Sozialgericht Stade
Urt. v. 01.07.2019, Az.: S 16 AL 20/15

Persönliche Arbeitslosmeldung als Voraussetzung für die Gewährung von Arbeitslosengeld

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
01.07.2019
Aktenzeichen
S 16 AL 20/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 29495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16. Oktober 2014 bis zum 19. November 2014. Die 1993 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben in der Zeit von August 2011 bis Juni 2013 eine Ausbildung zur Bürokauffrau durchlaufen und war anschließend bis zum 15. Oktober 2013 in ihrem Ausbildungsbetrieb versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 16. Oktober 2013 bis zum 15. Oktober 2014 stand sie bei der Firma G. in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Aus der Arbeitsbescheinigung der Firma G. geht hervor, dass das Bruttoarbeitsentgelt ab Mai 2014 1.826,59 EUR monatlich betrug und dass die Klägerin im Oktober 2014 eine Einmalzahlung in Höhe von 1.408,70 EUR erhielt. Die Frage, ob die Klägerin für eine zusammenhängende Zeit von mehr als einem Monat kein Arbeitsentgelt erhalten hat, verneinte die Arbeitgeberin. Aus Vermerken der Beklagten geht hervor, dass sich die Klägerin am 10. Juli 2014 telefonisch arbeitsuchend meldete. Am 10. Juli 2014 vermerkte die Beklagte u.a.: "Meldung am 10.07.2014. Grund der Meldung: Befristung am 10.07.2014 bis zum 15.10.2014 Der Kunde nimmt die Dienstleistung SMS-Terminerinnerung nicht in Anspruch. Keine Antragstellung Alg, da der Kunde auf Antragsunterlagen Algl verzichtet. Kundin hofft auf Vertragsverlängerung. Auf pers. Alo-Meldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit hingewiesen." Einem weiteren Vermerk vom 21. August 2014 ist zu entnehmen, dass die Klägerin an diesem Tag persönlich bei der Beklagten vorsprach und mitteilte, schwanger zu sein. Die Beklagte vermerkte: "Sie hat ein Beschäftigungsverbot aufgrund ihrer Schwangerschaft. Sie hat zum jetztigen Stand keinen Anspruch auf ALGI sondern muss Krankengeld beantragen. Sie wird sich mit ihrem Arzt sowie mit der krankenkasse in Verbindung setzen. Profiling und EGV werden bis zur Mitteilung des Zuständig in Absprache mit dem Kunden nicht durchgeführt. Tel. Kontakt vereinbart. Sollte das Beschäftigungsverbot in ein Berufsverbot geändert werden, wird Frau H. einen neuen TAV erhlaten." Am 15. September 2014 vermerkte die Beklagte: "Tel.Kontakt Frau H. hat ein generelles Beschäftigungsverbot von ihrem Arzt erhalten. Sie hat sich bereits mit der Krankenkasse in Verbindung gesetzt. Sie wartet auf die nötigen Papiere. Sie möchte solange noch asu geführt bleiben, bis sie den Bescheid von der Krankenkasse hat." Am 17. Oktober 2014 vermerkte die Beklagte "Frau H. ist weiter arbeitsunfähig geschrieben. Sie wird (neA) Krankengeld beziehen. Sie möchte aus der AV abgemeldet werden." Weiteren Vermerken der Beklagten vom 17. Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass diese die Klägerin am 17. Oktober 2014 mit Wirkung zum 16. Oktober 2014 aus der Arbeitsvermittlung abmeldete. Am 20. November 2014 stellte die Klägerin schriftlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zur Verwaltungsakte gelangte eine Bescheinigung des Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe I. vom 26. November 2014. Dort heißt es: "Hiermit wird das bestehende Beschäftigungsverbot ab dem 15.10.2014 aufgehoben." Mit Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld mit einem Anspruchsbeginn am 20. November 2014 für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen in Höhe von 24,63 EUR täglich. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Dezember 2014 Widerspruch. Sie wandte sich gegen den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns und bat um Bewilligung der Leistungen ab 16. Oktober 2014. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 24. Dezember 2014 auf. Als Grund gab sie "Anspruch auf Mutterschaftsgeld" an. Die Beklagte holte eine Auskunft der Betriebskrankenkasse (BKK) J. ein. Diese teilte mit, die Klägerin habe von dort kein Krankengeld während des Beschäftigungsverbots erhalten, da sie sich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hatte ausstellen lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bewilligungsbescheid vom 8. Dezember 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe am 21. August 2014 persönlich in der Arbeitsagentur vorgesprochen. Damit habe die Klägerin die persönliche Arbeitslosmeldung am 21. August 2014 erfüllt. Am 17. Oktober 2014 habe die Klägerin am Telefon mitgeteilt, dass sie weiter arbeitsunfähig krankgeschrieben sei, Krankengeld beziehen werde und aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet werden möchte. Damit sei die Arbeitslosmeldung als Erklärung gegenüber der Arbeitsagentur über den Zustand der Beschäftigungslosigkeit und Arbeitssuche erloschen. Am 20. November 2014 habe sich die Klägerin persönlich in der Arbeitsagentur gemeldet. Deswegen habe in der Folge Arbeitslosengeld ab dem 20. November 2014 bewilligt werden können. Es könne dahinstehen, ob ein Beratungsfehler vorliegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dürfe eine fehlende persönliche Arbeitslosmeldung nicht fingiert werden. Im Widerspruch werde eine Änderung des Beschäftigungsverbotes mit angeführt. Am 26. November 2014 werde das Beschäftigungsverbot ab dem 15. Oktober 2014 aufgehoben. Unter Berücksichtigung dieser Bescheinigung habe ab dem 20. November 2014 Arbeitslosengeld bewilligt werden können, da ab diesem Tag die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld vorgelegen hätten. Der Widerspruch werde des Weiteren mit einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) begründet. In diesem Urteil werde geregelt, wie zu verfahren ist, wenn die Arbeitsagentur die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld wegen eines Beschäftigungsverbots ablehnt. Im vorliegenden Fall habe die Arbeitsagentur nicht die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld abgelehnt, die Voraussetzungen für die Zahlung von Arbeitslosengeld hätten erstmals am 20. November 2014 vorgelegen. Am 30. Januar 2015 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber der Beklagten die Vertretung der Klägerin an. Die Klägerin hat am 27. Februar 2015 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor, nach Eintritt einer Schwangerschaft bei der Klägerin sei zum 17. Juli 2014 ein Beschäftigungsverbot für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bürokauffrau ausgesprochen worden, und zwar durch den Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe I ... Bei der BKK J. sei ein Antrag auf Krankengeld gestellt worden. Die BKK J. habe jedoch mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mitgeteilt, dass ein Krankengeldanspruch deshalb nicht bestehe, weil die Klägerin sich während des Beschäftigungsverbotes keine Arbeitsunfähigkeit hatte attestieren lassen. Ein Beschäftigungsverbot ersetze keinen Arbeitsunfähigkeitsnachweis durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Beklagte sei jedoch ihrerseits von einem Leistungsanspruch der Krankenkasse ausgegangen und habe die Klägerin auf den Krankengeldanspruch bei der BKK J. verwiesen. Letztlich habe die Klägerin erst ab dem 20. November 2014 gemäß dem Bescheid vom 8. Dezember 2014 Arbeitslosengeld erhalten, und zwar nachdem sich die Klägerin am 20. November 2014 persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorgestellt und dort formell Arbeitslosengeld beantragt habe. Eine ordnungsgemäße Beratung, wie die aufgrund des Beschäftigungsverbotes entstandene Anspruchs- bzw. Zahlungslücke zu schließen sei, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilde, sei weder von der Beklagten noch von der BKK J. erfolgt. Die Klägerin meint, da sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden habe und sich deshalb auch arbeitslos melden wollte, insbesondere auch für Arbeitstätigkeiten anderer Art als in der Spedition verfügbar gewesen sei, sei die Beklagte für die Gewährung von Arbeitslosengeld I zuständig und habe diesen Leistungsanspruch zu erfüllen. Da die Klägerin bei der BKK J. vorsorglich Krankengeld beansprucht habe, werde die Beiladung der BKK J. beantragt. Die mit vorliegender Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angefochtenen Entscheidungen der Beklagten führten dazu, dass die Klägerin keinerlei Sozialleistungen in der Zeit vom 16. Oktober 2014 bis zum 19. November 2014 erhalten habe. Dieses könne nicht rechtens sein, schon gar nicht vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes der damals schwangeren Klägerin aus Art. 6 Abs. 4 GG. Die Klägerin verweist auf den UN-Sozialpakt, insbesondere auf die dortigen Artikel 9 bis 11. Hilfsweise werde gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen öffentlich-rechtlicher Pflichtverletzung im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung, weiter hilfsweise ein Amtshaftungsanspruch gemäß Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geltend gemacht. Diese Leistungen könne die Klägerin auch ohne Erhebung einer Amtshaftungsklage beim zuständigen Landgericht begehren, da gegenüber der Beklagten ein öffentlich-rechtliches Sonderverhältnis bestehe, aus dem sich Schadensersatzansprüche analog § 280 Abs. 1 BGB ergeben könnten. Die am 21. August 2014 der Klägerin erteilte Auskunft, dass bei einem Beschäftigungsverbot kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe und die Klägerin Krankengeld beantragen müsse, sei eindeutig falsch. Die Klägerin habe jedoch einen Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße, d.h. vollständige und richtige Beratung gemäß § 14 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Die Klägerin habe sich, nachdem die Beklagte einen Leistungsanspruch verneint hatte, an ihre Krankenkasse gewandt und dort den Sachverhalt mitgeteilt, woraufhin sie die Auskunft erhalten habe, sie bekomme von dort Krankengeld. Dies habe die Klägerin wiederum der Beklagten mitgeteilt und sich dabei auf die Richtigkeit dieser Auskunft verlassen. Die Klägerin könne naturgemäß nur das wiedergeben, was sie an Auskünften selbst bekommt. Da die Beklagte aber eine eigene Prüfung offenbar nicht vorgenommen habe, sei aufgrund des von der Klägerin nicht zu vertretenen Ergebnisses der Mitteilung an sie, dass sie von der Krankenkasse Krankengeld bekommen werde, die Abmeldung von Seiten der Beklagten verfügt worden. Wäre die Klägerin von der Beklagten vollständig und richtig beraten worden, hätte sie der Abmeldung ausdrücklich widersprochen. Die Klägerin selbst habe ja bereits im ersten Gespräch mit der Agentur für Arbeit klargestellt, dass sie nicht arbeitsunfähig sei. Der Beklagten dürfte bekannt sein, dass Arbeitsunfähigkeit rechtlich etwas Anderes ist als ein bestehendes Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG. Von daher sei die Behauptung der Beklagten, bei der Klägerin läge somit "subjektive Verfügbarkeit nicht mehr vor", nichtzutreffend. Dies sei nämlich nur das Ergebnis der eigenen rechtlichen Einschätzung der Beklagten und des der Klägerin bekannt gegebenen Ergebnisses der Beratung der Klägerin durch die Krankenkasse gewesen. Beide Sozialversicherungsträger hätten die Klägerin unvollständig und falsch beraten. Es könne nicht angehen, dass die Klägerin dadurch irgendwelche Nachteile erleidet. Die in der (gerichtlichen) Verfügung vom 10. September 2018 enthaltene Annahme, die Klägerin habe am 17. Oktober 2014 darum gebeten, aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet zu werden, sei so nichtzutreffend. Hintergrund dieser Äußerung sei eine mündliche bzw. telefonische Ankündigung von ihrer Krankenkassen BKK J. gewesen, dass an sie Krankengeld gezahlt werde. Darauf habe sich die Klägerin verlassen. Diese Zahlung sei dann jedoch nicht erfolgt. An ihrer vorgenannten Äußerung könne die Klägerin jedenfalls nicht festgehalten werden, weil keine schriftliche Abmeldung vorliege, eine solche erst nach positivem Krankengeldbescheid hätte erfolgen sollen, wie klar aus dem vorangegangenen Aktenvermerk vom 15. September 2014 hervorgeht und eine ordnungsgemäße Beratung der Klägerin durch die Beklagte überhaupt nicht erfolgt gewesen sei. Die Klägerin bestreitet, dass sie seinerzeit nicht bereit gewesen sei, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aufzunehmen.

Die Klägerin beantragt:

  1. 1.

    Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28. Januar 2015 wird aufgehoben, soweit der Klägerin Arbeitslosengeld I und sonstige Leistungen nach dem SGB III in der Zeit vom 16. Oktober 2014 bis zum 19. November 2014 verweigert wurden.

  2. 2.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld I in gesetzlicher Höhe sowie sonstige Leistungen nach dem SGB III für den Zeitraum vom 16. Oktober 2014 bis zum 19. November 2014 zu zahlen, nebst gesetzlichen Rechtshängigkeitszinsen.

  3. 3.

    Hilfsweise wird die Verweisung des Rechtsstreits bezüglich des Antrages zu 2. an das zuständige Zivilgericht (Landgericht Stade) beantragt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Sie betont, am 17. Oktober 2014 habe die Klägerin erklärt, dass sie aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet werden möchte. Daraufhin sei die Abmeldung für den 16. Oktober 2014 erfasst worden. Damit habe subjektive Verfügbarkeit nicht mehr vorgelegen. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten sei ein Bemühen der Klägerin sich arbeitslos melden zu wollen gerade nicht erkennbar. Soweit die Klägerin geltend mache, ihre Abmeldung sei unwirksam, da diese mündlich und nicht schriftlich vorgenommen worden sei, so sei dies unerheblich. Und soweit sie erkläre, sie habe sich nur abgemeldet, weil sie erwartet habe, Krankengeld zu erhalten, und hieraus folge, dass sie deswegen an dieser Erklärung nicht festgehalten werden könne, so sei festzuhalten, dass es auf die Motive der Klägerin nicht ankomme. Insofern sei auch darauf hinzuweisen, dass die Verfügbarkeit nach ständiger Rechtsprechung des BSG einen aktuell bestehenden tatsächlichen Zustand darstelle und über die Wirkung von Arbeitslosmeldung nicht im Wege von Fiktionen disponiert werden könne, so dass es auf die Gründe, aus denen eine Erklärung abgegeben oder nicht abgegeben worden ist, nicht ankomme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 16. Oktober 2014 bis zum 19. November 2014. Anspruchsgrundlage für das von der Klägerin begehrte Arbeitslosengeld ist § 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit. Die Anspruchsvoraussetzungen sind in § 137 Abs. 1 SGB III geregelt: Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer 1. arbeitslos ist, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für den hier streitigen Zeitraum nicht vor. Es fehlt an einer persönlichen Arbeitslosmeldung mit Wirkung zum 16. Oktober 2014. Gemäß § 141 Abs. 1 SGB III hat die oder der Arbeitslose sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist. Die Arbeitslosmeldung ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung. Mit der Meldung wird der Agentur für Arbeit der tatsächliche Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitslosigkeit angezeigt. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit zur Vermittlung der Arbeitnehmer in Ausbildung und Arbeit, die nach § 4 Abs. 1 SGB III Vorrang vor den Lohnersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit hat. Ohne Kenntnis des Versicherungsfalles wäre der Agentur für Arbeit die Beachtung dieses Grundsatzes nicht möglich (Striebinger in Gagel: SGB III § 141 Rdnr. 19). An die Arbeitslosmeldung dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Formelle Voraussetzung ist lediglich die persönliche Anwesenheit des Arbeitslosen im zuständigen Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit. Inhaltlich hat sich die Meldung nur auf den Eintritt des Leistungsfalles (Arbeitslosigkeit) zu beziehen. Dies bedeutet, dass eine Arbeitslosmeldung schon dann vorliegt, wenn der Arbeitslose im Arbeitsamt (bzw. der Agentur für Arbeit) erscheint und jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck bringt, er sei arbeitslos. Darüberhinausgehende Erklärungen sind nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 19. Januar 2005 - B 11a/11 AL 41/04 R). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl. Striebinger, a.a.O., Rdnr. 22) ist die persönliche Vorsprache der Klägerin bei der Beklagten am 21. August 2014 als persönliche Arbeitslosmeldung zu qualifizieren. Denn die Klägerin teilte anlässlich dieser Vorsprache nochmals die Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 15. Oktober 2014 mit. Dieses geht aus dem Beratungsvermerk der Arbeitsvermittlung der Beklagten vom 21. August 2014 hervor. Jedoch ist die Wirkung der Arbeitslosmeldung am 17. Oktober 2014 entfallen. Die Wirkung der Arbeitslosmeldung kann durch Erklärung des Arbeitslosen zeitlich begrenzt werden oder entfallen. Letzteres ist der Fall, wenn gegenüber der Agentur für Arbeit erklärt wird, ab einem bestimmten Zeitpunkt wieder in Arbeit zu sein (Striebinger, a.a.O., Rdnr. 53). Diesem Fall vergleichbar ist, wenn sich Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit "abmelden" und zu erkennen geben, dass sie der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen (wollen). Die Klägerin hatte bereits am 21. August 2014 und dann nochmals am 15. September 2014 das Bestehen eines Beschäftigungsverbotes angezeigt. Am 17. Oktober 2014 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten ab. Dieses geht aus dem Vermerk der Beklagten vom 17. Oktober 2014 hervor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vermerk der Beklagten vom 17. Oktober 2014 inhaltlich unzutreffend ist. Aus dem Vermerk geht hervor, dass die Klägerin als Begründung für die Abmeldung angab, sie sei weiter arbeitsunfähig krankgeschrieben und werde Krankengeld beziehen. Im Klageverfahren hat sie dementsprechend vorgetragen, Hintergrund dieser Äußerung sei eine mündliche bzw. telefonische Ankündigung von ihrer Krankenkasse BKK J. gewesen, dass an sie Krankengeld gezahlt werde. Darauf habe sich die Klägerin verlassen. Diese Zahlung sei dann jedoch nicht erfolgt. Dem Vermerk ist nicht zu entnehmen, dass die Abmeldung aus der Arbeitsvermittlung erst nach Bewilligung von Krankengeld erfolgen sollte. Einen schriftlichen Antrag auf Arbeitslosengeld stellte die Klägerin im Oktober 2014 nicht. Angesichts der Erklärung der Klägerin, weiterhin arbeitsunfähig zu sein, bestand seitens der Beklagten kein Anlass, die Abmeldung der Klägerin zu hinterfragen bzw. auf die Stellung eines Antrags auf Arbeitslosengeld hinzuwirken. Die Klägerin ist auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als ob sie sich nicht bei der Agentur für Arbeit abgemeldet hätte. Der Herstellungsanspruch hat einen (im Wesentlichen dreigliedrigen) Tatbestand. Dieser fordert das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - B 11 AL 2/14 R - m.w.N.). Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine unterbliebene Arbeitslosmeldung nicht nachträglich im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Mai 2009 - B 11 AL 72/08 B und Beschluss vom 15. Oktober 2012 - B 11 AL 75/12 B m.w.N.). Ebenso wenig kann das Entfallen der Wirkung der Arbeitslosmeldung durch die Erklärung des Arbeitslosen, abgemeldet werden zu wollen, durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden. Hierzu müsste vorliegend die Erklärung der Klägerin, aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet werden zu wollen, ersetzt werden. Die Ersetzung von tatsächlichen Gegebenheiten oder Umständen aus der Sphäre des Arbeitslosen, welche zumeist die Beschäftigungslosigkeit und die Verfügbarkeit betreffen, ist regelmäßig ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 11 AL 8/18 R - m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld lagen nach alledem erst nach erneuter Arbeitslosmeldung am 20. November 2014 vor. Die Krankenkasse der Klägerin war nicht beizuladen. Denn einer Entscheidung darüber, ob die Klägerin gegen die BKK J. einen Anspruch auf Krankengeld hat, bedurfte es im vorliegenden Verfahren nicht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit der Klageschrift ein an ihn gerichtetes Schreiben der BKK J. vom 21. Januar 2015 vorgelegt. Dort hatte die Krankenkasse mitgeteilt, für die Klägerin komme kein Krankengeldanspruch zu Stande, da sich die Klägerin während des Beschäftigungsverbots keine Arbeitsunfähigkeit attestieren lassen hat. Ein Beschäftigungsverbot ersetze keinen Arbeitsunfähigkeitsnachweis durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Hierüber sei die Klägerin telefonisch informiert worden. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Entscheidung der Krankenkasse angefochten hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die als mündlicher Verwaltungsakt anzusehende Ablehnung der Zahlung von Krankengeld bestandskräftig geworden ist. Eine Verurteilung der Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld ist daher nicht möglich. Dem SGB III lässt sich kein allgemeiner Rechtssatz entnehmen, dass im Falle der Nichtzahlung von Krankengeld immer Arbeitslosengeld zu zahlen wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Oktober 2017 - L 11 AL 9/15). Für die Entscheidung über einen Schadenersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung ist grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG darf ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen, weil einerseits das GVG keine Teilverweisung kennt und andererseits der Verweisung des gesamten Rechtsstreits der Grundsatz entgegensteht, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist. Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs. 2 GVG abzusehen (BSG, Beschluss 30. Juli 2014 - B 14 AS 8/14 B - m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).