§ 21 NElbtBRG - Landeseigene Flächen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Behörden, die Entscheidungen über die Nutzung, Pflege oder Entwicklung von landeseigenen Flächen treffen, berücksichtigen hierbei in besonderem Maße die Schutzzwecke nach den §§ 4 bis 7 und das Gebot des § 27 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1. Die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Pächtern landwirtschaftlicher Nutzflächen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die landwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Flächen im Gebietsteil C folgt den sich aus dem Schutzzweck der §§ 4 und 7 ergebenden Erfordernissen.
(3) Für die forstwirtschaftliche Bodennutzung landeseigener Waldflächen im Gebietsteil C gilt über § 14 hinaus Folgendes:
- 1.Mindestens fünf Altbäume je Hektar, insbesondere Horst- und Höhlenbäume, sind bis zu deren natürlichem Verfall am Standort zu belassen.
- 2.Es sind gestufte Waldinnen- und -außenränder zu pflegen und zu entwickeln.
- 3.Naturferne Nadelwaldbestände sind allmählich in naturnahe, den natürlichen Waldgesellschaften entsprechende laubholzreiche Waldbestände umzugestalten.
- 4.Auf die Unterhaltung ausschließlich der Binnenentwässerung dienender Gräben ist zu verzichten.
(4) In den Eigenjagdbezirken des Landes, soweit sie im Gebietsteil C liegen, erfolgt abweichend von § 15 Abs. 1 eine Regulierung des Bestandes jagdbarer Tierarten
- 1.
bei Schalenwild, soweit dies
- a)
für die Erhaltung und Entwicklung naturnaher Lebensräume, insbesondere des Waldes,
- b)
zur Vermeidung von Wildseuchen oder
- c)
zur Verringerung von Wildschäden
erforderlich ist,
- 2.
(5) Auf den im Gebietsteil C liegenden landeseigenen Flächen erfolgt abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 eine fischereiliche Bestandsregulierung nur, soweit dies der Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 erfordert; ein selbständiges Fischereirecht Dritter bleibt unberührt.
(6) In Naturdynamikbereichen findet eine land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung nicht statt. Es sind die Voraussetzungen für eine dem Schutzzweck nach § 7 Abs. 2 entsprechende Entwicklung zu schaffen. Die Biosphärenreservatsverwaltung erteilt eine Ausnahme vom Verbot der Anwendung chemischer Mittel für Flächen im Naturdynamikbereich, soweit dies zum Schutz von angrenzenden Waldflächen vor bestandsbedrohendem Insekten- und Mäusebefall notwendig ist. § 14 Abs. 3 Satz 2 Satzteil 2 gilt entsprechend.