§ 9 NVOZustG - Auskunftsverlangen des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
- Amtliche Abkürzung
- NVOZustG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
Unbeschadet der Fachaufsicht durch das Fachministerium kann das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf dem Gebiet der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben Auskünfte von den Landkreisen und kreisfreien Städten fordern.