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§ 1 NVOZustG - Verkündung von Verordnungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

(1) 1Verordnungen der Landesregierung und der Ministerien werden im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 2Die Staatskanzlei ist Ministerium im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Verordnungen der übrigen Behörden des Landes und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, werden im Niedersächsischen Ministerialblatt verkündet, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(3) Verordnungen sind mit der Ausgabe des Verkündungsblatts verkündet, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(4) 1Verordnungen über Gebote oder Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, die aufgrund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes erlassen werden, können anstelle der Verkündung im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt nach Absatz 1 Satz 1 auf der Internetseite www.niedersachsen.de/verkuendung verkündet werden (Eilverkündung). 2Gleiches gilt für die Verkündung anderer Verordnungen nach Absatz 1 Satz 1, wenn Gefahr im Verzug ist. 3Eine zusätzliche Verkündung in der Form des Absatzes 1 Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. 4In der Verkündung nach Satz 3 ist auf den Tag der vorangegangenen Eilverkündung hinzuweisen. 5Im Fall einer Eilverkündung nach Satz 1 oder 2 steht die Bereitstellung der Verordnung in elektronischer Form auf der Internetseite der Ausgabe des Verkündungsblatts nach Absatz 3 gleich.