§ 7 NVOZustG - Bekanntmachung von Zuständigkeitsübertragungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
- Amtliche Abkürzung
- NVOZustG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
1Überträgt ein Ministerium aufgrund einer Rechtsvorschrift nicht nur für den Einzelfall und nicht durch Verordnung eine staatliche Aufgabe von einer Kommune auf eine andere Kommune, so ist die Übertragung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen. 2Die Übertragung wird frühestens am Tag nach der Bekanntmachung wirksam. 3Eine Übertragung, die vor dem 1. November 2014 vorgenommen wurde und nicht im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht ist, bleibt ohne Bekanntmachung wirksam, jedoch nicht über den 31. Oktober 2015 hinaus. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für die Aufhebung einer Übertragung nach Satz 1 entsprechend.