Sozialgericht Stade
Beschl. v. 06.05.2019, Az.: S 19 AY 1/19 ER

Gewährung von höheren Asylbewerberleistungen i.R.d. Veränderungsrate wegen Erhöhung des Regelbedarfs

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
06.05.2019
Aktenzeichen
S 19 AY 1/19 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 20854
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung für die Zeit vom 27.12.2018 bis 31.12.2019 monatlich weitere 18,00 EUR an Asylbewerberleistungen zu gewähren. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten Antragstellers zu erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., E. gewährt. Eine Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Der Antragsteller reiste 1998 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Dieser wurde rechtskräftig abgelehnt. Er legte keinen Pass vor. Seine Identität und Herkunft waren nicht feststellbar. Insgesamt hat er während seines Aufenthaltes sechs unterschiedliche Namen und mehrere Geburtsdaten angegeben. Er gab an, aus Sierra Leone zu stammen. Die entsprechende Botschaft kam nach einem Interview des Antragstellers jedoch zu dem Ergebnis, dass er höchstwahrscheinlich nicht Sierra-Leonischer Staatsbürger sei. Möglicherweise stamme er aus Genua. Aufgrund der Passlosigkeit und der Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung konnte er nicht abgeschoben werden. Er wurde daher seit 2000 geduldet. Auf seinen Antrag hin erhielt er Leistungen nach § 3 AsylbLG. Der notwendige persönliche Bedarf wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (AsylVfBeschlG II) vom 11. März 2016 zum 01. April 2016 neu gefasst. Mit dem Entwurf eines dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes sollte eine Neufestlegung der Bedarfe nach § 3 AsylbLG zum 1. Januar 2017 anhand der Einkommens- und Verbraucherprobe 2013 erfolgen. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz allerdings nicht zu. Dieses Gesetz ist nach dem Grundsatz der Diskontinuität mit dem Ende der 18. Wahlperiode erledigt. In der Folge ist es nicht zu einer Anpassung der Leistungshöhe von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylbLG gekommen. Mit Bescheid vom 1. Juni 2018 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller für Juni 2018 Leistungen nach § 3 AsylbLG. Hiergegen wurde am 7. Juni 2018 Widerspruch erhoben. Im Juli und August wurde die Leistung in gleicher Höhe ohne den Erlass eines neuen Bescheides ausgezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2018 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Antragsteller am 2. September 2018 Klage vor dem Sozialgericht Stade (S 19 AY 15/18). Mit Urteil vom 13. November 2018 hat das Gericht den Antragsgegner unter Abänderung des Bescheides zur Auszahlung von angepassten Leistungen verurteilt und die Berufung zugelassen. Die erhobene Berufung ist unter dem Aktenzeichen L 8 AY 49/18 beim Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen anhängig. Seit September 2018 wurden die Leistungen weiterhin in gleicher Höhe ohne den Erlass eines neuen Bescheides ausgezahlt. Am 27.12.2018 ist für den Antragsteller ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Stade gestellt worden. Für den Antragsteller wird vorgetragen, dass er einen höheren Anspruch auf Leistungen habe. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylbLG seien die notwendigen Bedarfe zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28 a SGB XII in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nr. 1 SGB XII fortzuschreiben. Da zum 1. Januar 2017, 2018 und 2019 eine Erhöhung des Regelbedarfs nach den SGB XII erfolgt sei, habe der Antragsteller einen entsprechenden höheren Anspruch auf Leistungen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm höhere Asylbewerberleistungen entsprechend der Veränderungsrate nach dem SGB XII zu gewähren, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass er keinen höheren Anspruch auf Leistungen habe, da der Gesetzgeber bisher versäumt habe, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales müsse nach § 3 Abs. 4 Satz 4 AyslbLG eine entsprechende Verordnung erlassen. Dies sei nicht geschehen. Das Bundesamt für Arbeit und Soziales habe aufgrund einer Anfrage des Sozialgerichts Bremen mitgeteilt, dass für eine Fortschreibung der Grundleistungssätze eine Bekanntgabe der aktuellen Leistungssätze durch das Bundesministerium erforderlich sei. Auch die Bundesregierung sei der Auffassung, dass in Ermangelung einer gesetzlichen Neufestsetzung aus rechtlichen Gründen eine Fortschreibung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG nicht erfolgen könne. Des Weiteren trägt der Antragsteller vor, dass Sinn und Zweck der Bekanntgabe sei die Gewährleistungen einer bundesweit einheitlichen Leistungsgewährung. Ohne dies bestünde die Gefahr, dass bundesweit Leistungen unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Auf Aufforderung des Gerichts hin hatte der Antragsgegner Proberechnungen entsprechend der Vorgaben nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AsylbLG durchgeführt und mit Schriftsatz vom 20. Februar 2019 mitgeteilt. Auf den Inhalt dieser Probeberechnung wird ergänzend Bezug genommen. Das Gericht hat von einer Beiziehung der Leistungsakten des Antragsgegners abgesehen, da diese sich gerade beim LSG befinden. Vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist nicht vorgetragen worden, ob gegen die konkludente Leistungsbewilligung erneut Widerspruch erhoben worden ist.

II. Der Antrag ist zulässig. Es besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis. Eine erneute Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner auf höhere Leistungen ist nicht erforderlich gewesen, da bereits durch das vorherige Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren geklärt ist, dass der Antragsgegner bis zu einer Veröffentlichung durch das Ministerium keine weiteren Leistungen bewilligen wird. Eine Regelung durch eine einstweilige Anordnung ist auch noch für den Zeitraum ab Dezember 2018 möglich, da insoweit noch keine Bestandskraft eingetreten ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob derzeit ein Widerspruchsverfahren läuft oder ob der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz selbst als Widerspruch anzusehen ist, da die Widerspruchsfrist gegen die konkludente Bewilligung der Leistungen bisher noch nicht abgelaufen ist. Da eine Leistungsbewilligung durch Auszahlung, ohne schriftlichen Bescheid erfolgt, fehlt es auch an einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung, so dass die Widerspruchsfrist nach § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr beträgt. Auch bezüglich der Leistungen für die Dezember 2018 ist diese Frist noch nicht abgelaufen. Der Antrag ist auch begründet. Es liegt sowohl ein Anordnungsgrund wie auch ein Anordnungsanspruch vor. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG begründet, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

In der Sache besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein materieller Leistungsanspruch. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die erkennende Kammer mit Urteil vom 13. November 2018 festgestellt hat, dass auch ohne Veröffentlichung eine Leistungsanpassung zu erfolgen hat (S 19 AY 15/18). Da dieses Urteil bisher nicht durch das LSG aufgehoben worden ist und auch sonst keine dagegensprechende obergerichtliche Entscheidung vorliegt, ergibt sich bereits daraus die hinreichende Erfolgsaussicht. Das Gericht hält auch nach dem neuen Vortrag des Antragsgegners an seiner in dem Urteil genannten Rechtsauffassung fest. Der Antragsgegner hätte die durch das Gesetz vorgesehene Leistungsanpassung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AsylbLG bei der Leistungsberechnung berücksichtigen müssen. Danach werden zum 1. Januar eines Jahres die Leistungen der entsprechenden Veränderungsrate nach dem SGB XII angepasst. Die sich dabei ergebenen Beträge sind zu runden. Wie sich aus der korrekten Probeberechnung des Antragsgegners ergibt, führt eine entsprechende Anwendung der Veränderungsrate zum 1. Januar 2019 zu einem um 18,00 EUR höheren mtl. Anspruch als bisher bewilligt worden ist. Diese Erhöhung des Leistungsanspruchs ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Leistungserhöhung ist an die Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII gekoppelt. Soweit die Leistungsveränderung nach dem SGB XII feststeht, sind die Leistungen nach § 3 AsylbLG entsprechend anzupassen. Durch die Fortschreibung der Regelbedarfe liegt eine den Leistungsberechtigten zugutekommende Dynamik vor, um ein jahrelanges statistisches Festhalten an nicht mehr realitätsgerechten Festsetzungen zu vermeiden (siehe Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, 6. Aufl. 2018, AsylbLG § 3 Rn. 67). Der Leistungsbezieher hat daher einen einklagbaren Anspruch darauf, dass ihm die Leistungen auch in angepasster Höhe bewilligt werden. Eine vorherige Entscheidung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber ist dagegen nicht notwendig, da die Norm die Berechnung zur Erhöhung vorgibt und somit eine wesentliche Entscheidung nicht zu erfolgen hat. Auch aus § 3 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG folgt nicht, dass vor der Anpassung der Leistungshöhe noch eine Entscheidung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erfolgen muss. Danach hat das Ministerium nur die Höhe der Bedarfe im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Die unterlassene Bekanntgabe durch das Ministerium führt jedoch nicht dazu, dass die durch Gesetz vorgeschriebene Anpassung zu unterbleiben hat. Die Bekanntgabe ist nicht die notwendige Voraussetzung für die Anhebung der Leistungen, sondern soll nur dafür sorgen, dass alle Leistungsträger durch das Ministerium über die neue Höhe rechtzeitig informiert werden, damit diese nicht selbst die notwendigen Berechnungsschritte vornehmen müssen (so auch Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 3 AsylbLG 1. Überarbeitung, Rn. 179). Soweit § 3 Abs. 5 AsylbLG vorschreibt, dass bei einer neuen bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsprobe die notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt wird, führt dies nicht dazu, dass bei einer Unterlassung dieser Neufestsetzung keine Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG mehr zu erfolgen hat. Bis zu einer tatsächlichen Neufestsetzung durch den Gesetzgeber ist weiterhin die gesetzliche vorgeschriebene Erhöhung nach § 3 Abs. 4 AsylbLG durchzuführen (entgegen Birk in: LPK-SGB XII/ Bieritz-Harder/Conradis/Thie, 11. Aufl. 2018, AsylbLG § 3 Rn. 26). Durch eine gescheiterte gesetzliche Neuregelung wird die dynamische Anpassungsregelung gerade nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt bestehen. Die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist nicht dazu geeignet um von dieser Rechtsauffassung Abstand zu nehmen. Die dort aufgestellte Behauptung wird nicht nachvollziehbar begründet. Gleiches gilt für die wiedergegebene Auffassung der Bundesregierung. Soweit der Antragsgegner auf den Sinn und Zweck der Veröffentlichungsvorschrift hinweist, ist dies insoweit korrekt, dass dadurch tatsächlich sichergestellt werden soll, dass die Leistungsberechnung in jedem Landkreis gleich ausfällt. Zweck der Vorschrift ist dagegen nicht, dass bei einer unterlassenen Bekanntgabe die gesetzlich vorgeschriebene Leistungserhöhung nicht durchgeführt werden soll. Kommt das Bundesministerium seiner Pflicht zur Bekanntgabe der höheren Leistungssätze nicht nach, kann der Zweck der bundeseinheitlichen Leistungsgewährung eventuell nicht sofort erfüllt werden. In diesem Fall sind alle Landkreise dazu verpflichtet, die Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der zwingenden gesetzlichen Anpassungsvorschrift selbst vorzunehmen. Dass es dann eventuell zunächst zu unterschiedlichen Berechnungsergebnissen kommt, ist die Folge davon, dass das Bundesministerium seiner gesetzlichen Pflicht zur Bekanntgabe nicht nachkommt. Die unterlassene Rechtsanwendung des Ministeriums geht dagegen nicht zu Lasten der Leistungsempfänger. Zudem ist die Leistungsberechnung der Landkreise gerichtlich überprüfbar. Die Gerichte klären dabei auch, ob die Anpassungsvorschrift korrekt angewandt worden ist. Durch den Instanzenzug bis zum Bundessozialgericht wird eine einheitliche Rechtsprechung sichergestellt, so dass es auch bei zunächst auseinanderfallenden Anpassungsberechnungen und Rechtsprechungen im Endeffekt zu einer Harmonisierung der Berechnung kommen wird. Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Für den Antragsteller ist die Eilbedürftigkeit der Sache hinreichend glaubhaft gemacht worden. Zwar geht es vorliegend nur um einen Betrag von 18,00 EUR monatlich. Bei Beträgen dieser geringen Größenordnung ist es grundsätzlich zweifelhaft, ob von einem Eilbedürfnis ausgegangen werden kann. Jedoch ist auch bei der Prüfung des Anordnungsgrundes mit zu berücksichtigen, was für eine Erfolgsaussicht die Hauptsache hat. Je wahrscheinlicher der geltend gemachte Anspruch ist, des so geringer sind die Anforderungen an das Eilbedürfnis zu stellen. Da wie bereits oben ausgeführt, für den Antragsteller schon ein positives Urteil vorliegt und das Gericht nach wie vor vom Bestehen des Anspruchs überzeugt ist, ist der Fehlbetrag für die Annahme eines Anordnungsgrundes ausreichend. Zudem ist hier zu beachten, dass es um Leistungen zur Existenzsicherung geht. Da die Leistungen nach § 3 AsylbLG geringer ausfallen als die Grundsicherungsleistung nach dem SGB II und SGB XII, ist bereits ein Fehlbetrag von 18,00 EUR mtl. für den Antragssteller bedeutend. Da die Leistung zur aktuellen Bedarfsdeckung notwendig ist, drohen dem Antragsteller wesentliche Nachteile, die eine spätere Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgleichen kann. Eine spätere Nachzahlung kann den Nachteil der aktuellen Bedarfsunterdeckung nicht mehr beseitigen. Da der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am 27. Dezember 2018 gestellt worden ist, sind dem Antragsteller auch ab diesem Tag die höheren Leistungen zu bewilligen. Da ihm in der Hauptsache für den gesamten Monat Dezember ein höherer Anspruch zusteht, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ihm aber nur ein paar Tage gewährt werden können, hat das Gericht auch für Dezember 2018 eine vorläufige Leistungsbewilligung von einem Monatsbetrag von 18,00 EUR angenommen. Der tatsächliche Leistungsbetrag für den ganzen Monat Dezember 2018 kann im Hauptsacheverfahren festgestellt werden. Durch die Bewilligung ab dem 27. Dezember 2018 sind dem Antragsteller für die vom Beschluss umfassten Tage ein entsprechender Bruchteil des ausgeworfenen Betrages auszuzahlen. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass beim Obsiegen im Hauptsacheverfahren eine Rückzahlung zu erfolgen hat. Vorliegend erscheint es sachgerecht, dass die Bewilligung bis zum 31. Dezember 2019 zu erfolgen hat. Wie sich aus der Prozessgeschichte ergibt, würde eine kürzere Bewilligung weitere Eilverfahren provozieren. Es ist derzeit nicht absehbar, wann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Veröffentlichung vornimmt. Auch eine baldige Abschiebung des Antragstellers ist nicht zu erwarten. Eine Verpflichtung über den 31. Dezember 2019 hinaus bedarf es dagegen nicht. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um eine weitere Klärung dieser Rechtsfrage durch die Gerichte abzuwarten. Zudem stehen die Leistungserhöhungen im SGB XII für 2020 noch nicht fest. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe erfolgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Da die Bewilligung einen Zeitraum von länger als ein Jahr umfasst, ist die Beschwerde nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 2 SGG ausgeschlossen.