Sozialgericht Stade
Urt. v. 20.02.2019, Az.: S 12 P 26/15

Schadenersatzanspruch in Form von entgangenem Gewinn nach der Kündigung des Versorgungsvertrages für den Betrieb einer stationären Pflegeeinrichtung aufgrund von Mängeln i.R.d. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses

Bibliographie

Gericht
SG Stade
Datum
20.02.2019
Aktenzeichen
S 12 P 26/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 12545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wird auf 2,5 Mio EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadenersatz in Form von entgangenem Gewinn nach der rechtswidrigen Kündigung des Versorgungsvertrages durch die Beklagten für die von ihm betriebene stationäre Pflegeeinrichtung. Der 1968 geborene Kläger betrieb seit 1989 eine stationäre Pflegeeinrichtung mit zuletzt 32 Plätzen. Die Räumlichkeiten befanden sich in einer Immobilie, die der Kläger von seiner Ehefrau gemietet hatte. Für die stationäre Pflegeeinrichtung war ein Versorgungsvertrag mit den beklagten Landesverbänden der Pflegekassen abgeschlossen worden. Im Zeitraum von 2002 bis 2006 nahmen die Beklagten fünf Prüfungen durch den Medizinischen Dienst (MDK) vor, die jeweils erhebliche Mängel in der Leistungserbringung aufzeigten. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 kündigten die Beklagten den Versorgungsvertrag fristgemäß zum 31. Januar 2008. Während des Laufes der Kündigungsfrist stellte der MDK in drei weiteren Qualitätsprüfungen das Fortbestehen der Mängel fest. Der Betrieb des Pflegeheimes wurde zum 1. März 2008 eingestellt, nachdem alle zu pflegenden Personen anderweitig untergebracht worden waren. Zuletzt hatte der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 2008 den Bewohnern der Einrichtung erfolglos angeboten, mit ihnen einen Mietvertrag mit zusätzlichen Serviceleistungen abzuschließen und die Pflegeleistungen über einen ambulanten Pflegedienst erbringen zu lassen. Ein erstinstanzlich geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht (SG) Hannover blieb erfolglos (S 29 P 18/07 ER). Mit Urteil vom 16. Oktober 2014 hob das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Berufungsverfahren der Hauptsache die Kündigung auf (L 15 P 12/08, nicht veröffentlicht). Zur Begründung verwies das LSG darauf, dass zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Kündigung wohl vorgelegen hätten, die Beklagten aber das ihnen obliegende Ermessen nicht ausgeübt hätten. Über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts G. vom 29. Januar 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet (15 IN 383/07). Mit Erteilung der Restschuldbefreiung wurde das Insolvenzverfahren Ende 2014 abgeschlossen. Zwischenzeitlich hatte der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen. Mittlerweile ist er in der Vermittlung von Bauträgerverträgen tätig. Nach Mitteilung des Bevollmächtigten des Klägers hatte der Insolvenzverwalter es vor Klageerhebung abgelehnt, den Anspruch auf entgangenen Gewinn selbst geltend zu machen. Am 18. August 2015 erhob der Kläger Klage zu dem Sozialgericht Stade. Er macht geltend, die Beklagten seien zum Ersatz des ihm entstandenen und bis zum Eintritt in das Rentenalter noch entstehenden Schadens in Form des entgangenen Gewinnes bei unterstelltem Fortbetrieb der Pflegeeinrichtung verpflichtet. Dessen Bemessung sei aus dem Streitwert abzuleiten, den im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Kündigung das SG Hannover und nachfolgend das LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 16. Oktober 2014, aaO, festgesetzt haben. Monatlich sei danach ein Gewinn von 33.666,40 EUR anzusetzen. Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz für entgangenen Gewinn in Höhe von 4.442.826,88 EUR (entfallend auf den Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Januar 2019) nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, dass die Beklagten vom Grunde her verpflichtet sind, dem Kläger denjenigen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns zu ersetzen, der ihm infolge des rechtswidrigen Kündigungsbescheides vom 22. Januar 2007 des Versorgungsvertrages vom 8. Juli 2003 in der Zeit ab dem 1. Februar 2019 künftig über die Rechtskraft der Entscheidung hinaus bis zum 30. April 2033 entstehen wird,

  3. 3.

    hilfsweise die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass er unter Fortgeltung der Entgeltvereinbarung angesichts der genehmigten und vorhandenen Pflegebettenzahl der vormaligen Alten- und Pflegeheimeinrichtung dieselbe im Falle eines Verkaufs zum Preis von wenigstens 5 Mio. EUR am Markt hätte verkaufen können.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns gegen die Beklagten. Die Voraussetzungen der einzig im sozialgerichtlichen Verfahren zu prüfende Rechtsgrundlage § 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind nicht erfüllt. § 280 BGB ist vorliegend anwendbar, weil mit dem Abschluss des Versorgungsvertrages zwischen den Beteiligten ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis begründet worden ist, auf das gem. § 61 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Vorschriften des BGB entsprechend anwendbar sind. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagten haben eine Nebenpflicht aus dem Versorgungsvertrag verletzt. Dessen Kündigung konnte nur in rechtmäßiger Anwendung von § 74 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorgenommen werden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB XI kann der Versorgungsvertrag von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden, von den Landesverbänden der Pflegekassen jedoch nur, wenn die zugelassene Pflegeeinrichtung nicht nur vorübergehend eine der Voraussetzungen des § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI nicht oder nicht mehr erfüllt, d. h. (idF letztgenannter Vorschrift ab. 1. Januar 2001) den Anforderungen des § 71 SGB XI nicht genügt, keine Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bietet, oder sich nicht (mehr) verpflichtet, nach Maßgabe der Vereinbarungen nach § 80 SGB XI einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Diese Vorgaben haben die Beklagten nach den Feststellungen des LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 16. Oktober 2014, aaO, nicht eingehalten, weil das durch die Vorschrift eröffnete Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. Das Fehlverhalten ist jedoch hierauf beschränkt. Der Tatbestand des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB XI war sowohl im Zeitpunkt der Kündigung am 22. Januar 2007 als auch bei Wirksamwerden zum 31. Januar 2008 erfüllt. Die Kammer stützt sich auf die Feststellungen, die im Tatbestand des zwischen den Beteiligten ergangenen Urteiles des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16. Oktober 2014, aaO, getroffen worden sind. Auf sie wird Bezug genommen. Die Ausführungen geben den Inhalt der Prüfberichte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die seit dem Jahr 2002 für die von dem Kläger betriebene Pflegeeinrichtung erstellt worden waren und die auch im vorliegenden Verfahren vorlagen und ausgewertet werden konnten, zutreffend wieder. Sie tragen die von dem LSG Niedersachsen Bremen im Urteil vom 16. Oktober 2014, aaO, offen gelassene Feststellung, dass sowohl die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung der ständigen Verantwortung als ausgebildete Pflegefachkraft als auch die Gewähr für eine leistungsfähige, wirtschaftliche und pflegerische Versorgung im Sinne von § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB XI nicht gegeben waren. Die so auf die fehlende Ermessensausübung konkretisierte Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ursächlich für die Entstehung des Schadens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) unterliegt die Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität § 287 Zivilprozessordnung (ZPO), wonach jedenfalls eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines ursächlichen Zusammenhanges für die richterliche Überzeugungsbildung ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1992, IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695). Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BGH für den Bereich des Amtshaftungsanspruches gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG, dass eine fehlerhafte Ermessensentscheidung nur dann ursächlich für einen Schaden ist, wenn feststeht, dass bei richtiger Handhabung des Ermessens der Schaden nicht eingetreten wäre (zuletzt Urteil vom 14. Juni 2018, III ZR 54/17, juris, Rn. 42, mwN). Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) folgt für den Bereich der unionsrechtlichen Staatshaftung der Auffassung, dass die Kausalität einer fehlerhaften Ermessensausübung schon entfällt, wenn nicht auszuschließen (also möglich, aber nicht sicher) ist, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Ermessensausübung entstanden wäre (Urteil vom 16. Mai 2013, 8 C 16/12, juris, Rn. 51). Gründe dafür, diese Grundsätze im Rahmen des Schadensersatzanspruches aus Verletzung des Versorgungsvertrages nicht anzuwenden, sieht die Kammer nicht. Auch vorliegend besteht die möglicherweise haftungsauslösende Pflichtverletzung in einer fehlerhaften behördlichen Ermessensausübung. Im Anwendungsbereich des SGB muss wie bei der Amtshaftung und der unionsrechtlichen Staatshaftung Berücksichtigung finden, dass die Ermessensbetätigung durch eine Behörde nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Dieser gesetzlich eröffnete Spielraum für die Behörde darf nicht durch eine strengere Haftung auf Sekundärebene nachträglich eingeschränkt werden. Nach diesen Maßgaben ist nicht auszuschließen, dass der Schaden auch bei fehlerfreier Ermessensausübung entstanden wäre. Die Ermessensausübung im Rahmen von § 74 SGB XI konnte nur zwei mögliche Ergebnisse haben, die Beklagten konnten sich entweder dazu entschließen, die Kündigung auszusprechen oder sich dafür entscheiden, nicht zu kündigen. Eine ermessensfehlerfreie Abwägung im Rahmen von § 74 SGB XI, in die neben dem Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG auch Rechtsgüter wie die körperliche Integrität der Bewohner der Pflegeeinrichtungen als Ausfluss des Rechts auf Menschenwürde und der Schutz der finanziellen Interessen der Versichertengemeinschaft vor Belastungen durch ungeeignete Pflegeeinrichtungen einzustellen waren, konnte schon angesichts der langjährig bestehenden, von dem Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 schriftlich eingeräumten Mängel, die den Tatbestand von § 74 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 72 Abs. 3 Satz 1 SGB XI erfüllten, zweifellos in dem Sinne ausfallen, dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Anhaltspunkte dafür, dass eine Kündigung wegen einer Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Klägers zu unterbleiben hatte, hat weder das LSG Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 16. Oktober 2014, aaO, aufgezeigt, noch ist dies für die Kammer aus dem vorliegenden Verwaltungsvorgang oder dem Vortrag des Klägers ersichtlich. Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Dem Grunde nach umfasst der zu ersetzende Schaden nach § 252 Satz 1 BGB auch einen entgangenen Gewinn. Dass der Kläger den ihm entgangenen Gewinn hinreichend dargelegt hat, erscheint aber auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung aus § 252 Satz 2 BGB mehr als zweifelhaft. Als entgangen gilt danach der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Zur Feststellung eines Schadensersatzanspruches wegen entgangenen Gewinns ist nach der Besprechung des BGH immer erforderlich, dass der Geschädigte "Anknüpfungstatsachen" darlegt, damit ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den Erwerbsverlauf möglich ist (BGHZ 54, 45, 55). Daran fehlt es jedenfalls, soweit der Kläger den ihm entgangenen Gewinn allein aus der Entscheidung über die Höhe des Streitwerts im Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 16. Oktober 2014, aaO, abgeleitet hat. Diese Angabe beruht ausweislich des Urteiles auf dem von dem Kläger dargelegten Jahresumsatz, nicht aber auf seinem Gewinn. Auf den mehrfachen Hinweis des Kammervorsitzenden, die Höhe des Umsatzes stelle keine ausreichende Grundlage für die Schätzung des entgangenen Gewinnes dar, weil die abzuziehenden Kosten nicht berücksichtigt seien, hat der Kläger im Laufe des Verfahrens lediglich erklärt, es könnten die von ihm nach Eröffnung des Insolvenzverfahren empfangenen Sozialleistungen mindernd berücksichtigt werden. Damit verkennt er, dass der entgangene Gewinn sich naturgemäß als Differenz aus den erzielten Einnahmen und den davon abzuziehenden Ausgaben, jeweils bezogen auf den Betrieb der Pflegeeinrichtung, darstellt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die Angaben zu dem ihm entgangenen Gewinn seien eventuell etwas hoch gegriffen, er sei aber zu einer näheren Darlegung (unter Berücksichtigung der Ausgabenseite) nicht in der Lage. Dem entspricht es, dass nach seinen Angaben auch die Festsetzungen für den Kläger in seinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 aufgrund einer Schätzung des Gewinnes in Höhe der Einnahmen erfolgt sind. Offenbar war der Kläger bereits bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 2007 nicht in der Lage, die vorhandenen Ausgaben für den Betrieb des Pflegeheimes zu beziffern. Für den in der mündlichen Verhandlung konkretisierten Beweisantrag zur Bestimmung des entgangenen Gewinns aus einem etwaigen Verkaufspreis gilt ebenfalls, dass mangels Kausalität weitere Ermittlungen von Amts wegen nicht vorzunehmen waren. Es sei aber darauf hingewiesen, dass die Kammer es vor dem Hintergrund des bei dem Kläger offenbar völlig fehlenden Daten- und Zahlenmaterials für in höchstem Maße unwahrscheinlich hält, dass die von dem Kläger beantragte Beweiserhebung überhaupt zu einem belastbaren Ergebnis, geschweige denn zu der Höhe des unter Beweisangebot gestellten Verkaufspreises führen kann. Noch viel weniger erschließt sich, warum der Bevollmächtigte des Klägers in seinem Antrag eine Beweiserhebung zu einem möglichen Verkaufspreis von 5 Mio. EUR veranlassen möchte, obwohl der Kläger selbst auf Befragen des Gerichts unmittelbar vor Stellung des Beweisantrages von einem Verkaufspreis von 1 Mio. bis 1,5 Mio. EUR gesprochen hatte. Über den ebenfalls in Betracht kommenden Anspruch aus Art. 34 Grundgesetz iVm. § 839 BGB hat das Gericht nicht zu entscheiden. Die Prüfung des Amtshaftungsanspruches ist den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorbehalten, § 17 Abs. 2 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Nach der Rechtsprechung des BSG scheidet auch eine Teilverweisung hinsichtlich des Anspruches aus Amtshaftung aus, vgl. Beschluss vom 31. Oktober 2012, B 13 R 437/11 B, juris, Rn. 10). Dem Kläger entstehen hierdurch keine Nachteile, weil auch die Klageerhebung bei dem für den Amtshaftungsanspruch unzuständigen Sozialgericht die Rechtshängigkeit mit den dazugehörigen Wirkungen eintreten lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. § 193 SGG ist nicht anwendbar, da die Beteiligten in kostenrechtlicher Hinsicht nach Maßgabe des § 183 SGG nicht privilegiert sind. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert war vorliegend gem. § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG auf 2,5 Mio. EUR zu begrenzen.