Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 23.11.2002 (aktuelle Fassung)

§ 14 NElbtBRG - Waldbewirtschaftung und -entwicklung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.

(2) Dies schließt die Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern und für sonst erforderliche Einrichtungen und Anlagen deren Nutzung und Unterhaltung ein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. 1.
    zusätzliche Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen,
  2. 2.
    die Düngung,
  3. 3.
    die Kompensationskalkung auf grundwassernahen Standorten, in Mooren und deren Randbereichen sowie auf Dünen,
  4. 4.
    die Anwendung chemischer Mittel; zulässig bleibt deren Anwendung zum Schutz von lagerndem Holz sowie der Einsatz von Hormonfallen,
  5. 5.
    die Anpflanzung nicht standortgerechter Baumarten,
  6. 6.
    die Umwandlung von Laubwald in Laub-Nadel-Mischwald oder Nadelwald,
  7. 7.
    den flächigen Holzeinschlag von mehr als 0,5 Hektar in Laubwald- oder Laub-Nadel-Mischwaldbeständen,
  8. 8.
    die mehr als einzelstammweise Holzentnahme in Bach-Auenwäldern und in Waldbeständen auf Geestkanten,
  9. 9.
    die mehr als einzelstamm- bis horstweise Holzentnahme in Moor-, Bruch- oder Sumpfwäldern.

Die Biosphärenreservatsverwaltung erteilt bei bestandsbedrohendem Insekten- oder Mäusebefall eine Ausnahme vom Verbot der Anwendung chemischer Mittel, soweit der Zeitpunkt oder die Dauer der Maßnahme oder die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt.