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  • ab 01.11.2014 (aktuelle Fassung)

§ 8 NVOZustG - Zuständigkeiten für Verpflichtungen nach dem Verpflichtungsgesetz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten (NVOZustG)
Amtliche Abkürzung
NVOZustG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11500

Zuständig für die Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung sind

  1. 1.

    für Personen, die bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für diese tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verpflichtungsgesetzes), die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle,

  2. 2.

    für Personen, die bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, der oder das für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführt, beschäftigt oder für diesen oder dieses tätig sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes), die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle,

  3. 3.

    für öffentlich bestellte Sachverständige (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 des Verpflichtungsgesetzes) die Behörde oder sonstige Stelle, die für die Bestellung zuständig ist.