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  • ab 01.11.2014 (aktuelle Fassung)

§ 10 NVOZustG - Zuständigkeit für Untersuchungen von Proben

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

1Proben, die im Rahmen amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie im Rahmen der amtlichen Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen genommen werden, untersucht das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. 2Kommunen und Zweckverbände können Untersuchungen in Satz 1 genannter Proben, die sie bereits vor dem 1. November 2014 durchgeführt haben, weiterhin anstelle des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durchführen, wenn sie über die erforderliche Ausstattung verfügen. 3Das Fachministerium kann auf Antrag zulassen, dass Kommunen auch andere Untersuchungen in Satz 1 genannter Proben anstelle des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit durchführen, wenn sie über die erforderliche Ausstattung verfügen. 4Das Fachministerium kann auch zulassen, dass öffentliche Einrichtungen und private Einrichtungen für die Untersuchung in Satz 1 genannter Proben genutzt werden. 5Die Zuständigkeit von Untersuchungseinrichtungen des Bundes bleibt unberührt.