§ 3 AG ThUG - Ausgestaltung des Vollzugs
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
- Amtliche Abkürzung
- AG ThUG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
(1) Für die Unterbringung gelten die Vorschriften der §§ 4, 5 Abs. 4, §§ 6, 9 bis 11, 13, 14, 17 bis 24 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes entsprechend.
(2) Im Übrigen finden für den Vollzug folgende Vorschriften des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes entsprechende Anwendung:
- 1.
§ 7 mit Ausnahme der Regelungen über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung;
- 2.
§ 12 mit der Maßgabe, dass als Grundsätze gemäß § 12 Abs. 2 die im Maßregelvollzugszentrum Moringen geltenden Grundsätze anzuwenden sind;
- 3.
§ 15 mit der Maßgabe, dass vor Entscheidungen nach § 15 Abs. 5 das nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständige Gericht anzuhören ist.
(3) 1Der Vollzug der Therapieunterbringung steht unter ärztlicher Leitung (Vollzugsleitung). 2Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für die ärztlichen und pflegerischen Aufgaben des Vollzuges.