§ 5 NVOZustG - Verordnungen zur Regelung von Zuständigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
- Amtliche Abkürzung
- NVOZustG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11500
(1) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeiten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die sich aus Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes oder aus unmittelbar anzuwendenden Rechtsakten der Europäischen Union ergeben, zu regeln. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 für bestimmte Aufgaben durch Verordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen.
(2) In Verordnungen nach Absatz 1 und in Verordnungen aufgrund anderer landesrechtlicher Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben können von Bundesrecht abweichende Zuständigkeitsregelungen getroffen werden.
(3) Wird durch Verordnung nach Absatz 1 oder aufgrund einer anderen Verordnungsermächtigung die Zuständigkeit von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, ausgenommen Kommunen, bestimmt, so sind in der Verordnung Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen, soweit die Deckung der Kosten nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt ist.
(4) Wird durch Verordnung nach Absatz 1 oder aufgrund einer anderen Verordnungsermächtigung die Zuständigkeit von Kommunen bestimmt und sind sich die erlassende Landesregierung oder das erlassende Ministerium und ein kommunaler Spitzenverband über die Erforderlichkeit eines finanziellen Ausgleichs nach Artikel 57 Abs. 4 Satz 2 der Niedersächsischen Verfassung oder einer Anpassung des finanziellen Ausgleichs nach Artikel 57 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Satz 4 Halbsatz 2, der Niedersächsischen Verfassung nicht einig, so unterrichtet die Landesregierung hierüber den Landtag innerhalb eines Monats nach Verkündung der Verordnung.