Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 23.11.2002 (aktuelle Fassung)

§ 15 NElbtBRG - Jagd

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" (NElbtBRG)
Amtliche Abkürzung
NElbtBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) Die Verbote des § 10 Abs. 1 und 2 gelten nicht für die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende Ausübung der Jagd, soweit sie nicht zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen Beeinträchtigung von besonders geschützten Biotopen nach der Anlage 6 führt.

(2) Dies schließt ein

  1. 1.
    die Errichtung jagdlicher Einrichtungen, die sich in Material und Bauweise der Landschaft anpassen,
  2. 2.
    die Anlage von Kirrungen und Wildfütterungen auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen,
  3. 3.
    die Anlage von Wildäckern auf ackerbaulich genutzten Flächen,
  4. 4.
    für erforderliche Einrichtungen und Anlagen deren Nutzung und Unterhaltung.

Die Biosphärenreservatsverwaltung kann das Anlegen von Kirrungen, Wildfütterungen und Wildäckern außerhalb der in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Flächen zulassen, soweit der Schutzzweck nach den §§ 4 und 7 nicht erheblich beeinträchtigt wird.

(3) Absatz 1 gilt für die Jagd auf Wasserfederwild nicht

  1. 1.

    vom 1. bis zum 30. September für die unter den Nummern 2 und 3 genannten Teilräume,

  2. 2.

    vom 1. Oktober bis zum Ende der Jagdzeit:

    1. a)

      für die Teilräume C-02, C-06, C-08, C-11, C-14, C-17, C-18, C-42, C-46, C-47, C-52, C-65, C-68, C-69, C-70 und C-71 sowie für die an diese Teilräume angrenzenden, bis zur Elbmitte reichenden Flächen des Teilraumes C-01 in den geraden Jahren vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats und in den ungeraden Jahren vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats,

    2. b)

      für die Teilräume C-03, C-07, C-10, C-12, C-13, C-15, C-16, C-44, C-45, C-50, C-66 und C-67 sowie für die an diese Teilräume angrenzenden, bis zur Elbmitte reichenden Flächen des Teilraumes C-01 in den ungeraden Jahren vom Ersten bis zum Fünfzehnten eines Monats und in den geraden Jahren vom Sechzehnten bis zum Ende eines Monats,

  3. 3.

    vom 16. Dezember bis zum Ende der Jagdzeit für die Teilräume C-04, C-26, C-31, C-33, C-49, C-53, C-58, C-59, C-61, C-72, C-73, C-74, C-76 und C-79; von diesem Verbot sind nach vorheriger Anzeige bei der Biosphärenreservatsverwaltung pro Jagdbezirk zwei Tage ausgenommen.