§ 16 NElbtBRG - Fischerei
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
- Amtliche Abkürzung
- NElbtBRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die herkömmliche, den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende im Haupt- oder im Nebenerwerb betriebene Fischerei, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt. Dies gilt auch für
- 1.Besatzmaßnahmen mit im Gebiet natürlich vorkommenden Arten nach Maßgabe des niedersächsischen Fischereirechts, soweit sie nicht in dauerhaft wasserführenden Qualmgewässern durchgeführt werden,
- 2.die Nacheile auf Überschwemmungsflächen,
- 3.den Einsatz von Fischreusen, sofern Fischotter nicht gefährdet werden.
(2) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die folgenden sonstigen fischereilichen Nutzungen, soweit sie den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechen und nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führen:
- 1.Die Angelfischerei in Gewässern mit einer Größe von mehr als 500 m2, vom Boot aus nur in Gewässern von mehr als 5.000 m2, innerhalb bestimmter Ufer- und Gewässerbereiche, soweit dies ohne eine Entfernung von Wasser- und Schwimmblattpflanzen und ohne die Anlage von Stegen und befestigten Angelplätzen geschieht,
- 2.die Reusenfischerei, auch vom Boot aus, soweit eine Gefährdung von Fischottern durch Ottergitter oder andere technische Maßnahmen verhindert wird,
- 3.die Zugnetzfischerei für das Abfischen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November sowie bei akuter Gefahr des Trockenfallens von Gewässern,
- 4.Besatzmaßnahmen nach Maßgabe des niedersächsischen Fischereirechts mit im Gebiet natürlich vorkommenden Arten, soweit sie nicht in dauerhaft wasserführenden Qualmgewässern durchgeführt werden.
(3) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Betrieb von genehmigten künstlichen Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind.
(4) Besatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und des Absatzes 2 Nr. 4 in dauerhaft wasserführenden Qualmgewässern bedürfen einer Ausnahmegenehmigung durch die Biosphärenreservatsverwaltung; die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Besatzmaßnahme nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.
(5) Die Bestimmung der Ufer- und Gewässerbereiche nach Absatz 2 Nr. 1 erfolgt im erforderlichen Umfang durch die Biosphärenreservatsverwaltung im Einvernehmen mit den Inhabern des Fischereirechts und der selbständigen Fischereirechte, soweit diese örtlich betroffen sind. Der Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 sowie die bestehenden Einrichtungen und Erschließungen sind zu berücksichtigen.