§ 14 NElbtBRG - Waldbewirtschaftung und -entwicklung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.
(2) Dies schließt die Errichtung und Unterhaltung von Zäunen und Gattern und für sonst erforderliche Einrichtungen und Anlagen deren Nutzung und Unterhaltung ein.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.zusätzliche Entwässerungs- und sonstige Meliorationsmaßnahmen,
- 2.die Düngung,
- 3.die Kompensationskalkung auf grundwassernahen Standorten, in Mooren und deren Randbereichen sowie auf Dünen,
- 4.die Anwendung chemischer Mittel; zulässig bleibt deren Anwendung zum Schutz von lagerndem Holz sowie der Einsatz von Hormonfallen,
- 5.die Anpflanzung nicht standortgerechter Baumarten,
- 6.die Umwandlung von Laubwald in Laub-Nadel-Mischwald oder Nadelwald,
- 7.den flächigen Holzeinschlag von mehr als 0,5 Hektar in Laubwald- oder Laub-Nadel-Mischwaldbeständen,
- 8.die mehr als einzelstammweise Holzentnahme in Bach-Auenwäldern und in Waldbeständen auf Geestkanten,
- 9.die mehr als einzelstamm- bis horstweise Holzentnahme in Moor-, Bruch- oder Sumpfwäldern.
Die Biosphärenreservatsverwaltung erteilt bei bestandsbedrohendem Insekten- oder Mäusebefall eine Ausnahme vom Verbot der Anwendung chemischer Mittel, soweit der Zeitpunkt oder die Dauer der Maßnahme oder die Art ihrer Durchführung den Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt.