Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.02.1999, Az.: 9 L 3599/97

Kommunalabgabe; Verbesserungsmerkmal; Herstellungsmerkmal; Kanalisation

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.02.1999
Aktenzeichen
9 L 3599/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0204.9L3599.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover 27.05.1997 - 3 A 579/95 .Hi

Fundstellen

  • NdsRpfl 1999, 222
  • NdsVBl 1999, 186

Amtlicher Leitsatz

Unter den Begriff der Herstellung einer Entwässerungsanlage nach § 6 Abs 1 S 1 NKAG (KAG ND) fällt grundsätzlich nur die erstmalige Schaffung dieser öffentlichen Einrichtung, nicht auch deren grundlegende Änderung bzw nochmalige Herstellung.

Die Herstellung setzt eine fachgerecht installierte Kanalisation voraus; ein Provisorium erfüllt diese Anforderungen nicht.

Es ist Sache der Gemeinde als Träger der öffentlichen Einrichtung, nach außen hinreichend deutlich klarzustellen, ob nach ihrem Gesamtkonzept die Kanalisation (endgültig) hergestellt worden ist oder ob es sich nur um eine provisorische Anlage handelt (im Anschluß an Urteil des Senats vom 11.5.1990 - 9 L 115/89 -, NSt-N 1990, 294).