Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.02.1999, Az.: 18 L 4287/97

Personalrat; Zustimmung; Höhergruppierung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.02.1999
Aktenzeichen
18 L 4287/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1999, 15484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1999:0217.18L4287.97.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 14.05.1997 - AZ: 8 A 43/97

Fundstellen

  • PersR 1999, 364
  • PersV 1999, 415
  • RiA 2001, 93-94
  • ZBR 1999, 394

Verfahrensgegenstand

Zustimmungsverweigerung bei Höhergruppierung

Amtlicher Leitsatz

Der Personalrat kann seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Höhergruppierung auch mit der Begründung verweigern, es sei eine noch höhere Eingruppierung geboten.

Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
hat auf die mündliche Anhörung vom 17. Februar 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Uffhausen und Schiller sowie
die ehrenamtlichen Richter Kerber und Stöver
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 8. Kammer - vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, dass seine Zustimmungsverweigerung bei einer Höhergruppierung beachtlich war.

2

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1996 beantragte der Beteiligte bei dem Antragsteller die Zustimmung zur Höhergruppierung der chemisch-technischen Assistentin Frau ... von der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 12 BAT in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 12 BAT. Mit Schreiben vom 16. Oktober 1996 verweigerte der Antragsteller seine Zustimmung. Er begründete dies damit, die tarifgerechte Eingruppierung von Frau ... entspreche der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 12 BAT. Zur weiteren Begründung verwies er auf die Ausführungen zweier seiner Mitglieder im Verfahren der Bewertungskommission vom 6. und 7. Mai sowie vom 25. September 1996, dass die Tätigkeit von Frau ... ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordere, wie es in der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 12 BAT vorgesehen sei.

3

Mit Schreiben vom 21. November 1996 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass dessen Ablehnung personalvertretungsrechtlich unbeachtlich sei. Was die Höhergruppierung der Frau ... angehe, habe sich der Antragsteller die Begründungen der Herren ... und ... im Verfahren der Bewertungskommission zu eigen gemacht. Damit habe er eine eigene Bewertung des Arbeitsplatzes Vorgenommen, die über die dem Personalrat zustehende Richtigkeitskontrolle weit hinausgehe. Die Mitbestimmung umfasse nicht eine tarifrechtliche Bewertung der Tätigkeit, weshalb ein Streit um die Eingruppierung mit Rechtsargumenten über die Ausübung der Tätigkeitsmerkmale des Tarifvertrages nicht zu führen sei. Sinn und Zweck der Mitbestimmung sei nicht die Wahrung von Individualinteressen des einzelnen, sondern die Vertretung der kollektiven Interessen aller Mitarbeiter. Bei Zweifeln an einer, korrekten Eingruppierung sei es dem Mitarbeiter überlassen, diese im arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

4

Der Antragsteller hat am 20. Januar 1997 das Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen: Die Verweigerung zu der beabsichtigten Eingruppierung sei nicht unbeachtlich gewesen. Es sei als Geltendmachung eines Versagungsgrundes beachtlich, wenn sich der Personalrat gegen die von der Dienststelle vorgesehene Eingruppierung wende, weil sich die Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der Arbeitsvorgänge durch besondere Leistungen aus der von der Dienststelle vorgesehenen Vergütungsgruppe heraushebe und damit eine bessere Eingruppierung angezeigt sei. Dass er sich hier nicht ausdrücklich darauf berufen habe, sei unschädlich, weil sich die entsprechende Anforderung ohnehin unmittelbar aus § 22 BAT sowie den in den Anlagen hierzu festgehaltenen Vergütungsgruppen ergebe und er exakt die Vergütungsgruppe genannt habe, in die nach seiner Auffassung der betroffene Bedienstete einzugruppieren sei. Mit dieser Begründung habe er die ihm obliegende Richtigkeitskontrolle im Hinblick auf das Tarif gefüge innerhalb der Dienststelle wahrgenommen. Er führe gerade keine Auseinandersetzungen mit rechtlichen Argumenten im Hinblick auf die Interpretation einzelner Tätigkeitsmerkmale. Die Rechtsauffassung des Beteiligten führe letztlich dazu, dass eine Richtigkeitskontrolle der Personalvertretung nicht mehr möglich sei. Dadurch, dass er, der Antragsteller seine Zustimmung zu einer Eingruppierung mit der Begründung verweigert habe, der betroffene Angestellte sei in eine andere Vergütungsgruppe einzugruppieren, nehme er keine eigene Bewertung des Arbeitsplatzes vor. Er mache damit nur geltend, dass die von der Dienststelle vorgesehene Eingruppierung rechtlich fehlerhaft sei. Insofern sei es ihm auch nicht verwehrt, zum Schutz einzelner Beschäftigter die Fehlerhaftigkeit einer Eingruppierung geltend zu machen.

5

Der Antragsteller hat beantragt

festzustellen, dass die Verweigerung der Zustimmung zu der Höhergruppierung der Angestellten ... in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 12 BAT des Tarifvertrages für Angestellte in technischen Berufen nicht unbeachtlich war.

6

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzuweisen,

7

zur Begründung im Wesentlichen seine Ausführungen des Schreibens vom 21. November 1996 vertieft und ergänzend vorgetragen:

8

Der Antragsteller habe hier nicht beachtlich die Zustimmungsverweigerung für die vorgesehene Eingruppierung begründet, sondern die Eingruppierung in eine andere Vergütungsgruppe vorgeschlagen. Mit der eigentlich vorgesehenen Eingruppierung habe er sich nicht auseinandergesetzt. Dies gerade sei nicht seine Aufgabe im Rahmen der ihm obliegenden Richtigkeitskontrolle. Bei Zweifeln an der korrekten Eingruppierung sei es allein dem Arbeitnehmer überlassen, diese im arbeitsgerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen.

9

Mit Beschluss vom 14. Mai 1997 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, im Wesentlichen aus folgenden Gründen: Zwar habe sich hier der konkrete Vorgang, nämlich die Höhergruppierung der Angestellten Walter dadurch erledigt, dass der Beteiligte diese mittlerweile vollzogen habe. Nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten sei jedoch eine Wiederholung des Streites zu erwarten, weil der Beteiligte auf dem Standpunkt stehe, der Antragsteller dürfe eine Verweigerung der Zustimmung nicht mit einem eigenen Vorschlag versehen, welche Eingruppierung seiner Ansicht nach die richtige sei.

10

Der Antrag sei auch begründet. Die Maßnahme des Beteiligten habe gemäß §§ 65 Abs. 2 Nr. 2, 68 Abs. 1 NPersVG der Zustimmung des Antragstellers bedurft. Die Verweigerung der Zustimmung habe der Beteiligte dabei nicht als unbeachtlich übergehen dürfen. Nach § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG gelte die Zustimmung als erteilt, wenn der Persohalrat sie nicht innerhalb der Frist schriftlich unter Angabe von Gründen verweigere oder die aufgeführten Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung nach den §§ 64 bis 67 lägen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, insbesondere habe der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung den Anforderungen des NPersVG entsprechend begründet. Die Verweigerung der Zustimmung müsse allerdings gewissen inhaltlichen Mindestanforderungen genügen, um beachtlich zu sein. Sie müsse zunächst mit Blick auf die Maßnahme zwar nicht schlüssig, aber zumindest aussagekräftig, d. h. hinreichend konkret, sein und dürfe nicht nur formelhafte, ersichtlich unerhebliche Wendungen enthalten. Sie müsse sich des Weiteren im Rahmen der Mitbestimmungstatbestände nach den §§ 64 bis 67 NPersVG halten, d. h. einen konkreten Bezug zu einem der dort geregelten Mitbestimmungstatbestände aufweisen. Dabei dürften an die Formulierung der Verweigerungsgründe im Einzelnen keine übertriebenen Maßstäbe angelegt werden; es sei zu bedenken, dass die Personalvertretung unter Zeitdruck stehe und sich in ihr vielfach auch kein Verwaltungsfachmann bereithalte. Die Verweigerungsgründe müssten nicht in sich schlüssig sein und insbesondere nicht etwa ein Gegenkonzept enthalten. Diesen Anforderungen genüge die Begründung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 21. August 1996. Er habe sich dabei nicht darauf beschränkt, eine andere Eingruppierung vorzuschlagen. Bei sachgerechter Auslegung lasse sich seinem Schreiben ohne weiteres ersehen, weshalb er die vorgesehene Eingruppierung für fehlerhaft halte. Er habe auf die auch dem Beteiligten vorliegenden Stellungnahmen vom 25.9., 6.5. und 7.5.1996 verwiesen, die von der Bewertungskommission im Hinblick auf die Bewertung des Arbeitsplatzes abgegeben worden seien. In diesen Stellungnahmen werde die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit von Frau ... ein "besonders hohes Maß an Verantwortung" i. S. der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 12 BAT erfordere und nicht nur eine "verantwortliche Tätigkeit" i. S. der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 12 BAT verrichtet werde. Diese Darstellung lasse damit hinreichend konkret erkennen, aus welchen Gründen der Antragsteller die vorgeschlagene Höhergruppierung für fehlerhaft halte. Das Prüfungsrecht der Personalvertretung bei einer Ein- bzw. Höhergruppierung erstrecke sich auf alle Rechtmäßigkeitselemente der deklaratorischen Entscheidung über die richtige Einordnung in die Vergütungsgruppe und sei insoweit inhaltlich nicht begrenzt. Dies folge aus der Zielsetzung der Mitbestimmung bei den genannten Maßnahmen. Die Höhergruppierung sei ebenso wie die Ein- und Rückgruppierung kein konstitutiver Akt. Die "richtige" Eingruppierung ergebe sich vielmehr aus der angewandten Vergütungsordnung selbst. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrates sei ein Mitbeurteilungsrecht und kein Mitgestaltungsrecht. Die Beteiligung der Personalvertretung an diesem Akt der Rechtsanwendung solle sicherstellen, dass die angesichts der allgemein und weit gehaltenen Tätigkeitsmerkmale oft schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspreche, möglichst zutreffend erfolge. Sie diene der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in vergleichbaren Fällen, damit also der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der vorgenommenen Eingruppierung. Im Rahmen der Mitbestimmung solle die tarifgerechte Bewertung des Arbeitsplatzes überprüft werden. Die Mitbestimmung des Personalrates stelle sich insoweit als Kontrolle der Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierung dar, die an dieselben rechtlichen Vorgaben wie die Dienststelle gebunden sei. Sie bestehe darin, denselben Sachverhalt ohne rechtlichen Gestaltungsraum auf derselben gesetzlichen oder tariflichen Grundlage mitzubeurteilen. Die Zustimmung könne dabei sowohl mit der Begründung verweigert werden, dass die Einstufung in eine noch höhere oder in eine niedrigere Vergütungsgruppe erfolgen müsse.

11

Gegen den ihm am 8. August 1997 zugestellten Beschluss richtet sich die am 8. September 1997 eingelegte und - nach Fristverlängerung - am 20. Oktober 1997 begründete Beschwerde des Beteiligten, mit der er geltend macht: Zwar dürfe der Personalrat seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Höhergruppierung auch mit der Begründung verweigern, die Eingruppierung müsse in eine noch höhere Vergütungsgruppe erfolgen. Hier habe die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers aber nicht hinreichend konkret erkennen lassen, weshalb er die vorgeschlagene Höhergruppierung für fehlerhaft halte. Insbesondere reiche es nicht aus, dass der Antragsteller zur näheren Begründung seiner Auffassung auf die Ausführungen seiner Mitglieder ... und ... in der Bewertungskommission verwiesen habe.

12

Der Beteiligte beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.

13

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.

Gründe

16

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

17

1.

Bedenken bestehen bereits mit Blick auf das Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Denn die zwischen den Beteiligten in erster Instanz streitige allgemeine Rechtsfrage, ob der Personalrat seine Zustimmung zu einer beabsichtigten Höhergruppierung auch mit der Begründung verweigern darf, es sei eine noch höhere Eingruppierung des Beschäftigten geboten, ist zwischen ihnen in der Beschwerdeinstanz nicht mehr streitig. Im Gegensatz zu seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung räumt der Beteiligte in seiner Beschwerdebegründung jetzt vielmehr ein, dass die genannte Frage zu bejahen ist. Dies entspricht auch der ganz. h.M. in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.1984 - 6 P 10.82 -, Buchholz 238.38 § 36 Nr. 1; Beschl. vom 6.10.1992 - 6 P 22.90 -, PersR 1993, 74; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 31.3.1992, PersR 1993, 143 [OVG Nordrhein-Westfalen 10.02.1992 - CB 23/90] LS; Dembowski/Ladwig/Sellmann, NPersVG, § 65 RdNr. 124; ebenso zum BPersVG Fischer/Goeres, § 75 RdNr. 26; zum BayPVG Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, Art. 75 RdNr. 86 a). Denn eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats liegt immer dann vor, wenn er sich mit dem Ergebnis der (deklaratorischen) Entscheidung der Dienststelle über die zutreffende Einordnung in die maßgebliche Vergütungsgruppe nicht einverstanden erklärt, unabhängig davon, ob er eine andere - höhere oder niedrigere - Vergütungsgruppe für maßgeblich oder den Zeitpunkt der Umgruppierung für unrichtig hält.

18

2.

Ist danach die allgemeine Frage, zu deren Klärung das Verwaltungsgericht trotz Erledigung des konkreten Falles im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr das Rechtsschutzbedürfnis bejaht hatte, zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, so möchte der Beteiligte im Beschwerdeverfahren nunmehr die ganz andere Frage geklärt wissen, ob die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 16. Oktober 1996 hinreichend konkret und auf den Einzelfall bezogen begründet worden sei. An einer solchen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen Feststellung, ob eine bestimmte Zustimmungsverweigerung inhaltlich mit hinreichenden Gründen i. S. von § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG versehen war, besteht nach Erledigung des Ausgangsfalls aber regelmäßig kein schutzwürdiges Interesse mehr. Denn eine Wiederholungsgefahr besteht insoweit nicht, als jede konkrete Zustimmungsverweigerung in ihren Gründen und Formulierungen auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zugeschnitten und deshalb nicht reproduzierbar ist.

19

Auch wenn von diesen prozessualen Bedenken abgesehen wird, ist indessen in der Sache festzustellen, dass die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers hier den Anforderungen des § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG genügte. Das Schreiben des Antragstellers vom 16. Oktober 1996 enthielt Gründe, die - wie bereits unter 1.) dargelegt - auch innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 65 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG lagen. In ihm wurde ausgeführt, dass die tarifgerechte Eingruppierung von Frau ... der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 12 BAT entspreche, und zur näheren Begründung auf die Ausführungen der Mitglieder ... und ... im Verfahren der beim Beteiligten gebildeten Bewertungskommission vom 6. und 7. Mai sowie vom 25. September 1996 verwiesen. Zu Unrecht wendet sich der Beteiligte gegen diese Bezugnahme. Denn die in Bezug genommenen umfangreichen Vermerke enthielten eine ausführliche Begründung dafür, warum der Arbeitsplatz von Frau ... der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 12 BAT zuzuordnen, insbesondere das Markmal "besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit" erfüllt sei. Die Vermerke lagen dem Beteiligten bei Eingang der begründeten Zustimmungsverweigerung auch bereits vor und waren ihm bekannt. Aufgrund der Bezugnahme bestand schließlich kein Zweifel, dass sich der Antragsteller diese Begründung seiner Mitglieder in der Bewertungskommission voll zu eigen gemacht hatte. Es wäre deshalb eine sinnlose Förmelei, eine Wiederholung dieser umfangreichen Begründung in der Zustimmungsverweigerung selbst zu verlangen. Vielmehr wurde der gesetzliche Zweck der schriftlichen Begründung hier auch mittels der Bezugnahme erfüllt. Denn die Dienststelle war voll in der Lage zu erkennen, aus welchen Überlegungen heraus und mit welchen Einwendungen der Antragsteller die beabsichtigte Maßnahme ablehnte.

20

Die Beschwerde war danach zurückzuweisen.

21

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

Dr. Dembowski,
Dr. Uffhausen,
Schiller,
Kerber,
Stöver