Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.02.1999, Az.: 9 L 3599/97
Kommunalabgabe; Verbesserungsmerkmal; Herstellungsmerkmal; Kanalisation
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.02.1999
- Aktenzeichen
- 9 L 3599/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 15459
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1999:0204.9L3599.97.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 27.05.1997 - 3 A 579/95 .Hi
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 S. 1 KAG ND
Fundstellen
- NdsRpfl 1999, 222
- NdsVBl 1999, 186
Amtlicher Leitsatz
Unter den Begriff der Herstellung einer Entwässerungsanlage nach § 6 Abs 1 S 1 NKAG (KAG ND) fällt grundsätzlich nur die erstmalige Schaffung dieser öffentlichen Einrichtung, nicht auch deren grundlegende Änderung bzw nochmalige Herstellung.
Die Herstellung setzt eine fachgerecht installierte Kanalisation voraus; ein Provisorium erfüllt diese Anforderungen nicht.
Es ist Sache der Gemeinde als Träger der öffentlichen Einrichtung, nach außen hinreichend deutlich klarzustellen, ob nach ihrem Gesamtkonzept die Kanalisation (endgültig) hergestellt worden ist oder ob es sich nur um eine provisorische Anlage handelt (im Anschluß an Urteil des Senats vom 11.5.1990 - 9 L 115/89 -, NSt-N 1990, 294).