NVOZustG,NI - Niedersächsisches Verordnungs- und Zuständigkeitsgesetz

Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

Vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291 - VORIS 11500 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 320)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Verkündung von Verordnungen1
(weggefallen)2
Aufhebung von Verordnungen3
Verordnungen der Bezirksregierungen4
Verordnungen zur Regelung von Zuständigkeiten5
Auffangzuständigkeit der Ministerien6
Bekanntmachung von Zuständigkeitsübertragungen7
Zuständigkeiten für Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz8
Auskunftsverlangen des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit9
Zuständigkeit für Untersuchungen von Proben10

Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung von Vorschriften über Verordnungen und Zuständigkeiten sowie zur Rechtsbereinigung vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291)

§ 1 NVOZustG - Verkündung von Verordnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

(1) 1Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Verordnungen der übrigen Behörden des Landes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden im Niedersächsischen Ministerialblatt verkündet, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 NVOZustG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

(weggefallen)

§ 3 NVOZustG - Aufhebung von Verordnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

Die Staatskanzlei wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien durch Verordnung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.

§ 4 NVOZustG - Verordnungen der Bezirksregierungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

(1) Die von den Bezirksregierungen erlassenen Verordnungen gelten in ihrem jeweiligen Geltungsbereich fort, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine von einer Bezirksregierung erlassene Verordnung durch Verordnung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden ist und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist.