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§ 9 NVOZustG - Auskunftsverlangen des Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

Unbeschadet der Fachaufsicht durch das Fachministerium kann das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf dem Gebiet der von ihm wahrzunehmenden Aufgaben Auskünfte von den Landkreisen und kreisfreien Städten fordern.