn sie sich darauf beriefen, ein Anrecht sei zu Unrecht nicht in den Wertausgleich einbezogen worden (BGH FamRZ 2000, 746. 2009, 852). Auch wenn ein bei dem Beschwerdeführer bestehendes Anrecht überhaupt nicht ausgeglichen worden sei, werde ein unrichtiger Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers geltend gemacht, und es lasse sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versicherungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken werde. Wenn aber nicht ausgeschlossen werden könne, dass der vom Versorgungsträger mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für ihn wirtschaftlich günstiger sei als der vom Gericht angeordnete, sei er grundsätzlich durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt. Insoweit korrespondiere die Pflicht des materiell beteiligten Versorgungsträgers, ggf. auch finanzielle Nachteile durch den Versorgungsausgleich hinzunehmen, mit dem Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs (BGH FamRZ 2009, 853, 854).

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Andererseits hat der BGH eine Beschwerdebefugnis der Versorgungsträger jedoch verneint, wenn das Gericht den Versorgungsausgleich nicht durchgeführt hatte, weil es die Voraussetzungen der Härteklauseln (§§ 1587 c, 1587 h BGB a. F.) bejaht hatte oder weil die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch eine (gerichtlich genehmigte) Vereinbarung ausgeschlossen hatten (BGH FamRZ 1981, 132, 134. 1984, 990, 992. 1998, 1024).

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b) Unter der Geltung des neuen Rechts besteht Einigkeit darüber, dass sich die Versorgungsträger auch weiterhin nicht gegen einen Ausschluss des Wertausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder aufgrund der Härteklausel wenden können, ebenso wenig gegen einen Ausschluss wegen kurzer Ehezeit i. S. des § 3 Abs. 3 VersAusglG oder wegen bejahter Voraussetzungen des § 19 VersAusglG (vgl. Keidel/MeyerHolz FamFG 17. Aufl. § 59 Rn. 73. SchulteBunert/Weinreich/Unger FamFG 2. Aufl. § 59 Rn. 16. Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl. § 59 FamFG Rn. 12. Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 1108). Zweifelhaft ist die Beschwerdebefugnis hingegen bei einem Ausschluss des Wertausgleichs einzelner Anrechte nach § 18 VersAusglG.

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Das OLG Bamberg (FamRZ 2011, 1232 - obiter dictum) und das OLG Stuttgart (Beschluss vom 13.06.2011 - 15 UF 129/11 - [juris] - obiter dictum) haben eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers für den Fall verneint, dass er sich gegen den Ausschluss eines einzelnen Anrechts wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG wendet. Das OLG Stuttgart verneint eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers auch für den Fall, dass der Versorgungsträger sich gegen den Ausschluss gleichartiger Anrechte beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusgl wendet, sofern er sich nur darauf beruft, der Ausgleich verursache keinen unverhältnismäßigen Aufwand (Beschluss vom 13.06.2011 - 15 UF 129/11 - [juris]).

10

Demgegenüber hält das OLG Düsseldorf (FamRZ 2011, 1404) einen Rentenversicherungsträger für beschwerdeberechtigt, der rügt, dass ein bei einem anderen Rentenversicherungsträger bestehendes Anrecht nicht isoliert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden dürfe, weil es im Fall seiner Teilung wegen Gleichartigkeit gemäß § 10 Abs. 2 VersAusglG mit dem beim Beschwerdeführer bestehenden Anrecht verrechnet werden könne.

11

Das OLG Stuttgart (Beschlüsse vom 09.06.2011 - 15 UF 74/11 - und vom 13.06.2011 - 15 UF 129/11 - [juris]) bejaht eine Beschwerdebefugnis für den Fall, dass sich der Versorgungsträger mit der Begründung, die angenommene Gleichartigkeit der Anrechte sei nicht gegeben, gegen den Ausschluss des Ausgleichs des bei ihm bestehenden Anrechts nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wendet.

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c) Der Senat ist mit dem OLG Stuttgart (aaO.) der Auffassung, dass sich der Versorgungsträger jedenfalls gegen den hier vorliegenden Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wenden kann, wenn er rügt, dass eine der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift - nämlich zum einen die Gleichartigkeit der gegenübergestellten Anrechte und zum anderen eine unter der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegende Ausgleichswertdifferenz - nicht vorliege. In diesen Fällen wird ein Eingriff in die Rechtsstellung des Versorgungsträgers gerügt. Er ergibt sich daraus, dass aufgrund der gerichtlichen Entscheidung die bei richtiger Rechtsanwendung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG mögliche Verrechnung der beiden als gleichartig angesehenen Anrechte unterbleiben müsste. Zwar ist nicht vorhersehbar, wie sich die Verrechnung letztlich auswirken wird. Auf eine finanzielle Mehrbelastung des Versicherungsträgers kommt es jedoch nicht an. Es genügt für eine Rechtsbeeinträchtigung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht und dass sich dies zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirken kann. Darüber hinaus ist der bereits früher vom BGH hervorgehobene Aspekt von Bedeutung, dass die öffentlichrechtlichen Versorgungsträger auf die Gesetzmäßigkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu achten haben.

13

III. Die Beschwerde der DRV BraunschweigHannover ist auch begründet.

14

Das Amtsgericht hat unzutreffend auf Seiten des Ehemannes als Ehezeitanteil denselben Wert zugrunde gelegt wie auf Seiten der Ehefrau (2,5511 Entgeltpunkte, entsprechend einem Ausgleichswert von 1,2756 Entgeltpunkten), statt richtigerweise den in der Auskunft der DRV BraunschweigHannover vom 1. Juni 2011 für den Ehemann mitgeteilten Betrag von 10,9505 Entgeltpunkten heranzuziehen, der einem Ausgleichswert von 5,4753 Entgeltpunkten entspricht.

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1. Beide ehezeitliche Anrechte sind auszugleichen, denn die bestehende Differenz zwischen den Ausgleichswerten der beiderseits erworbenen gleichartigen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht gering.

16

Ein Wertunterschied ist i. S. des § 18 Abs. 1 VersAusglG gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (§ 18 Abs. 3 VersAusglG). Es ist streitig, ob in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Rentenbetrag (so OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1805. Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 507 f.) oder eine andere Bezugsgröße (so die h.M., z.B. OLG MünchenFamRZ 2010, 1664. OLG Thüringen FamRZ 2011, 38. OLG Dresden Beschluss vom 09.09.2010 - 23 UF 478/10 - [juris]. OLG Hamm Beschluss vom 26.06.2011 - 2 UF 62/10 - [juris]. Palandt/Brudermüller BGB 70. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 2. Borth FamRZ 2010, 1210, 1211. Bergner NJW 2009, 1169, 1173) maßgeblich ist. Der Senat hält an seiner Auffassung (FamRZ 2010, 979, 980) fest, wonach maßgebliche Bezugsgröße der gesetzlichen Rentenversicherung Entgeltpunkte sind (vgl. auch §§ 39 Abs. 2 Nr. 1, 43 VersAusglG), also eine andere Bezugsgröße als ein Rentenbetrag. Deshalb kommt es für die Bagatellgrenze auf den Kapitalwert an, den die Ausgleichswertdifferenz der gleichartigen Anrechte hat. Dieser Kapitalwert berechnet sich nach § 47 Abs. 2 VersAusglG i.V. mit den Bestimmungen des SGB VI über die Ermittlung des Beitragswerts der Entgeltpunkte.

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Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte der Ausgleichswerte beider Anrechte beträgt (32.979,55 € - 7.683,36 € =) 25.296,19 € und übersteigt daher deutlich die für das Ende der Ehezeit (28. Februar 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) maßgebliche Bagatellgrenze für Kapitalwerte von 3.066 € (120 % der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die im Jahr 2011 2.555 € beträgt, § 2 Abs. 1 der SozialversicherungsRechengrößenverordnung 2011 vom 3. Dezember 2010, BGBl. I S. 1761).

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Die Bagatellgrenze wäre im Übrigen auch überschritten, wenn man auf die Rentenbeträge abstellen wollte. Die Ausgleichswertdifferenz betrüge dann monatlich (148,93 € - 34,70 € =) 114,23 €. Die maßgebliche Bagatellgrenze für Rentenbeträge liegt im Jahr 2011 bei monatlich 25,55 € (1 % von 2.555 €).

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2. Die Ausgleichswerte beider Anrechte liegen auch jeweils für sich genommen über der maßgeblichen Bagatellgrenze. Auch insoweit ist es unerheblich, ob auf die Renten oder Kapitalwerte abgestellt wird. Es kommt für die Entscheidung ferner nicht darauf an, ob - was in Rechtsprechung und Schrifttum ebenfalls streitig ist - eine Prüfung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG für gleichartige Anrechte beider Ehegatten, deren Ausgleichswertdifferenz nicht gering ist, überhaupt noch in Betracht kommt (insoweit bejahend z.B. OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1805. 2011, 41. OLG Dresden FamRZ 2010, 1804. OLG ThüringenFamRZ 2011, 38. OLG München FamRZ 2011, 646. OLG Nürnberg FamRZ 2011, 899. OLG Frankfurt Beschluss vom17.01.2011 - 5 UF 278/10 - [juris]. MünchKomm/Gräper BGB 5. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 11. Palandt/Brudermüller aaO. § 18 VersAusglG Rn. 4. Erman/Norpoth BGB 13. Aufl. § 18 VersAusglG Rn. 6 f.. verneinend OLG München FamRZ 2010, 1664. OLG Hamburg FamRZ 2011, 1403. Senat Beschluss vom 04.05.2011 - 10 UF 147/10 - [juris]. OLG Brandenburg Beschluss vom 14.06.2011 - 10 UF 249/10 - [juris]. Ruland aaO. Rn. 504 und 514. Breuers in jurisPKBGB § 18 VersAusglG Rn. 44. Götsche FamRB 2010, 344, 346).

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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.